{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/1999/XII_ZR__89-99","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2001-09-26","aktenzeichen":"XII ZR 89/99","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"EuGVÜ Art. 5 Nr. 2 Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaft wird die Frage zur Vorabentschei- dung vorgelegt, ob sich die öffentliche Hand auf den Gerichtsstand der Unterhalts- sachen des Art. 5 Nr. 2 EuGVÜ berufen kann, wenn sie gesetzlich auf sie überge- gangene Unterhaltsansprüche im Wege des Regresses gegen den Unterhaltspflich- tigen geltend macht.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nXII ZR 89/99\n\nBESCHLUSS\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n26. September 2001\nKüpferle,\nJustizamtsinspektorin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n\nEuGVÜ Art. 5 Nr. 2\n\nDem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaft wird die Frage zur Vorabentschei-\n\ndung vorgelegt, ob sich die öffentliche Hand auf den Gerichtsstand der Unterhalts-\n\nsachen des Art. 5 Nr. 2 EuGVÜ berufen kann, wenn sie gesetzlich auf sie überge-\n\ngangene Unterhaltsansprüche im Wege des Regresses gegen den Unterhaltspflich-\n\ntigen geltend macht.\n\nBGH, Beschluß vom 26. September 2001 - XII ZR 89/99 - OLG München\n AG München\n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. September 2001 durch\n\nden Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die Richter Sprick, Weber-\n\nMonecke, Fuchs und Dr. Ahlt\n\nbeschlossen:\n\n I. Die Entscheidung über die Revision des Klägers wird ausge-\n\nsetzt.\n\nII. Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften wird ge-\n\nmäß Art. 3 des Protokolls vom 3. Juni 1971 betreffend die\n\nAuslegung des Übereinkommens vom 27. September 1968\n\nüber die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung ge-\n\nrichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen durch\n\nden Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vor-\n\ngelegt:\n\nKann ein Kläger, dessen Behörden einem Auszubildenden\n\nnach öffentlichem Recht für eine bestimmte Zeit Ausbildungs-\n\nförderung bezahlt haben, sich auf die besondere Zuständig-\n\nkeitsregel des Art. 5 Nr. 2 des Übereinkommens vom\n\n27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die\n\nVollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Han-\n\ndelssachen in der Fassung des Übereinkommens vom 26. Mai\n\n1989 über den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portu-\n\ngiesischen Republik berufen, wenn er aus gesetzlich überge-\n\ngangenem Recht den bürgerlich-rechtlichen Unterhaltsan-\n\nspruch des Auszubildenden gegen dessen Eltern für die Zeit\n\nder Zahlung der Ausbildungsförderung als Regreß geltend\n\nmacht?\n\nSachverhalt\n\nGründe:\n\nI.\n\nDer Kläger macht gegen den Beklagten aus übergegangenem Recht\n\nUnterhaltsansprüche für die am 6. Juni 1975 geborene Julia B. im\n\nWege des Regresses geltend.\n\nDer Beklagte ist Niederländer und wohnt in E. /Niederlande. Er\n\nwar mit einer österreichischen Staatsangehörigen verheiratet und hat durch\n\nVertrag vom 8. Juli 1976 zusammen mit seiner Ehefrau das Kind Julia adop-\n\ntiert. Das Bezirksgericht L. /Österreich bewilligte die Kindesannahme durch\n\ngerichtlichen Spruch vom 30. Juli 1976.