{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/1999/XII_ZR__51-99A","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2001-03-14","aktenzeichen":"XII ZR 51/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 14. März 2001 Breskic, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle ZPO § 519 Abs. 2; § 519 b Abs. 1 Zur Behandlung einer per Telekopie übermittelten, unvollständig zu den Akten ge- langten Berufungsbegründung.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nXII ZR 51/99\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n\nVerkündet am:\n14. März 2001\nBreskic,\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nZPO § 519 Abs. 2; § 519 b Abs. 1\n\nZur Behandlung einer per Telekopie übermittelten, unvollständig zu den Akten ge-\n\nlangten Berufungsbegründung.\n\nBGH, Urteil vom 14. März 2001 - XII ZR 51/99 - OLG Hamburg\n LG Hamburg\n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 14. März 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die\n\nRichter Dr. Krohn, Gerber, Sprick und Weber-Monecke\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 13. Zivilsenats\n\ndes Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 23. De-\n\nzember 1998 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch\n\nüber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-\n\nricht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Parteien sind geschiedene Eheleute. Der Kläger macht gegen die\n\nBeklagte Ausgleichsansprüche geltend, weil er nach der Trennung der Parteien\n\nZahlungen auf Verbindlichkeiten geleistet habe, die die Parteien vor dem\n\nScheitern der Ehe gemeinsam eingegangen seien. Außerdem verlangt er die\n\nErstattung von Auslagen, die er für die Beklagte getätigt haben will. Das Land-\n\ngericht hat die Beklagte unter Abweisung der Klage im übrigen verurteilt, an\n\nden Kläger 53.845,36 DM zuzüglich Zinsen zu zahlen. Gegen dieses ihr am\n\n10. Dezember 1997 zugestellte Urteil hat die Beklagte mit einem am 9. Januar\n\n1998 eingegangenen Schriftsatz ihrer damaligen Prozeßbevollmächtigten Be-\n\nrufung eingelegt. Die Berufungsbegründungsfrist wurde durch Verfügung des\n\nVorsitzenden des Berufungssenates verlängert bis 14. April 1998. Am letzten\n\nTag der Frist (Dienstag nach Ostern) fertigte die Prozeßbevollmächtigte der\n\nBeklagten eine Berufungsbegründung von vier Seiten und unterschrieb diese.\n\nAnschließend sandte sie selbst gegen 12.46 Uhr diesen Schriftsatz per Telefax\n\nan das Berufungsgericht. Bei ihrem Faxgerät muß man die Seiten einzeln von\n\nHand eingeben. Das Sendeprotokoll verzeichnete die Übertragung als \"ok\",\n\nwies aber nur drei Seiten als übertragen aus. Die Prozeßbevollmächtigte der\n\nBeklagten maß dem keine besondere Bedeutung bei, weil ihr bekannt war, daß\n\nihr Gerät, wenn zwei Seiten zu schnell hintereinander eingegeben werden, die-\n\nse beiden Seiten als eine zusammenfaßt und entsprechend eine Seite weniger\n\nim Protokoll ausweist.\n\nZu den Akten des Berufungsgerichts sind mit dem Eingangsstempel des\n\n14. April 1998 nur die beiden ersten - nicht unterschriebenen - Seiten der Be-\n\nrufungsbegründung gelangt. Das Journal der Eingangsstelle des Berufungsge-\n\nrichts weist für den 14. April 1998, 12.46 Uhr den Eingang eines Telefax aus,\n\ndas als Absenderangabe die Fax-Nummer der früheren Prozeßbevollmächtig-\n\nten der Beklagten trägt. Ausweislich des Journals bestand das gesendete\n\nSchriftstück aus drei Seiten. Die Berufungsbegründung ging im Original - mit\n\nder Unterschrift der Prozeßbevollmächtigten - am 16. April 1998 beim Beru-\n\nfungsgericht ein.