{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/1999/XII_ZR__20-99","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2001-06-20","aktenzeichen":"XII ZR 20/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nXII ZR 20/99\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n20. Juni 2001\nKüpferle,\nJustizamtsinspektorin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 20. Juni 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die\n\nRichter Dr. Hahne, Sprick, Weber-Monecke und Prof. Dr. Wagenitz\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des 8. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts Naumburg vom 17. Dezember 1998 auf-\n\ngehoben.\n\nDie Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten der Revision, an das Oberlandesgericht zu-\n\nrückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDer Kläger nimmt den Beklagten nach vorzeitiger Beendigung eines\n\nMietverhältnisses auf Schadensersatz wegen entgangener Mietzinsen in An-\n\nspruch.\n\nDurch Mietvertrag vom 1. Oktober 1992 vermietete die Grundstücksge-\n\nsellschaft M. , B. 115, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts,\n\nderen einziger Vermögensgegenstand ein Geschäftshaus in M. war,\n\ndem Beklagten in dem betreffenden Objekt gelegene Verkaufsräume und La-\n\ngerflächen. Das auf die Dauer von fünf Jahren geschlossene Mietverhältnis\n\nbegann am 1. Oktober 1992. Als Nettokaltmiete war ein Betrag von monatlich\n\n33.000 DM vereinbart. Da es bereits ab September 1994 zu Unregelmäßigkei-\n\nten bei der Mietzinszahlung gekommen war und der Beklagte den Mietzins für\n\nFebruar 1995 nur teilweise und für März und April 1995 überhaupt nicht zahlte,\n\nkündigte die Vermieterin das Mietverhältnis mit Schreiben vom 10. April 1995\n\nwegen Zahlungsverzugs fristlos. Am 9. Mai 1995 schloß sie rückwirkend zum\n\n1. April 1995 mit der bisherigen Untermieterin des Beklagten, der S. \n\n GmbH, einen bis zum 31. März 1997 befristeten Mietvertrag\n\nüber die betreffenden Räume zu einem Nettomietzins von monatlich\n\n18.000 DM.\n\nDurch notariellen Vertrag vom 25. September 1997 trat der einzige Mit-\n\ngesellschafter des Klägers, P. B. , seine Beteiligung an der Grund-\n\nstücksgesellschaft M. an den Kläger ab.\n\nMit der Klage begehrt der Kläger die Zahlung der Mietdifferenz von mo-\n\nnatlich 15.000 DM (33.000 DM abzüglich 18.000 DM) für die Zeit von Mai 1995\n\nbis Mai 1996, insgesamt 195.000 DM zuzüglich Zinsen. Der Beklagte hat dem-\n\ngegenüber geltend gemacht, bei Abschluß des Mietvertrages mit der S.\n\n GmbH sei eine Vereinbarung getroffen worden, nach der er aus dem\n\nursprünglichen Mietvertrag nicht mehr in Anspruch genommen werde.\n\nDas Landgericht hat der Klage nach Beweiserhebung bis auf einen Teil\n\ndes Zinsanspruchs stattgegeben. Es ist davon ausgegangen, daß der Beklagte\n\ndie behauptete Erlaßvereinbarung nicht bewiesen habe. Auf die hiergegen ge-\n\nrichtete Berufung des Beklagten, mit der ausschließlich die Beweiswürdigung\n\ndes Landgerichts angegriffen worden ist, hat das Berufungsgericht die Klage\n\n(insgesamt) abgewiesen. Mit seiner Revision erstrebt der Kläger die Wieder-\n\nherstellung des Urteils des Landgerichts.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDas Rechtsmittel führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur\n\nZurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.