{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2000/XII_ZB_100-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2001-03-28","aktenzeichen":"XII ZB 100/00","doktyp":"Beschluß","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nXII ZB 100/00\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n28. März 2001\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. März 2001 durch den\n\nVorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die Richter Dr. Hahne, Sprick, We-\n\nber-\n\nMonecke und Prof. Dr. Wagenitz\n\nbeschlossen:\n\nAuf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluß\n\ndes 22. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 20. März\n\n2000 aufgehoben.\n\nBeschwerdewert: 24.624 DM.\n\nGründe:\n\nI.\n\nGegen das ihr am 1. September 1999 zugestellte Urteil des Landge-\n\nrichts, durch das sie zur Zahlung von 24.624,45 DM nebst Zinsen verurteilt\n\nwurde, legte die Beklagte am 1. Oktober 1999 Berufung ein.\n\nMit Schriftsatz vom 29. Oktober 1999, im Original bei Gericht eingegan-\n\ngen am 5. November 1999, beantragte sie, die Frist zur Berufungsbegründung\n\num einen Monat zu verlängern, und begründete die Berufung am 1. Dezember\n\n1999.\n\nDie Beklagte macht geltend, den aus einer Seite bestehenden Antrag\n\nauf Verlängerung der Frist zur Begründung der Berufung rechtzeitig am\n\n29. Oktober 1999 per Fax an das Gericht übermittelt zu haben, und beruft sich\n\ninsoweit auf ein Sendeprotokoll des Faxgerätes ihres Prozeßbevollmächtigten,\n\ndemzufolge an diesem Tag um 16.50 Uhr eine Seite bei einer Übermittlungs-\n\ndauer von 38 Sekunden an den Faxanschluß der Briefannahmestelle des\n\nKammergerichts versandt wurde; die Spalte \"Ergebnis\" des Sendeprotokolls\n\nweist den Vermerk \"OK\" aus.\n\nNach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist ein entsprechendes\n\nFax vom dortigen Faxgerät weder gespeichert noch ganz oder teilweise ausge-\n\ndruckt worden. Das Journal dieses Faxgerätes weist für 16.49 Uhr - mit einer\n\nDauer von 23 Sekunden - eine Verbindung mit dem Faxgerät des Prozeßbe-\n\nvollmächtigten der Beklagten aus, der die laufende Dateinummer 223 zugeord-\n\nnet ist. Die Anzahl der Seiten ist darin mit \"1\" angegeben. In der Rubrik\n\n\"Komm.\" ist anstelle des üblichen OK-Vermerks die Zahl \"495\" ausgewiesen,\n\nwas nach der Bedienungsanleitung dieses Geräts bedeutet, daß die Telefon-\n\nverbindung unterbrochen wurde. In der Rubrik \"Diagnose\" ist der Code\n\n0050270577000 angegeben. Bei kurz zuvor übermittelten Schriftätzen von ei-\n\nner Seite Umfang sind Übermittlungsdauern zwischen 27 und 47 Sekunden\n\nverzeichnet.\n\nMit Verfügung vom 29. Dezember 1999, die dem Prozeßbevollmächtig-\n\nten der Beklagten am 10. Januar 2000 zuging, wies das Kammergericht auf die\n\nfehlgeschlagene Übermittlung vom 29. Oktober 1999 hin. Am 14. Januar 2000\n\nbeantragte die Beklagte daraufhin vorsorglich, ihr Wiedereinsetzung gegen die\n\nVersäumung der Frist zur Begründung der Berufung zu gewähren; dieser\n\nSchriftsatz enthält zugleich eine eidesstattliche Versicherung ihres Prozeßbe-\n\nvollmächtigten, die dieser unterschrieben hat. Der nachstehende Wiederein-\n\nsetzungsantrag ist an der dafür vorgesehenen Stelle am Ende des Schriftsat-\n\nzes nicht unterzeichnet.\n\nDas Kammergericht verwarf die Berufung mangels rechtzeitiger Begrün-\n\ndung durch Beschluß als unzulässig und wies den Wiedereinsetzungsantrag\n\nmit der Begründung zurück, die zweiwöchige Antragsfrist des § 234 Abs. 1\n\nZPO sei nicht gewahrt. Spätestens seit dem 1. Dezember 1999 sei die Un-\n\nkenntnis von der Versäumung der Frist nicht mehr unverschuldet gewesen, weil\n\nder Prozeßbevollmächtigte der Beklagten an diesem Tage anläßlich der Ferti-\n\ngung der Berufungsbegründung habe erkennen können und müssen, daß die\n\nFrist auf seinen Antrag vom 29. Oktober 1999 hin bislang nicht verlängert wor-\n\nden war. Angesichts dieses ungewöhnlichen Umstandes habe er auch dann,\n\nwenn das ihm vorliegende Sendeprotokoll keine Unregelmäßigkeiten erkennen\n\nließ, auf den rechtzeitigen Eingang seines Fristverlängerungsantrages nicht\n\nmehr vertrauen dürfen, sondern sich durch Nachfrage bei Gericht vergewissern\n\nmüssen. Bei entsprechender Nachfrage hätte er innerhalb einer Woche erfah-\n\nren, daß sein Fax nicht eingegangen sei.