\n\nAm 16. November 1998 hat die Berichterstatterin des Berufungsgerichts\n\nden (neuen) Prozeßbevollmächtigten der Beklagten telefonisch darauf hinge-\n\nwiesen, daß per Telefax nur zwei Seiten der Berufungsbegründung bei Gericht\n\neingegangen seien. Daraufhin hat die Beklagte durch Schriftsatz ihres Prozeß-\n\nbevollmächtigten vom 17. November 1998 wegen der Versäumung der Beru-\n\nfungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.\n\nDurch das angefochtene Urteil hat das Berufungsgericht die Berufung\n\nder Beklagten als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die Revision der\n\nBeklagten, mit der sie eine Entscheidung des Berufungsgerichts in der Sache\n\nund die Abweisung der Klage erreichen will.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision ist gemäß § 547 ZPO statthaft und auch sonst zulässig. Sie\n\nführt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der\n\nSache an das Berufungsgericht. Das Berufungsgericht hat die Berufung der\n\nBeklagten zu Unrecht als unzulässig verworfen.\n\n1. Das Berufungsgericht führt aus, die beiden vor Ablauf der Berufungs-\n\nbegründungsfrist per Telefax zu den Akten gelangten Seiten des Schriftsatzes\n\nvom 14. April 1998 erfüllten die Anforderungen an eine Berufungsbegründung\n\nnicht, weil sie nicht unterschrieben seien. Der Beklagten könne wegen der Ver-\n\nsäumung der Berufungsbegründungsfrist auch nicht Wiedereinsetzung in den\n\nvorigen Stand gewährt werden. Ihre frühere Prozeßbevollmächtigte treffe näm-\n\nlich ein Verschulden an der Versäumung der Frist, das sie - die Beklagte - sich\n\nnach § 85 ZPO zurechnen lassen müsse. Da das Sendeprotokoll lediglich die\n\nÜbertragung von drei Seiten ausgewiesen, der Schriftsatz aber aus vier Seiten\n\nbestanden habe, habe ihre Prozeßbevollmächtigte sich nicht ohne Nachfrage\n\nbei dem Gericht darauf verlassen dürfen, daß die Übermittlung vollständig er-\n\nfolgt sei. Es spreche \"eine ganz überwiegende Vermutung dafür\", daß die drei\n\nersten Seiten der Berufungsbegründung per Telefax eingegangen seien, nicht\n\ndie vierte Seite mit der Unterschrift. Jedenfalls habe die Beklagte nicht glaub-\n\nhaft gemacht, daß die vierte Seite eingegangen sei.\n\nDiese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.\n\n2. Die von dem Berufungsgericht in den Vordergrund gestellte Frage, ob\n\nder Beklagten wegen der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist Wieder-\n\neinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden kann, stellt sich nur, wenn\n\nzuvor festgestellt worden ist, daß die Beklagte die Berufungsbegründungsfrist\n\nversäumt hat. Die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Versäumung der\n\nBerufungsbegründungsfrist tragen die Entscheidung jedoch nicht.