{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/1999/XII_ZR_351-99","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2001-12-12","aktenzeichen":"XII ZR 351/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nXII ZR 351/99\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n12. Dezember 2001\nKüpferle,\nJustizamtsinspektorin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 12. Dezember 2001 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die\n\nRichter Sprick, Weber-Monecke, Fuchs und Dr. Ahlt\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 8. Zivilsenats\n\ndes Kammergerichts in Berlin vom 11. Oktober 1999 im Kosten-\n\npunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung des Beklagten\n\nwegen eines Betrages von 11.615 DM (Nutzungsentschädigung\n\nfür Januar 1997) nebst Zinsen zurückgewiesen worden ist.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird der Rechtsstreit zur neuen Ver-\n\nhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisi-\n\nonsverfahrens - an das Kammergericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Kläger machen rückständigen Mietzins sowie Nutzungsentschädi-\n\ngung wegen nicht rechtzeitiger Räumung eines Mietobjektes geltend.\n\nDie Kläger vermieteten dem Beklagten mit Vertrag vom 7. Mai 1993 ein\n\nWerkstattgebäude nebst Garage auf dem Hinterhof des Grundstücks\n\nB. -straße 47 in B. zu einem Mietpreis von 11.500 DM incl. Mehrwert-\n\nsteuer. Der Vertrag sieht eine Laufzeit vom 1. April 1993 bis zum 31. Dezember\n\n1996 vor. § 22 Nr. 4 Satz 1 des Mietvertrages lautet: \"Nachträgliche Änderun-\n\ngen und Ergänzungen dieses Vertrages gelten nur bei schriftlicher Vereinba-\n\nrung\". Zusätzlich überließen die Kläger dem Beklagten mehrere Garagen zu\n\neinem monatlichen Mietzins von 115 DM.\n\nDas Landgericht hat den Beklagten zur Zahlung von rückständigem\n\nMietzins für Juli 1996, Nutzungsentschädigung für Januar bis 28. Juli 1997 so-\n\nwie von Nebenkosten für die Jahre 1993 bis 1996 in Höhe von insgesamt\n\n97.786,15 DM nebst 4 % Zinsen verurteilt, weil der Beklagte das Mietobjekt\n\nnicht zum Ende der Vertragslaufzeit zurückgegeben habe. Die weitergehende\n\nKlage hat es abgewiesen. Die Berufung des Beklagten blieb ohne Erfolg. Da-\n\ngegen wendet sich der Beklagte mit der Revision, die der Senat in Höhe eines\n\nBetrages von 11.615 DM (Nutzungsentschädigung für Werkstatt und Garagen\n\nfür den Monat Januar 1997) nebst 4 % Zinsen angenommen hat.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision führt im Umfang der Annahme zur Aufhebung der ange-\n\nfochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das\n\nBerufungsgericht.\n\nI.\n\nDas Kammergericht hat, soweit der angenommene Teil betroffen ist,\n\nausgeführt, der Anspruch auf Nutzungsentschädigung bis 28. Juli 1997 ergebe\n\nsich aus § 557 BGB. Insoweit sei davon auszugehen, daß der Beklagte die\n\nMietsache in diesem Zeitraum mangels ordnungsgemäßer Räumung den Klä-\n\ngern vorenthalten habe. Soweit der Beklagte im Berufungsrechtszug weiterhin\n\ngeltend mache, der für die Kläger handelnde Vertreter P. habe ihm auf ent-\n\nsprechende Frage nach Zahlung der Miete für Januar 1997 geantwortet, daß\n\nMiete nicht gezahlt werden müsse, fehle es jedenfalls an einer formwirksamen\n\nVereinbarung der Parteien. Eine solche hätte nach § 22 Nr. 4 des Mietvertra-\n\nges schriftlich abgefaßt werden müssen, was unstreitig nicht geschehen sei.\n\nAus dem Vortrag des Beklagten ergebe sich auch nicht, daß die Parteien inso-\n\nweit ausdrücklich die Schriftform mündlich wieder abbedungen hätten. Aus die-\n\nsem Grunde habe es keiner Beweisaufnahme über die Behauptung des Be-\n\nklagten bedurft, der Vertreter der Kläger habe auf die Miete für Januar 1997\n\nverzichtet.\n\nII.\n\nSoweit sie die Nutzungsentschädigung für Januar 1997 betrifft, hält die\n\nEntscheidung des Berufungsgerichts einer rechtlichen Nachprüfung nicht\n\nstand.