{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/1999/XII_ZR__87-99","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2001-07-18","aktenzeichen":"XII ZR 87/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":"ZPO §§ 333, 334 Teilweises Nichtverhandeln, das den Erlaß eines Teilversäumnisurteils zur Folge haben kann, liegt nur vor, soweit das Nichtverhandeln einen teilurteilsfähigen Teil des Verfahrens betrifft. Andernfalls handelt es sich um ein unvollständiges Verhan- deln im Sinne des § 334 ZPO, das dem Erlaß eines streitigen Urteils über den ge- samten nicht teilurteilsfähigen Teil des Verfahrens nicht entgegensteht.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nXII ZR 87/99\n\nURTEIL\n\nin der Familiensache\n\nVerkündet am:\n18. Juli 2001\nKüpferle,\nJustizamtsinspektorin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n\nZPO §§ 333, 334\n\nTeilweises Nichtverhandeln, das den Erlaß eines Teilversäumnisurteils zur Folge\n\nhaben kann, liegt nur vor, soweit das Nichtverhandeln einen teilurteilsfähigen Teil\n\ndes Verfahrens betrifft. Andernfalls handelt es sich um ein unvollständiges Verhan-\n\ndeln im Sinne des § 334 ZPO, das dem Erlaß eines streitigen Urteils über den ge-\n\nsamten nicht teilurteilsfähigen Teil des Verfahrens nicht entgegensteht.\n\nBGH, Urteil vom 18. Juli 2001 - XII ZR 87/99 - OLG Köln\n AG Köln\n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 18. Juli 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die\n\nRichter Gerber, Sprick, Weber-Monecke und Fuchs\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 25. Zivilsenats\n\n- Familiensenat - des Oberlandesgerichts Köln vom 23. Februar\n\n1999 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung\n\ndes Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts - Familien-\n\ngericht - Köln vom 1. August 1995 zurückgewiesen worden ist.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung\n\nund Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfah-\n\nrens - an das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Ehe der Parteien, die beide italienische Staatsangehörige sind, wur-\n\nde durch Urteil des italienischen Zivilgerichtes C. vom 23. März 1993 nach\n\nitalienischem Recht geschieden. Gegen dieses Urteil wurde kein Rechtsmittel\n\neingelegt. In dem dortigen Verfahren hatte der Ehemann unter anderem bean-\n\ntragt zu \"erklären\", daß er keine Unterhaltszahlungen an seine Ehefrau zu lei-\n\nsten habe. Die Ehefrau hat keine Anträge gestellt, insbesondere keinen Antrag,\n\nden Ehemann zu Unterhaltszahlungen zu verurteilen. Das italienische Gericht\n\nhat lediglich in den Entscheidungsgründen ausgeführt, da der Ehemann für die\n\nbeiden Kinder zu sorgen habe und die Ehefrau keinen entsprechenden Antrag\n\ngestellt habe, bestehe kein Unterhaltsanspruch.\n\nDie Parteien leben seit Jahren in Deutschland. Mit der vorliegenden\n\nKlage macht die Klägerin für die Zeit ab 1. Januar 1994 Unterhaltsansprüche\n\ngeltend. Wegen der inzwischen aufgelaufenen Unterhaltsrückstände verlangt\n\nsie zum Teil Zahlung an das Sozialamt der Stadt T. .\n\nDie Parteien streiten darüber, ob ein unterhaltsberechtigter Ehegatte\n\nnach italienischem Recht gehindert ist, seinen Unterhaltsanspruch, den er im\n\nScheidungsverfahren nicht geltend gemacht hat, anschließend in einem iso-\n\nlierten Verfahren gerichtlich geltend zu machen.