{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2000/XII_ARZ___6-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2000-06-21","aktenzeichen":"XII ARZ 6/00","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"ZPO § 36 Abs. 3 In Zuständigkeitsbestimmungsverfahren ist eine Divergenzvorlage an den Bundes- gerichtshof nach § 36 Abs. 3 ZPO nur zulässig, wenn der Bundesgerichtshof das zunächst höhere gemeinschaftliche Gericht ist und die Bestimmungszuständigkeit eines Oberlandesgerichts sich aus § 36 Abs. 2 ZPO ergibt.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nXII ARZ 6/00\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n21. Juni 2000\n\nin dem Zuständigkeitsbestimmungsverfahren\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n\nZPO § 36 Abs. 3\n\nIn Zuständigkeitsbestimmungsverfahren ist eine Divergenzvorlage an den Bundes-\n\ngerichtshof nach § 36 Abs. 3 ZPO nur zulässig, wenn der Bundesgerichtshof das\n\nzunächst höhere gemeinschaftliche Gericht ist und die Bestimmungszuständigkeit\n\neines Oberlandesgerichts sich aus § 36 Abs. 2 ZPO ergibt.\n\nBGH, Beschluß vom 21. Juni 2000 - XII ARZ 6/00 - OLG Frankfurt am Main\n\nAG Wetzlar\n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Juni 2000 durch den\n\nVorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die Richter Dr. Krohn, Gerber, Sprick\n\nund Weber-Monecke\n\nbeschlossen:\n\nDie Sache wird an das Oberlandesgericht Frankfurt am Main zur\n\nEntscheidung in eigener Zuständigkeit zurückgegeben.\n\nGründe:\n\nI.\n\nDie Parteien, beide türkische Staatsangehörige, sind durch rechtskräfti-\n\nges Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - W. geschieden. Noch während\n\ndas Ehescheidungsverfahren anhängig war, stellte die Ehefrau einen Antrag\n\nauf Teilung des Hausrats. Mit Beschluß vom 13. Januar 2000 gab das Famili-\n\nengericht des Amtsgerichts W. das Verfahren über den Antrag auf Haus-\n\nratsteilung an die allgemeine Prozeßabteilung desselben Gerichts ab mit der\n\nBegründung, die Hausratsverordnung finde keine Anwendung, da türkisches\n\nRecht anzuwenden sei und das türkische Recht eine entsprechende Regelung\n\nnicht kenne. Die allgemeine Prozeßabteilung des Amtsgerichts W. lehnte mit\n\nVerfügung vom 16. Februar 2000 die Übernahme des Verfahrens ab und legte\n\ndie Sache dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main zur Entscheidung über\n\ndie Zuständigkeit vor. Sie ist der Ansicht, daß wegen des starken Inlandbezugs\n\ndeutsches Recht anzuwenden sei.\n\nMit Beschluß vom 21. März 2000 legte das Oberlandesgericht Frankfurt\n\nam Main die Sache gemäß § 36 Abs. 3 ZPO dem Bundesgerichtshof zur Be-\n\nstimmung des zuständigen Gerichts vor. Das Oberlandesgericht hält das Fami-\n\nliengericht für zuständig, sieht sich an einer entsprechenden Entscheidung\n\naber gehindert durch Entscheidungen anderer Oberlandesgerichte.\n\nII.\n\nDie Voraussetzungen für eine Vorlage an den Bundesgerichtshof sind\n\nnicht gegeben. Zwar bestimmt § 36 Abs. 3 ZPO in der seit dem 1. April 1998\n\ngeltenden Fassung, daß das Oberlandesgericht eine Sache unter Begründung\n\nseiner Rechtsauffassung dem Bundesgerichtshof vorzulegen hat, wenn es bei\n\nder Bestimmung des zuständigen Gerichts in einer Rechtsfrage von einer Ent-\n\nscheidung eines anderen Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofs\n\nabweichen will. Wie das vorlegende Oberlandesgericht nicht verkennt, wird in\n\nder Literatur die Meinung vertreten, § 36 Abs. 3 ZPO bilde eine \"innere Einheit\"\n\nmit dem gleichzeitig eingeführten § 36 Abs. 2 ZPO und erlaube deshalb eine\n\nVorlage an den Bundesgerichtshof nur dann, wenn das Oberlandesgericht\n\nnach Absatz 2 anstelle des Bundesgerichtshofs als des zunächst höheren ge-\n\nmeinsamen Gerichts zur Bestimmung der Zuständigkeit berufen sei, nicht da-\n\ngegen, wenn das Oberlandesgericht selbst das gemeinsame höhere Gericht\n\nund somit nach § 36 Abs. 1 ZPO \"originär\" berufen sei (Zöller/Vollkommer,\n\nZPO 21. Aufl. § 36 Rdn. 10). Die Frage ist bisher vom Bundesgerichtshof nicht\n\nentschieden worden. Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs, der mit einer\n\nähnlichen Fallkonstellation befaßt war, brauchte die Frage nicht zu vertiefen,\n\nweil sich in dem von ihm entschiedenen Fall die Unzulässigkeit der Vorlage an\n\nden Bundesgerichtshof jedenfalls aus anderen Gründen ergab und er seine\n\nEntscheidung auf diese anderen Gründe gestützt hat (BGH, Beschluß vom\n\n5. Oktober 1999 - X ARZ 247/99 - NJW 2000, 80 f.).\n\nDer Senat schließt sich der dargelegten Literaturmeinung an. Für diese\n\nAuslegung des § 36 Abs. 3 ZPO spricht die Entstehungsgeschichte der Vor-\n\nschrift, aber auch die Systematik des § 36 Abs. 1 bis 3 ZPO.