\n\na) Zutreffend ist allerdings der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts,\n\ndaß die beiden zu den Akten gelangten Seiten der Telekopie die Anforderun-\n\ngen an eine Berufungsbegründungsschrift nicht erfüllen, weil sie nicht unter-\n\nschrieben sind und weil deshalb die Urheberschaft des Schriftsatzes nicht hin-\n\nreichend belegt ist. Daran hat sich durch den Beschluß des Gemeinsamen Se-\n\nnats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 5. April 2000 (GmS-OGB 1/98\n\n- BGHZ 144, 160 f. = NJW 2000, 2340) nichts geändert. Nach dieser Entschei-\n\ndung, die sich ausschließlich mit dem sogenannten Computerfax beschäftigt,\n\nkönnen bestimmende Schriftsätze formwirksam durch elektronische Übertra-\n\ngung einer Textdatei mit eingescannter Unterschrift auf ein Faxgerät des Ge-\n\nrichts übermittelt werden. Der Begründung der Entscheidung ist zu entnehmen,\n\ndaß es eventuell auch ausreichend sein kann, wenn anstelle der eingescann-\n\nten Unterschrift auf andere Weise belegt wird, wer die Verantwortung für den\n\nInhalt des Schriftsatzes übernimmt und wer seine Übermittlung als bestimmen-\n\nden Schriftsatz an das Gericht veranlaßt hat. Im vorliegenden Fall handelt es\n\nsich nicht um die Übermittlung eines Computerfaxes. Es sollte vielmehr ein\n\nnormaler, unterschriebener Schriftsatz mit einem normalen Faxgerät als Tele-\n\nkopie übermittelt werden. Es reicht jedenfalls nicht aus, wenn ein solcher\n\nSchriftsatz unvollständig bei Gericht eingeht und die Unterschrift sich nur auf\n\neiner nicht eingegangen Seite befindet. Daß der Schriftsatz den Briefkopf einer\n\nRechtsanwaltskanzlei trägt, reicht nicht aus, um den Autor des Schriftsatzes\n\nhinreichend zu identifizieren.\n\nb) Zu Unrecht geht das Berufungsgericht aber davon aus, bei der Prü-\n\nfung der Frage, ob die Berufungsbegründungsfrist eingehalten ist oder nicht,\n\nseien nur die beiden zu den Akten gelangten Seiten der Telekopie zu berück-\n\nsichtigen. Wird der Inhalt einer Berufungsbegründungsschrift mittels Telefax\n\nvollständig durch elektrische Signale vom Sendegerät des Prozeßbevollmäch-\n\ntigten zum Empfangsgerät des Rechtsmittelgerichts übermittelt, dort aber infol-\n\nge technischer Störungen (etwa eines Papierstaus) nicht vollständig und feh-\n\nlerfrei ausgedruckt, so ist dennoch von einem im Zeitpunkt der Telefaxüber-\n\nmittlung erfolgten Eingang des Schriftsatzes auszugehen, wenn der Gesamtin-\n\nhalt des Schriftsatzes auf andere Weise einwandfrei zu ermitteln ist (BGH, Be-\n\nschluß vom 19. April 1994 - VI ZB 3/94 - NJW 1994, 1881 f.). Daß im vorlie-\n\ngenden Fall deutliche Anhaltspunkte dafür bestehen, daß mehr elektronische\n\nDaten empfangen worden sind, als dem Ausdruck auf den beiden bei den Ak-\n\nten befindlichen Seiten entspricht, ergibt sich schon daraus, daß das Emp-\n\nfangsprotokoll des Berufungsgerichts den Empfang von drei Seiten ausweist.\n\nDer Gesamtinhalt des Schriftsatzes läßt sich ermitteln, weil der Schriftsatz zwei\n\nTage nach der Telekopie im Original eingegangen ist und sich bei den Akten\n\nbefindet.\n\nZwar trägt im Grundsatz der Berufungskläger die Beweislast dafür, daß\n\nseine Berufungsbegründungsschrift rechtzeitig bei Gericht eingegangen ist\n\n(BGH, Urteil vom 18. April 1977 - VIII ZR 286/75 - VersR 1977, 721; Zöl-\n\nler/Gummer, ZPO 22. Aufl. § 518 Rdn. 20 m.w.N.). Gemäß § 519 b Abs. 1 ZPO\n\nhat das Berufungsgericht jedoch von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung\n\nfristgerecht begründet worden ist. Prüfung von Amts wegen in diesem Sinne\n\nbedeutet zwar nicht, daß uneingeschränkt der Untersuchungsgrundsatz gilt\n\nund daß deshalb der entscheidungserhebliche Sachverhalt von Amts wegen zu\n\nermitteln ist. Das Berufungsgericht muß aber alle aus dem Akteninhalt ersicht-\n\nlichen Anhaltspunkte prüfen und würdigen, die für die Entscheidung der Frage\n\nvon Bedeutung sein können, ob die Berufungsbegründung rechtzeitig einge-\n\ngangen ist oder nicht (BGH, Beschluß vom 19. April 1994 aaO; Beschluß vom\n\n25. Oktober 1979 - III ZB 13/79 - VersR 1980, 90 f., jew. m.N.). Das Berufungs-\n\ngericht geht selbst zutreffend davon aus, daß bezüglich des Eingangs der Te-\n\nlekopie am 14. April 1998 erhebliche, nicht aufgeklärte Unklarheiten bestehen.