{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/1999/XII_ZR__28-99","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2002-05-29","aktenzeichen":"XII ZR 28/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nXII ZR 28/99 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n29. Mai 2002 \nKüpferle, \nJustizamtsinspektorin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 8. Mai 2002 durch die Richter Gerber, Sprick, Weber-Monecke, Dr. Ahlt \n\nund Dr. Vézina \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des 10. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 18. Dezember \n\n1998 (nicht: 11. Dezember 1998) im Kostenpunkt und insoweit \n\naufgehoben, als die Klage gegen die Beklagten zu 1 und 3 abge-\n\nwiesen wurde. Die weitergehende Revision wird zurückgewiesen. \n\nDer Kläger trägt die ausscheidbaren außergerichtlichen Kosten \n\nder Beklagten zu 2; diese trägt keine Kosten. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung \n\nund Entscheidung, auch über die weiteren Kosten des Revisions-\n\nverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDer Kläger verlangt aus abgetretenem Recht Schadensersatz wegen \n\nnicht durchgeführter Schönheitsreparaturen und wegen Beschädigungen einer \n\nVilla in B. N. , die er mit notariellem Kaufvertrag vom 19. April 1996 er-\n\nworben hat. \n\nDie Voreigentümerin A. hatte das Hausgrundstück mit Mietvertrag vom \n\n17. April 1991 für die Zeit bis zum 14. April 1996 an den Beklagten zu 1 und \n\n- nach Ansicht des Klägers - zugleich auch an die Beklagte zu 2 zu einem Miet-\n\nzins von zunächst 3.000 DM und später 3.750 DM monatlich zur Unterbringung \n\njüdischer Aussiedler aus der ehemaligen UdSSR vermietet. Mit Untermietver-\n\ntrag vom 10. Juni 1991 hatte der Beklagte zu 1 das Hausgrundstück zu einem \n\nmonatlichen Mietzins von 5.000 DM zur Unterbringung von Obdachlosen an die \n\nBeklagte zu 3 untervermietet, die das Objekt am 16. April 1996 geräumt hat. \n\nDer notarielle Kaufvertrag enthält die nachstehende Erklärung der Abtre-\n\ntung von Ansprüchen der Verkäuferin gegen die Beklagten zu 1 und 3 auf \n\nSchadensersatz wegen nicht durchgeführter Schönheitsreparaturen sowie we-\n\ngen Beschädigungen, die nach der Behauptung des Klägers während der Miet-\n\nzeit der Beklagten zu 3 entstanden sind: \n\n\"Dem Käufer ist der derzeitige renovierungsbedürftige Zustand des Hau-\nses bekannt. Der Verkäufer tritt dem Käufer sämtliche ihm gegenüber \ndem Mieter, Herrn M. M., sowie der Stadt N. zustehenden Ansprüche, \nmit Ausnahme des Anspruchs auf Zahlung der Miete, das heißt insbe-\nsondere die Ansprüche auf Durchführung von Renovierungsarbeiten, \nSchadensersatz usw. an den Mieter mit sofortiger Wirkung ab. Dieser \nnimmt die Abtretung an.\" \n\nMit privatschriftlicher Abtretungserklärung vom 1./18. Oktober 1996 er-\n\nweiterten die Voreigentümerin A. und der Kläger diese Abtretung auch auf An-\n\nsprüche gegen die Beklagte zu 2. Eingangs dieser Urkunde heißt es unter Be-\n\nzugnahme auf den Kaufvertrag: \n\n\"Dabei wurde vereinbart, daß sämtliche aus Mietvertrag und Eigentum \nund sonstigem Rechtsgrund herrührenden Ansprüche gegen die Mieter \nund die Stadt B. N. als Untermieterin mit Ausnahme des Anspruchs auf \nZahlung der Miete auf Dr. B., Käufer, übergehen sollen. \n\nBei Abfassung der Abtretungserklärung wurde übersehen, daß auch die \nJ. G. B. N. Mieterin ist. Zur Klarstellung bestätigen und \nbekräftigen die Kaufvertragsparteien ihre Erklärungen wie folgt: ...