{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/1999/XII_ZR_343-99","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2001-06-13","aktenzeichen":"XII ZR 343/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 13. Juni 2001 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGB §§ 1573 Abs. 2, 1578 Zur Frage der Berechnung des nachehelichen Unterhaltsanspruchs eines Ehegat- ten, der in der Ehe die Haushaltsführung übernommen hat und nach der Ehe eine Erwerbstätigkeit aufnimmt (Änderung der bisherigen Rechtsprechung zur sog. An- rechnungsmethode).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nXII ZR 343/99\n\nURTEIL\n\nin der Familiensache\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: ja\n\nVerkündet am:\n13. Juni 2001\nKüpferle,\nJustizamtsinspektorin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nBGB §§ 1573 Abs. 2, 1578\n\nZur Frage der Berechnung des nachehelichen Unterhaltsanspruchs eines Ehegat-\n\nten, der in der Ehe die Haushaltsführung übernommen hat und nach der Ehe eine\n\nErwerbstätigkeit aufnimmt (Änderung der bisherigen Rechtsprechung zur sog. An-\n\nrechnungsmethode).\n\nBGH, Urteil vom 13. Juni 2001 - XII ZR 343/99 - OLG München/Augsburg\n\nAG Augsburg\n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 16. Mai 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die\n\nRichter Dr. Hahne, Gerber, Weber-Monecke und Fuchs\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Beklagten gegen das Urteil des 4. Zivilsenats\n\n- zugleich Familiensenat - des Oberlandesgerichts München, Zi-\n\nvilsenate in Augsburg, vom 16. November 1999 wird auf Kosten\n\ndes Beklagten zurückgewiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie 1951 geborene Klägerin nimmt den Beklagten auf nachehelichen\n\nAufstockungsunterhalt in Anspruch.\n\nIhre am 23. August 1968 geschlossene Ehe wurde am 2. Dezember\n\n1997 rechtskräftig geschieden. Während der Ehe versorgte die Klägerin den\n\nHaushalt und die 1979 geborene gemeinsame Tochter. Nach anfänglich stun-\n\ndenweisen Beschäftigungen war sie ab 1974 etwas mehr als halbtags als selb-\n\nständige Fußpflegerin tätig. Daraus erzielte sie zuletzt ein monatliches Durch-\n\nschnittseinkommen von 998 DM, welches, bereinigt um Aufwendungen für\n\nKranken- und Lebensversicherung sowie um einen Erwerbstätigenbonus, mo-\n\nnatlich rund 403 DM betrug.\n\nDie Klägerin war Alleineigentümerin eines den Parteien als Familien-\n\nheim dienenden, mit Restschulden belasteten Hauses, welches sie am 1. Juli\n\n1998 verkaufte. Seither wohnt sie zur Miete. Nach Ablösung von Schulden und\n\nZahlung eines Zugewinnausgleichs von 85.000 DM an den Beklagten verblieb\n\nihr ein Restkapital, aus dem sie Zinsen erzielt.\n\nDie Tochter ist seit September 1997 nicht mehr unterhaltsbedürftig. Der\n\nBeklagte ist nach vorübergehender Arbeitslosigkeit seit Januar 1998 wieder bei\n\neiner Firma beschäftigt und verdiente 1998 dort monatlich netto 3.194 DM. Das\n\nKapital aus dem Zugewinnausgleich hat er verbraucht.\n\nDas Amtsgericht hat den Beklagten zu monatlichen Unterhaltszahlungen\n\nan die Klägerin von je 203 DM für die Zeit vom 1. Juli bis 31. Dezember 1998,\n\nje 309 DM für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Mai 1999 und von je 419 DM für\n\ndie Zeit ab 1. Juni 1999 verurteilt.