{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/1999/XII_ZR__57-99","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2001-03-14","aktenzeichen":"XII ZR 57/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nXII ZR 57/99 \n\nURTEIL\n\nVerkündet am:\n14. März 2001\nKüpferle,\nJustizamtsinspektorin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nin der Familiensache\n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 14. März 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die\n\nRichter Dr. Krohn, Gerber, Sprick und Weber-Monecke\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des 10. Zivilsenats\n\nund Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Nürnberg\n\nvom 21. Dezember 1998 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch\n\nüber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-\n\nricht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDer Kläger nimmt den seit Jahren von seiner Ehefrau getrennt lebenden\n\nBeklagten aus gemäß § 7 UVG übergegangenem Recht auf Unterhalt für drei\n\nder vier bei der Mutter lebenden gemeinsamen Kinder für die Zeit ab 1. August\n\n1995 in Anspruch, und zwar für die Tochter Laila bis zur Vollendung ihres\n\n12. Lebensjahres am 8. Januar 1996 und für die beiden 1986 und 1988 gebo-\n\nrenen Söhne bis zum 28. Februar 1998.\n\nFür diese Kinder erbrachte der Kläger in den genannten Zeiträumen\n\nUnterhaltsleistungen nach dem Unterhaltsvorschußgesetz in Höhe des jeweili-\n\ngen Mindestunterhalts abzüglich des hälftigen Erstkindergeldes, insgesamt\n\n21.424,40 DM. Von dem Umschulungsgeld, das dem Beklagten für die Zeit von\n\nEnde Oktober 1996 bis September 1997 zustand, zweigte der Kläger insge-\n\nsamt 5.345,78 DM ab.\n\nDas Familiengericht sprach dem Kläger den mit der Klage geltend ge-\n\nmachten Restbetrag von 16.078,62 DM (1.676,40 DM Unterhalt für die Tochter\n\nLaila und je 7.201,11 DM Unterhalt für die beiden Söhne) zu. Auf die Berufung\n\ndes Beklagten wies das Oberlandesgericht die Klage unter Abänderung des\n\nerstinstanzlichen Urteils mit der Begründung ab, ein Unterhaltsanspruch, der\n\n- wie hier - nur unter Berücksichtigung fiktiver Einkünfte des ansonsten lei-\n\nstungsunfähigen Unterhaltsschuldners in Betracht komme, gehe nicht nach § 7\n\nUVG auf den Träger der öffentlichen Leistung über. Dagegen richtet sich die\n\n- zugelassene - Revision des Klägers.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDas Rechtsmittel führt zur Aufhebung und Zurückverweisung.\n\n1. Die auch von der Revision nicht angegriffene Beurteilung des Beru-\n\nfungsgerichts, der Beklagte sei im maßgeblichen Zeitraum über die von seinem\n\nUmschulungsgeld abgezweigten Unterhaltsleistungen hinaus aufgrund seines\n\nerzielten Einkommens nicht leistungsfähig gewesen, läßt Rechtsfehler nicht\n\nerkennen.\n\n2. Zu Recht wendet sich die Revision allerdings gegen die Auffassung\n\ndes Berufungsgerichts (dessen Entscheidung in FamRZ 1999, 1021 f. veröf-\n\nfentlicht ist), ein nach bürgerlichem Recht bestehender Unterhaltsanspruch\n\nkönne nicht nach § 7 Abs. 1 UVG auf den Träger der öffentlichen Leistung\n\nübergehen, soweit er darauf beruht, daß der Unterhaltspflichtige sich fiktive\n\nEinkünfte zurechnen lassen muß, die er durch zumutbare Erwerbstätigkeit\n\nhätte erzielen können.\n\nZwar schließt § 91 Abs. 2 Satz 1 BSHG den Übergang eines auf der Zu-\n\nrechnung fiktiver Einkünfte beruhenden Unterhaltsanspruchs auf den Träger\n\nder Sozialhilfe aus (vgl. Senatsurteil vom 11. März 1998 - XII ZR 190/96 -\n\nFamRZ 1998, 818, 819).\n\nDer Senat hat die umstrittene und von ihm bislang offen gelassene Fra-\n\nge, ob in entsprechender Anwendung dieser Vorschrift auch der Forderungs-\n\nübergang nach § 7 Abs. 1 UVG einer solchen Beschränkung unterliegt (vgl.