{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/1999/XII_ZR__27-99","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2001-05-30","aktenzeichen":"XII ZR 27/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nXII ZR 27/99\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n30. Mai 2001\nKüpferle,\nJustizamtsinspektorin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 30. Mai 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die\n\nRichter Gerber, Sprick, Weber-Monecke und Fuchs\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Ergänzungsurteil des 8.\n\nZivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 15.\n\nDezember 1998 aufgehoben.\n\nDer Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zu-\n\nrückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nMit Vertrag vom 25. Mai 1992 mietete der Beklagte Gewerberäume im\n\nKellergeschoß eines Anwesens in E. von der C. GmbH. Diese veräußerte das\n\nGrundstück mit notariellem Kaufvertrag vom 24. November 1992 an den Frei-\n\nstaat Thüringen, der seit März 1997 als neuer Eigentümer im Grundbuch ein-\n\ngetragen ist und das Gebäude zur Unterbringung der klagenden Fachhoch-\n\nschule ausbauen möchte oder bereits ausgebaut hat.\n\nUnter Hinweis auf Mietrückstände erklärte die Klägerin mit Schreiben\n\nvom 3. August 1995 die fristlose Kündigung des Mietvertrages.\n\nIhre Klage auf Räumung und Herausgabe des Mietobjekts blieb ohne\n\nErfolg. Mit dem angefochtenen Ergänzungsurteil wies das Berufungsgericht die\n\ngegen das klagabweisende Urteil des Landgerichts gerichtete Berufung der\n\nKlägerin auch insoweit zurück, als diese im zweiten Rechtszuge hilfsweise die\n\nHerausgabe des Mietobjekts an den Freistaat Thüringen beantragt hatte. Da-\n\ngegen richtet sich die Revision der Klägerin.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nMit Erfolg wendet sich die Revision gegen die Ansicht des Berufungsge-\n\nrichts, für die Zulässigkeit des hier allein noch zu beurteilenden Hilfsantrages\n\nder klagenden Fachhochschule auf Herausgabe an den Freistaat Thüringen\n\nfehle es an den Voraussetzungen sowohl einer gesetzlichen als auch einer\n\ngewillkürten Prozeßstandschaft.\n\n1. In dem angefochtenen Ergänzungsurteil hat das Berufungsgericht zur\n\nFrage der gesetzlichen Prozeßstandschaft ohne nähere Begründung ausge-\n\nführt, eine solche lasse sich den Regelungen des Hochschulrahmengesetzes\n\nnicht entnehmen. Hingegen hat das Berufungsgericht nicht geprüft, ob sich ei-\n\nne gesetzliche Prozeßstandschaft der klagenden Hochschule aus § 7 Abs. 2\n\nNr. 2, Abs. 3 des Thüringer Hochschulgesetzes (ThürHG) ergibt, obwohl die\n\nKlägerin vorgetragen hatte, die Übertragung der darin genannten Zuständig-\n\nkeiten begründe ein Auftragsverhältnis, das die Klägerin zur selbständigen\n\nWahrnehmung der übertragenen Aufgaben ermächtige. Diese Vorschriften\n\nhatte das Berufungsgericht lediglich in seinem vorausgegangenen Urteil vom\n\n23. September 1998 und darin allein im Hinblick darauf erörtert, ob sich daraus\n\ndie Vermieterstellung der Klägerin ableiten lasse, und diese Frage verneint.\n\n§ 7 Abs. 2 Nr. 2 ThürHG überträgt den Hochschulen des Landes die\n\nVerwaltung des ihnen dienenden Landesvermögens als Auftragsangelegenheit.\n\n§ 7 Abs. 3 ThürHG bestimmt darüber hinaus, daß die Hochschulen im Rahmen\n\nder ihnen übertragenen Zuständigkeiten beim Abschluß von Rechtsgeschäften,\n\ndie Landesmittel oder Landesvermögen betreffen, in Vertretung des Landes\n\ntätig werden.\n\nSoweit diese Vorschrift die Hochschulen ermächtigt, den Freistaat Thü-\n\nringen etwa beim Abschluß von Mietverträgen über landeseigene, der Hoch-\n\nschule dienende Grundstücke zu vertreten, umfaßt die Ermächtigung nach der\n\nNatur der Sache auch die Abwicklung und damit auch die Beendigung beste-\n\nhender Vertragsverhältnisse sowie die Geltendmachung sich daraus ergeben-\n\nder Rückgabeansprüche (vgl. Senatsurteil vom 17. Mai 1995 - XII ZR 235/93 -\n\nZIP 1995, 1220, 1222 a.E.). Sinn der staatlichen Auftragsverwaltung ist es\n\nnämlich, dem Staat die Errichtung eigener Behörden zur Erledigung solcher\n\nAufgaben zu ersparen, die er Gemeinden oder anderen Körperschaften über-\n\nträgt (vgl. Maurer, Allgemeines Verwaltungsrecht, 10. Aufl. § 23 Rdn. 14). Eine\n\nAuftragsverwaltung, die sich auf die Eingehung von Rechtsverhältnissen be-\n\nschränkt, deren Abwicklung hingegen dem Staat vorbehält, wäre damit nicht\n\nvereinbar.