{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/1999/XII_ZR__62-99","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2001-05-03","aktenzeichen":"XII ZR 62/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":"ZPO §§ 511, 519, 323 a) Weist das Gericht ein Unterhaltsbegehren zurück, weil es nicht im Wege der Ab- änderungsklage, sondern im Wege der Leistungsklage geltend gemacht wurde, so ist die dagegen eingelegte Berufung nicht deshalb unzulässig, weil der Rechtsmittelkläger sein Begehren nunmehr im Wege der Abänderungsklage ver- folgt. b) Läßt sich die Berechnung des in einem Prozeßvergleich titulierten Unterhalts un- ter Zugrundelegung der verschiedenen Faktoren nicht nachvollziehen und ist deshalb eine Anpassung des Vergleichs an zwischenzeitlich geänderte Verhält- nisse nicht möglich, so ist der geschuldete Unterhalt nach den gesetzlichen Vor- schriften neu zu berechnen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nXII ZR 62/99\n\nURTEIL\n\nin der Familiensache\n\nVerkündet am:\n3. Mai 2001\nKüpferle,\nJustizamtsinspektorin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n\nZPO §§ 511, 519, 323\n\na) Weist das Gericht ein Unterhaltsbegehren zurück, weil es nicht im Wege der Ab-\n\nänderungsklage, sondern im Wege der Leistungsklage geltend gemacht wurde,\n\nso ist die dagegen eingelegte Berufung nicht deshalb unzulässig, weil der\n\nRechtsmittelkläger sein Begehren nunmehr im Wege der Abänderungsklage ver-\n\nfolgt.\n\nb) Läßt sich die Berechnung des in einem Prozeßvergleich titulierten Unterhalts un-\n\nter Zugrundelegung der verschiedenen Faktoren nicht nachvollziehen und ist\n\ndeshalb eine Anpassung des Vergleichs an zwischenzeitlich geänderte Verhält-\n\nnisse nicht möglich, so ist der geschuldete Unterhalt nach den gesetzlichen Vor-\n\nschriften neu zu berechnen.\n\nBGH, Urteil vom 3. Mai 2001 - XII ZR 62/99 - OLG Braunschweig\n\n AG Clausthal-Zellerfeld\n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 7. März 2001 durch die Richter Dr. Hahne, Dr. Krohn, Gerber, Weber-\n\nMonecke und Prof. Dr. Wagenitz\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 2. Senats für\n\nFamiliensachen des Oberlandesgerichts Braunschweig vom\n\n2. Februar 1999 aufgehoben und der Rechtsstreit zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisi-\n\nonsverfahrens - an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Parteien streiten um nachehelichen Unterhalt. Ihre 1971 geschlos-\n\nsene Ehe ist seit 4. Januar 1994 rechtskräftig geschieden.\n\nBeide Parteien sind Diplom-Chemiker. Der Beklagte ist Universitätsbe-\n\namter und dienstunfähig erkrankt; er erhielt jedoch 1997/1998 seine Dienstbe-\n\nzüge in Höhe von monatlich rund 5.830 DM netto weiter. Nach der Geburt der\n\nbeiden 1973 (Regina) und 1977 (Gabriele) aus der Ehe hervorgegangenen\n\nKinder war die Klägerin zunächst nicht erwerbstätig. In den Jahren 1990 und\n\n1991 bereitete sie durch den Besuch eines Seminars und durch ein Praktikum\n\nden beruflichen Wiedereinstieg vor. Vom 1. September 1991 bis 30. September\n\n1997 arbeitete die Klägerin - mit kurzfristigen Unterbrechungen durch Arbeits-\n\nlosigkeit und eine Tätigkeit bei der P. AG - zum Teil aufgrund eines Sti-\n\npendiums, zum Teil im Rahmen befristeter Arbeitsverhältnisse als Diplom-\n\nChemikerin und wissenschaftliche Mitarbeiterin an der Universität.\n\nIm Sommer 1992 trennten sich die Parteien zunächst innerhalb des in\n\nihrem hälftigen Miteigentum stehenden Einfamilienhauses. Während dieser\n\nZeit zahlte der Beklagte weiterhin die Restkredite und sämtliche Hausnebenko-\n\nsten.