{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/1999/XII_ZR__60-99","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2001-05-10","aktenzeichen":"XII ZR 60/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 151 Zu den Voraussetzungen der stillschweigenden Annahme eines Abfindungsange- bots durch Einlösung eines mit diesem übersandten Schecks, dessen Betrag in krassem Mißverhältnis zur unbestrittenen Forderung steht (\"Erlaßfalle\"; im Anschluß an BGHZ 111, 97, 101 ff.).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVERSÄUMNISURTEIL\n\nXII ZR 60/99\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n10. Mai 2001\nKüpferle,\nJustizamtsinspektorin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n\nBGB § 151\n\nZu den Voraussetzungen der stillschweigenden Annahme eines Abfindungsange-\n\nbots durch Einlösung eines mit diesem übersandten Schecks, dessen Betrag in\n\nkrassem Mißverhältnis zur unbestrittenen Forderung steht (\"Erlaßfalle\"; im Anschluß\n\nan BGHZ 111, 97, 101 ff.).\n\nBGH, Urteil vom 10. Mai 2001 - XII ZR 60/99 - OLG Naumburg\n\n LG Dessau\n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 10. Mai 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die\n\nRichter Gerber, Sprick, Weber-Monecke und Fuchs\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 9. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts Naumburg vom 26. Januar 1999 aufge-\n\nhoben.\n\nAuf die Berufung des Beklagten wird das Urteil der 8. Zivilkammer\n\ndes Landgerichts Dessau vom 28. November 1997 im Ausspruch\n\nüber die Zinsen dahin geändert, daß nur 5 % statt 10 % Zinsen zu\n\nzahlen sind.\n\nDie weitergehenden Rechtsmittel werden zurückgewiesen.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerin verlangt rückständigen Mietzins für eine Teilfläche ihres\n\nGrundstücks, die sie dem Beklagten mit Vertrag vom 3. Dezember 1991 zu ei-\n\nnem an jedem Monatsersten im voraus fälligen Mietzins von 4.600 DM zuzüg-\n\nlich Mehrwertsteuer vermietet hatte, sowie für eine kleinere Lagerfläche, die\n\nder Beklagte mit Nachtrag vom 5./10. August 1993 für die Zeit vom 1. August\n\nbis 31. Oktober 1993 zu einem in gleicher Weise fälligen Mietzins von\n\n3.000 DM zuzüglich Mehrwertsteuer hinzugemietet hatte.\n\nDa der Beklagte den Mietzins für die kleinere Fläche (3 x 3.450 DM =\n\n10.350 DM) und für die größere Fläche ab Mai 1995 (26 x 5.290 DM =\n\n137.540 DM) nicht zahlte, kündigte die Klägerin das Mietverhältnis mit Schrei-\n\nben vom 21. Januar und 4. März 1997 fristlos und klagte - nach vorausgegan-\n\ngenem Mahnverfahren - auf Zahlung von 147.890 DM nebst 10 % Verzugszin-\n\nsen. Die Klagebegründungsschrift wurde dem Beklagten am 9. Juli 1997 zuge-\n\nstellt.\n\nMit Schreiben vom 28. August 1997 teilte der Beklagte der Klägerin mit,\n\ndaß er den Rückstand von 147.890 DM \"trotz aller Bemühungen, ... vertrag-\n\nstreu (zu) sein\", nicht werde begleichen können. In dem Schreiben heißt es\n\nferner:\n\n»Da ich bemüht bin, auch diese Angelegenheit im Rahmen mei-\nner finanziellen Möglichkeiten abzuschließen, überreiche ich Ih-\nnen in der Anlage einen Verrechnungsscheck über 1.000,00 DM\nzur endgültigen Erledigung obiger Angelegenheit. Eine Antwort\nauf dieses Schreiben erwarte ich nicht, eine Antwort ist auch nicht\nnotwendig, da ich meine, daß insofern alles besprochen ist.