\n\n1. Das Berufungsgericht hat die Auffassung vertreten, der Kläger habe\n\neinen etwaigen Anspruch auf Ersatz des durch die fristlose Kündigung des\n\nMietverhältnisses entstandenen Schadens verwirkt. Hierzu hat es im wesentli-\n\nchen ausgeführt: Den Beklagten habe nach der fristlosen Kündigung die Ver-\n\npflichtung getroffen, dem Vermieter möglichst schnell einen Nachmieter anzu-\n\nbieten, um den Schaden für sich so gering wie möglich zu halten. Da die Ge-\n\nsellschaft bürgerlichen Rechts bereits am 9. Mai 1995 einen Mietvertrag mit der\n\nbisherigen Untermieterin des Beklagten als Hauptmieterin abgeschlossen ha-\n\nbe, sei ihm die Möglichkeit genommen worden, selbst einen Nachmieter zu fin-\n\nden, der die früheren Vertragsbedingungen akzeptiert hätte. Darüber hinaus\n\nhabe der Beklagte, dem der erheblich geringere Mietzins und die gegenüber\n\ndem früheren Mietvertrag nur um sechs Monate kürzere Laufzeit des neuen\n\nMietvertrages bekannt gewesen seien, die Gewißheit haben dürfen, daß es\n\nsich nicht um eine vorübergehende \"Notvermietung\" zur Schadensminderung\n\ngehandelt habe, sondern er habe von einer langfristigen Neuvermietung aus-\n\ngehen können sowie davon, daß er deshalb aus dem ursprünglichen Vertrag\n\nnicht mehr in Anspruch genommen werde. In diesem Glauben habe er sich\n\nsiebzehn Monate - bis zu Zustellung des Mahnbescheides im Oktober 1996 -\n\nbefunden, da bis zu diesem Zeitpunkt weder eine Zahlungsaufforderung noch\n\neine Ankündigung, ihn auf Schadensersatz in Anspruch zu nehmen, erfolgt\n\nseien. Im Hinblick auf diese Umstände widerspreche das Schadensersatzver-\n\nlangen dem Grundsatz von Treu und Glauben; der Kläger habe sein Recht auf\n\nSchadensersatz verwirkt. Das für diese Annahme notwendige Zeitmoment sei\n\nerfüllt. Die erforderliche Dauer des Zeitlaufs sei abhängig von den Umständen\n\ndes Einzelfalles. Vorliegend sei von Bedeutung, daß der Beklagte jeden Monat\n\neinen Betrag von 15.000 DM hätte aufbringen sollen, ohne dafür eine wirkliche\n\nGegenleistung zu erhalten. Wenn er nach siebzehn Monaten gleichwohl noch\n\nin Anspruch genommen werden könne, würde dies zu einer mit Treu und Glau-\n\nben nicht zu vereinbarenden Härte führen. Die hieraus folgende Unzulässigkeit\n\nder Rechtsausübung sei von Amts wegen zu prüfen, ohne daß es auf entspre-\n\nchenden Vortrag des Beklagten ankomme.\n\n2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.\n\na) Die Revision rügt zu Recht einen Verfahrensverstoß, weil das Beru-\n\nfungsgericht die Klageforderung als verwirkt angesehen hat, ohne dem Kläger\n\nzuvor einen Hinweis auf diesen rechtlichen Gesichtspunkt zu geben. Nachdem\n\nkeine der Parteien die Frage der Verwirkung aufgegriffen hatte, sondern aus-\n\nschließlich der vom Beklagten behauptete Erlaß jeglicher weiterer Forderungen\n\naus dem Mietverhältnis im Streit war und mit der Berufung allein die diese Fra-\n\nge betreffende Beweiswürdigung des Landgerichts angegriffen wurde, hätte\n\ndas Berufungsgericht den Kläger gemäß § 278 Abs. 3 ZPO auf den Gesichts-\n\npunkt einer Verwirkung der Forderung hinweisen und ihm Gelegenheit zur\n\nStellungnahme geben müssen, bevor es seine Entscheidung hierauf stützte\n\n(vgl. BGH, Urteil vom 2. Februar 1993 - XI ZR 58/92 - NJW-RR 1993, 569, 570;\n\nvom 20. Juni 1990 - VIII ZR 158/89 - NJW 1991, 637, 638 f. und vom 13. Juni\n\n1989 - VI ZR 216/88 - NJW 1989, 2756, 2757). Ohne einen solchen Hinweis,\n\nfür den sich weder aus dem Sitzungsprotokoll noch aus dem Berufungsurteil\n\netwas ergibt, stellt sich die Entscheidung des Berufungsgerichts als unzulässi-\n\nge Überraschungsentscheidung dar, mit der der Kläger erkennbar nicht ge-\n\nrechnet hat.