\n\nIn einem vorausgegangenen Verfahren unter anderem über den Tren-\n\nnungsunterhalt schlossen die Parteien am 5. Oktober 1993 einen Prozeßver-\n\ngleich mit folgendem Wortlaut:\n\n\"Der Beklagte zahlt ab 01. September 1993 für die Klägerin eine monat-\n\nliche Unterhaltsrente von 500,-- DM und für die Tochter Gabriele ... zu\n\nHänden der Klägerin ebenfalls eine monatliche Unterhaltsrente von\n\n500,-- DM. Auf den Unterhalt für die Klägerin läßt diese sich einen Anteil\n\nvon 180,-- DM monatlich auf die vom Beklagten monatlich zu erbringen-\n\nden Haus-Nebenkosten von zur Zeit 545,-- DM anrechnen, so daß der\n\nBeklagte monatlich einen Gesamt-Unterhaltsbetrag von 820,-- DM für\n\ndie Klägerin und die Tochter Gabriele an die Klägerin auszuzahlen hat.\n\nDiese Unterhaltsregelung gilt auch für die Zeit nach der Scheidung der\n\nEhe der Parteien.\n\nBei der Bezifferung des Unterhaltsbetrags gehen die Parteien überein-\n\nstimmend von einem bereinigten Nettoeinkommen der Klägerin von mo-\n\nnatlich 2.400,-- DM, bei dem Beklagten von monatlich 4.800,-- DM aus.\n\n...\"\n\nSpäter kamen die Parteien im Hinblick auf das von der Klägerin zwi-\n\nschenzeitlich erzielte Einkommen in Höhe von rund 3.600 DM außergerichtlich\n\nüberein, daß der Beklagte ab dem 1. Oktober 1995 keine Unterhaltsleistungen\n\nmehr an die Klägerin erbringen müsse.\n\nIhr hälftiges Miteigentum am Haus der Parteien übertrug die Klägerin\n\ndem Beklagten. Als Entgelt erhielt sie im Juni 1997 vom Beklagten rund\n\n154.000 DM, mit denen sie - unter Inanspruchnahme eines Darlehens in Höhe\n\nvon 181.500 DM - ein Einfamilienhaus erwarb, in dem sie mit der jüngeren\n\nTochter Gabriele wohnt. Die ältere Tochter Regina verblieb bis Mitte April 1998\n\nbei dem Beklagten in dem ehemaligen Familienheim und wurde von ihm allein\n\nunterhalten. Für die Tochter Gabriele zahlte der Beklagte an die Klägerin zu-\n\nletzt monatlich 600 DM. Beide Parteien bezogen das jeweilige Kindergeld für\n\ndie jeweils bei ihnen lebende Tochter.\n\nVom 1. Oktober 1997 bis 30. April 1998 war die Klägerin arbeitslos und\n\nbezog ein Arbeitslosengeld in Höhe von monatlich rund 2621 DM bis Dezem-\n\nber 1997 und ab Januar 1998 in Höhe von wöchentlich rund 608 DM. Der Be-\n\nklagte zahlte in dieser Zeit an die Klägerin einen monatlichen Unterhalt von\n\n327,50 DM. Seit dem 1. Mai 1998 ist die Klägerin im Rahmen einer Arbeitsbe-\n\nschaffungsmaßnahme am Institut für technische Chemie beschäftigt und ver-\n\ndiente 1998 durchschnittlich monatlich netto 3.115 DM und 1999 3.126 DM.\n\nDie Klägerin hat in erster Instanz zunächst im Wege einer Leistungskla-\n\nge und - auf entsprechenden gerichtlichen Hinweis - in einem nachgelassenen\n\nSchriftsatz hilfsweise im Wege der Abänderungsklage die Zahlung von Unter-\n\nhalt für die Zeit ab 1. Oktober 1997 begehrt. Das Amtsgericht hat die Klage\n\nohne Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung abgewiesen, weil eine\n\nLeistungsklage im Hinblick auf den von den Parteien geschlossenen Prozeß-\n\nvergleich unzulässig sei. Mit ihrer Berufung hat die Klägerin beantragt, den Be-\n\nklagten in Abänderung des Vergleichs zu verurteilen, an sie ab dem 1. Oktober\n\n1997 über die vereinbarten 500 DM monatlich hinaus weitere 529,43 DM mo-\n\nnatlich, insgesamt also 1.029,43 DM monatlich, abzüglich der für die Zeit vom\n\n1. Oktober 1997 bis 30. April 1998 bereits erbrachten Unterhaltsleistungen von\n\n327,50 DM monatlich zu zahlen.