\n\nSenatsurteile vom 22. September 1999 - XII ZR 250/97 - FamRZ 2000, 221,\n\n223 m.N. und vom 31. Mai 2000 - XII ZR 119/98 - FamRZ 2000, 1358) aber\n\ninzwischen verneint (vgl. Senatsurteil vom 27. September 2000 - XII ZR\n\n174/98 -, zur Veröffentlichung vorgesehen).\n\nEine entsprechende Anwendung des § 91 Abs. 2 Satz 1 BSHG im Rah-\n\nmen des Forderungsübergangs nach § 7 Abs. 1 Satz 1 UVG würde vorausset-\n\nzen, daß die letztgenannte Vorschrift, deren Wortlaut keine derartige Ein-\n\nschränkung vorsieht, eine im Wege der Analogie zu schließende Regelungs-\n\nlücke enthält. Diese Voraussetzung vermag der Senat indes nicht als gegeben\n\nanzusehen, nachdem der Gesetzgeber im Rahmen der Reform des Kindesun-\n\nterhaltsrechts durch das Kindesunterhaltsgesetz vom 6. April 1998 (BGBl. I\n\n666) andere Regelungen des Bundessozialhilfegesetzes, nämlich die Zuläs-\n\nsigkeit der Rückabtretung und der Geltendmachung künftigen Unterhalts (§ 91\n\nAbs. 3 Satz 2 und Abs. 4 Satz 1 BSHG), ausdrücklich in das Unterhaltsvor-\n\nschußgesetz aufgenommen hat (§ 7 Abs. 4 Satz 1 und 2 UVG), nicht aber die\n\nsozialhilferechtliche Schutzbestimmung des § 91 Abs. 2 Satz 1 BSHG. Da die\n\nvorliegende Problematik schon längere Zeit vor dem Inkrafttreten des Kindes-\n\nunterhaltsgesetzes bekannt war, muß davon ausgegangen werden, daß das\n\nUnterbleiben einer entsprechenden Regelung in diesem Gesetz nicht auf ei-\n\nnem Versehen beruht, sondern der gesetzgeberischen Intention entspricht.\n\nDer sich daraus ergebenden Folge, daß eventuell bestehende Unter-\n\nhaltsansprüche somit auf das klagende Land übergegangen sind, steht auch\n\nnicht der Grundsatz entgegen, daß eine Unterhaltspflicht nicht besteht, soweit\n\nsie dazu führen würde, daß der Unterhaltspflichtige selbst erstmals oder in er-\n\nhöhtem Maße sozialhilfebedürftig wird (vgl. Senatsurteil vom 2. Mai 1990\n\n- XII ZR 72/89 - FamRZ 1990, 849, 850; Wendl/Scholz, Das Unterhaltsrecht in\n\nder familienrichterlichen Praxis 5. Aufl. § 4 Rdn. 576, 525). In der vorgenannten\n\nEntscheidung hat der Senat zur Leistungsfähigkeit eines Unterhaltsverpflich-\n\nteten ausgeführt, jede Unterhaltspflicht finde dort ihre Grenze, wo dem Betrof-\n\nfenen nicht die Mittel für den eigenen notwendigen Lebensbedarf verblieben.\n\nDiese sind aber in Fällen der vorliegenden Art allein aufgrund des Forderungs-\n\nübergangs auf den Träger der öffentlichen Leistung ebensowenig in Frage ge-\n\nstellt wie in dem Fall, in dem der Unterhaltsberechtigte selbst Unterhaltsan-\n\nsprüche auf fiktiver Grundlage geltend macht.\n\n3. Da das Berufungsgericht - aus seiner Sicht konsequent - keine Fest-\n\nstellungen getroffen hat, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang der Be-\n\nklagte seine Arbeitskraft ertragreicher hätte einsetzen können und deshalb sei-\n\nnen Kindern aufgrund der erweiterten Unterhaltspflicht des § 1603 Abs. 2 BGB\n\nunterhaltspflichtig war, ist die Sache unter Aufhebung der angefochtenen Ent-\n\nscheidung zur Nachholung dieser Feststellungen an das Berufungsgericht zu-\n\nrückzuverweisen.\n\nBlumenröhr Krohn Bundesrichter Gerber ist im Urlaub\nund verhindert zu unterschreiben.\n\n Sprick Weber-Monecke\n\n Blumenröhr","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/1999/XII_ZR__57-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-03-14/xii-zr-57-99","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1603","ref_norm":"1603","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/1999/XII_ZR__57-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/1999/XII_ZR__57-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-03-14/xii-zr-57-99","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/1999/XII_ZR__57-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:57:14.982566+00:00"}}