\n\nDas Familiengericht hat der Klage unter Abweisung im übrigen zum Teil\n\nstattgegeben. Gegen dieses Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt,\n\nder Beklagte mit dem Antrag, die Klage insgesamt abzuweisen. Die Klägerin\n\nhat ihre Berufung zurückgenommen, nachdem das Berufungsgericht ihren An-\n\ntrag, ihr zur Durchführung der Berufung Prozeßkostenhilfe zu bewilligen, man-\n\ngels Erfolgsaussicht zurückgewiesen hatte. Da das Berufungsgericht später zu\n\nerkennen gegeben hat, es halte die dem Beschluß über die Verweigerung der\n\nProzeßkostenhilfe zugrundeliegende Rechtsansicht nicht aufrecht, hat die Klä-\n\ngerin in dem Termin, auf den hin das Berufungsurteil ergangen ist, Anschluß-\n\nberufung eingelegt. Mit der Anschlußberufung will sie erreichen, daß ihr für den\n\ngesamten streitigen Zeitraum seit dem 1. Januar 1994 ein höherer Unterhalts-\n\nanspruch zugesprochen wird als der vom Familiengericht zuerkannte.\n\nDer Beklagte hat lediglich seinen Berufungsantrag gestellt, dagegen\n\nkeinen Antrag zur Anschlußberufung der Klägerin.\n\nDas Berufungsgericht hat daraufhin in derselben Entscheidung zum Teil\n\ndurch kontradiktorisches Urteil, zum Teil durch Versäumnisurteil entschieden.\n\nDurch kontradiktorisches Endurteil hat es die Berufung des Beklagten zurück-\n\ngewiesen. Durch Versäumnisurteil hat es der Anschlußberufung der Klägerin\n\nstattgegeben. Soweit es durch Endurteil entschieden hat, hat es die Revision\n\nzugelassen. Gegen das Teilversäumnisurteil hat der Beklagte Einspruch ein-\n\ngelegt, über den noch nicht entschieden worden ist.\n\nMit der Revision verfolgt der Beklagte sein Begehren weiter, die Klage\n\ninsgesamt - auch soweit ihr das Familiengericht stattgegeben hat - abzuwei-\n\nsen.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision führt, soweit das Berufungsgericht durch Endurteil über die\n\nBerufung des Beklagten entschieden hat, zur Aufhebung des angefochtenen\n\nUrteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.\n\n1. Das Berufungsgericht hat insgesamt über den von der Klägerin ab\n\nJanuar 1994 geltend gemachten Unterhalt entschieden, und zwar hinsichtlich\n\nder Berufung des Beklagten durch streitiges Urteil, hinsichtlich der (unselb-\n\nständigen) Anschlußberufung der Klägerin durch Versäumnisurteil. Die Revisi-\n\non rügt zu Recht, daß das Urteil in dieser Form nicht hätte ergehen dürfen. Die\n\nEntscheidung verstößt gegen die von der Rechtsprechung zu der Zulässigkeit\n\neines Teilurteils nach § 301 ZPO entwickelten Grundsätze. Danach ist ein Teil-\n\nurteil nur zulässig, wenn es über einen aussonderbaren, einer selbständigen\n\nEntscheidung zugänglichen Teil des Verfahrensgegenstandes ergeht und der\n\nAusspruch über diesen Teil unabhängig von demjenigen über den restlichen\n\nVerfahrensgegenstand getroffen werden kann, so daß die Gefahr einander wi-\n\ndersprechender Entscheidungen ausgeschlossen ist. Der Erlaß eines Teilur-\n\nteils ist bereits dann unzulässig, wenn sich diese Gefahr durch eine abwei-\n\nchende Beurteilung des Rechtsmittelgerichts im Instanzenzug ergeben kann\n\n(ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, vgl. BGHZ 20, 311, 312;\n\nSenatsurteile BGHZ 107, 236, 242 f. sowie vom 29. Oktober 1986 - IVb ZR\n\n88/85 - NJW 1987, 441). Insbesondere bei Unterhaltsansprüchen, die densel-\n\nben Zeitraum betreffen, sind Teilurteile ausgeschlossen, wenn die Entschei-\n\ndung über den Rest von Umständen abhängt, die auch für den bereits ausge-\n\nurteilten Teil maßgebend sind und die einer abweichenden Beurteilung, gege-\n\nbenenfalls in der Rechtsmittelinstanz, unterliegen können. So hat der Senat die\n\nZulässigkeit eines Teilurteils über die Klage oder die Widerklage verneint,\n\nwenn mit der Klage Herabsetzung und mit der Widerklage Erhöhung desselben\n\nUnterhaltstitels \n\nfür denselben Zeitraum begehrt wird (Senatsurteil vom\n\n29. Oktober 1986 aaO). Dasselbe gilt, wenn - wie im vorliegenden Fall - der\n\nUnterhaltsberechtigte mit seiner (Anschluß-)Berufung die Erhöhung des in er-\n\nster Instanz nur teilweise zugesprochenen Unterhalts weiter begehrt, der Un-\n\nterhaltspflichtige dagegen mit seinem Rechtsmittel die teilweise Verurteilung\n\nangreift (Senatsurteil vom 24. Februar 1999 - XII ZR 155/97 - FamRZ 1999,\n\n992, 993 = NJW 1999, 1718, 1719 m.N.). In solchen Fällen ist der streitige\n\nUnterhaltsanspruch nicht teilurteilsfähig.