\n\nDer Beklagte hat Anschlußberufung eingelegt und widerklagend bean-\n\ntragt, den Vergleich dahin abzuändern, daß er der Klägerin für die Zeit vom\n\n1. Oktober 1997 bis 30. April 1998 keinen höheren als den von ihm bereits ge-\n\nzahlten Unterhalt und ab dem 1. Mai 1998 keinen Unterhalt mehr schulde.\n\nDas Oberlandesgericht hat dem Antrag der Klägerin - unter Zurückwei-\n\nsung ihrer Berufung im übrigen - teilweise entsprochen; die Anschlußberufung\n\ndes Beklagten hat es zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Beklagte mit\n\nder Revision, die das Oberlandesgericht - beschränkt auf die Frage der Zuläs-\n\nsigkeit der Berufung - zugelassen hat.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI.\n\nDie Revision ist insgesamt statthaft. Das Berufungsgericht hat zwar im\n\nEntscheidungssatz ausgesprochen, daß die Revision nur hinsichtlich der Frage\n\nder Zulässigkeit der Berufung zugelassen werde. Diese Einschränkung hat je-\n\ndoch nicht zur Folge, daß der Senat nur überprüfen darf, ob die Berufung zu-\n\nlässig war und das Berufungsgericht in der Sache entscheiden durfte. Auf die\n\nFrage der Zulässigkeit der Berufung kann die Revision nämlich nicht wirksam\n\nbeschränkt werden (Senatsurteil vom 6. Mai 1987 - IVb ZR 52/86 - FamRZ\n\n1987, 802 m.w.N.). Eine Einschränkung der Zulassung der Revision ist nur hin-\n\nsichtlich solcher Streitpunkte möglich, über die das Berufungsgericht etwa\n\ndurch ein selbständig anfechtbares Zwischenurteil hätte entscheiden können\n\noder auf die der Revisionskläger selbst seine Revision beschränken könnte. Zu\n\ndiesen Streitpunkten kann die Zulässigkeit der Berufung nicht gerechnet wer-\n\nden (Senat aaO). Hiernach ist von einer unbeschränkten Zulassung der Revi-\n\nsion auszugehen.\n\nII.\n\nDie Revision führt zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung\n\nder Sache an das Berufungsgericht.\n\n1. Soweit das Oberlandesgericht allerdings die Berufung der Klägerin für\n\nzulässig angesehen hat, ist seine Entscheidung nicht zu beanstanden. Der Re-\n\nvision des Beklagten kann nicht darin gefolgt werden, daß die Berufung der\n\nKlägerin unzulässig sei, weil mit ihr nicht die Fehlerhaftigkeit des amtsgerichtli-\n\nchen Urteils geltend gemacht worden sei.\n\nZwar ist nach einer Klagabweisung eine Berufung nur zulässig, wenn\n\ndas vorinstanzliche Begehren zumindest teilweise weiterverfolgt wird. Eine Be-\n\nrufung, welche die Richtigkeit der vorinstanzlichen Klagabweisung nicht in Fra-\n\nge stellt und ausschließlich einen neuen, bisher noch nicht geltend gemachten\n\nAnspruch zum Gegenstand hat, ist unzulässig (BGH, Beschluß vom 26. Mai\n\n1994 - III ZB 17/94 - NJW 1994, 2098, 2099). Diese Grundsätze stehen der\n\nZulässigkeit der Berufung im vorliegenden Fall jedoch nicht entgegen.\n\nDie Klägerin hatte in erster Instanz im Wege der Leistungsklage die\n\nVerurteilung des Beklagten zur Zahlung von Unterhalt begehrt. Das Amtsge-\n\nricht hatte ihre Leistungsklage als unzulässig abgewiesen und die Klägerin auf\n\ndie Möglichkeit einer Abänderungsklage verwiesen. In der Berufungsinstanz\n\nhat die Klägerin daraufhin beantragt, den Beklagten in Abänderung des zwi-\n\nschen den Parteien geschlossenen Prozeßvergleichs zur Zahlung des bereits\n\nzuvor begehrten Unterhalts zu verurteilen. Dieser Abänderungsantrag ist zwar\n\neine prozessuale Gestaltungsklage, umfaßt aber zugleich auch einen Lei-\n\nstungsantrag (vgl. Zöller/Vollkommer ZPO 22. Aufl., § 323 Rdn. 2). Mit ihrer\n\nKlagänderung hat die Klägerin keinen neuen materiellen Anspruch in den Pro-\n\nzeß eingeführt. Sie verfolgt vielmehr ihr Unterhaltsbegehren weiter, ergänzt um\n\ndas prozessuale Verlangen, die in § 323 Abs. 4 i.V.m. § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO\n\nnormierte Bindungswirkung des zuvor geschlossenen Prozeßvergleichs zu\n\ndurchbrechen.