\" \n\nDer Beklagte zu 1 trat seinerseits die ihm aus dem Untermietvertrag ge-\n\ngen die Beklagte zu 2 zustehenden Ansprüche an den Kläger ab. \n\nDie Klage hatte im ersten Rechtszug Erfolg. Auf die Berufung der Be-\n\nklagten änderte das Oberlandesgericht das Urteil des Landgerichts ab und wies \n\ndie Klage ab. Dagegen richtet sich die Revision des Klägers, mit der er die \n\nWiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils begehrt. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision ist unbegründet, soweit die Klage gegen die Beklagte zu 2 \n\nabgewiesen wurde. Im übrigen führt sie zur Aufhebung der angefochtenen Ent-\n\nscheidung und zur Zurückweisung der Sache an das Oberlandesgericht. \n\nI. \n\n1. Das Berufungsgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, \n\nAnsprüche gegen die Beklagte zu 2 seien schon deshalb nicht entstanden, weil \n\ndie Auslegung des Mietvertrages vom 17. April 1991 ergebe, daß sie nicht ne-\n\nben dem Beklagten zu 1 Vertragspartei geworden sei. Im übrigen hat es dahin-\n\nstehen lassen, ob und in welchem Umfang die Voreigentümerin Schadenser-\n\nsatz von den Beklagten zu 1 und 3 habe verlangen können, weil derartige An-\n\nsprüche jedenfalls mit der Veräußerung des Grundstücks erloschen seien. \n\nDenn wenn der Eigentümer sein beschädigtes Hausgrundstück veräußere, be-\n\nvor er den zur Herstellung erforderlichen Geldbetrag erhalten habe, werde die \n\nHerstellung mit der Folge unmöglich, daß der Anspruch aus § 249 Satz 2 BGB \n\nerlösche (BGHZ 81, 385, 390 ff; und Urteil vom 5. März 1993 - V ZR 87/91 - \n\nNJW 1993, 1793, 1794). Für den Schadensersatzanspruch wegen unterlasse-\n\nner Schönheitsreparaturen könne nichts anderes gelten. \n\nDas hält der rechtlichen Prüfung nicht in allen Punkten stand. \n\n2. Mit der gegebenen Begründung kann die Abweisung der Klage gegen \n\ndie Beklagten zu 1 und 3 keinen Bestand haben. Denn die Rechtsprechung des \n\nV. Zivilsenats des Bundesgerichtshofes (zuletzt: Nichtannahmebeschluß vom \n\n10. Juni 1998 - V ZR 324/97 - NJW 1998, 2905), auf die das Berufungsgericht \n\nseine Auffassung stützt, etwa bestehende Schadensersatzansprüche seien hier \n\nmit der Veräußerung des Grundstücks erloschen, hat sich nach Erlaß der ange-\n\nfochtenen Entscheidung geändert. Zumindest für den hier vorliegenden Fall, \n\ndaß ein Anspruch auf Zahlung des zur Herstellung erforderlichen Geldbetrages \n\nspätestens mit dem Wirksamwerden der Übertragung des Eigentums an dem \n\nGrundstück an den Erwerber abgetreten wird, geht der V. Zivilsenat nunmehr \n\nvom Fortbestand dieses Anspruchs aus (vgl. Urteil vom 4. Mai 2001 - V ZR \n\n435/99 - ZIP 2001, 1205, 1206 f. m. Anm. Vogel, EWiR § 249 2/01). \n\nDies entspricht auch der Auffassung des erkennenden Senats. Selbst \n\nwenn man mit dem V. Zivilsenat davon ausgeht, daß der Fortbestand des An-\n\nspruchs aus § 249 Satz 2 BGB davon abhängig ist, daß die Herstellung des \n\nursprünglichen Zustandes noch möglich wäre, ist diese Voraussetzung jeden-\n\nfalls auch dann noch gegeben, wenn das Eigentum an dem Grundstück und der \n\nHerstellungsanspruch (in der Ausgestaltung des § 249 Satz 1 oder 2 BGB) in \n\neiner Hand