\n\nDa die Klägerin die vorliegende Klage nicht in Vertretung des Landes\n\nerhoben hat, sondern im eigenen Namen klagt und mit ihrem Hilfsantrag - für\n\nden Fall, daß sie nicht selbst als Vermieterin anzusehen sei - im Wege der\n\nProzeßstandschaft Herausgabe des Mietobjekts an den Freistaat Thüringen\n\nverlangt, hätte es nahegelegen, der Frage nachzugehen, ob § 7 Abs. 2 Nr. 2,\n\nAbs. 3 ThürHG dahin auszulegen ist, daß auch ein solches Vorgehen von der\n\ngesetzlichen Ermächtigung jedenfalls dann gedeckt ist, wenn Streit darüber\n\nbesteht, ob der Rückgabeanspruch aus § 556 BGB dem Land oder der Hoch-\n\nschule selbst zusteht.\n\nInsoweit bedarf es keiner Entscheidung, ob es sich bei den Vorschriften\n\ndes Thüringer Hochschulgesetzes um revisibles Recht handelt oder nicht.\n\nDenn die angefochtene Entscheidung kann jedenfalls aus einem weiteren\n\nGrund keinen Bestand haben:\n\n2. Die Voraussetzungen einer gewillkürten Prozeßstandschaft hat das\n\nBerufungsgericht mit der Begründung verneint, die Klägerin habe weder eine\n\nErmächtigung durch den Freistaat Thüringen noch ein eigenes schutzwürdiges\n\nInteresse an der Prozeßführung vorgetragen. Dem vermag der Senat, der die\n\nProzeßvoraussetzungen von Amts wegen und unabhängig von den Tatsa-\n\nchenfeststellungen des Berufungsgerichts zu prüfen hat \n\n(vgl. Zöl-\n\nler/Vollkommer ZPO 22. Aufl. § 56 Rdn. 2 m.w.N.), nicht zu folgen.\n\na) Ein schutzwürdiges eigenes Interesse der Klägerin, den vorliegenden\n\nProzeß zu führen, ergibt sich bereits aus dem Umstand, daß sie insoweit eine\n\nihr durch § 7 Abs. 2 Nr. 2 ThürHG übertragene Auftragsangelegenheit wahr-\n\nnimmt.\n\nb) Zudem ist zwischen den Parteien unstreitig, daß das Thüringer Mini-\n\nsterium für Wissenschaft, Forschung und Kultur während des laufenden Ver-\n\nfahrens außergerichtliche Verhandlungen mit dem Beklagten geführt hat, so\n\ndaß davon auszugehen ist, daß der Freistaat Thüringen über dieses Verfahren\n\ninformiert war. Eine der Klägerin stillschweigend erteilte Ermächtigung, das\n\nvorliegende Verfahren im eigenen Namen fortzuführen, könnte in dem vom Be-\n\nklagten selbst vorgelegten Schreiben des Thüringer Ministeriums für Wissen-\n\nschaft, Forschung und Kultur vom 26. Februar 1998 zu sehen sein, aus dem\n\nsich ergibt, daß dieses dem Beklagten im Rahmen der außergerichtlichen Ver-\n\ngleichsverhandlungen für den Fall einer Einigung angeboten hatte, \"die stritti-\n\ngen Mietrückstände nicht weiterhin ... geltend (zu) machen und die in diesem\n\nZusammenhang beim OLG Jena eingereichte Klage zurück(zu)ziehen.\" Denn\n\ndaraus folgt zugleich, daß das in diesem Schreiben erwähnte Verfahren vor\n\ndem OLG Jena nach dem Willen des Freistaats Thüringen für den Fall, daß\n\neine Einigung nicht erzielt wurde, fortgeführt werden sollte.\n\nDer Senat vermag indes nicht mit Sicherheit festzustellen, ob es sich bei\n\ndem genannten Berufungsverfahren um das vorliegende oder aber etwa um ein\n\nweiteres Verfahren wegen rückständigen Mietzinses handelt. Dies bedarf wei-\n\nterer Aufklärung durch das Berufungsgericht, das der Klägerin auch Gelegen-\n\nheit zu geben haben wird, die im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom\n\n11. Dezember 1998 ausdrücklich behauptete Ermächtigung durch den Frei-\n\nstaat Thüringen gegebenenfalls auch auf andere Weise nachzuweisen.\n\n3. Da das Berufungsgericht - aus seiner Sicht folgerichtig - keine Fest-\n\nstellungen zur Wirksamkeit der ausgesprochenen Kündigung getroffen hat,\n\nmuß\n\ndie Sache auch insoweit an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden,\n\ndamit es diese Feststellungen gegebenenfalls - für den Fall der Zulässigkeit\n\nder Klage - nachholen kann.\n\nBlumenröhr\n\nGerber\n\nSprick\n\n Weber-Monecke Fuchs","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/1999/XII_ZR__27-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-05-30/xii-zr-27-99","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 556","ref_norm":"556","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/1999/XII_ZR__27-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/1999/XII_ZR__27-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-05-30/xii-zr-27-99","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/1999/XII_ZR__27-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:09:16.643658+00:00"}}