\n\nDamit fehlt es weder an der für ein Rechtsmittel erforderlichen Beschwer\n\nnoch an dem weiteren Erfordernis, daß die Klägerin mit ihrem Rechtsmittel die\n\nBeseitigung dieser Beschwer erstrebt. Denn die Klägerin ist im ersten Rechts-\n\nzug mit ihrem Unterhaltsverlangen gegen den Beklagten unterlegen und ver-\n\nfolgt eben dieses Begehren - wenn auch jetzt in Gestalt eines Abänderungs-\n\nstatt eines Leistungsantrags - weiter. Der zugrundeliegende Lebenssachver-\n\nhalt, auf den die Klägerin ihren Anspruch stützt - nämlich die seit Abschluß des\n\nUnterhaltsvergleichs veränderte Einkommenssituation der Parteien - ist dabei\n\nderselbe. Auch wenn durch das amtsgerichtliche Urteil der Klägerin nicht der\n\nmaterielle Anspruch aberkannt, sondern rechtskraftfähig nur über die behan-\n\ndelte Prozeßfrage - nämlich die Frage nach der Zulässigkeit der Leistungskla-\n\nge und der Notwendigkeit eines Abänderungsantrags - entschieden worden ist,\n\nwiederholt die Klägerin doch mit ihrem Berufungsbegehren die schon in erster\n\nInstanz - wenn auch im Ergebnis erfolglos - behauptete Begründetheit ihres\n\nUnterhaltsanspruchs; insoweit greift sie das vorinstanzliche Urteil jedenfalls im\n\nErgebnis an (vgl. BGH, Beschluß vom 26. Mai 1994 aaO S. 2099). Der Kläge-\n\nrin kann nicht angesonnen werden, mit der Berufung zunächst die Abweisung\n\nder Leistungsklage als unzulässig zu bekämpfen, wenn sie im Berufungs-\n\nrechtszug ohnehin wegen desselben Anspruchs sogleich zur Abänderungskla-\n\nge übergehen will. Es wäre auch wenig prozeßökonomisch, der Klägerin auf-\n\nzuerlegen, entweder im Berufungsrechtszug - jedenfalls zunächst - einen\n\nHaupt- und einen Hilfsantrag zu stellen oder gar erneut Klage zu erheben\n\n(BGH aaO).\n\nDies gilt um so mehr, als die Abweisung der Klage als unzulässig auf ei-\n\nnem Verfahrensfehler des Familiengerichts beruht und der Berufungsantrag\n\nder Klägerin geeignet ist, auch diese Beschwer der Klägerin zu beseitigen: Das\n\nFamiliengericht hatte die Klägerin in der mündlichen Verhandlung auf seine\n\nBedenken gegen die Zulässigkeit der Leistungsklage und die nach seiner Auf-\n\nfassung bestehende Notwendigkeit hingewiesen, ihre Unterhaltsforderung im\n\nWege einer Klage auf Abänderung des Prozeßvergleichs zu verfolgen. Auf den\n\nEinwand der Klägerin, der Prozeßvergleich sei einvernehmlich aufgehoben, hat\n\ndas Gericht der Klägerin aufgegeben, ihr Vorbringen binnen einer Frist schrift-\n\nsätzlich einzureichen. Dieser Auflage ist die Klägerin mit einem fristgerecht\n\neingegangenen Schriftsatz nachgekommen, in dem sie hilfsweise einen Abän-\n\nderungsantrag angekündigt hat. Das Familiengericht hat die Klage jedoch ab-\n\ngewiesen, ohne die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen, wie es an sich\n\nerforderlich gewesen wäre, und dies damit begründet, daß der Leistungsantrag\n\nim Hinblick auf den Prozeßvergleich unzulässig und der erst nach Schluß der\n\nmündlichen Verhandlung eingegangene Hilfsantrag unbeachtlich sei. Damit hat\n\ndas Gericht seine Pflicht zur Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt. Der Ver-\n\nfahrensfehler kann auf den mit der Berufung verfolgten Abänderungsantrag hin\n\nbehoben werden.