\n\nJulia B. begann im Schuljahr 1993/1994 eine Ausbildung als\n\npharmazeutisch-technische Assistentin an einer privaten Lehranstalt in M. -\n\n . Der Kläger gewährte ihr über das Landratsamt M. ab September\n\n1993 Vorausleistungen zur Ausbildungsförderung.\n\nWegen dieser Zahlungen machte der Kläger für die Zeit vom 1. Septem-\n\nber 1993 bis 28. Februar 1994 gegen den Beklagten vor dem Amtsgericht M. -\n\n einen Regreßanspruch in Höhe von insgesamt 1.980 DM zuzüglich Zinsen\n\ngeltend. Dieser Rechtsstreit endete mit der rechtskräftigen Verurteilung des\n\nBeklagten.\n\nIm vorliegenden Rechtsstreit geht es um die Zeit vom 1. November 1994\n\nbis 31. Juli 1995 und vom 1. September 1995 bis 31. Juli 1996. In diesem Zeit-\n\nraum hat Julia B. vom Landratsamt M. monatliche Förderlei-\n\nstungen in einer Gesamthöhe von 6.795 DM erhalten. Der Kläger macht gel-\n\ntend, der Unterhaltsanspruch der Auszubildenden gegen den Beklagten sei\n\nnach § 37 Abs. 1 Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) auf ihn über-\n\ngegangen, weshalb der Beklagte ihm die verauslagten Beträge zu ersetzen\n\nhabe. Der Beklagte rügt vorweg die internationale Zuständigkeit der deutschen\n\nGerichte. Darüber hinaus macht er geltend, Julia B. nicht zum Unterhalt\n\nverpflichtet zu sein. Denn die 1976 erfolgte Adoption sei nach niederländi-\n\nschem Recht ungültig. Außerdem könne er schon deswegen keinen Unterhalt\n\nleisten, weil er nur das Existenzminimum verdiene. Auch sei er nie gemahnt\n\nworden, den geltend gemachten Unterhalt zu bezahlen. Das Amtsgericht ver-\n\nurteilte den Beklagten antragsgemäß zur Zahlung von 6.765 DM zuzüglich der\n\ngeltend gemachten Zinsen in Höhe von 6 %.\n\nAuf die Berufung des Beklagten änderte das Oberlandesgericht [M. -\n\n ] das Urteil des Amtsgerichts ab und wies die Klage als unzulässig ab.\n\nDenn der Beklagte könne nach Art. 2 Abs. 1 EuGVÜ nur an seinem Wohnsitz-\n\ngericht verklagt werden. Die Vorschrift des Art. 5 Nr. 2 EuGVÜ sei nicht an-\n\nwendbar, da sie auf die Begünstigung des typischerweise sozial schwächeren\n\nUnterhaltsberechtigten zugeschnitten sei. Diese Voraussetzungen lägen aber\n\nbeim Kläger nicht vor.\n\nGegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Klägers, mit der er die\n\nWiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils erstrebt. Der Unterhaltsbe-\n\nrechtigte bedürfe auch dann des Schutzes des Art. 5 Nr. 2 EuGVÜ, wenn er\n\nnicht Partei des Rechtsstreits sei, sondern der Unterhaltsanspruch von einem\n\nöffentlichen Leistungsträger im Wege des Regresses geltend gemacht werde.\n\nAußerdem sei das Gericht am Wohnsitz des Unterhaltsberechtigten auch in\n\ndiesen Fällen am besten in der Lage, den Unterhaltsbedarf festzustellen. Un-\n\nterhaltsregreßansprüche unterfielen unabhängig von \n\nihrer Rechtsnatur\n\n- selbständig oder abgeleitet - dem EuGVÜ. Folgerichtig müßte dann auch\n\nArt. 5 Nr. 2 EuGVÜ angewendet werden. Auch das zum EuGVÜ geschlossene\n\nRechtshilfeabkommen vom 6. November 1990 setze die Anwendung dieser\n\nVorschrift voraus.\n\nII.