{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/1999/XII_ZR__81-99","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2001-03-14","aktenzeichen":"XII ZR 81/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 1610 Abs. 2 Zum Anspruch eines Kindes auf Ausbildungsunterhalt nach einem Wechsel der Ausbildung (hier: abgebrochene Heilpraktiker-Ausbildung und Aufnahme des Medi- zinstudiums).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nXII ZR 81/99\n\nURTEIL\n\nin der Familiensache\n\nVerkündet am:\n14. März 2001\nKüpferle,\nJustizamtsinspektorin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n\nBGB § 1610 Abs. 2\n\nZum Anspruch eines Kindes auf Ausbildungsunterhalt nach einem Wechsel der\n\nAusbildung (hier: abgebrochene Heilpraktiker-Ausbildung und Aufnahme des Medi-\n\nzinstudiums).\n\nBGH, Urteil vom 14. März 2001 - XII ZR 81/99 - OLG Hamburg\n\n AG Hamburg-Bergedorf\n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 14. März 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die\n\nRichter Dr. Krohn, Gerber, Sprick und Weber-Monecke\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des\n\n3. Familiensenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Ham-\n\nburg vom 5. März 1999 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Oberlan-\n\ndesgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerin nimmt den Beklagten auf Zahlung von Ausbildungsunterhalt\n\nin Anspruch.\n\nDie am 1. Mai 1970 geborene Klägerin ist die Tochter des Beklagten aus\n\ndessen geschiedener Ehe. Sie hat im Sommer 1991 das Abitur mit der Note 2,2\n\nbestanden. Der Abschluß der Schulausbildung hatte sich durch mehrere Aus-\n\nlandsaufenthalte der Klägerin verzögert. Nach Abschluß der 10. Klasse im\n\nSommer 1986 erhielt sie ein Teilstipendium für ein Auslandsjahr in den USA.\n\nDort erwarb sie das Highschool-Diplom. Im Sommer 1988 nutzte sie die Gele-\n\ngenheit, an einer Reise nach Südafrika teilzunehmen. Im Jahre 1989 hielt die\n\nKlägerin sich von Februar bis zum Sommer in Paris auf; ihren Lebensunterhalt\n\nverdiente sie durch Aufnahme von Gelegenheitsarbeiten. Ihre Auslandsaufent-\n\nhalte begründete die Klägerin damit, daß sie der belastenden häuslichen Si-\n\ntuation mit streitenden Eltern und einem bis 1993 drogenabhängigen Bruder\n\nhabe entfliehen wollen. Im Februar 1990 bezog die Klägerin eine eigene Woh-\n\nnung.\n\nDer Beklagte, der sich in der mit seiner geschiedenen Ehefrau ge-\n\nschlossenen Scheidungsvereinbarung verpflichtet hatte, diese von eigenen\n\nUnterhaltsverpflichtungen gegenüber den Kindern freizustellen, zahlte der Klä-\n\ngerin bis Dezember 1991 monatlichen Unterhalt von 600 DM. Danach stellte er\n\ndie Unterhaltszahlungen ein, weil sie sich nicht zu einer Berufsausbildung ent-\n\nschließen konnte. Im August 1992 teilte die Klägerin dem Beklagten ihre Ab-\n\nsicht mit, Heilpraktikerin werden und zu diesem Zweck ab November 1992 die\n\nHeilpraktiker-Schule in H. besuchen zu wollen. Daraufhin nahm der Be-\n\nklagte ab November 1992 die monatlichen Unterhaltszahlungen von 600 DM\n\nwieder auf. Im Frühjahr 1993 verzog die Klägerin nach Baden-Württemberg.\n\nSie schloß am 26. Juni 1993 mit einer Heilpraktiker-Schule in M. einen\n\nAusbildungsvertrag über ein Heilpraktiker-Studium im Wochenendunterricht für\n\neine Studiendauer von 26 Monaten zu einem Gesamtpreis von 8.495 DM und\n\nsetzte die Heilpraktiker-Ausbildung fort. Ende September 1993 stellte der Be-\n\nklagte seine Unterhaltszahlungen ein. Daraufhin nahm die Klägerin ab Novem-\n\nber 1993 eine Anstellung in der Verwaltungsabteilung der Universität He. -\n\n (Abteilung für Urologie) an.