\n\n2. Die erstrebte Abänderung des von den Parteien geschlossenen ge-\n\nrichtlichen Vergleichs ist auch ihrerseits zulässig. Dabei kann offenbleiben, ob,\n\nwie die Revision meint, eine außergerichtliche Aufhebung der materiell-recht-\n\nlichen Wirkungen des Prozeßvergleichs durch die Parteien einer gerichtlichen\n\nAbänderung nach § 323 Abs. 4 i.V.m. § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO entgegenstünde.\n\nDie Parteien haben, wovon auch das Berufungsgericht ausgeht, diesen Ver-\n\ngleich nämlich nicht einvernehmlich aufgehoben. Zwar sind die Parteien nach\n\nden Feststellungen des Berufungsgerichts übereingekommen, daß der Be-\n\nklagte ab dem 1. Oktober 1995 keine Unterhaltsleistung für die Klägerin mehr\n\nerbringen müsse. Diese Abrede bezog sich aber nur auf die damalige Einkom-\n\nmenssituation der Klägerin, die aus einer auf den 30. September 1997 befri-\n\nsteten Anstellung als wissenschaftliche Mitarbeiterin an der Technischen Uni-\n\nversität C. ein Nettoeinkommen von 3.600 DM bezog. Daß mit dem si-\n\ntuationsbezogenen Verzicht auf die gegenwärtige Geltendmachung weiterge-\n\nhender Unterhaltsansprüche ein dauerhafter Erlaß künftiger Unterhaltsforde-\n\nrungen und damit zugleich eine endgültige Aufhebung des früheren Unterhalts-\n\nvergleichs einhergehen sollte, hat das Oberlandesgericht nicht festgestellt; ei-\n\nne solche Abrede wäre nach den Lebensumständen der Klägerin auch nicht\n\ninteressengerecht und im übrigen mit den im Oktober 1997 - also nach Beendi-\n\ngung der befristeten Anstellung der Klägerin - wiederaufgenommenen Unter-\n\nhaltszahlungen des Beklagten auch nicht vereinbar.\n\n3. Im Ergebnis nicht zu beanstanden ist auch, daß das Oberlandesge-\n\nricht keine Anpassung, sondern eine Neuberechnung des Unterhalts vorge-\n\nnommen hat.\n\nBei einem Prozeßvergleich erfolgt eine Abänderung nicht nach Maßg a-\n\nbe des § 323 Abs. 1 ZPO, sondern nach den aus § 242 BGB abgeleiteten\n\nGrundsätzen über die Veränderung oder den Wegfall der Geschäftsgrundlage\n\n(BGHZ - GS - 85, 64, 73; Senatsurteil vom 23. April 1986 - IVb ZR 30/85 -\n\nFamRZ 1986, 790). Ob eine solche Änderung eingetreten ist, richtet sich nach\n\ndem Parteiwillen als dem Geltungsgrund des Vergleichs. Ist in den danach\n\nmaßgeblichen Verhältnissen seit Abschluß des Vergleichs eine Änderung ei n-\n\ngetreten, so muß die gebotene Anpassung der getroffenen Regelung an die\n\nveränderten Verhältnisse nach Möglichkeit unter Wahrung des Parteiwillens\n\nund der ihm entsprechenden Grundlagen erfolgen. Haben sich diese Grundla-\n\ngen allerdings so tiefgreifend geändert, daß dem Parteiwillen für die vorzu-\n\nnehmende Änderung kein hinreichender Anhaltspunkt mehr zu entnehmen ist,\n\nkann in Betracht kommen, die Abänderung ausnahmsweise ohne fortwirkende\n\nBindung an die (unbrauchbar gewordenen) Grundlagen des abzuändernden\n\nVergleichs vorzunehmen und - im Falle einer Unterhaltsregelung - den Unter-\n\nhalt wie bei einer Erstfestsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften zu be-\n\nmessen (Senatsurteil vom 2. März 1994 - XII ZR 215/92 - FamRZ 1994, 696,\n\n697 ff.).