\n\nZum geltend gemachten Anspruch\n\nNach § 1602 BGB, sind Eltern ihren Kindern zum Unterhalt verpflichtet.\n\nDieser umfaßt nach § 1610 Abs. 2 BGB den ganzen Lebensbedarf einschließ-\n\nlich der Kosten einer angemessenen Vorbildung zu einem Beruf. Nach dem\n\nBundesausbildungsförderungsgesetz hat ein Auszubildender gegen den zu-\n\nständigen öffentlichen Leistungsträger Anspruch auf Ausbildungsförderung,\n\nwenn die ihm für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung erforderlichen\n\nMittel anderweitig nicht zur Verfügung stehen. Bei der Berechnung der Höhe\n\nder Ausbildungsförderung werden die Unterhaltspflichten der Eltern eines Aus-\n\nzubildenden berücksichtigt. Macht ein Auszubildender glaubhaft, daß die Eltern\n\nihren Unterhaltsbeitrag nicht leisten und ist die Ausbildung gefährdet, so wird\n\nihm auf Antrag nach § 36 Abs. I Satz 1 BAföG nach Anhörung der Eltern Aus-\n\nbildungsförderung ohne Anrechnung des an sich von den Eltern zu leistenden\n\nUnterhaltsbeitrags gewährt. Zu dem dann in Betracht kommenden Übergang\n\nseines Unterhaltsanspruches bestimmt § 37 Abs. 1 BAföG in der für den maß-\n\ngebenden Zeitraum gültigen Fassung:\n\n(1) Hat der Auszubildende für die Zeit, für die ihm Ausbildungsförderung\n\ngezahlt wird, nach bürgerlichem Recht einen Unterhaltsanspruch\n\ngegen seine Eltern, so geht dieser ... mit der Zahlung bis zur Höhe\n\nder geleisteten Aufwendungen auf das Land über, jedoch nur soweit\n\nauf den Bedarf des Auszubildenden das Einkommen und Vermögen\n\nder Eltern nach diesem Gesetz anzurechnen ist ... .\n\nIII.\n\nZur Vorlage an den Europäischen Gerichtshof\n\nDie Frage, ob sich der Kläger auf Art. 5 Nr. 2 EuGVÜ berufen kann, ist\n\nentscheidungserheblich. Nur wenn diese Vorschrift eingreifen sollte, wären die\n\ndeutschen Gerichte international zuständig und die Revision begründet. An-\n\nsonsten wäre sie als unbegründet zurückzuweisen.\n\nDas EuGVÜ in der Fassung des Beitrittsübereinkommens von 1989 ist\n\nnach seinem Art. 1 Abs. 1, Satz 1 anwendbar.\n\nZwar haben die Behörden des Klägers Julia B. Ausbildungsför-\n\nderung nach sozialrechtlichen Vorschriften gewährt. Macht jedoch ein Lei-\n\nstungsträger, wie hier, im Wege des Regresses den auf ihn übergegangenen\n\nbürgerlich-rechtlichen Unterhaltsanspruch gegen den Unterhaltsverpflichteten\n\ngeltend, so liegt zweifellos und, soweit ersichtlich, nach allgemeiner Meinung\n\neine Zivil- und Handelssache im Sinne von Art. 1 Abs. 1 EuGVÜ vor, so daß\n\nder sachliche Anwendungsbereich des Übereinkommens eröffnet ist (vgl.\n\nSchlosser-Bericht, Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 1979,\n\nNr. C/71, Rdn. 97; Bülow/Böckstiegel/Auer, Internationaler Rechtsverkehr in\n\nZivil- und Handelssachen, Art. 1 EuGVÜ, Rdn. 21; Zöller-Geimer, ZPO,\n\n22. Aufl., Art. 1 EuGVÜ, Rdn. 15).\n\nNach der Grundregel des Art. 2 Abs. 1 EuGVÜ, auf der die Zuständig-\n\nkeitsregelung des Abkommens beruht, wäre daher der Beklagte in den Nie-\n\nderlanden zu verklagen, da er dort seinen Wohnsitz hat. Etwas anderes gilt\n\nnur, wenn eine Vorschrift des Titels II des EuGVÜ anwendbar ist, die die Zu-\n\nständigkeit ausdrücklich anders regelt (vgl. EuGH, Urteil vom 13.7.2000, Rs. C-\n\n412/98, Group Josi, Slg. 2000, I-5925, Rdn. 34 ff.).