\n\nEs geht davon aus, daß die damalige Prozeßbevollmächtigte der Beklagten\n\nvier Seiten einzeln in ihr Faxgerät eingegeben hat, daß bei dem Empfangsge-\n\nrät laut Protokoll drei Seiten angekommen sind und daß nur zwei Seiten zu den\n\nAkten gelangt sind. Bei dieser Sachlage mußte das Berufungsgericht jedenfalls\n\nversuchen, diese Unklarheiten möglichst aufzuklären. Es hätte die Parteien auf\n\ndie aufklärungsbedürftigen Punkte hinweisen und ihnen die Möglichkeit geben\n\nmüssen, die zur Aufklärung erforderlichen Tatsachen vorzutragen und unter\n\nBeweis zu stellen (BGH, Beschluß vom 25. Oktober 1979 aaO m.N.; Beschluß\n\nvom 19. April 1994 aaO).\n\nAufklärungsbedürftig war zunächst, ob an dem Empfangsgerät des Be-\n\nrufungsgerichts am 14. April 1998 gegen 12.46 Uhr ein Fehler - etwa ein Pa-\n\npierstau - aufgetreten ist, der erklären würde, daß nur zwei Seiten ausgedruckt\n\nund drei Seiten als empfangen protokolliert worden sind. Aus den Unterlagen\n\ndes Empfangsgeräts dürfte ersichtlich sein, ob unmittelbar nach 12.46 Uhr\n\nFernkopien empfangen und ordnungsgemäß ausgedruckt worden sind.\n\nWeiter war aufzuklären, wie das (damalige) Empfangsgerät des Beru-\n\nfungsgerichts reagiert hat, wenn ein Sendegerät, wie das der Prozeßbevoll-\n\nmächtigten der Beklagten, wegen des zu schnellen manuellen Einzugs zwei\n\nSeiten als eine behandelt und entsprechend gesendet hat. Es ist jedenfalls\n\nnicht von vornherein auszuschließen, daß bei dem Empfangsgerät - je nach-\n\ndem um welchen Typ es sich handelt - in einem solchen Fall ein \"Datenstau\"\n\naufgetreten ist, der zur Folge hatte, daß das Gerät nicht mehr in der Lage war,\n\ndie als Seite drei empfangene übermäßige Datenmenge ordnungsgemäß aus-\n\nzudrucken. Unter Umständen könnte das auch der Grund dafür sein, daß im\n\nProtokoll drei Seiten als empfangen ausgewiesen worden sind. Gegebenenfalls\n\nwäre weiter zu klären, ob das Empfangsgerät in einem solchen Falle eine\n\nFehlermeldung ausdruckt.\n\n3. Da das Berufungsgericht diesen entscheidungserheblichen Fragen\n\nnicht nachgegangen ist, kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben. Da\n\ndie aufzuklärenden Fragen tatsächlicher Art sind und am besten an Ort und\n\nStelle geklärt werden können, ist es zweckmäßig, die weitere Sachaufklärung\n\nund Entscheidung dem Berufungsgericht zu übertragen und deshalb die Sache\n\nan das Berufungsgericht zurückzuverweisen (vgl. BGH, Beschluß vom\n\n25. Oktober 1979 aaO S. 91).\n\nBlumenröhr Krohn Ger-\n\nber\n\n Sprick Weber-Monecke","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/1999/XII_ZR__51-99A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-03-14/xii-zr-51-99","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 547","ref_norm":"547","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/1999/XII_ZR__51-99A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/1999/XII_ZR__51-99A.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-03-14/xii-zr-51-99","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/1999/XII_ZR__51-99A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:00:18.811424+00:00"}}