\n\nDiese Voraussetzungen sind zwar nicht, wie das Oberlandesgericht\n\nmeint, schon deshalb erfüllt, weil alle im Vergleich genannten Berechnungs-\n\nfaktoren - nämlich die beiderseitigen Einkünfte sowie die vom Beklagten für die\n\nKlägerin mitgezahlten Hausnebenkosten und der für die Tochter Gabriele ge-\n\nzahlte Unterhalt - sich geändert hätten. Verschiebungen in den Einkommens-\n\nverhältnissen der Ehegatten stellen sich grundsätzlich nicht als solche tief-\n\ngreifenden Änderungen dar, die es rechtfertigen könnten, den vom einen Ehe-\n\ngatten dem anderen Ehegatten geschuldeten Unterhalt losgelöst von den\n\nGrundlagen des von den Ehegatten zuvor geschlossenen Unterhaltsvergleichs\n\nneu zu berechnen. Die Veränderung der beiderseitigen Einkünfte erlaubt es\n\nvielmehr typischerweise, den abzuändernden Vergleich unter Wahrung seiner\n\nGrundlagen an die neue Einkommenssituation anzupassen. Dies gilt auch für\n\neinen Wandel in den Einkommensverhältnissen, der sich - wie unter anderem\n\nauch hier - aus dem Wegfall oder der Änderung der Unterhaltslast für ein un-\n\nterhaltsberechtigtes Kind ergibt. Auch der Auszug eines Ehegatten aus dem\n\nnach der Trennung noch weiterhin gemeinsam bewohnten Familienheim stellt\n\nsich regelmäßig nicht als eine derart einschneidende Veränderung dar, daß sie\n\nnach dem im Unterhaltsvergleich zum Ausdruck kommenden Parteiwillen eine\n\nvon den Vergleichsgrundlagen losgelöste Neuberechnung des Unterhalts er-\n\nlaubt.\n\nEine andere Beurteilung könnte sich möglicherweise bei einer völligen\n\nUmgestaltung der im Vergleich zugrunde gelegten Wohnsituation beider Ehe-\n\ngatten ergeben. Eine solche tiefgreifende Veränderung könnte im vorliegenden\n\nFall im Erwerb und Bezug eines Einfamilienhauses durch die Klägerin, im Aus-\n\nzug der Tochter Regina aus dem bislang mit dem Beklagten gemeinsam be-\n\nwohnten und früher im Miteigentum der Parteien stehenden Haus sowie aus\n\ndem von der Klägerin behaupteten Verkauf dieses Hauses durch den Beklag-\n\nten gefunden werden. Diese Frage kann indes dahin stehen. Eine unter Wah-\n\nrung des Parteiwillens und der ihm entsprechenden Grundlagen erfolgende\n\nAnpassung eines Unterhaltsvergleichs ist nämlich naturgemäß immer dann\n\nnicht möglich, wenn sich dem Vergleich nicht verläßlich entnehmen läßt, auf\n\nwelcher Geschäftsgrundlage \n\ner \n\nabgeschlossen worden \n\nist \n\n(vgl.\n\nWendl/Thalmann, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis\n\n5. Aufl., § 8 Rdn. 171; vgl. auch Senatsurteil vom 6. November 1985 - IVb ZR\n\n69/84 - FamRZ 1986, 153). Dies gilt namentlich dann, wenn sich die Berech-\n\nnung des im Vergleich titulierten Unterhalts unter Zugrundelegung der ver-\n\nschiedenen Faktoren nicht (mehr) nachvollziehen läßt (vgl. Wendl/Thalmann\n\naaO). In einem solchen Fall bleibt nur die Möglichkeit, den nunmehr geschul-\n\ndeten Unterhalt - wie bei einer Erstfestsetzung - nach den gesetzlichen Vor-\n\nschriften neu zu bemessen; eine Bindung durch oder an den Prozeßvergleich\n\nkommt dann nicht in Betracht. So liegen die Dinge hier: Der von den Parteien\n\ngeschlossene Vergleich geht - ausweislich des Protokolls über die ihm voraus-\n\ngegangene Besprechung der Parteien vom 31. August 1993 - davon aus, daß\n\ndas damals gemeinsame Haus weiterhin gemeinsam genutzt und das gemein-\n\nschaftliche Eigentum daran nicht vor Beendigung des Studiums der Tochter\n\nRegina und vor dem Abitur der Tochter Gabriele aufgehoben wird. Ob und wie\n\nder Wert des von beiden Parteien genutzten Hauses als Wohnwert bei der\n\nUnterhaltsberechnung berücksichtigt worden ist, wird weder aus dem Vergleich\n\nnoch aus dem Protokoll erkennbar. Ebenso ist nicht ersichtlich, ob und in wel-\n\ncher Weise die Unterhaltslast für die Tochter Regina in die Bemessung des\n\nEhegattenunterhalts Eingang gefunden hat. Schließlich lassen sich auch in den\n\nübrigen Regelungen des Vergleichs keine nachvollziehbaren Berechnungs-\n\nmaßstäbe für die Höhe des der Klägerin zuerkannten Unterhalts auffinden. Das\n\nOberlandesgericht