«\n\nDer diesem Schreiben beigefügte Verrechnungsscheck trug den Ver-\n\nmerk \"Mein Schreiben vom 28.08.97 wegen Vergl.\" und wurde von der Klägerin\n\nam 10. September 1997 eingelöst. Die Klägerin verrechnete diese Zahlung in\n\nHöhe von 70 DM auf vorgerichtliche Kosten und im übrigen auf einen näher\n\nbezeichneten Teil der Zinsen auf die Hauptforderung. Daraufhin erklärten bei-\n\nde Parteien den Rechtsstreit insoweit in der Hauptsache für erledigt.\n\nDas Landgericht gab der nach Teilerledigung noch anhängigen Klage\n\nstatt. Auf die Berufung des Beklagten wies das Oberlandesgericht die Klage mit\n\nder Begründung ab, mit der Einlösung des Schecks habe die Klägerin das An-\n\ngebot des Beklagten zum Abschluß eines Abfindungsvertrages angenommen,\n\nso daß die Klageforderung erloschen sei. Dagegen richtet sich die Revision der\n\nKlägerin.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nAufgrund der Säumnis des Beklagten ist durch Versäumnisurteil zu er-\n\nkennen, obwohl die Entscheidung inhaltlich auch insoweit, als die Revision\n\nErfolg hat, nicht auf einer Säumnisfolge beruht (vgl. BGHZ 37, 79, 82).\n\nDie Revision führt - bis auf einen Teil der zugesprochenen Zinsen - zur\n\nWiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Entgegen der Ansicht des Be-\n\nrufungsgerichts ist ein Abfindungsvertrag nicht zustande gekommen.\n\n1. Zutreffend ist der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, daß für die\n\nAnnahme eines Angebots auf Abschluß eines Abfindungsvertrages, auf deren\n\nZugang der Anbietende gemäß § 151 BGB verzichtet hat, ein als Willensbetä-\n\ntigung zu wertendes, nach außen hervortretendes Verhalten des Ange-\n\nbotsempfängers ausreichend ist, sofern sich dessen Annahmewille daraus un-\n\nzweideutig ergibt (vgl. BGHZ 111, 97, 101; BGH, Urteile vom 18. Dezember\n\n1985 - VIII ZR 297/84 - WM 1986, 322, 324 und vom 6. Februar 1990 - X ZR\n\n39/89 - NJW 1990, 1656, 1657).\n\nMit Erfolg rügt die Revision jedoch, daß das Berufungsgericht bei der\n\nWürdigung der Einlösung des Schecks als Betätigung eines wirklichen Annah-\n\nmewillens der Klägerin gegen anerkannte Auslegungsregeln verstoßen und\n\nmaßgebliche Umstände des vorliegenden Einzelfalles unzureichend berück-\n\nsichtigt hat (§ 286 ZPO). Da nach dem Tatsachenvortrag der Parteien für die\n\nWürdigung des Verhaltens der Klägerin erhebliche weitere Feststellungen nicht\n\nzu erwarten sind, kann der erkennende Senat diese selbst vornehmen, und\n\nzwar auch dann, wenn mehrere Auslegungsmöglichkeiten in Betracht kommen\n\n(vgl. BGHZ 65, 107, 112 m.N.). Nach dem Ergebnis dieser Auslegung erweist\n\nsich die Klage - bis auf die Höhe der geltend gemachten Zinsen - als begrün-\n\ndet.\n\n2. Es bedarf keiner Entscheidung, ob die Auslegung des Abfindungsan-\n\ngebotes dahin, daß die Klägerin den Scheck nur unter der Voraussetzung der\n\nAnnahme dieses Angebots solle einlösen dürfen, den Angriffen der Revision\n\nstandhält. Denn auch dann läßt die Einlösung des Schecks zumindest nicht\n\nunzweideutig auf die Betätigung eines \"wirklichen Annahmewillens\" der Kläge-\n\nrin schließen.