\n\nZwar hat im vorliegenden Fall das Berufungsgericht der äußeren Form\n\nnach nicht in zwei aufeinanderfolgenden Teilakten entschieden, sondern\n\ngleichzeitig in einem Ausspruch. Der Sache nach kommt das Urteil aber zwei\n\nTeilurteilen über einen einheitlichen prozessualen Anspruch gleich, nämlich\n\neinem streitigen Teilurteil über die Berufung des Beklagten und einem Teilver-\n\nsäumnisurteil über die Anschlußberufung der Klägerin. Obwohl beide Teilent-\n\nscheidungen in einem Ausspruch zusammengefaßt sind, besteht die Gefahr\n\nwidersprechender Entscheidungen, weil gegen das Teilversäumnisurteil der\n\nRechtsbehelf des Einspruchs nach § 338 ZPO zulässig ist, durch den das\n\nVerfahren, soweit durch Teilversäumnisurteil entschieden worden ist, in die\n\nLage vor Eintritt der Versäumnis zurückversetzt würde. Auf diese Weise würde\n\ndieser Teil des Verfahrens wie bei jedem anderen Teilurteil abgetrennt mit der\n\nFolge, daß über ihn selbständig, ohne Rücksicht auf den anderen Teil des\n\nVerfahrens zu entscheiden wäre (vgl. Senatsurteil vom 24. Februar 1999 aaO\n\nmit zustimmender Anmerkung Musielak, LM ZPO § 301 Nr. 61 [8/99]).\n\nDie Sache muß an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden, damit\n\nauf die Berufung des Beklagten und die Anschlußberufung der Klägerin hin\n\neinheitlich über den Unterhaltsanspruch der Klägerin entschieden werden\n\nkann.\n\n2. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf folgendes hin:\n\na) Sollte der Beklagte in der neuen Verhandlung wieder lediglich den\n\nAntrag zu seiner Berufung stellen, nicht dagegen einen ausdrücklichen Antrag\n\nzu der Anschlußberufung der Klägerin, so könnte daraus nicht gefolgert wer-\n\nden, daß er teilweise - wegen der Anschlußberufung der Klägerin - säumig wä-\n\nre. Es ist zu unterschieden zwischen teilweisem Nichtverhandeln und unvoll-\n\nständigem Verhandeln. Unvollständiges Verhandeln löst die Säumnisfolge\n\nnicht aus (§ 334 ZPO). Teilweises Nichtverhandeln, das den Erlaß eines Teil-\n\nversäumnisurteils zur Folge haben kann, ist nur anzunehmen, wenn sich das\n\nNichtverhandeln auf einen teilurteilsfähigen Teil des Verfahrens bezieht\n\n(MünchKomm-ZPO/Prütting, 2. Aufl. § 333 Rdn. 10 und § 334 Rdn. 1; Musielak/\n\nStadler, ZPO 2. Aufl. §§ 333, 334 Rdn. 4; Zöller/Herget ZPO 22. Aufl. § 333\n\nRdn. 3 und § 334 Rdn. 1; Stein/Jonas/Grunsky, ZPO 21. Aufl. § 333 Rdn. 9).\n\nDa die Entscheidung über die Anschlußberufung der Klägerin aus den darge-\n\nlegten Gründen nicht durch Teilurteil ergehen darf, kommt lediglich ein unvoll-\n\nständiges Verhandeln des Beklagten in Betracht, das dem Erlaß eines streiti-\n\ngen Urteils über das gesamte in der Berufungsinstanz anhängige Verfahren\n\nnicht entgegensteht.\n\nDabei ist der Berufungsantrag des Beklagten, auf sein Rechtsmittel hin\n\ndie Unterhaltsklage insgesamt abzuweisen, nach seinem Sinn auszulegen. Es\n\nliegt nahe anzunehmen, daß er auch das Begehren enthält, die Anschlußbe-\n\nrufung der Klägerin zurückzuweisen. Es wäre nämlich nicht möglich, einerseits\n\ndie Klage insgesamt abzuweisen, andererseits auf die Anschlußberufung der\n\nKlägerin hin den vom Familiengericht zugesprochenen Unterhaltsanspruch zu\n\nerhöhen (vgl. hierzu im einzelnen Musielak LM aaO).