\n\nEine von Art. 2 Abs. 1 EuGVÜ abweichende Zuständigkeit der deut-\n\nschen Gerichte ergibt sich vorliegend jedenfalls nicht aus Art. 18 EuGVÜ. Denn\n\nder Beklagte hat sich zwar auf das Verfahren vor den deutschen Gerichten\n\neingelassen. Er hat jedoch vorweg deren internationale Zuständigkeit gerügt.\n\nDamit aber ist die in Art. 18 Satz 1 EuGVÜ enthaltene Zuständigkeitsregel nicht\n\nanwendbar, ohne daß es auf die hilfsweise Einlassung des Beklagten zur Sa-\n\nche ankommt (vgl. EuGH, Urteil vom 24.6.1981, Rs. 150/80, Elefanten Schuh,\n\nSlg. 1981, 1671, Rdn. 14).\n\nZweifelhaft ist jedoch, ob Art. 5 Nr. 2 EuGVÜ zur Anwendung kommt, der\n\nebenfalls eine von Art. 2 Abs. 1 EuGVÜ abweichende Zuständigkeitsregel ent-\n\nhält.\n\nDie genannte Sondervorschrift wäre dann anwendbar, wenn Julia B. -\n\n ein ihren Unterhaltsanspruch gegen den Beklagten selbst geltend mach-\n\nte. Für die Zuständigkeit würde es dann auch keine Rolle spielen, daß der Be-\n\nklagte die Wirksamkeit der Adoption bestreitet und die Unterhaltsberechtigung\n\nJulias für den streitgegenständlichen Zeitraum dem Grunde nach nicht festge-\n\nstellt ist (vgl. EuGH, Urteil vom 20.3.1997, Rs. C-295/95, Farrell, Slg. 1997, I-\n\n1683, Rdn. 22 ff.).\n\nUngeklärt und streitig ist jedoch, ob eine öffentlich-rechtliche Einrichtung\n\nsich gleichfalls auf Art. 5 Nr. 2 EuGVÜ berufen kann, wenn sie aus übergegan-\n\ngenem Recht die Unterhaltsansprüche des Berechtigten gegen den Verpflich-\n\nteten geltend macht.\n\nDies wird einerseits mit dem Argument verneint, daß in diesen Fällen der\n\nSchutzzweck des Art. 5 Nr. 2 EuGVÜ, dem Unterhaltsberechtigten als der ge-\n\nnerell schwächeren Partei die Verfolgung seiner Ansprüche zu erleichtern,\n\nnicht erfüllt sei (Schlosser-Bericht, aaO; MünchKomm-ZPO/Gottwald, 2. Aufl.,\n\nArt. 5 EuGVÜ, Rdn. 32; Geimer/Schütze, Europäisches Zivilverfahrensrecht,\n\nArt. 5 EuGVÜ, Rdn. 111). Darüber hinaus wird auf das Urteil des Europäischen\n\nGerichtshofs vom 19.1.1993 in der Rechtssache C-89/91, Shearson Lehman\n\nHutton, Slg. 1993, I-139, verwiesen, wonach ein Kläger, der aus abgetretenem\n\nRecht die Forderung eines Verbrauchers einklagt, sich nicht auf die besondere\n\nZuständigkeitsregeln der Art. 13, 14 EuGVÜ für Verbraucher berufen kann.\n\nArt. 5 Nr. 2 EuGVÜ sei entsprechend auszulegen (Schlosser, EuGVÜ, Art. 5,\n\nRdn. 13; Kropholler, EuGVÜ, 6. Aufl., Art. 5 Rdn. 48). Andererseits wird die\n\nAnwendung der Vorschrift unter Hinweis auf ihren Wortlaut und darauf bejaht,\n\ndaß sich durch den Rechtsübergang die Rechtsnatur des Anspruchs nicht än-\n\ndere (vgl. Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO, Art. 5 EuGVÜ, Rdn. 7; Kaye, Civil Ju-\n\nrisdiction and Enforcement of Foreign Judgments, 542; Hartley, Civil Jurisdic-\n\ntion and Judgments, 50 N.32). Weiter wird auf das Übereinkommen zwischen\n\nden Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaften über die Vereinfa-\n\nchung der Verfahren zur Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen vom\n\n6. November 1990 (im folgenden \"Übereinkommen 1990\") hingewiesen, das in\n\nseinem Art. 5 Abs. 1 die Anwendbarkeit des Art. 5 Nr. 2 EuGVÜ für Regreßan-\n\nsprüche öffentlicher Einrichtungen voraussetze (vgl. Brückner, Unterhaltsre-\n\ngreß im internationalen Privat- und Verfahrensrecht, 154 ff., 180 ff.).