{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2000/XII_ZB_102-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2002-07-31","aktenzeichen":"XII ZB 102/00","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"BGB §§ 1587o, FGG § 53g Abs. 1 Zur verfahrensbeendenden Wirkung einer den Versorgungsausgleich an- ordnenden Entscheidung, die auf einer nach Eintritt der Rechtskraft ange- fochtenen Parteivereinbarung nach § 1587o BGB beruht.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n31. Juli 2002\n\nin der Familiensache\n\nXII ZB 102/00\n\nNachschlagewerk:\n\nBGHZ:\n\nja\n\nja\n\nBGB §§ 1587o, FGG § 53g Abs. 1\n\nZur verfahrensbeendenden Wirkung einer den Versorgungsausgleich an-\n\nordnenden Entscheidung, die auf einer nach Eintritt der Rechtskraft ange-\n\nfochtenen Parteivereinbarung nach § 1587o BGB beruht.\n\nBGH, Beschluß vom 31. Juli 2002 - XII ZB 102/00 - OLG Frankfurt am Main\n\n AG Offenbach\n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. Juli 2002 durch die Vor-\n\nsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Prof. Dr. Wagenitz,\n\nDr. Ahlt und Dr. Vézina\n\nbeschlossen:\n\nDie weitere Beschwerde gegen den Beschluß des 1. Senats für\n\nFamiliensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom\n\n15. Februar 2000 wird auf Kosten des Antragsgegners zurückge-\n\nwiesen.\n\nBeschwerdewert: 7.498 \n\nGründe:\n\nI.\n\nDurch Verbundurteil hatte das Familiengericht die Ehe der Parteien ge-\n\nschieden und unter anderem den Versorgungsausgleich dergestalt durchge-\n\nführt, daß es zu Lasten der Versorgungsanwartschaften des Antragsgegners\n\nbei der Landesärztekammer Hessen Rentenanwartschaften für die Antragstel-\n\nlerin in der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 131,64 DM monatlich\n\nbegründete und die Anwartschaften des Antragstellers bei der Kassenärztli-\n\nchen Vereinigung Hessen in der Weise real teilte, daß der Antragstellerin aus\n\neigenem Recht monatliche Anwartschaften in Höhe von 1.090,46 DM zustehen.\n\nGegen diese Entscheidung legte der Antragsgegner Beschwerde ein mit\n\ndem Ziel, einen Versorgungsausgleich nicht durchzuführen, und berief sich auf\n\neinen zwei Monate vor der Eheschließung notariell vereinbarten Ausschluß des\n\nVersorgungsausgleichs, den die Antragstellerin indes wegen ihrer zu diesem\n\nZeitpunkt bestehenden Schwangerschaft für sittenwidrig hielt.\n\nIm Beschwerdeverfahren vereinbarten die Parteien durch gerichtlich\n\nprotokollierten Vergleich, der Versorgungsausgleich solle dergestalt durchge-\n\nführt werden, daß zu Lasten der Versorgungsanwartschaften des Antragsge-\n\ngners bei der Landesärztekammer Hessen Rentenanwartschaften für die An-\n\ntragstellerin in der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 226 DM mo-\n\nnatlich begründet und die Anwartschaften des Antragstellers bei der Kassen-\n\närztlichen Vereinigung Hessen in der Weise real geteilt werden, daß der An-\n\ntragstellerin aus eigenem Recht monatliche Anwartschaften in Höhe von\n\n374 DM zustehen.\n\nDurch Beschluß vom 7. Juni 1999, der seit dem 15. Juli 1999 rechtskräf-\n\ntig ist, genehmigte das Oberlandesgericht diesen Vergleich und führte den\n\nVersorgungsausgleich entsprechend durch.