\n\na) Zutreffend bejaht das Kammergericht einen Anspruch auf Nutzungs-\n\nentschädigung nach § 557 BGB. Der Beklagte hat den Klägern das Mietobjekt\n\nvorenthalten. Dabei kann dahingestellt bleiben, wo und in welchem Umfang der\n\nBeklagte Gegenstände zurückgelassen hat. Nach den Feststellungen des Be-\n\nrufungsgerichts hat der Beklagte nämlich die Schlüssel für das Hoftor nicht zu-\n\nrückgegeben. Die Kläger haben erst nach Auswechseln dieses Schlosses Zu-\n\ngang zu den Mieträumen erhalten. Solange dem Vermieter der Zugang zum\n\nMietobjekt verwehrt ist, wird die Mietsache insgesamt auch dann vorenthalten,\n\nwenn der Vermieter plant, die Gebäude abzureißen. Ohne Zugang zur Mietsa-\n\nche ist ein geordneter Abriß nicht möglich.\n\nb) Der Beklagte hat unter Beweisantritt behauptet, der Vertreter des Klä-\n\ngers habe erklärt, er brauche für den Monat Januar keine Entschädigung zu\n\nbezahlen, wenn er nicht ausziehe, da das Objekt ohnehin abgerissen werde.\n\nDie Kläger haben dies unter Antritt von Gegenbeweis bestritten. Wie die Revi-\n\nsion zu Recht rügt, hätte das Berufungsgericht die angebotenen Beweise erhe-\n\nben müssen. Denn die behauptete Erklärung kann dahin ausgelegt werden, der\n\nVertreter der Kläger habe für den Monat Januar auf Zahlung verzichtet.\n\nc) Die Beweisaufnahme erübrigte sich nicht etwa deshalb, weil die\n\nSchriftformklausel in § 22 Nr. 4 Satz 1 des Mietvertrages einer mündlichen\n\nVerzichtsvereinbarung entgegengestanden hätte, wie das Kammergericht\n\nausführt. Ob die Verzichtsvereinbarung von der Schriftformklausel überhaupt\n\nerfaßt werden konnte, ist hier schon deshalb zweifelhaft, weil der Mietvertrag\n\nmit Ablauf des Monats Dezember 1996 beendet war. Die Frage kann aber da-\n\nhinstehen. Denn jedenfalls konnten die Parteien den in § 22 des Mietvertrages\n\nvereinbarten Formzwang jederzeit aufheben (BGHZ 66, 378, 380 ff.). Als \"actus\n\ncontrarius\" zur formfreien Begründung des Formzwanges ist die Aufhebung der\n\nFormabrede gleichfalls formfrei (MünchKomm-Förschler BGB 3. Aufl. § 125\n\nRdn. 77; Palandt/Heinrichs BGB 61. Aufl. § 125 Rdn. 14). Die Parteien müssen\n\ndabei die Schriftformklausel nicht ausdrücklich aufheben. Einfache Schriftform-\n\nklauseln können stillschweigend abbedungen werden, auch wenn die Parteien\n\nbei ihrer mündlichen Abrede nicht an die Schriftform gedacht haben (BGHZ 71,\n\n162, 164). Es genügt, daß die Parteien die Maßgeblichkeit der mündlichen\n\nVereinbarung übereinstimmend gewollt haben (BGH, Urteil vom 20. Juni 1962\n\n- V ZR 157/60 - NJW 1962, 1908).\n\nd) Bei der neuen Verhandlung wird das Oberlandesgericht zu prüfen ha-\n\nben, ob der behauptete Verzicht auf die Miete für den Monat Januar 1997 auch\n\nfür den Fall gedacht war, daß die Mietsache nicht Ende Januar, sondern erst\n\nsechs Monate später zurückgegeben werde. Insbesondere wird es die näheren\n\nUmstände zu würdigen haben, unter denen der Verzicht abgegeben worden\n\nsein soll. Insoweit mag auch von Bedeutung sein - worauf die Revisionserwide-\n\nrung hingewiesen hat -, daß die Parteien über die Anmietung eines Ersatzob-\n\njektes verhandelt haben.\n\nHahne Sprick We-\n\nber-Monecke\n\n Fuchs Ahlt","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/1999/XII_ZR_351-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-12-12/xii-zr-351-99","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 557","ref_norm":"557","n":2}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/1999/XII_ZR_351-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/1999/XII_ZR_351-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-12-12/xii-zr-351-99","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/1999/XII_ZR_351-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:41:37.233463+00:00"}}