\n\nb) Der von der Revision in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat\n\ngeäußerten Auffassung, das Scheidungsurteil des Gerichts in C. enthalte\n\ndie rechtskräftige Feststellung, der Ehefrau stehe materiell-rechtlich kein Un-\n\nterhaltsanspruch zu, ist nicht zu folgen. Der Tenor dieses Urteils enthält keinen\n\nAusspruch über die Unterhaltspflicht. Ob nach italienischem Recht eine solche\n\nFeststellung auch in den Entscheidungsgründen verbindlich getroffen werden\n\nkann, kann offenbleiben. Auch in den Entscheidungsgründen findet sich näm-\n\nlich kein Hinweis darauf, daß das Gericht geprüft hat, ob der Ehefrau ein Un-\n\nterhaltsanspruch zuzusprechen wäre, wenn sie einen entsprechenden Antrag\n\ngestellt hätte. Wie das Berufungsgericht in anderem Zusammenhang unange-\n\ngriffen und zutreffend festgestellt hat, darf nach italienischem Recht in dem\n\nScheidungsurteil Unterhalt nur auf Antrag, nicht von Amts wegen zugespro-\n\nchen werden (vgl. hierzu Grunsky, Italienisches Familienrecht, 2. Aufl. S. 99\n\nm.N. aus der Rspr. in Fn. 24; Funke, Trennung und Scheidung im italienischen\n\nRecht - vermögensrechtliche Folgen, Beiträge zum europäischen Familienrecht\n\nBd. 4, S. 249). Das Scheidungsurteil führt aus, ein solcher Antrag sei von der\n\nEhefrau nicht gestellt.\n\nDie Annahme des Berufungsgerichts, entgegen der Meinung des Be-\n\nklagten sei durch das italienische Scheidungsurteil die Geltendmachung von\n\nnachehelichem Unterhalt in einem isolierten Verfahren nicht ausgeschlossen,\n\nist nicht zu beanstanden. Der Beklagte beruft sich darauf, daß nach Art. 5 des\n\nitalienischen Scheidungsgesetzes die Pflicht zur nachehelichen Unterhalts-\n\nzahlung grundsätzlich im Scheidungsurteil auszusprechen ist. Soweit durch\n\ndiese Regelung verfahrensrechtlich ein Verbund zwischen dem Scheidungs-\n\nverfahren und dem Unterhaltsverfahren zwingend vorgeschrieben und ein iso-\n\nliertes Unterhaltsverfahren ausgeschlossen würde, wäre diese Regelung für\n\ndeutsche Gerichte ohnehin unbeachtlich, weil für das Verfahrensrecht die lex\n\nfori gilt (Senatsurteil BGHZ 78, 108, 114). Das Berufungsgericht geht zu Recht\n\n- und von der Revision nicht angegriffen - davon aus, daß der von der Klägerin\n\ngeltend gemachte Unterhaltsanspruch materiell-rechtlich nach italienischem\n\nRecht zu beurteilen ist, weil die Ehe nach italienischem Recht geschieden wor-\n\nden ist (Art. 8 des Haager Unterhaltsübereinkommens vom 2. Oktober 1973,\n\ndem Art. 18 Abs. 4 EGBGB nachgebildet ist). Die erwähnte Regelung im italie-\n\nnischen Scheidungsgesetz würde dem Unterhaltsanspruch der Klägerin dem-\n\nnach nur dann entgegenstehen, wenn aufgrund dieser Regelung der Unter-\n\nhaltsanspruch eines Ehegatten - jedenfalls bei unveränderter Sachlage - mate-\n\nriell-\n\nrechtlich ein für allemal ausgeschlossen wäre, falls über ihn nicht im Zusam-\n\nmenhang mit der Scheidung entschieden worden wäre (so zutreffend OLG\n\nDüsseldorf, NJW-RR 1997, 387). Die Annahme des Berufungsgerichts, eine\n\nsolche materiell-rechtliche Regelung sei dem italienischen Scheidungsrecht\n\nnicht zu entnehmen, ist nicht zu beanstanden. Die Revision macht zwar zutref-\n\nfend geltend, daß die Antworten der italienischen Regierung und des Direktors\n\ndes Instituts für internationales und ausländisches Privatrecht der Universität\n\nKöln auf entsprechende Anfragen des Gerichts nicht aussagekräftig sind und\n\ndie entscheidungserhebliche Rechtsfrage nicht klären. Das Berufungsgericht\n\nhat sich aber zusätzlich auf zwei veröffentlichte Oberlandesgerichtsentschei-\n\ndungen