\n\nMit einem am 1. September 1999 bei Gericht eingegangenen Antrag be-\n\nantragte der Antragsgegner die Fortsetzung des Beschwerdeverfahrens und\n\nerklärte zugleich die Anfechtung des gerichtlichen Vergleichs unter Hinweis\n\ndarauf, daß die Landesärztekammer die an ihn zu zahlende Rente aufgrund\n\nder Entscheidung zum Versorgungsausgleich um einen Betrag von 834,80 DM\n\nmonatlich gekürzt habe, nämlich unter Rückrechnung der zugunsten der An-\n\ntragstellerin zu begründenden Anwartschaft von monatlich 226 DM in eine voll-\n\ndynamische Anwartschaft. Diese Rückrechnung sei von den Parteien nicht ge-\n\nwollt gewesen.\n\nDurch den angefochtenen Beschluß hat das Oberlandesgericht dem\n\nFortsetzungsantrag des Antragsgegners nicht stattgegeben, sondern festge-\n\nstellt, daß das Beschwerdeverfahren durch den Beschluß vom 7. Juni 1999 be-\n\nendet worden sei, und dies damit begründet, daß für eine Fortsetzung des Be-\n\nschwerdeverfahrens nach diesem Beschluß ungeachtet der Frage der Wirk-\n\nsamkeit des gerichtlichen Vergleichs kein Raum mehr sei.\n\nDagegen richtet sich die zugelassene weitere Beschwerde des Antrags-\n\ngegners, mit der er seinen Antrag auf Fortsetzung des Beschwerdeverfahrens\n\nweiterverfolgt.\n\nII.\n\nDie Beschwerde hat keinen Erfolg.\n\nEs bedarf keiner Entscheidung, ob der Antragsgegner den gerichtlichen\n\nVergleich der Parteien wirksam angefochten hat oder nicht, oder ob dieser we-\n\ngen veränderter Umstände nach den Grundsätzen über den Wegfall der Ge-\n\nschäftsgrundlage anzupassen ist, wie die weitere Beschwerde hilfsweise gel-\n\ntend macht. Denn das Beschwerdeverfahren ist nicht durch diesen Vergleich\n\nbeendet worden, sondern durch den Beschluß des Beschwerdegerichts, mit\n\ndem es den Versorgungsausgleich nach Maßgabe dieses Vergleichs geregelt\n\nhat.\n\nDiese Entscheidung über den nach seiner Durchführung grundsätzlich\n\nunumkehrbaren öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich (vgl. BVerwG\n\nDVBl. 1994, 1080, 1081) ist sowohl in formelle wie in materielle Rechtskraft\n\nerwachsen. Außerhalb der durch § 10a VAHRG eröffneten Möglichkeit einer\n\nspäteren Abänderung kann eine solche Entscheidung - abgesehen von Berich-\n\ntigungen und Ergänzungen analog den §§ 319 bis 321 ZPO, die hier ersichtlich\n\nnicht in Betracht kommen - als Streitsache der freiwilligen Gerichtsbarkeit nur\n\nunter den besonderen Voraussetzungen der §§ 579, 580 ZPO nochmals Ge-\n\ngenstand der gerichtlichen Prüfung werden (vgl. Senatsbeschlüsse vom\n\n12. Oktober 1988 - IVb ZB 80/86 - FamRZ 1989, 264 und vom 21. April 1982 -\n\n IV b ZB 584/91 - FamRZ 1982, 687, 688 m.w.N).\n\nInsbesondere tritt die Rechtskraft einer Entscheidung über den Versor-\n\ngungsausgleich, mit der ein Ausgleich durch Begründung von Rentenanwart-\n\nschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung begründet worden ist, unab-\n\nhängig davon ein, ob eine Vereinbarung der Parteien, auf der sie beruht, fort-\n\nbesteht oder nicht. Denn wenn das Gericht rechtskräftig über den Versor-\n\ngungsausgleich entschieden hat, kommt eine einverständliche Ausgleichsre-\n\ngelung nach § 1587o BGB nicht mehr in Betracht (vgl. Plagemann NJW 1977,\n\n844 m.w.N.). Nichts anderes kann gelten, wenn nach Eintritt der Rechtskraft\n\nder Entscheidung eine solche Vereinbarung einverständlich aufgehoben oder\n\nvon einer der Parteien angefochten wird.\n\nOhne Erfolg macht die weitere Beschwerde geltend, die familiengericht-\n\nliche Genehmigung des Vergleichs gemäß § 1587o BGB benachteilige den\n\nAntragsgegner, weil das Beschwerdeverfahren ohne diese Genehmigung hätte\n\nfortgeführt werden können. Denn auch dann, wenn das Beschwerdegericht\n\ndiese Genehmigung verweigert oder seine Notwendigkeit übersehen hätte, wä-\n\nre das Beschwerdeverfahren mit der Entscheidung des Beschwerdegerichts\n\nüber den Versorgungsausgleich beendet gewesen, und zwar auch dann, wenn\n\ndieser Entscheidung rechtsfehlerhaft ein nicht genehmigter Vergleich zugrunde\n\ngelegt worden wäre.