weist zu Recht darauf hin, daß die Parteien einen bestimm-\n\nten Prozentsatz der Einkommensdifferenz, nach dem sich der vom Beklagten\n\nauf Dauer zu zahlende Unterhalt errechnen soll, in dem Vergleich nicht festge-\n\nschrieben haben. Auch mittelbar läßt sich - wie eine Gegenüberstellung des für\n\neine Einkommensdifferenz von 2.400 DM ermittelten Unterhalts von 500 DM (=\n\n20,83 %) und des im Protokoll für eine künftige Einkommensdifferenz von\n\n3.000 DM errechneten Unterhalts von 700 DM (= 23,33 %) zeigt - ein be-\n\nstimmter Schlüssel, den die Parteien der Verteilung ihrer Einkommen zugrun-\n\ndegelegt haben könnten, aus den getroffenen Abreden nicht herleiten.\n\n4. Bedenken bestehen allerdings gegen die Art, wie das Oberlandesge-\n\nricht die Einkünfte der Klägerin ermittelt und bei der Neufestsetzung des Unter-\n\nhalts berücksichtigt hat.\n\nDer Vorteil, der einem Ehegatten aus dem mietfreien Wohnen im eige-\n\nnen Haus zuwächst und der deshalb bei der Ermittlung des unterhaltsrechtlich\n\nrelevanten Einkommens dieses Ehegatten zu berücksichtigen ist, bemißt sich\n\ngrundsätzlich nach den tatsächlichen Verhältnissen (Senatsurteil vom 5. April\n\n2000 - XII ZR 96/98 - FamRZ 2000, 950, 951). Für die Ermittlung der der Klä-\n\ngerin zufließenden Einkünfte ist deshalb grundsätzlich von deren tatsächli-\n\nchem, um ihren Zinsaufwand geminderten Wohnvorteil auszugehen (Senats-\n\nurteil vom 22. Oktober 1997 - XII ZR 12/96 - FamRZ 1998, 87, 88). Zwar kann\n\neinen Ehegatten die Obliegenheit treffen, sein in einem Eigenheim gebundenes\n\nVermögen zur Erzielung höherer Erträge umzuschichten. Ob eine solche Ob-\n\nliegenheit zur Vermögensumschichtung besteht, bestimmt sich jedoch nach\n\nZumutbarkeitsgesichtspunkten, wobei unter Berücksichtigung der Umstände\n\ndes Einzelfalls, auch der beiderseitigen früheren wie jetzigen Wohnverhältnis-\n\nse, die Belange des Unterhaltsberechtigten und die des Unterhaltspflichtigen\n\ngegeneinander abzuwägen sind. Es kommt darauf an, ob den Unterhaltsver-\n\npflichteten die Unterhaltslast besonders hart trifft; andererseits muß dem Ver-\n\nmögensinhaber ein gewisser Entscheidungsspielraum belassen werden. Die\n\ntatsächliche Anlage des Vermögens muß sich als eindeutig unwirtschaftlich\n\ndarstellen, ehe der Unterhaltsberechtigte auf eine andere Anlageform und dar-\n\naus erzielbare Beträge verwiesen werden kann \n\n(Senatsurteile vom\n\n18. Dezember 1991 - XII ZR 2/91 - FamRZ 1992, 423 ff. und vom 22. Oktober\n\n1997 - XII ZR 12/96 - aaO S. 89). Das hat das Oberlandesgericht bisher nicht\n\nfestgestellt.\n\nSoweit danach ein etwaiger Vorteil, welcher der Klägerin aus dem miet-\n\nfreien Wohnen im eigenen Haus zuwächst, oder der Zinsgewinn, den die Klä-\n\ngerin - im Falle einer Obliegenheit zur Vermögensumschichtung - aus dem in\n\nihrem Eigenheim gebundenen Kapital erzielen könnte, einkommenssteigernd\n\nzu berücksichtigen ist, handelt es sich um eheprägendes Einkommen der Klä-\n\ngerin, das nach der Differenzmethode zu berücksichtigen ist und nicht nach der\n\nAnrechnungsmethode vom Bedarf der Klägerin in Abzug gebracht werden darf.