verbleiben. Es ist auch nicht einzusehen, warum der Anspruch des \n\nGrundstückseigentümers aus § 249 Satz 2 BGB, der im Falle der Gesamt-\n\nrechtsnachfolge, zum Beispiel im Erbfall, auf den Rechtsnachfolger übergeht, \n\nim Fall der umfassenden Einzelrechtsnachfolge durch Eigentumsübertragung \n\nund Forderungsabtretung erlöschen soll. \n\nDer Senat kann indes nicht abschließend entscheiden, weil das Beru-\n\nfungsgericht - aus seiner Sicht folgerichtig - keine Feststellungen dazu getroffen \n\nhat, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe der Voreigentümerin und dem Be-\n\nklagten zu 1 die an den Kläger abgetretenen Schadensersatzansprüche zu-\n\nstanden. Ebenso folgerichtig hat es sich auch nicht mit den Behauptungen der \n\nBeklagten auseinandergesetzt, die Schäden durch Gewalteinwirkung seien erst \n\nnach Rückgabe des Mietobjekts an die Voreigentümerin entstanden, die das \n\nHaus unverschlossen dem Zugriff Dritter preisgegeben habe, und ein weiterer \n\nTeil der Schäden sei bereits bei Mietbeginn vorhanden gewesen. \n\n3. Hingegen hält die Abweisung der gegen die Beklagte zu 2 gerichteten \n\nKlage der rechtlichen Prüfung stand. Die vom Berufungsgericht vorgenommene \n\nAuslegung des Hauptmietvertrages dahin, daß allein der Beklagte zu 1 Mieter \n\nsein sollte, ist möglich und revisionsrechtlich unbedenklich; Auslegungsfehler \n\nvermag die Revision nicht aufzuzeigen. \n\nEntgegen der Auffassung der Revision liegt insbesondere kein Geständ-\n\nnis der Beklagten zu 2 im Sinne des § 288 ZPO dahingehend vor, sie sei eben-\n\nfalls auf Mieterseite Vertragspartei geworden. \n\nRichtig ist zwar, daß die Beklagte zu 2 im ersten Rechtszug vorgetragen \n\nhatte, der \"ursprünglich abgeschlossene Mietvertrag mit der j. G. \" \n\nsei niemals vollzogen worden, und diese sei von der Rechtsvorgängerin des \n\nKlägers \"einverständlich aus dem ursprünglichen Mietvertrag entlassen wor-\n\nden\". Richtig ist ferner, daß über diesen Vortrag mündlich verhandelt worden ist \n\nund die Wirksamkeit eines Geständnisses nicht von dessen in § 160 Abs. 3 \n\nNr. 3 ZPO vorgesehenen Protokollierung abhängt (vgl. Zöller/Greger, ZPO \n\n23. Aufl. § 288 Rdn. 5). \n\nDas Revisionsgericht kann aber selbst und auch erstmalig prüfen, ob die \n\nProzeßhandlung einer Partei die Voraussetzungen eines Geständnisses erfüllt \n\n(vgl. BGH, Urteil vom 7. Juli 1994 - IX ZR 115/93 - NJW 1994, 3109 m.N.). Das \n\nist hier nicht der Fall. \n\nGegenstand eines Geständnisses können nur Tatsachen sein; diese al-\n\nlerdings auch in ihrer juristischen Einkleidung als einfacher Rechtsbegriff (vgl. \n\nBGH, Urteil vom 2. Februar 1990 - V ZR 245/88 - BGHR ZPO § 288 Abs. 1 \n\nRechtsbegriff 3). Zur Auslegung eines Vertrages heranzuziehende Umstände \n\nsind auch dann, wenn es sich um innere Vorgänge wie die Willensrichtung des \n\nErklärenden handelt, dem Beweis und damit auch einem Geständnis zugängli-\n\nche Tatsachen (vgl. BGH, Urteile vom 10. Dezember 1986 - IVa ZR 169/85 - \n\nNJW 1987, 901 m.N. und vom 26. März 1981 - IVa ZR 141/80 - NJW 1981, \n\n1562, 1563). So kann auch die Tatsache, daß eine Person (auch) im Namen \n\neines Dritten aufgetreten ist, Gegenstand eines Geständnisses sein (vgl. BGH, \n\nUrteil vom 7. Februar 1996 - IV ZR 335/94 - BGHR ZPO § 288 Geständniswil-\n\nle 5). \n\nVon dem Sachverhalt, der