\n\na) Richtig ist zwar, daß die nur für den Fall der Annahme eines Abfin-\n\ndungsangebotes gestattete Einlösung eines mit diesem zugleich übersandten\n\nSchecks für sich allein genommen nur als angebotskonformes Verhalten und\n\nfolglich als Betätigung des Annahmewillens des Angebotsempfängers gewertet\n\nwerden kann. Richtig ist ferner, daß auch ein Mißverhältnis zwischen der Höhe\n\nder angebotenen Abfindung und der Höhe der Forderung, die durch sie abge-\n\ngolten werden soll, lediglich ein Indiz gegen eine bewußte Betätigung des An-\n\nnahmewillens durch die Einreichung des Schecks darstellt, das bei der Bewer-\n\ntung der Umstände durch einen unbeteiligten Dritten regelmäßig hinter dem\n\ntatsächlichen äußeren Verhalten des Angebotsempfängers zurücktritt, weil von\n\ndessen Redlichkeit auszugehen ist und dies ein ausschlaggebendes Kriterium\n\nfür die Beurteilung seines Verhaltens ist (vgl. BGH, Urteil vom 18. Dezember\n\n1985 aaO S. 324).\n\nb) Bei der Würdigung des Verhaltens des Angebotsempfängers aus der\n\nim Falle des § 151 BGB maßgeblichen Sicht eines unbeteiligten Dritten (vgl.\n\nBGH, Urteil vom 6. Februar 1990 aaO) sind indes sämtliche äußeren Indizien\n\nund sonstigen Gesichtspunkte zu berücksichtigen, die auch für die Auslegung\n\nempfangsbedürftiger Willenserklärungen aus der Sicht des Erklärungsgegners\n\nzu berücksichtigen sind. Das hat das Berufungsgericht nicht ausreichend be-\n\nachtet.\n\nc) Das Angebot des Beklagten entspricht dem Muster, das in Rechtspre-\n\nchung und Literatur als \"Erlaßfalle\" bezeichnet wird (vgl. Frings BB 1996,\n\n809 ff. und Lange WM 1999, 1301 ff., jeweils mit Nachweisen aus der Recht-\n\nsprechung).\n\nInsoweit hat bereits die Rechtsprechung der Instanzgerichte bei einem\n\nkrassen Mißverhältnis der angebotenen Abfindung zur Höhe der nicht bestrit-\n\ntenen Schuld das Zustandekommen eines Vergleichs oder eines Abfindungs-\n\noder Erlaßvertrages in zahlreichen Fällen verneint (vgl. OLG Nürnberg\n\nNJW-RR 1998, 256 f.; LG Bremen NJW-RR 1999, 636 f.; OLG München\n\nOLG-Report 1998, 376 - die Revision gegen diese Entscheidung hat der Bun-\n\ndesgerichtshof mit Beschluß vom 19. Januar 1999 - XI ZR 158/98 - nach Ver-\n\nweigerung von Prozeßkostenhilfe mangels Begründung verworfen -; OLG Mün-\n\nchen MDR 1998, 1236 f; OLG Karlsruhe WM 1999, 490 f.; OLG Dresden\n\nWM 1999, 487; OLG Dresden WM 1999, 488 ff.; OLG Karlsruhe ZIP 2000,\n\n534 ff. m. zust. Anm. Lange WuB IV A § 151 BGB 2.00). Nicht auszuschließen\n\nist, daß die Klägerin schon angesichts dieser Rechtsprechung davon ausging,\n\nder angebotene Abfindungsvertrag werde auch in ihrem Fall mit der Einrei-\n\nchung des Schecks nicht zustande kommen.\n\nAuf jeden Fall aber spricht hier der Umstand, daß die angebotene Abfin-\n\ndung gerade mal 0,68 % der Hauptforderung (ohne Zinsen) ausmacht, aus der\n\nSicht eines unbeteiligten Dritten gegen die Annahme, die Klägerin habe mit der\n\nEinlösung des Schecks unzweideutig ihren Willen zum Ausdruck gebracht, das\n\nAbfindungsangebot des Beklagten anzunehmen.