\n\nDer Senat neigt der letztgenannten Ansicht zu.\n\nAllerdings dürfte sich eine solche Auslegung des Art. 5 Nr. 2 des EuGVÜ\n\nschwerlich aus dem nicht in Kraft getretenen Übereinkommen 1990 ergeben,\n\nauch wenn dessen Art. 5 Abs. 1 für öffentliche Einrichtungen nur dann prakti-\n\nsche Bedeutung hätte, wenn sie sich bei Klageerhebung auf Art. 5 Nr. 2 EuG-\n\nVÜ berufen könnten. Denn daraus kann nicht geschlossen werden, daß die\n\nVerfasser des EuGVÜ Art. 5 Abs. 2 auch auf Regreßansprüche der öffentlichen\n\nHand angewandt wissen wollten. Deren Wille ergibt sich vielmehr aus dem\n\nSchlosser-Bericht, der die Anwendung des Art. 5 Nr. 2 EuGVÜ für öffentliche\n\nEinrichtungen verneint (vgl. Schlosser-Bericht, aaO).\n\nEbensowenig ist dem Beklagten nach Übergang des Unterhaltsan-\n\nspruchs auf die öffentliche Hand der in der Grundregel des Art. 2 Abs. 1 EuG-\n\nVÜ verankerte Schutz, grundsätzlich nur vor den Gerichten seines Wohnsitz-\n\nstaates verklagt werden zu können, allein mit der praktischen Erwägung zu\n\nversagen, die Gerichte am Wohnsitz des Unterhaltsberechtigten seien am be-\n\nsten in der Lage, dessen Unterhaltsbedarf festzustellen.\n\nNach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist bei der\n\nAuslegung des EuGVÜ vielmehr in erster Linie seine Systematik und Zielset-\n\nzung zu berücksichtigen (vgl. EuGH, Urteil Shearson Lehman Hutton, aaO,\n\nRdn. 13).\n\nDeshalb kann Art. 5 Nr. 2 EuGVÜ als Ausnahme vom allgemeinen\n\nGrundsatz des Art. 2 Abs. 1 EuGVÜ zwar nicht erweiternd ausgelegt werden.\n\nDies ist jedoch nicht der Fall, wenn sich auch öffentliche Einrichtungen zur\n\nGeltendmachung ihrer Regreßforderungen auf Art. 5 Nr. 2 EuGVÜ berufen\n\nkönnen. Denn diese Vorschrift spricht allgemein von Klagen in Unterhaltssa-\n\nchen und fordert ihrem Wortlaut nach nicht, daß der Unterhaltsberechtigte\n\nselbst Kläger sein muß. Die Geltendmachung eines Unterhaltsanspruchs durch\n\neinen Dritten, auf den der Anspruch übergegangen ist, ist ohne weiteres auto-\n\nnom als Unterhaltssache zu qualifizieren.\n\nWeiter ist zu berücksichtigen, daß die Sonderregel des Art. 5 Nr. 2\n\nEuGVÜ den Schutzzweck verfolgt, dem Unterhaltsberechtigten als der generell\n\nschwächeren Partei die Prozeßführung zu erleichtern (vgl. EuGH, Urteile Far-\n\nrell, aaO, Rdn. 19 und Group Josi, aaO, Rdn. 38 f.). Der gesetzliche Übergang\n\nder Unterhaltsforderungen des Berechtigten auf öffentliche Einrichtungen oder\n\nVerwandte (§ 1607 BGB), die anstelle des in erster Linie verpflichteten Schuld-\n\nners Zahlungen leisten, dient dazu, die Bereitschaft der Leistenden zu fördern,\n\nden Unterhalt vorzuschießen. Wenn diese aber infolge des Forderungsüber-\n\ngangs die Möglichkeit verlören, ihre Regreßansprüche am Wohnsitz des Un-\n\nterhaltsberechtigten geltend zu machen, minderte dies, zum Nachteil des Un-\n\nterhaltsberechtigten, ihre Bereitschaft, solche Vorschüsse zu erbringen. Unter\n\ndiesem Gesichtspunkt dient es auch dem Schutz des Unterhaltsberechtigten,\n\nwenn Regreßansprüche öffentlicher