der zuletzt genannten Entscheidung zugrunde \n\nlag, unterscheidet sich der vorliegende Fall aber dadurch, daß die Beklagte zu 2 \n\nzu keinem Zeitpunkt vorgetragen oder zugestanden hat, der Beklagte zu 1 sei \n\nauch in ihrem Namen aufgetreten. Sie hat darüber hinaus auch weder zuge-\n\nstanden, daß der Beklagte zu 1 alleinvertretungsberechtigt oder von ihr zum \n\nAbschluß des Mietvertrages bevollmächtigt gewesen sei, noch daß sie im \n\nNachhinein die Erklärungen des Beklagten zu 1 genehmigt oder eine anderwei-\n\ntige Mieteintrittsvereinbarung geschlossen habe. Ihre Erklärung, der ursprüng-\n\nlich (auch) mit ihr zustande gekommene Mietvertrag sei niemals vollzogen wor-\n\nden und die ursprüngliche Vermieterin habe sie aus dem Mietvertrag entlassen, \n\nerweist sich daher als bloße Rechtsansicht, an die sie - anders als an ein Ge-\n\nständnis - ebensowenig gebunden war wie das Gericht. \n\nZwar mag die Erklärung, Mieter geworden zu sein, im Einzelfall als Tat-\n\nsachenerklärung gewertet werden können, da es sich insoweit um einen einfa-\n\nchen, auch Nichtjuristen geläufigen Rechtsbegriff handelt. Dies setzt aber vo-\n\nraus, daß für die Art und Weise, in der dieses Mietverhältnis im konkreten Fall \n\nzustande gekommen sein soll, ersichtlich nur ein ganz bestimmtes tatsächliches \n\nGeschehen in Betracht kommt. Denn nicht das Rechtsverhältnis als solches, \n\nsondern nur die Tatsachen, aus denen sich dieses Rechtsverhältnis ergeben \n\nsoll, können bestritten oder aber zugestanden werden (vgl. BGH, Urteil vom \n\n17. September 1986 - IVa ZR 13/85 - BGHR ZPO § 288 Abs. 1 Rechtsbe-\n\ngriff 2). \n\nIst ein an sich einfacher Begriff hingegen im konkreten Fall zweifelhaft, \n\nscheidet ein Geständnis im Sinne des § 288 ZPO aus (vgl. Musielak, ZPO \n\n2. Aufl. § 288 Rdn. 4 m.N.). Als Geständnis einer Tatsache kann die einen sol-\n\nchen Begriff verwendende Erklärung aber auch dann nicht angesehen werden, \n\nwenn - wie hier - schon der Mietvertrag selbst hinsichtlich der Frage, ob neben \n\nder auf Mieterseite unterzeichnenden Naturalperson auch eine juristische Per-\n\nson Mitmieterin sein sollte, der Auslegung bedarf und mehrere, einander zum \n\nTeil ausschließende tatsächliche Vorgänge in Betracht kommen, infolge derer \n\ndie juristische Person ebenfalls Partei dieses Vertrages geworden sein könnte. \n\nDenn der Erklärung der Beklagten zu 2 ist hier lediglich zu entnehmen, daß sie \n\neiner bestimmten Vertragsauslegung (zunächst) nicht entgegentreten will, nicht \n\naber, daß damit zugleich eine von mehreren in Betracht kommenden tatsächli-\n\nchen Voraussetzungen für das Zustandekommen des Vertrages auch mit ihr \n\nunstreitig gestellt werden solle. \n\nGerber \n\nSprick \n\n Weber-Monecke \n\nAhlt \n\nVézina","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/1999/XII_ZR__28-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-05-29/xii-zr-28-99","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 160","ref_norm":"160","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/1999/XII_ZR__28-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/1999/XII_ZR__28-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-05-29/xii-zr-28-99","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/1999/XII_ZR__28-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:10:19.220739+00:00"}}