\n\nBereits vom 21. bis 24. Juli 1993 mußte sich die Klägerin wegen ge-\n\nsundheitlicher Beschwerden unbekannter Herkunft in stationäre Krankenhaus-\n\nbehandlung begeben. Vom 29. August bis 8. September 1993 wurde sie wegen\n\neines physischen Schwächezustands erneut stationär behandelt. Zu einem\n\nweiteren Krankenhausaufenthalt kam es im April 1994; damals wurde die Klä-\n\ngerin drei Wochen in der neurologischen Klinik des Universitätskrankenhauses\n\nHe. behandelt. Ende Mai 1994 gab sie die Heilpraktiker-Ausbildung auf.\n\nIn der Folgezeit bewarb sie sich bei der Zentralstelle für die Vergabe von Stu-\n\ndienplätzen um einen Studienplatz für das Medizinstudium und nahm im No-\n\nvember 1994 an dem (damals erforderlichen) Eignungstest teil. Im Januar 1994\n\nerhielt die Klägerin die Mitteilung über das Testergebnis. Aufgrund dieses Er-\n\ngebnisses wurde sie für das Medizinstudium ausgewählt und erhielt zum Som-\n\nmersemester 1995 einen Studienplatz an der Universität He. /M. .\n\nDort nahm sie am 1. April 1995 das Studium auf. Am 9. September 1997 be-\n\nstand sie das Physikum; zum 1. März 1999 stellte sie den Antrag auf Zulassung\n\nzum ersten Staatsexamen.\n\nDie Klägerin erhält seit Beginn des Medizinstudiums Vorausleistungen\n\nnach § 36 BAföG. Der Beklagte ist als EDV-Fachmann bei einer Krankenkasse\n\nbeschäftigt; sein Bruttoeinkommen betrug im Jahr 1995 rund 120.000 DM. Die\n\nEhefrau des Beklagten ist ebenfalls erwerbstätig. Auch die Mutter der Klägerin\n\nerzielt - neben dem vom Beklagten gezahlten Unterhalt von monatlich rund\n\n1.250 DM - Erwerbseinkommen; außerdem verfügt sie über Einkünfte aus der\n\nVermietung einer Eigentumswohnung.\n\nMit der vorliegenden Klage hat die Klägerin - ausgehend von einem mit\n\nmonatlich 950 DM bzw. 1.100 DM bezifferten Unterhaltsbedarf - die Zahlung\n\nvon Unterhalt in folgender Höhe begehrt: für die Zeit vom 1. April 1995 bis\n\n31. Januar 1997 9.807,17 DM, zahlbar an das Studentenwerk He. , und\n\n2.282,99 DM an sie selbst; ab 1. Februar 1997 monatlich 584,26 DM, ebenfalls\n\nzahlbar an sie selbst. Sie hat die Auffassung vertreten, daß der Beklagte ihr\n\nunter Berücksichtigung der anteiligen Haftung ihrer Mutter in dieser Höhe Aus-\n\nbildungsunterhalt schulde. Der Beklagte ist der Klage im wesentlichen mit der\n\nBegründung entgegengetreten, schon dem Grunde nach nicht mehr zu Unter-\n\nhaltsleistungen für die Klägerin verpflichtet zu sein.\n\nDas Amtsgericht hat den Beklagten - unter Klageabweisung im übrigen -\n\nverurteilt, \n\nfür die Zeit vom 5. Januar 1996 bis zum 31. Januar 1998\n\n9.561,12 DM an das Studentenwerk und 2.107,44 DM an die Klägerin sowie ab\n\n1. Februar 1998 monatlich 530,31 DM an die Klägerin zu zahlen. Auf die hier-\n\ngegen gerichtete Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage\n\ninsgesamt abgewiesen. Mit ihrer - zugelassenen - Revision erstrebt die Kläge-\n\nrin die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zu-\n\nrückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht.\n\n1. Das Oberlandesgericht hat seine Auffassung, der Klägerin stehe dem\n\nGrunde nach kein Unterhaltsanspruch mehr zu, im wesentlichen wie folgt be-\n\ngründet: Die Klägerin, die beim Abitur bereits älter gewesen sei als viele\n\nSchulabgänger, habe noch ein Jahr verstreichen lassen, bevor sie sich zu ei-\n\nner Ausbildung entschlossen habe. Angesichts der bereits eingetretenen Ver-\n\nzögerungen sei sie gehalten gewesen, ihren beruflichen Werdegang beson-\n\nders sorgfältig zu planen. Sie habe die schließlich gewählte Ausbildung zur\n\nHeilpraktikerin, die wegen der aufzubringenden Studiengebühren mit erhebli-\n\nchen finanziellen Opfern verbunden gewesen sei, trotz unzureichender und nur\n\nbis einschließlich September 1993 erfolgter Unterhaltsleistungen des Beklag-\n\nten, ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen im Sommer 1993 und der zur\n\nSicherstellung ihres Lebensunterhalts aufgenommenen Tätigkeit als Verwal-\n\ntungsangestellte auch betrieben. Die auf 26 Monate angelegte Ausbildung, die\n\nplanmäßig im August 1995 abgeschlossen gewesen wäre, habe sie jedoch En-\n\nde Mai 1994 abgebrochen. Daß dies im Hinblick auf ein beabsichtigtes Medi-\n\nzinstudium erfolgt sei, etwa weil die Ausbildung zur Heilpraktikerin die Klägerin\n\nunterfordert und weder ihren Neigungen noch ihren Fähigkeiten entsprochen\n\nhabe, könne nicht festgestellt werden. Nach Mai 1994 habe die Klägerin ihre\n\nberufliche Zukunft mithin weder als Heilpraktikerin noch als Ärztin gesehen,\n\nsondern sich offenbar damit abgefunden, bis auf weiteres als Verwaltungsan-\n\ngestellte zu arbeiten. Es könne dahinstehen, ob die Eltern grundsätzlich ver-\n\npflichtet gewesen seien, das Medizinstudium als Weiterbildung nach einer\n\nAusbildung zur Heilpraktikerin zu finanzieren. In den sogenannten Weiterbil-\n\ndungsfällen müsse nämlich ein enger zeitlicher und sachlicher Zusammenhang\n\nzwischen praktischer Ausbildung und Studium bestehen. Selbst wenn ein\n\nsachlicher Zusammenhang vorliegend noch bejaht werde, fehle es mit Rück-\n\nsicht auf die deutliche zeitliche Zäsur zwischen der Beendigung der Heilprakti-\n\nker-Ausbildung und der Aufnahme des Studiums jedenfalls an dem für die An-\n\nnahme eines einheitlichen Ausbildungsweges notwendigen zeitlichen Zusam-\n\nmenhang. Dieser erfordere, daß der Auszubildende nach dem Abschluß der\n\npraktischen Ausbildung das Studium mit der gebotenen Zielstrebigkeit aufneh-\n\nme. Übe er zunächst den erlernten Beruf oder eine andere Tätigkeit aus, ob-\n\nwohl er mit dem Studium beginnen könne, und werde der Entschluß zum Stu-\n\ndium auch sonst nicht erkennbar, so werde der zeitliche Zusammenhang auf-\n\ngehoben. Die Klägerin habe nicht dargelegt, daß sie frühestens im November\n\n1994 den Entschluß, Medizin zu studieren, durch Meldung zu einer Eignungs-\n\nprüfung in die Tat habe umsetzen können. Die von ihr dargelegten gesundheit-\n\nlichen Probleme hätten sie nicht zwangsläufig daran hindern müssen, schon im\n\nNovember 1993 oder im Sommer 1994 an der Prüfung teilzunehmen, denn im-\n\nmerhin habe sie sich in der Lage gefühlt, die Tätigkeit als Verwaltungsange-\n\nstellte aufzunehmen.\n\n2. Diese Ausführungen halten, wie die Revision zu Recht rügt, nicht in\n\nallen Punkten der rechtlichen Nachprüfung stand.