\n\nEs kann nicht ausgeschlossen werden, daß das Berufungsurteil auf die-\n\nsem Verfahrensfehler beruht. Auf einen rechtzeitigen Hinweis hätte der Kläger,\n\nwie die Revision ausführt, auf sein Vorbringen aus dem ersten Rechtszug zu-\n\nrückkommen und unter anderem darlegen können, er habe den Schadenser-\n\nsatzanspruch nicht erst im Oktober 1996, sondern bereits in einem vorausge-\n\ngangenen Rechtsstreit geltend gemacht, in dem er Auffüllung der wegen des\n\nbereits ab September 1994 aufgetretenen Zahlungsverzugs des Beklagten in\n\nAnspruch genommenen Kaution verlangt habe. Das Landgericht habe in sei-\n\nnem (in erster Instanz in Ablichtung vorgelegten) Urteil vom 19. Juli 1995 der\n\ndamaligen Klage im wesentlichen stattgegeben und bezüglich des hier streiti-\n\ngen Schadensersatzanspruchs ausgeführt, nach der Kündigung wegen Zah-\n\nlungsverzugs könnten die Vermieter für die vereinbarte Vertragslaufzeit Scha-\n\ndensersatz in Höhe der Mietzinsdifferenz verlangen.\n\nb) Hiervon abgesehen begegnet das Berufungsurteil aber auch weiteren\n\ndurchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die Frage, ob der allgemeine Rechts-\n\ngedanke der Verwirkung als eines Unterfalles der unzulässigen Rechtsaus-\n\nübung eingreift, hängt zwar im wesentlichen von den Umständen des Einzel-\n\nfalles ab. Deren Würdigung ist Sache des Tatrichters und demgemäß in der\n\nRevisionsinstanz nur beschränkt überprüfbar (BGH, Urteil vom 6. Dezember\n\n1988 - XI ZR 19/88 - NJW-RR 1989, 818 m.w.N.). Die Entscheidung des Beru-\n\nfungsgerichts ist aber rechtsfehlerhaft.\n\nEin Recht ist verwirkt, wenn sich ein Schuldner wegen der Untätigkeit\n\nseines Gläubigers über einen gewissen Zeitraum hin bei objektiver Beurteilung\n\ndarauf einrichten darf und eingerichtet hat, dieser werde sein Recht nicht mehr\n\ngeltend machen, und deswegen die verspätete Geltendmachung gegen Treu\n\nund Glauben verstößt (st.Rspr., vgl. BGHZ 105, 290, 298).\n\naa) Hinsichtlich der zeitlichen Voraussetzung der Verwirkung gilt allge-\n\nmein der Grundsatz, daß um so seltener Raum für eine Verwirkung sein wird, je\n\nkürzer die Verjährungsfrist ist (Senatsurteil vom 9. Dezember 1987 - IVb ZR\n\n99/86 - FamRZ 1988, 478, 480 m.N.). Der hier geltend gemachte Anspruch auf\n\nErsatz des entgangenen Mietzinses, der darauf gestützt wird, daß der Mieter\n\ndurch Verzug mit der Mietzinszahlung die fristlose Kündigung des Mietverhält-\n\nnisses verursacht hat, unterliegt den für den vereitelten Mietzinsanspruch gel-\n\ntenden Verjährungsvorschriften (BGH, Urteil vom 17. Januar 1968 - VIII ZR\n\n207/65 - NJW 1968, 692, 693). Die Verjährungsfrist beträgt deshalb vier Jahre\n\n(§ 197 BGB). Bei den kürzer verjährenden Forderungen des täglichen Lebens\n\nund den wiederkehrenden Leistungen kann eine Verwirkung vor Ablauf der\n\nVerjährungsfrist aber nur aus ganz besonderen Gründen angenommen werden\n\n(BGH, Urteil vom 6. Dezember 1988 