\n\nInsoweit ist zu berücksichtigen, daß das im Mißverhältnis zwischen Ge-\n\nsamtforderung und Abfindungsangebot zu sehende Indiz gegen eine bewußte\n\nBetätigung des Annahmewillens (vgl. BGH, Urteil vom 18. Dezember 1985 aaO\n\nS. 324) um so stärkeres Gewicht hat, je krasser dieses Mißverhältnis ist, und\n\ndaß in gleichem Maße die Anforderungen an die Redlichkeit, die der Rechts-\n\nverkehr vom Angebotsempfänger im Hinblick auf die bestimmungsgemäße\n\nVerwendung des Schecks erwarten darf, bis hin zur Unbeachtlichkeit dieser\n\nVerwendungsbestimmung relativiert werden können, insbesondere vor dem\n\nHintergrund, daß es zunächst der säumige Schuldner selbst ist, der sich nicht\n\nvertragstreu verhält.\n\nIm vorliegenden Fall war das Angebot des Beklagten aus der Sicht eines\n\nunbeteiligten objektiven Dritten ersichtlich indiskutabel, weil es nicht einmal\n\nausreichte, die von der Klägerin geltend gemachten Verzugszinsen auf die\n\nHauptforderung für den Zeitraum eines einzigen Monats zu decken.\n\nDem Abfindungsangebot waren auch keine Vergleichsverhandlungen\n\nder Parteien vorausgegangen, die die Erwartung hätten nahelegen können, die\n\nKlägerin werde sich zu einer wie auch immer gearteten gütlichen Einigung mit\n\ndem Beklagten bereitfinden. Vielmehr hatte die Klägerin ein vorgerichtliches\n\nAngebot des Beklagten vom 1. Oktober 1996, ihr erfüllungshalber bereits an-\n\nhängige Pachtzinsansprüche gegenüber einer dritten Firma in Höhe von\n\n161.000 DM bis zur Höhe des Mietrückstandes abzutreten, mit Schreiben vom\n\n21. Januar 1997 als \"realitätsfremd\" abgelehnt und angekündigt, den Mietrück-\n\nstand gerichtlich geltend zu machen. Ein objektiver Dritter hätte eine Annahme\n\ndes Abfindungsangebots des Beklagten vor diesem Hintergrund nicht nur als\n\nwirtschaftlich unvernünftig, sondern als schlechterdings nicht nachvollziehbar\n\nansehen müssen, zumal keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich waren, die einen\n\nderartigen Sinneswandel der Klägerin hätten verständlich erscheinen lassen\n\nkönnen.\n\nDies gilt um so mehr, als die Klägerin im März 1997 wegen des bis dahin\n\naufgelaufenen Mietrückstandes von rund 132.000 DM die fristlose Kündigung\n\ndes Mietverhältnisses erklärt und das Mahnverfahren gegen den Beklagten\n\neingeleitet, nach dem Widerspruch des Beklagten die Klage um den bis dahin\n\naufgelaufenen weiteren Mietrückstand erhöht und für dieses Verfahren im Mai\n\n1997 allein weitere Gerichtskostenvorschüsse von 3.387,50 DM eingezahlt\n\nhatte, die das spätere Abfindungsangebot des Beklagten um ein Mehrfaches\n\nübersteigen.\n\nEin Sinneswandel der Klägerin dahingehend, eine bis dahin konsequent\n\nverfolgte unstreitige Forderung in der hier vorliegenden Höhe gegen eine Ab-\n\nfindungszahlung von nur 1.000 DM zu erlassen, zumal vor dem Hintergrund,\n\ndaß der Beklagte das größere Grundstück ungeachtet der nach § 554 Abs. 1\n\nBGB wirksam erklärten Kündigung des Mietvertrages nicht zurückgab und mo-\n\nnatlich weitere 4.600 DM zuzüglich Mehrwertsteuer als Nutzungsentschädi-\n\ngung anfielen, wäre unter diesen Umständen allenfalls dann erklärlich gewe-\n\nsen, wenn die Klägerin zwischenzeitlich zu der Überzeugung gelangt wäre,\n\ndaß ein das Abfindungsangebot übersteigender Betrag bei dem Beklagten auf\n\nDauer nicht beizutreiben sei. Auch hierfür sind jedoch keinerlei Anhaltspunkte\n\nersichtlich. Wie sich aus dem Mahnbescheid ergibt, hatte die Klägerin nämlich\n\nbereits vor