\n\nDas hat das Oberlandesgericht verkannt. Die Parteien haben bereits während\n\nder Ehe mietfrei im eigenen Haus gewohnt. Mit dem Auszug der Klägerin und\n\nder Veräußerung ihres Miteigentumsanteils an den Beklagten ist der Wohn-\n\nvorteil, den die Klägerin aus der mietfreien Mitbenutzung des bis dahin ge-\n\nmeinsamen Hauses der Parteien gezogen hat, nicht ersatzlos entfallen. Er fin-\n\ndet sein Surrogat in den Nutzungen, welche die Klägerin aus dem Erlös ihres\n\nMiteigentumsanteils am ursprünglich gemeinsamen Haus zieht. Soweit die Klä-\n\ngerin mit diesem Erlös ihr neues Eigenheim finanziert hat, setzt sich der ehe-\n\nprägende Wohnvorteil an dem ursprünglich gemeinsamen Haus der Parteien\n\ngegebenenfalls in dem Vorteil fort, welcher der Klägerin aus mietfreiem Woh-\n\nnen in ihrem neuen Eigenheim zuwächst. Für den Zinsgewinn, den die Klägerin\n\n- im Falle einer Obliegenheit zur Vermögensumschichtung - aus dem in ihrem\n\nEigenheim gebundenen Eigenkapital ziehen könnte, gilt, soweit dieses Kapital\n\naus dem Erlös des früheren Miteigentumsanteils stammt, nichts anderes (vgl.\n\nSenatsurteil vom 19. Dezember 1989 - IVb ZR 9/89 - FamRZ 1990, 269, 272\n\nunter 3 b) cc) am Ende).\n\nDas angefochtene Urteil konnte danach nicht bestehen bleiben. Der Se-\n\nnat ist nicht in der Lage, selbst abschließend zu entscheiden (§ 565 Abs. 3\n\nZPO). Das Oberlandesgericht hat, von seinem Standpunkt aus folgerichtig,\n\nkeine Feststellungen zum Wohnvorteil der Klägerin getroffen. Die vom Ober-\n\nlandesgericht angenommene Obliegenheit der Klägerin zur Vermögensum-\n\nschichtung verlangt, wie gezeigt, zudem eine Abwägung, für welche die erfor-\n\nderlichen Tatsachenfeststellungen (vgl. dazu insbesondere Senatsurteil vom\n\n22. Oktober 1997 - XII ZR 12/96 - aaO) fehlen. Die Sache muß deshalb an das\n\nOberlandesgericht zurückverwiesen werden, damit das Oberlandesgericht die\n\nerforderlichen Feststellungen nachholen und die gebotene Abwägung vorneh-\n\nmen kann.\n\nIII.\n\nFür die neue Verhandlung und Entscheidung weist der Senat noch auf\n\nfolgendes hin:\n\n1. Das Oberlandesgericht hat dem Einkommen des Beklagten den ob-\n\njektiven Nutzungswert des nach dem Auszug der Klägerin und nunmehr beider\n\nTöchter von ihm allein bewohnten Hauses als Einkommen zugerechnet. Dieser\n\nWohnwert mindert sich jedoch um Zinsen, die der Beklagte zur Finanzierung\n\ndes Erwerbs des früheren Miteigentumsanteils der Klägerin aufwenden muß\n\n(Senatsurteil vom 5. April 2000 - XII ZR 96/98 - aaO S. 952 m.w.N.). Die er-\n\nneute Verhandlung gibt dem Beklagten Gelegenheit, seinen Zinsaufwand, des-\n\nsen Nichtberücksichtigung er mit der Revision gerügt hat, im einzelnen vorzu-\n\ntragen. Zugleich erhält die Klägerin die Möglichkeit, auf ihre Behauptung, das\n\nHaus sei zwischenzeitlich veräußert, zurückzukommen.\n\n2. Berufsbedingte Aufwendungen des Beklagten, die das Oberlandesge-\n\nricht mit pauschal 260 DM vom Erwerbseinkommen des Beklagten in Abzug\n\nbringen will, müssen auch bei der rechnerischen Ermittlung des der Klägerin\n\ngeschuldeten Unterhalts einkommensmindernd berücksichtigt werden; das\n\nOberlandesgericht hat dies - versehentlich - unterlassen.\n\nHahne Krohn Ger-\n\nber\n\n Weber-Monecke Wagenitz","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/1999/XII_ZR__62-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-05-03/xii-zr-62-99","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 794","ref_norm":"794","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 323","ref_norm":"323","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 565","ref_norm":"565","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/1999/XII_ZR__62-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/1999/XII_ZR__62-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-05-03/xii-zr-62-99","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/1999/XII_ZR__62-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:09:32.260250+00:00"}}