\n\nDagegen richtet sich die sofortige Beschwerde, mit der die Beklagte\n\ngeltend macht, ihr Antrag auf Fristverlängerung sei rechtzeitig eingegangen,\n\nund hilfsweise ihren Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand weiter-\n\nverfolgt.\n\nII.\n\nDas Rechtsmittel führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses.\n\n1. Zutreffend ist der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, daß es einer\n\nEntscheidung über den Fristverlängerungsantrag nicht bedurfte und die Beru-\n\nfung sogleich als unzulässig zu verwerfen war, wenn dieser Antrag erst nach\n\nAblauf der Frist zur Begründung der Berufung bei Gericht eingegangen war.\n\nHiervon durfte das Berufungsgericht indes nicht ausgehen, wie die so-\n\nfortige Beschwerde zu Recht rügt.\n\nZwar ist ein fristwahrender Schriftsatz, der per Fax übermittelt wird,\n\ngrundsätzlich erst in dem Zeitpunkt eingegangen, in dem er vom Empfangsge-\n\nrät des Gerichts ausgedruckt wird. Wenn jedoch Anhaltspunkte dafür vorliegen,\n\ndaß die abgesandten Signale im Empfangsgerät des Gerichts vollständig ein-\n\ngegangen sind und ihr Ausdruck nur infolge eines Fehlers oder fehlerhafter\n\nHandhabung des Empfangsgerätes nicht zu einem Ausdruck geführt haben, ist\n\nder Zugang zu fingieren (vgl. BVerfG NJW 1996, 2857; BGHZ 105, 40, 44 ff.).\n\nDies gilt jedenfalls dann, wenn der Inhalt des übermittelten Schriftsatzes - wie\n\nhier anhand des am 5. November 1999 bei Gericht eingegangenen Originals -\n\nanderweit einwandfrei zu ermitteln ist (vgl. BGH, Beschluß vom 19. April 1994\n\n- VI ZB 3/94 - NJW 1994, 1881 f.).\n\nEs ist bereits fraglich, ob allein der Umstand, daß ein Faxausdruck des\n\nVerlängerungsantrages nicht zu den Akten gelangt ist, die von der sofortigen\n\nBeschwerde angegriffene Feststellung des Berufungsgerichts zu tragen ver-\n\nmag, ein Ausdruck dieses Schriftsatzes habe nicht stattgefunden. Zumindest\n\naber die weitere Feststellung, wegen einer Unterbrechung der Telefonverbin-\n\ndung seien die übermittelten Daten im Empfangsgerät nicht gespeichert wor-\n\nden, findet in dem hierfür allein angeführten Empfangsjournal keine ausrei-\n\nchende Stütze.\n\nEs mag dahinstehen, worauf es zurückzuführen ist, daß das Sendepro-\n\ntokoll eine Verbindungsdauer von 38 Sekunden, das Empfangsjournal hinge-\n\ngen nur eine solche von 23 Sekunden ausweist. Jedenfalls läßt die Verbin-\n\ndungsdauer darauf schließen, daß in dieser Zeit Daten vom Sendegerät zum\n\nEmpfangsgerät übermittelt wurden. Da ausweislich des Empfangsjournals an-\n\ndere Schriftsätze von einer Seite Umfang bei vergleichbarer Übermittlungsdau-\n\ner vollständig eingegangen sind, kann auch nicht ausgeschlossen werden, daß\n\nder Verlängerungsantrag vollständig, das heißt zumindest einschließlich der\n\nUnterschrift des Rechtsanwalts, eingegangen war, bevor die Telefonverbin-\n\ndung abbrach.\n\nDer Umstand, daß der Übermittlung laut Empfangsjournal die laufende\n\nDateinummer 223 zugewiesen wurde, deutet ferner darauf hin, daß das Emp-\n\nfangsgerät über einen internen Speicher verfügt und die übermittelten Daten\n\ndarin einige Zeit lang abrufbar bereitstanden.\n\nZwar trägt im Grundsatz der Berufungskläger die Beweislast dafür, daß\n\nsein fristwahrender Schriftsatz rechtzeitig bei Gericht eingegangen ist (vgl.