\n\nEntgegen der Auffassung der weiteren Beschwerde stehen dem auch\n\nnicht die von ihr angeführten Senatsbeschlüsse vom 20. Februar 1991 - XII ZB\n\n125/88 - FamRZ 1991, 679, 680, vom 6. März 1991 - XII ZB 88/90 - FamRZ\n\n1991, 681 und vom 27. Oktober 1993 - XII ZB 158/91 - FamRZ 1994, 96 f. ent-\n\ngegen. In allen diesen Fällen war vereinbart worden, daß ein Versorgungsaus-\n\ngleich nicht stattfinden solle; die gleichlautende Entscheidung des Familienge-\n\nrichts erwies sich daher lediglich als ein (an sich nicht erforderlicher) Hinweis\n\nauf die kraft Gesetzes eintretende Rechtsfolge des § 53d Satz 1 FGG, die eine\n\nSachentscheidung über den Versorgungsausgleich entbehrlich macht. Da die\n\nverfahrensbeendende Wirkung in diesen Fällen schon dem Abschluß der Ver-\n\neinbarung in Verbindung mit ihrer Genehmigung durch das Gericht zukommt,\n\nist das Verfahren weiterzuführen, wenn sich herausstellt, daß die Vereinbarung\n\nunwirksam war und das Verfahren infolgedessen tatsächlich nicht beendet wor-\n\nden ist (vgl. Senatsbeschluß vom 20. Februar 1991 aaO). Das vorliegende Ver-\n\nfahren ist hingegen durch eine den Versorgungsausgleich durchführende ab-\n\nschließende Sachentscheidung beendet worden, die für eine weitere Entschei-\n\ndung keinen Raum läßt.\n\nOb der Entscheidung OLG Köln FamRZ 1998, 373 zu folgen ist, derzu-\n\nfolge bei einem unwirksamen Teilausschluß des Versorgungsausgleichs, näm-\n\nlich dem Verzicht auf Ausgleich von beiden Parteien erworbener betrieblicher\n\nAltersversorgungen, der abschließend vom Familiengericht getroffenen Rege-\n\nlung über den Ausgleich der Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversi-\n\ncherung die Entscheidungsgrundlage entzogen wird und das Verfahren unter\n\nEinbeziehung der vermeintlich ausgeschlossenen betrieblichen Versorgungs-\n\nanrechte fortzusetzen ist, braucht hier nicht entschieden zu werden, weil der\n\nhier durchgeführte Versorgungsausgleich sämtliche von den Parteien erworbe-\n\nnen Versorgungsanrechte erfaßte und lediglich der Höhe nach von dem ab-\n\nwich, was bei Anwendung der gesetzlichen Vorschriften auszugleichen gewe-\n\nsen wäre. Dem Eintritt der materiellen Rechtskraft dieser Entscheidung steht\n\ndie Unwirksamkeit einer im Verfahren für wirksam angesehenen Vereinbarung\n\nnach § 1587o BGB ebensowenig entgegen wie etwa eine falsche, vom Renten-\n\nversicherungsträger nachträglich korrigierte Rentenauskunft; eine solche stellt\n\nauch keinen Restitutionsgrund dar (vgl. Senatsbeschluß BGHZ 89, 114, 116).\n\nHahne\n\nSprick\n\n Wagenitz\n\n Ahlt\n\nVézina","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2000/XII_ZB_102-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-07-31/xii-zb-102-00","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 319","ref_norm":"319","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 579","ref_norm":"579","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 580","ref_norm":"580","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2000/XII_ZB_102-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2000/XII_ZB_102-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-07-31/xii-zb-102-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2000/XII_ZB_102-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:25:37.328564+00:00"}}