Einleitung des Mahnverfahrens eine Kreditauskunft über den Be-\n\nklagten eingeholt und sich gleichwohl zur gerichtlichen Geltendmachung des\n\ngesamten Mietrückstandes entschlossen. Hinzu kommt, daß der Beklagte am\n\nTage seines an die Klägerin unmittelbar übersandten Angebots mit der Klage-\n\nerwiderung seines Prozeßbevollmächtigten den Antrag stellen ließ, im Unter-\n\nliegensfall die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Form einer\n\nBankbürgschaft abwenden zu dürfen, was mit seiner im Abfindungsangebot\n\nenthaltenen Beteuerung, im Rahmen seiner finanziellen Möglichkeiten mehr als\n\n1.000 DM Abfindung nicht anbieten zu können, schwerlich vereinbar erscheint.\n\n3. Die Einlösung des Schecks kann nach alledem nicht als ein Verhalten\n\ngewertet werden, durch das sich für einen unbeteiligten objektiven Dritten un-\n\nzweideutig die Betätigung eines Annahmewillens der Klägerin manifestiert hat.\n\nEin Abfindungsvertrag ist somit nicht zustande gekommen, so daß die Forde-\n\nrung der Klägerin nicht erloschen ist.\n\n4. Die Höhe der Klageforderung steht außer Streit. Auch der jeweilige\n\nZinsbeginn, den das Landgericht der Zinsstaffel seines Urteilsspruchs zugrun-\n\ndegelegt hat, läßt Rechtsfehler nicht erkennen. Insbesondere liegt entgegen\n\nder Ansicht des Beklagten kein Verstoß gegen § 193 BGB vor, da diese Vor-\n\nschrift durch die Vereinbarung in § 3 Abs. 2 des Mietvertrages, demzufolge der\n\nMietzins jeweils am 1. eines Kalendermonats fällig ist, wirksam abbedungen\n\nwurde und im übrigen die Zinspflicht aus §§ 353 HGB nicht berührt (vgl. Pa-\n\nlandt/\n\nHeinrichs, BGB 60. Aufl. § 193 Rdn. 5).\n\nAllerdings hat der Beklagte gemäß § 352 Abs. 1 HGB nur 5 % kaufmän-\n\nnische Fälligkeitszinsen zu zahlen, da er die Inanspruchnahme von Bankkredit\n\nim zweiten Rechtszug - zwar verspätet, aber den Rechtsstreit nicht verzö-\n\ngernd - bestritten und die Klägerin für die behauptete Inanspruchnahme von\n\nBankkredit zu einem höheren Zinssatz keinen Beweis angetreten hat. Dies gilt\n\njedoch nicht für die Verzugszinsen aus 3.450 DM für den Zeitraum vom\n\n2. August 1983 bis 13. April 1996, hinsichtlich derer die Parteien die Hauptsa-\n\nche angesichts der Verrechnung mit der Scheckzahlung des Beklagten über-\n\neinstimmend für erledigt erklärt haben.\n\nBlumenröhr Gerber\n\nSprick\n\n Weber-Monecke Fuchs","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/1999/XII_ZR__60-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-05-10/xii-zr-60-99","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 151","ref_norm":"151","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 193","ref_norm":"193","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 352","ref_norm":"352","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 353","ref_norm":"353","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 554","ref_norm":"554","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/1999/XII_ZR__60-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/1999/XII_ZR__60-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-05-10/xii-zr-60-99","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/1999/XII_ZR__60-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:08:17.630136+00:00"}}