\n\na) Im Ansatz zutreffend ist das Berufungsgericht allerdings davon aus-\n\ngegangen, daß der aus § 1610 Abs. 2 BGB folgende Anspruch eines Kindes\n\nauf Finanzierung einer angemessenen, seiner Begabung, Neigung und seinem\n\nLeistungswillen entsprechenden Berufsausbildung vom Gegenseitigkeitsprinzip\n\ngeprägt ist. Der Verpflichtung des Unterhaltsschuldners, eine Berufsausbildung\n\nzu ermöglichen, steht auf seiten des Unterhaltsberechtigten die Obliegenheit\n\ngegenüber, sie mit Fleiß und der gebotenen Zielstrebigkeit in angemessener\n\nund üblicher Zeit zu beenden. Zwar muß der Verpflichtete nach Treu und\n\nGlauben (§ 242 BGB) Verzögerungen der Ausbildungszeit hinnehmen, die auf\n\nein vorübergehendes leichteres Versagen des Kindes zurückzuführen sind.\n\nVerletzt dieses aber nachhaltig seine Obliegenheit, seine Ausbildung planvoll\n\nund zielstrebig aufzunehmen und durchzuführen, büßt es seinen Unterhaltsan-\n\nspruch ein und muß sich darauf verweisen lassen, seinen Lebensunterhalt\n\ndurch Erwerbstätigkeit selbst zu verdienen (st.Rspr. des Senats, vgl. Senats-\n\nurteile vom 23. Mai 1984 - IVb ZR 39/83 - FamRZ 1984, 777; vom 11. Februar\n\n1987 - IVb ZR 23/86 - FamRZ 1987, 470, 471; vom 12. Mai 1993 - XII ZR\n\n18/92 - FamRZ 1993, 1057, 1059 und vom 4. März 1998 - XII ZR 173/96 -\n\nFamRZ 1998, 671, 672).\n\nAus dem Gegenseitigkeitsverhältnis folgt nicht nur die Obliegenheit des\n\nKindes, die gewählte Ausbildung zügig durchzuführen. Die Rücksichtnahme auf\n\ndie Belange der mit der Unterhaltszahlung belasteten Eltern erfordert es viel-\n\nmehr auch, daß sich das Kind nach dem Abgang von der Schule innerhalb ei-\n\nner angemessenen Orientierungsphase für die Aufnahme einer seinen Fähig-\n\nkeiten und Neigungen entsprechenden Ausbildung entscheidet (Senatsurteil\n\nvom 4. März 1998 aaO S. 672).\n\nb) Die Anwendung dieser Grundsätze führt indessen, wie die Revision\n\nzu Recht geltend macht, nach den bisher getroffenen Feststellungen nicht da-\n\nzu, daß die Klägerin keinen Ausbildungsunterhalt beanspruchen kann.\n\nDaß sie das Abitur erst mit 21 Jahren gemacht hat, ist im wesentlichen\n\nauf ihre Auslandsaufenthalte zurückzuführen. Der einjährige Aufenthalt in den\n\nUSA fand bereits ab Sommer 1986 statt und damit zu einer Zeit, als die Kläge-\n\nrin noch minderjährig war. Den grundsätzlich sinnvollen Entschluß, ihr dieses\n\nAuslandsjahr zu ermöglichen, haben deshalb in erster Linie die Eltern zu ver-\n\nantworten. Bezüglich der weiteren Auslandsaufenthalte kann jedenfalls nicht\n\nausgeschlossen werden, daß es sich hierbei auch um Reaktionen der Klägerin\n\nauf die schwierigen häuslichen Verhältnisse handelte. Nach den bisher getrof-\n\nfenen Feststellungen kann ihr deshalb nicht angelastet werden, die Schulaus-\n\nbildung erst mit 21 Jahren beendet zu haben.\n\nWie die einem jungen Menschen zuzugestehende Orientierungsphase\n\nzu bemessen ist, muß von Fall zu Fall beurteilt werden. Maßgebende Kriterien\n\nsind dabei Alter, Entwicklungsstand und die gesamten Lebensumstände des\n\nAuszubildenden (Senatsurteil vom 4. März 1998 aaO). Der Umstand, daß die\n\nKlägerin sich nach dem Abitur nicht sogleich für eine Berufsausbildung ent-\n\nscheiden konnte, sondern zunächst in verschiedenen Bereichen arbeitete, um\n\ndaraus Erkenntnisse für ihre Berufswahl zu gewinnen, steht einem Anspruch\n\nauf Ausbildungsunterhalt nicht entgegen. Die Orientierungsphase dient gerade\n\ndazu, einem in der Frage der Berufswahl unsicheren jungen Menschen die\n\nEntscheidung für einen Beruf zu erleichtern. Die hier etwa einjährige Dauer\n\ndieser Phase kann angesichts der gesamten Verhältnisse nicht als unange-\n\nmessen lang angesehen werden, zumal nach dem Vorbringen der Klägerin\n\nnicht ausgeschlossen werden kann, daß dies auch mit der Belastungssituation\n\nin ihrem Elternhaus zusammenhing, durch die sie in ihrer eigenen Lebensge-\n\nstaltung verunsichert und in ihrer Entscheidungsfähigkeit beeinträchtigt gewe-\n\nsen sein kann, selbst wenn sie damals bereits in einer eigenen Wohnung lebte.