\n\nBis zu der am 1. April 1998 in Kraft getretenen Neufassung des § 36\n\nZPO war bei einem Kompetenzkonflikt verschiedener Gerichte grundsätzlich\n\ndas im Rechtszug zunächst höhere Gericht zur Bestimmung der Zuständigkeit\n\nberufen. Lagen z.B. bei allgemeinen Zivilsachen die Gerichte im Bezirk ein und\n\ndesselben Landgerichts, war dieses Landgericht berufen, lagen sie in den Be-\n\nzirken verschiedener Landgerichte, aber ein und desselben Oberlandesge-\n\nrichts, war dieses Oberlandesgericht zuständig, lagen sie in den Bezirken ver-\n\nschiedener Oberlandesgerichte, hatte der Bundesgerichtshof das zuständige\n\nGericht zu bestimmen. Soweit die Oberlandesgerichte originär zuständig wa-\n\nren, bestand keine Möglichkeit der Vorlage an den Bundesgerichtshof.\n\nNach dem neuen § 36 Abs. 2 ZPO ist eine originäre Bestimmungszu-\n\nständigkeit des Bundesgerichtshofs entfallen. Ist der Bundesgerichtshof das\n\nzunächst höhere gemeinschaftliche Gericht, so ist nach dieser Vorschrift das\n\nOberlandesgericht zur Bestimmung der Zuständigkeit berufen, zu dessen Be-\n\nzirk das zuerst mit der Sache befaßte Gericht gehört. Aus den Gesetzesmate-\n\nrialien zu den neuen Absätzen 2 und 3 des § 36 ZPO ergibt sich, daß die Neu-\n\nregelung das Ziel hatte, den Bundesgerichtshof von diesen Verfahren zu entla-\n\nsten. In dem Bericht des Rechtsausschusses heißt es, um das vorrangig für die\n\nSicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung und die Fortbildung des\n\nRechts bestimmte oberste Bundesgericht von der zunehmenden Belastung\n\ndurch diese Routineaufgaben freizustellen, solle die Zuständigkeit für die Ge-\n\nrichtsstandsbestimmung vom Bundesgerichtshof auf die Oberlandesgerichte\n\nverlagert werden (BT-Drucks. 13/9124 S. 45 f.). Diese erklärte Absicht des Ge-\n\nsetzgebers verbietet eine Auslegung der Neufassung des § 36 ZPO, durch\n\nwelche ein neuer, bisher nicht gegebener Zugang zum Bundesgerichtshof erst\n\ngeschaffen würde. Soweit das Oberlandesgericht als das gemeinschaftliche\n\nhöhere Gericht originär zur Bestimmung der Zuständigkeit berufen ist, muß es\n\ndeshalb dabei verbleiben, daß eine Vorlagemöglichkeit zum Bundesgerichtshof\n\nweiterhin nicht besteht.\n\nEntscheidend für diese Auslegung des § 36 Abs. 3 ZPO spricht auch,\n\ndaß nach dem eindeutigen Wortlaut der Neuregelung das Landgericht, wenn\n\nes das gemeinsame höhere Gericht ist, nach wie vor abschließend über die\n\nZuständigkeit zu entscheiden hat, ohne daß ein Rechtsmittel oder eine Diver-\n\ngenzvorlage vorgesehen ist. Es gibt keinen Grund, warum das Oberlandesge-\n\nricht im Rahmen seiner originären Bestimmungszuständigkeit weniger Kompe-\n\ntenz haben sollte als das Landgericht. Soweit ein Gericht aufgrund seiner ori-\n\nginären Bestimmungszuständigkeit tätig wird, nimmt das Gesetz bei solchen\n\n\"Routineaufgaben\" (Bericht des Rechtsausschusses aaO) eine mögliche Di-\n\nvergenz zu den Entscheidungen anderer Gerichte in Kauf.\n\nEntscheidend anders ist die Konstellation, wenn das Oberlandesgericht\n\nnicht originär zuständig ist, sondern nach dem neuen § 36 Abs. 2 ZPO anstelle\n\ndes Bundesgerichtshofs entscheidet. In diesen Fällen sind zwei oder auch\n\nmehrere Oberlandesgerichte betroffen, die eine bestimmte, die Zuständigkeit\n\nbetreffende Rechtsfrage unterschiedlich beantwortet haben können. Zur Ent-\n\nscheidung über die Zuständigkeit ist dann nach § 36 Abs. 2 ZPO das Oberlan-\n\ndesgericht berufen, zu dessen Bezirk das zuerst mit der Sache befaßte Gericht\n\ngehört. Gäbe es in solchen Fällen nicht die Pflicht zu einer Divergenzvorlage,\n\nkönnte die Frage, welches Gericht für zuständig erklärt wird, von den Parteien\n\nmanipuliert werden oder hinge vom Zufall ab. Es ist deshalb sinnvoll, daß der\n\nGesetzgeber für die Fälle - und nur für diese -, in denen das Oberlandesgericht\n\nnach § 36 Abs. 2 ZPO tätig wird, eine Divergenzvorlage vorgeschrieben hat.\n\nIm vorliegenden Fall ist das Oberlandesgericht Frankfurt am Main als\n\ndas gemeinsame höhere Gericht nach § 36 Abs. 1 ZPO berufen. Eine Vorlage\n\nan den Bundesgerichtshof ist deshalb unzulässig.\n\nBlumenröhr Krohn Gerber\n\n Sprick Weber-Monecke","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2000/XII_ARZ___6-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-06-21/xii-arz-6-00","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":17}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2000/XII_ARZ___6-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2000/XII_ARZ___6-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-06-21/xii-arz-6-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2000/XII_ARZ___6-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:16:46.941237+00:00"}}