{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/1999/XII_ZR__86-99","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2002-02-20","aktenzeichen":"XII ZR 86/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nXII ZR 86/99\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n20. Februar 2002\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Februar 2002 durch die\nRichter Gerber, Sprick, Prof. Dr. Wagenitz, Dr. Ahlt und Dr. Vézina\n\nbeschlossen:\n\nDie Revision der Kläger gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Ober-\nlandesgerichts Frankfurt am Main vom 11. März 1999 wird nicht ange-\nnommen.\n\nDie Kläger \n(§ 97 Abs. 1 ZPO).\n\ntragen \n\ndie Kosten \n\ndes Revisionsverfahrens\n\nStreitwert: 31.463 € (= 61.537,72 DM)\n\nGründe:\n\nDie Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im\nEndergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. § 554b ZPO in der Auslegung des\nBeschlusses des BVerfG vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - BVerfGE 54, 277).\n\nDie Parteien streiten darüber, ob ein während des Revisionsverfahrens\nunstreitig abgeschlossener außergerichtlicher Vergleich wirksam ist oder nicht. Es\nkann dahingestellt bleiben, ob \nin einer solchen Situation die einseitige\nErledigungserklärung der Kläger und Revisionskläger beachtlich ist. Eine Erledigung\nder Hauptsache ist jedenfalls nicht eingetreten, weil das Berufungsgericht die\nBerufung der Kläger gegen das die Klage abweisende Urteil des Landgerichts zu\nRecht und mit zutreffender Begründung zurückgewiesen hat.\n\nFür die Zeit nach Aufgabe ihrer Zahnarztpraxis schuldet die Beklagte im\nübrigen schon deshalb weder eine Miete noch eine Mietzinsdifferenz, weil die Kläger\nnach dem von ihnen mit der Stadt F. abgeschlossenen Vergleich die Räume nicht\nmehr zu gewerblichen Zwecken, \ninsbesondere nicht zum Betrieb einer\nZahnarztpraxis durch einen anderen Zahnarzt, zur Verfügung stellen durften. Nach\n§ 30 des Mietvertrages war die Übertragung auf einen ”Praxisnachfolger” jedenfalls\ngrundsätzlich genehmigt. Da die vertraglich vereinbarte Nutzung aus öffentlich-\nrechtlichen Gründen nicht mehr zulässig war, lag von diesem Zeitpunkt an ein\nSachmangel vor, auf Grund dessen der Mietzins auf Null gemindert war.\n\nDie Revision wäre deshalb in jedem Fall zurückzuweisen und hat deshalb\n\nkeine Aussicht auf Erfolg.\n\nGerber\n\nSprick\n\nWagenitz\n\nBundesrichterin Dr. Vézina hat Urlaub\nund kann deshalb nicht unterschreiben\n\nAhlt\n\nGerber","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/1999/XII_ZR__86-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-02-20/xii-zr-86-99","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/1999/XII_ZR__86-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/1999/XII_ZR__86-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-02-20/xii-zr-86-99","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/1999/XII_ZR__86-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:57:07.856652+00:00"}}