\n\nIm August 1992 hat die Klägerin sich dann zu einer Ausbildung als Heilprakti-\n\nkerin entschlossen und ab November 1992 die Heilpraktiker-Schule in H. \n\nbesucht. Nach ihrem Umzug nach Baden-Württemberg hat sie die Ausbildung\n\nan einer Heilpraktiker-Schule in M. trotz der bestehenden widrigen Um-\n\nstände, insbesondere der unzureichenden Unterhaltsleistungen und der damit\n\nzusammenhängenden Notwendigkeit, zur Bestreitung ihres weiteren Lebens-\n\nunterhalts und der aufzubringenden Studiengebühren zu arbeiten, sowie ihrer\n\n- mehrere Krankenhausaufenthalte erfordernden - gesundheitlichen Beein-\n\nträchtigungen, an den Wochenenden im wesentlichen durchgehend fortgesetzt,\n\nwie die von der Schule ausgestellten Testate belegen.\n\nc) Ende Mai 1994 hat die Klägerin die Ausbildung als Heilpraktikerin al-\n\nlerdings abgebrochen. Nach Auffassung des Berufungsgerichts kann nicht\n\nfestgestellt werden, daß dies im Hinblick auf ein beabsichtigtes Medizinstudium\n\nerfolgte. Diese Annahme läßt indessen, wie die Revision zu Recht rügt, Vor-\n\nbringen der Klägerin außer Betracht.\n\nSie hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht vom\n\n7. November 1995 in Übereinstimmung mit ihrem Vorbringen im Schriftsatz\n\nvom 19. September 1995 erklärt, sie habe sich entschlossen, Medizin zu stu-\n\ndieren, weil sie im Laufe der Heilpraktiker-Ausbildung erkannt habe, daß sie\n\ndie Tätigkeit als Heilpraktikerin mit nur eingeschränkten Arbeitsmöglichkeiten\n\nim medizinischen Bereich unterfordern werde; schon im Jahre 1993 habe sie\n\nden Beklagten gefragt, ob er nicht ein Medizinstudium unterstützen werde, sie\n\nempfände die Heilpraktiker-Ausbildung als etwas oberflächlich. Der Beklagte\n\nhabe über eine derartige Berufsausbildung aber nicht einmal sprechen wollen\n\nund sei bei einem weiteren Gespräch im November 1993 bei seiner ablehnen-\n\nden Haltung geblieben. Wird dieses Vorbringen als richtig unterstellt, so kann\n\nindessen nicht davon ausgegangen werden, die Klägerin habe die begonnene\n\nAusbildung nicht zugunsten eines Medizinstudiums abgebrochen.\n\nAuch die weitere Annahme des Berufungsgerichts, die Klägerin habe\n\nnach Mai 1994 ihre berufliche Zukunft weder als Heilpraktikerin noch als Ärztin\n\ngesehen, sondern sich offenbar damit abgefunden, bis auf weiteres als Ver-\n\nwaltungsangestellte zu arbeiten, ist mit deren Vorbringen nicht zu vereinbaren.\n\nDaß sie die Heilpraktiker-Ausbildung wegen des beabsichtigten Medizinstudi-\n\nums aufgegeben hat, ist in der Folgezeit erkennbar geworden. Nach dem Vor-\n\nbringen der Klägerin in dem nach der mündlichen Verhandlung vor dem Beru-\n\nfungsgericht eingereichten Schriftsatz vom 16. Februar 1999 hat sie bereits im\n\nMai sowie im Juni 1994 Bücher erworben, um sich auf den medizinischen Eig-\n\nnungstest vorzubereiten. Im Juli 1994 hat sie sich zu einem Vorbereitungsse-\n\nminar angemeldet, das in der Zeit vom 23. bis 25. September 1994 stattfand.