aaO 819). Diesen Gesichtspunkt hat das\n\nBerufungsgericht bei seiner Entscheidung nicht berücksichtigt. Es hat weiter\n\nnicht beachtet, daß der Anspruch auf Ersatz des Mietausfalls erst sukzessiv in\n\nden Zeitpunkten fällig geworden ist, in denen die jeweiligen Mietzinsraten fällig\n\ngeworden wären (BGH, Urteil vom 11. Juli 1979 - VIII ZR 183/78 - WM 1979,\n\n1104, 1105). Die Mietdifferenz für Mai 1996, den letzten Monat, für den im vor-\n\nliegenden Rechtsstreit Schadensersatz verlangt wird, war im Oktober 1996\n\nmithin erst seit ca. fünf Monaten fällig.\n\nBesondere Umstände, die es trotz der geltenden kurzen Verjährungsfrist\n\nrechtfertigen würden, eine Verwirkung anzunehmen, hat das Berufungsgericht\n\nnicht festgestellt. Daß der Beklagte - im Falle des Bestehens der geltend ge-\n\nmachten Forderung - jeden Monat einen Betrag von 15.000 DM aufbringen\n\nmüßte, ohne dafür eine wirkliche Gegenleistung zu erhalten, ist Folge des von\n\nihm geschlossenen befristeten Mietvertrages, den der Kläger wegen des Zah-\n\nlungsverzugs fristlos kündigen konnte, und stellt deshalb keinen besonderen\n\nGrund dar, der die Beurteilung des Anspruchs als verwirkt tragen könnte.\n\nbb) Was das sogenannte Umstandsmoment der Verwirkung anbelangt,\n\nist das Berufungsgericht von unzutreffenden Voraussetzungen ausgegangen.\n\nDie Annahme, dem Beklagten sei die Möglichkeit genommen worden, selbst\n\neinen Nachmieter zu finden, der die Bedingungen des Mietvertrages vom\n\n1. Oktober 1992 akzeptiert hätte, läßt außer Betracht, daß die Vermieterin nach\n\nder - unstreitigen - Beendigung des Mietverhältnisses durch die fristlose Kün-\n\ndigung nicht nur berechtigt, sondern unter Schadensminderungsgesichtspunk-\n\nten auch verpflichtet war, alsbald neu zu vermieten. Weshalb der Beklagte mit\n\nRücksicht auf den Abschluß eines neuen Mietvertrages mit seiner bisherigen\n\nUntermieterin und auf die Laufzeit dieses Vertrages davon ausgehen durfte, er\n\nwerde aus dem früheren Mietvertrag nicht mehr in Anspruch genommen, ist\n\ndeshalb nicht ersichtlich. Ein Vertrauenstatbestand läßt sich hieraus keinesfalls\n\nherleiten. Das gilt erst recht, wenn das Vorbringen des Klägers aus dem ersten\n\nRechtszug berücksichtigt wird, die Mietdifferenz schon 1995 in dem vorausge-\n\ngangenen Rechtsstreit zur Begründung des fortbestehenden Kautionsanspru-\n\nches geltend gemacht zu haben.\n\n3. Das Berufungsurteil kann danach keinen Bestand haben. Die Sache\n\nist unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung an das Berufungsgericht\n\nzur weiteren Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.\n\nBlumenröhr Hahne Sprick\n\n Weber-Monecke Wagenitz","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/1999/XII_ZR__20-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-06-20/xii-zr-20-99","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 197","ref_norm":"197","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 278","ref_norm":"278","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/1999/XII_ZR__20-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/1999/XII_ZR__20-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-06-20/xii-zr-20-99","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/1999/XII_ZR__20-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:11:15.853083+00:00"}}