Einrichtungen unter Art. 5 Nr. 2 EuGVÜ\n\nfallen, auch wenn diese Einrichtungen selbst des Schutzes des Art. 5 Nr. 2\n\nEuGVÜ offensichtlich nicht bedürfen. Außerdem verfolgt der Mechanismus,\n\nwonach die öffentliche Hand für den säumigen Unterhaltsschuldner den Unter-\n\nhalt zahlt und der Anspruch des Berechtigten insoweit auf sie übergeht, allge-\n\nmein das Ziel, den Unterhaltsberechtigten, beziehungsweise seinen gesetzli-\n\nchen Vertreter von der Prozeßführung zu entlasten und die Durchsetzung des\n\nUnterhalts im Interesse des Berechtigten sicherzustellen. Wenn die öffentliche\n\nHand ihre Regreßklage dann gegebenenfalls aber im Ausland erheben müßte,\n\nkönnte dies dazu führen, daß sie ihren Anspruch deswegen auf den Berech-\n\ntigten zurücküberträgt und diesen zur Klageerhebung drängt. Damit aber ent-\n\nfiele der mit dem genannten Mechanismus verbundene Schutzzweck, was dem\n\nGrundgedanken des Art. 5 Nr. 2 EuGVÜ widerspräche, dem Unterhaltsberech-\n\ntigten die Durchsetzung seiner Ansprüche zu erleichtern.\n\nNach Ansicht des Senats folgt aus dem Urteil des Europäischen Ge-\n\nrichtshofs in der Rechtssache Shearson Lehman Hutton, nicht zwingend, daß\n\nArt. 5 Nr. 2 EuGVÜ im Regreßprozeß der öffentlichen Hand nicht angewandt\n\nwerden kann. Vielmehr schützen Art. 13 und 14 EuGVÜ, wie sich insbesondere\n\naus dem Wortlaut des Art. 14 (\"Die Klage des Verbrauchers ... die Klage gegen\n\nden Verbraucher\") ergibt, den Verbraucher nur, soweit er persönlich Kläger\n\noder Beklagter in einem Rechtsstreit ist (vgl. EuGH, aaO, Rdn. 23). Gerade aus\n\nder anders lautenden Formulierung in Art. 5 Nr. 2 EuGVÜ, die allgemein auf\n\nUnterhaltssachen Bezug nimmt, kann geschlossen werden, daß das EuGVÜ\n\nden Unterhaltsberechtigten hingegen auch dann schützen und die Durchset-\n\nzung von Unterhaltsansprüchen auch dann erleichtern will, wenn der Unter-\n\nhaltsberechtigte den Anspruch nicht selbst einklagt.\n\nInsgesamt gesehen läßt sich die richtige Auslegung des Art. 5 Nr. 2\n\nEuGVÜ nicht aus der bisherigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichts-\n\nhofs klar ableiten. Vielmehr bleiben bei der Auslegung der Vorschrift vernünfti-\n\nge Zweifel. Der Senat legt daher dem Europäischen Gerichtshof die im Tenor\n\nformulierte Auslegungsfrage zur Vorabentscheidung vor.\n\nBlumenröhr\n\nSprick\n\nWeber-Monecke\n\nFuchs\n\nAhlt","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/1999/XII_ZR__89-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-09-26/xii-zr-89-99","cited_norms":[{"jurabk":"BAföG","ref":"§ 37","ref_norm":"37","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1602","ref_norm":"1602","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1607","ref_norm":"1607","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1610","ref_norm":"1610","n":1},{"jurabk":"BAföG","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/1999/XII_ZR__89-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/1999/XII_ZR__89-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-09-26/xii-zr-89-99","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/1999/XII_ZR__89-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:25:23.921117+00:00"}}