\n\nIm September und Oktober 1994 hat sie weitere der Vorbereitung auf den Test\n\ndienende Fachliteratur angeschafft. Die Revision beanstandet zu Recht, daß\n\ndieses Vorbringen verfahrensfehlerhaft nicht berücksichtigt und die mündliche\n\nVerhandlung - entgegen dem mit Schriftsatz vom 8. Februar 1999 gestellten\n\nAntrag - nicht wiedereröffnet wurde.\n\nNach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist das Gericht\n\nzur Wiedereröffnung der bereits geschlossenen Verhandlung verpflichtet, wenn\n\nsich aus dem neuen Vorbringen der Partei ergibt, daß die bisherige Verhand-\n\nlung lückenhaft war und in der letzten mündlichen Verhandlung bei sachgemä-\n\nßem Vorgehen Veranlassung zur Ausübung des Fragerechts bestanden hätte.\n\nSo lag es hier, wie sich aus dem nachgereichten Schriftsatz der Klägerin vom\n\n16. Februar 1999 ergibt. Denn sie hätte nach dem gerichtlichen Hinweis auf die\n\nGrundsätze der Entscheidung des Senats vom 4. März 1998 (aaO) ergänzen-\n\nden Sachvortrag halten können. Nachdem der Hinweis allerdings nicht - wie\n\ngrundsätzlich geboten - bereits geraume Zeit vor dem Termin, sondern erst in\n\ndem Termin selbst erfolgte, in dem die Klägerin zudem nicht selbst zugegen\n\nwar, konnte von ihrem Anwalt nicht erwartet werden, hierzu - ohne Rückfrage\n\nbei seiner Partei - sogleich Stellung zu nehmen. Die darin liegende Verletzung\n\ndes rechtlichen Gehörs gebot die Wiedereröffnung der mündlichen Verhand-\n\nlung (vgl. etwa BGH, Urteil vom 8. Februar 1999 - II ZR 261/97 - NJW 1999,\n\n2123, 2124 f. m.N.).\n\nDas vorgenannte Vorbringen der Klägerin spricht indessen dafür, daß\n\nsie ihre Zukunft gerade nicht als Verwaltungsangestellte gesehen hat, sondern\n\ndie Aufnahme des Medizinstudiums anstrebte. Die weitere Annahme des Be-\n\nrufungsgerichts, sie habe nicht dargelegt, daß sie nicht schon früher mit dem\n\nStudium habe beginnen können, wird von der Revision ebenfalls zu Recht be-\n\nanstandet. Dem Vorbringen der Klägerin zufolge ist die Entscheidung für das\n\nStudium erst im Frühjahr 1994 gefallen. Dafür spricht zum einen der ergebnis-\n\nlos verlaufene Verständigungsversuch hierüber mit dem Beklagten, der die\n\nKlägerin zunächst veranlaßt hat, sich über andere Finanzierungsmöglichkeiten\n\nzu informieren, und zum anderen die Fortführung der Heilpraktiker-Ausbildung\n\nbis Ende Mai 1994. Die nächste Möglichkeit, an dem medizinischen Eignungs-\n\ntest teilzunehmen, der nur einmal im Jahr stattfand, war demzufolge im No-\n\nvember 1994 gegeben. Bei dieser Sachlage kann der Klägerin aber mangelnde\n\nZielstrebigkeit in ihrem (geänderten) Ausbildungsverhalten nicht vorgeworfen\n\nwerden. Diesem Ergebnis steht nicht entgegen, daß sie ihre Tätigkeit als Ver-\n\nwaltungsangestellte zunächst fortgesetzt hat. Denn auf das daraus erzielte Er-\n\nwerbseinkommen war sie zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts angewiesen.\n\n3. Das angefochtene Urteil kann mit der gegebenen Begründung des-\n\nhalb keinen Bestand haben. Dem Senat ist es nicht möglich, in der Sache\n\nselbst abschließend zu entscheiden (§ 565 Abs. 3 ZPO), weil es weiterer\n\ntatrichterlicher Feststellungen bedarf. Die Sache ist daher unter Aufhebung des\n\nBerufungsurteils an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen.\n\nFür das weitere Verfahren weist der Senat auf folgendes hin:\n\nEntgegen der Auffassung des Berufungsgerichts geht es vorliegend\n\nnicht um die Frage einer Weiter- oder Zweitausbildung, sondern um die Er-\n\nstausbildung der Klägerin, nachdem sie die Heilpraktiker-Ausbildung abgebro-\n\nchen und ein Medizinstudium begonnen hat. Ein solcher Wechsel der Ausbil-\n\ndung ist unbedenklich, wenn er einerseits auf sachlichen Gründen beruht und\n\nandererseits unter Berücksichtigung der Gesamtumstände aus der Sicht des\n\nUnterhaltspflichtigen wirtschaftlich zumutbar ist. Für die Annahme eines hinrei-\n\nchenden Grundes kann etwa der Umstand sprechen, daß zwischen der abge-\n\nbrochenen und der angestrebten Ausbildung ein sachlicher Zusammenhang\n\nbesteht. Jedem jungen Menschen ist grundsätzlich zuzubilligen, daß er sich\n\nüber seine Fähigkeiten irrt oder falsche Vorstellungen über den gewählten Be-\n\nruf hat. Dabei wird ein Ausbildungswechsel um so eher zu akzeptieren sein, je\n\nfrüher er stattfindet. Dies folgt aus dem Gedanken, daß die schutzwürdigen\n\nBelange des Unterhaltspflichtigen es gebieten, sich möglichst frühzeitig darauf\n\neinrichten zu können, wie lange die Unterhaltslast dauern wird. Diese Belange\n\nerfordern es grundsätzlich auch, daß das Kind sich über seine geänderten\n\nAusbildungspläne mit dem Unterhaltspflichtigen zu verständigen versucht (vgl.\n\nSenatsurteile vom 10. Dezember 1980 - IVb ZR 546/80 - FamRZ 1981, 344,\n\n346 und vom 25. Februar 1981 - IVb ZR 547/80 - FamRZ 1981, 437, 439; Göp-\n\npinger/Strohal Unterhaltsrecht 7. Aufl. Rdn. 424; Schwab/Borth Handbuch des\n\nScheidungsrechts 4. Aufl. Kap. V Rdn. 85; Wendl/Scholz Unterhaltsrecht\n\n5. Aufl. § 2 Rdn. 71). Falls das Berufungsgericht im weiteren Verfahren zu dem\n\nErgebnis gelangen sollte, daß die Klägerin ihre Ausbildungsobliegenheit nicht\n\nnachhaltig verletzt hat, wird es in tatrichterlicher Verantwortung unter Berück-\n\nsichtigung aller Umstände des Falles über die Frage zu befinden haben, ob der\n\nAusbildungswechsel von dem Beklagten hinzunehmen ist. Dabei wird im Rah-\n\nmen der Beurteilung der zur Rechtfertigung des Ausbildungswechsels von der\n\nKlägerin geltend gemachten Gründe auch zu berücksichtigen sein, daß ge-\n\nstörte häusliche Verhältnisse sich nach der Lebenserfahrung vielfach nachteilig\n\nauf die schulische und sonstige Entwicklung eines Kindes auswirken (vgl. Se-\n\nnatsurteile vom 25. Februar 1981 aaO S. 439 und vom 14. Juli 1999 - XII ZR\n\n230/97 - FamRZ 2000, 420, 421) und im Einzelfall auch zu Verunsicherungen\n\nund mangelndem Selbstvertrauen führen können. Solche Auswirkungen könn-\n\nten auch zu der Entscheidung der Klägerin, Heilpraktikerin zu werden anstatt\n\nsogleich das wesentlich anspruchsvollere Medizinstudium zu wählen, beigetra-\n\ngen haben.\n\nBlumenröhr Krohn Ger-\n\nber\n\n Sprick Weber-Monecke","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/1999/XII_ZR__81-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-03-14/xii-zr-81-99","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1610","ref_norm":"1610","n":1},{"jurabk":"BAföG","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 565","ref_norm":"565","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/1999/XII_ZR__81-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/1999/XII_ZR__81-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-03-14/xii-zr-81-99","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/1999/XII_ZR__81-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:58:18.807427+00:00"}}