{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/1999/XII_ZR__86-99A","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2002-04-10","aktenzeichen":"XII ZR 86/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nXII ZR 86/99\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n10. April 2002\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. April 2002 durch die\n\nRichter Gerber, Sprick, Prof. Dr. Wagenitz, Dr. Ahlt und Dr. Vézina\n\nbeschlossen:\n\nDie Erinnerung der Kläger gegen den Kostenansatz vom 7. März\n\n2002 (Kostenrechnung vom 14. März 2002 - Kassenzeichen:\n\n780021012977 -) wird zurückgewiesen.\n\nGründe:\n\nI.\n\nDer angegriffene Kostenansatz ist nicht zu beanstanden. Die Kläger ha-\n\nben nach dem Nichtannahmebeschluß des Senats vom 20. Februar 2002 die\n\nKosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Damit war der der Beklagten in der\n\nRevisionsinstanz im Wege der Prozeßkostenhilfe beigeordnete Rechtsanwalt\n\ngemäß § 126 ZPO berechtigt, seine Gebühren und Auslagen in Höhe von\n\n931,17 € im eigenen Namen von den Klägern beizutreiben. Dieser Anspruch ist\n\nmit der Befriedigung des Rechtsanwaltes durch die Bundeskasse gemäß § 130\n\nAbs. 1 BRAGO auf diese übergegangen und verfahrensmäßig gemäß § 130\n\nAbs. 2 BRAGO durchzusetzen.\n\nDer Auffassung der Kläger, der Anspruch des beigeordneten Rechtsan-\n\nwalts sei infolge des vor Abschluß des Revisionsverfahrens am 20. Januar\n\n2000 außergerichtlich geschlossenen Vergleichs der Parteien abgegolten und\n\nhabe daher nicht mehr auf die Bundeskasse übergehen können, ist nicht zu\n\nfolgen.\n\nEs bedarf keiner Entscheidung, ob der von der Beklagten angefochtene\n\nVergleich vom 20. Januar 2000 wirksam ist und der Staatskasse auch dann,\n\nwenn über seine Wirksamkeit Streit besteht, im Rahmen des Kostenfestset-\n\nzungs- und -beitreibungsverfahrens entgegengehalten werden kann (vgl. dazu\n\nZöller/Philippi ZPO 23. Aufl. § 126 Rdn. 6, 15 m.N.), oder ob der Kosten-\n\nschuldner mit Rücksicht auf die umstrittene Wirksamkeit des Vergleichs auf die\n\nVollstreckungsabwehrklage zu verweisen ist (vgl. Zöller/Philippi aaO Rdn. 19\n\nfür den Fall der Aufrechnung).\n\nDer letzte, die Verfahrenskosten betreffende Absatz des Vergleichs vom\n\n20. Januar 2000 lautet nämlich:\n\n\"Erhalten EPB (= Kläger) aufgrund dieser Vereinbarung DM 45.000, so\n\nsind alle gegenseitigen Ansprüche der Parteien einschließlich gerichtlich fest-\n\ngesetzter Kosten abgegolten.\"\n\nDie Abgeltung der Verfahrenskosten steht demnach unter der Bedin-\n\ngung, daß die Kläger aus den ihnen von der Beklagten eingangs des Ver-\n\ngleichs abgetretenen Ansprüchen 45.000 DM erhalten haben. Diese Bedin-\n\ngung ist nach dem eigenen Vortrag der Kläger, die auf die Anhängigkeit der\n\nentsprechenden Zahlungsklage gegen Rechtsanwalt F. verweisen, noch\n\nnicht\n\neingetreten, so daß der Vergleich auch dann, wenn er wirksam sein sollte, dem\n\nBeitreibungsrecht des beigeordneten Rechtsanwalts nicht entgegenstand.\n\nII.\n\nDer Senat hat keinen Anlaß gesehen, die Entscheidung über die Erinne-\n\nrung entsprechend dem Hilfsantrag der Kläger bis zur rechtskräftigen Ent-\n\nscheidung ihres Rechtsstreits gegen Rechtsanwalt F. auszusetzen. Die\n\nEntscheidung jenes Rechtsstreits ist für den auf die Bundeskasse übergegan-\n\ngenen Vergütungsanspruch nicht vorgreiflich, zumal die in dem Vergleich vor-\n\ngesehene Bedingung nicht schon mit rechtskräftigem Abschluß jenes Verfah-\n\nrens, sondern erst mit Zahlung der eingeklagten 45.000 DM an die Kläger ein-\n\ntritt.\n\nGerber\n\nSprick\n\nWagenitz\n\nAhlt\n\nVézina","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/1999/XII_ZR__86-99A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-04-10/xii-zr-86-99","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 126","ref_norm":"126","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/1999/XII_ZR__86-99A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/1999/XII_ZR__86-99A.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-04-10/xii-zr-86-99","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/1999/XII_ZR__86-99A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:05:00.445578+00:00"}}