berufen (OLG Frankfurt am Main, FamRZ 1994, 584 und OLG Düssel-\n\ndorf aaO), in denen (unter anderem) darauf verwiesen wird, daß nach der\n\nRechtsprechung des italienischen Kassationshofs Unterhaltsansprüche eines\n\nEhegatten nicht ausgeschlossen seien, wenn er sie in dem Trennungsprozeß\n\nnicht geltend gemacht habe, und daß für Unterhaltsansprüche nach einer\n\nScheidung dasselbe gelte. Es ist nicht zu beanstanden, daß das Berufungsge-\n\nricht diese mit Fundstellenangaben versehenen Feststellungen anderer Ober-\n\nlandesgerichte hat ausreichen lassen (vgl. hierzu auch Urteil des italienischen\n\nKassationsgerichtshofs, Erste Zivilkammer Nr. 1031 vom 2. Februar 1998).\n\nc) Allerdings richtet sich auch die Höhe des der Klägerin zustehenden\n\nUnterhaltsanspruchs nach dem Scheidungsstatut, also nach italienischem\n\nRecht. Das bedeutet, daß die Höhe des geschuldeten Unterhalts nach denjeni-\n\ngen Gesichtspunkten bestimmt werden muß, die ein italienisches Gericht in\n\nseiner Gerichtspraxis beachtet (vgl. MünchKomm/Siehr, 3. Aufl. Art. 18 EGBGB\n\nAnhang I Rdn. 212 f. m.w.N. in Fn. 190). In diesem Zusammenhang dürften\n\nweitere Ermittlungen erforderlich sein. Das Berufungsgericht führt aus, nach\n\nArt. 5 Abs. 6 Satz 2 des italienischen Scheidungsgesetzes seien bei der Be-\n\nmessung des Unterhalts die Verhältnisse der Eheleute zu berücksichtigen, fer-\n\nner die Ehescheidungsgründe sowie der persönliche und wirtschaftliche Bei-\n\ntrag zur Lebensführung der Familie und zum Vermögen jedes einzelnen und\n\nder Gemeinschaft, den jeder einzelne oder beide gemeinsam geleistet hätten,\n\ndie Ehedauer und die Einkünfte beider Ehegatten. Daraus ergebe sich, daß im\n\nitalienischen Recht für die Bemessung des Unterhaltsanspruchs ähnliche\n\nGrundsätze angewendet würden wie im deutschen Recht. Deshalb könne man\n\ndie Grundsätze heranziehen, \"die üblicherweise bei der Bedarfsbemessung\n\nangewendet werden\". Sodann berechnet das Berufungsgericht den Unterhalts-\n\nanspruch der Klägerin nach deutschem Recht.\n\nDem kann nicht gefolgt werden. Das Berufungsgericht hat keine hinrei-\n\nchenden Anhaltspunkte dafür festgestellt, daß in der italienischen Gerichtspra-\n\nxis die Unterhaltsansprüche geschiedener Ehegatten in vergleichbarer Weise\n\nberechnet werden wie von deutschen Gerichten nach deutschem Recht (vgl.\n\nauch Funke aaO, Teil III A, Ehegattenunterhalt nach Scheidung, S. 143 bis\n\n267). So hat das Berufungsgericht z.B. darauf abgestellt, welche Einkünfte die\n\nehelichen Lebensverhältnisse der Parteien geprägt hätten. Es ist offen, ob die-\n\nser Gesichtspunkt nach italienischem Recht eine Rolle spielt. Außerdem hat\n\ndas Berufungsgericht Altersvorsorgeunterhalt berücksichtigt, ohne festzustel-\n\nlen, ob das italienische Recht einen Altersvorsorgeunterhalt überhaupt kennt.\n\nBlumenröhr Gerber Sprick\n\nBundesrichterin Weber-Monecke und Bundesrichter Fuchs\nsind im Urlaub und verhindert zu unterschreiben.\n\n Blumenröhr","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/1999/XII_ZR__87-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-07-18/xii-zr-87-99","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 334","ref_norm":"334","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 301","ref_norm":"301","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/1999/XII_ZR__87-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/1999/XII_ZR__87-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-07-18/xii-zr-87-99","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/1999/XII_ZR__87-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:15:13.472204+00:00"}}