\n\nBGH, Urteil vom 18. April 1977 - VIII ZR 286/75 - VersR 1977, 721; Zöller/\n\nGummer, ZPO 22. Aufl. § 518 Rdn. 20 m.w.N.). Gemäß § 519 b Abs. 1 ZPO hat\n\ndas Berufungsgericht jedoch von Amts wegen zu prüfen, ob die Frist eingehal-\n\nten ist. Prüfung von Amts wegen in diesem Sinne bedeutet zwar nicht, daß un-\n\neingeschränkt der Untersuchungsgrundsatz gilt und der entscheidungserhebli-\n\nche Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln ist. Das Berufungsgericht muß\n\naber alle aus dem Akteninhalt ersichtlichen Anhaltspunkte prüfen und würdi-\n\ngen, die für die Entscheidung der Frage von Bedeutung sein können, ob der\n\nfristwahrende Schriftsatz rechtzeitig eingegangen ist oder nicht (vgl. Senatsur-\n\nteil vom 14. März 2001 - XII ZR 51/99 -, unveröffentlicht; BGH, Beschlüsse vom\n\n19. April 1994 aaO und vom 25. Oktober 1979 - III ZB 13/79 - VersR 1980,\n\n90 f., jeweils m.N.).\n\nDas Berufungsgericht hätte daher - erforderlichenfalls durch Nachfrage\n\nbeim Hersteller des Empfangsgerätes - aufklären müssen, ob und in welchem\n\nUmfang bis zur Unterbrechung der Verbindung eingegangene Daten im Emp-\n\nfangsgerät gespeichert werden und gegebenenfalls noch abrufbar sind, ob das\n\nverwendete Empfangsgerät in einem solchen Fall die eingegangenen Daten\n\nausdruckt oder nicht, und welche Bedeutung der im Journal ausgewiesene\n\nDiagnosecode hat.\n\n2. Da das Berufungsgericht diesen entscheidungserheblichen Fragen\n\nnicht nachgegangen ist, kann die angefochtene Entscheidung keinen Bestand\n\nhaben. Da die aufzuklärenden Fragen tatsächlicher Art sind und am besten an\n\nOrt und Stelle geklärt werden können, ist es zweckmäßig, die weitere Sachauf-\n\nklärung und Entscheidung dem Berufungsgericht zu übertragen und die Sache\n\ndeshalb an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (vgl. Senatsurteil vom\n\n14. März 2001 aaO; BGH, Beschluß vom 25. Oktober 1979 aaO S. 91).\n\nFür den Fall, daß sich die Frage des rechtzeitigen Eingangs des voll-\n\nständigen Fristverlängerungsantrages nicht aufklären läßt, weist der Senat für\n\ndie dann erneut zu prüfende Frage der Wiedereinsetzung vorsorglich auf Be-\n\ndenken gegen die Auffassung des Berufungsgerichts hin, die Sorgfaltspflicht\n\ndes Prozeßbevollmächtigten der Beklagten hätte es erfordert, bei Fertigung der\n\nBerufungsbegründung am 1. Dezember 1999 angesichts des noch nicht be-\n\nschiedenen Verlängerungsantrages bei Gericht nachzufragen, ob dieser recht-\n\nzeitig eingegangen sei. Wird ein erstmaliger, mit ausreichender Begründung\n\nversehener Verlängerungsantrag mit einfacher Post so rechtzeitig abgesandt,\n\ndaß mit seinem fristwahrenden Eingang bei Gericht zu rechnen ist, besteht re-\n\ngelmäßig - ebenso wie bei der Einlegung eines Rechtsmittels - keine Sorgfalts-\n\npflicht des Rechtsanwalts, sich nach dem rechtzeitigen Eingang zu erkundigen\n\n(vgl. BGH, Beschluß vom 2. Februar 1983 - VIII ZB 1/83 - NJW 1983, 1471).\n\nDies gilt ebenso, wenn sich sein Vertrauen auf den rechtzeitigen und ord-\n\nnungsgemäßen Eingang des Schriftsatzes auf ein entsprechendes Fax-\n\nSendeprotokoll mit OK-Vermerk stützt. Die Wahrscheinlichkeit, daß ein Schrift-\n\nstück ungeachtet eines solchen Sendeprotokolls den Empfänger nicht erreicht\n\nhat, ist jedenfalls so gering, daß sich dem Rechtsanwalt diese Möglichkeit auch\n\ndann nicht aufdrängen muß, wenn er nach Ablauf eines Monats noch keine\n\nNachricht darüber erhalten hat, ob seinem Verlängerungsantrag stattgegeben\n\nwurde.\n\nBlumenröhr Hahne\n\nSprick\n\n Weber-Monecke Wagenitz","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2000/XII_ZB_100-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-03-28/xii-zb-100-00","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 234","ref_norm":"234","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2000/XII_ZB_100-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2000/XII_ZB_100-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-03-28/xii-zb-100-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2000/XII_ZB_100-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:56:31.961103+00:00"}}