\n\nAuf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht den ab\n\n1. Juni 1999 zu zahlenden monatlichen Unterhaltsbetrag auf 398 DM herabge-\n\nsetzt und das Rechtsmittel im übrigen zurückgewiesen. Mit der zugelassenen\n\nRevision verfolgt der Beklagte sein Ziel der völligen Klagabweisung weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision des Beklagten bleibt im Ergebnis ohne Erfolg.\n\nI.\n\n1. Das Oberlandesgericht hat der Klägerin einen nachehelichen Auf-\n\nstockungsunterhalt gemäß § 1573 Abs. 2 BGB zugebilligt. Bei der Bestimmung\n\ndes Unterhaltsbedarfs nach den ehelichen Lebensverhältnissen hat es - abwei-\n\nchend vom Amtsgericht - auf seiten des Beklagten dessen 1998 erzieltes mo-\n\nnatliches Nettoeinkommen von 3.194 DM, bereinigt um berufsbedingte Fahrt-\n\nkosten in Höhe von maximal monatlich 330 DM, Kosten der Zusatzkrankenver-\n\nsicherung von monatlich 94 DM und um einen Erwerbstätigenbonus von 10 %,\n\nsomit 2.493 DM monatlich zugrunde gelegt. Die geltend gemachten höheren\n\nFahrtkosten hat es, da unangemessen hoch, nicht anerkannt, desgleichen nicht\n\nRaten aus Steuer- und anderen Schulden, da der Beklagte diese aus dem er-\n\nhaltenen Zugewinnausgleich hätte tilgen können.\n\nDas ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Auch die Revision er-\n\nhebt insoweit keine Einwendungen.\n\n2. Das Oberlandesgericht hat ferner ausgeführt, die ehelichen Lebens-\n\nverhältnisse der Parteien seien von einem \"Wohnwert\" von mindestens monat-\n\nlich 1.242 DM geprägt gewesen (geschätzter Mietwert monatlich 1.800 DM ab-\n\nzüglich 558 DM Darlehensraten). Trotz des zwischenzeitlichen Auszugs der\n\nParteien und des Wegfalls der Nutzung sei hierfür ein Einkommen anzusetzen,\n\ndamit der bedürftige Ehegatte nicht infolge der Trennung und Scheidung einen\n\nsozialen Abstieg erleide. Andererseits könne nach der Rechtsprechung des\n\nBundesgerichtshofs in Höhe des sogenannten toten Kapitals, das nach Auszug\n\neines Ehegatten und dem dadurch bedingten Nutzungsausfall entstanden sei,\n\nkein bedarfsbestimmendes Einkommen angesetzt werden. Diese Rechtspre-\n\nchung könne, weil sie sonst widersprüchlich sei, nur so verstanden werden,\n\ndaß zwar das addierte Einkommen aus tatsächlichen Einkünften und voller\n\nMietersparnis den Lebensstandard gemäß § 1578 BGB bestimme, daß sich\n\naber beide Ehegatten bereits im Rahmen des § 1578 BGB aus Billigkeit damit\n\nabfinden müßten, daß nur das tatsächliche Erwerbseinkommen zur Verteilung\n\nzur Verfügung stehe. Soweit es indessen ein Ersatzeinkommen gebe, das zur\n\nAuffüllung der Lücke herangezogen werden könne, müsse keiner der Ehegat-\n\nten diese Billigkeitskorrektur hinnehmen. Ein solches Ersatzeinkommen seien\n\ndie monatlichen Zinseinnahmen in Höhe von 407 DM, die die Klägerin aus dem\n\nihr verbliebenen Kapital nach Verkauf des Hauses und Ablösung der Schulden\n\nerzielen könne. Zum weiteren prägenden Einkommen gehöre ferner ein fiktives\n\nEinkommen für die Haushaltsführung, da auch dadurch die ehelichen Lebens-\n\nverhältnisse im Sinne des § 1578 BGB bestimmt worden seien. Nach dem von\n\nder Klägerin nicht angegriffenen medizinischen Gutachten des Sachverständi-\n\ngen sei ihr eine leichte vollschichtige Tätigkeit zuzumuten, mit der sie monat-\n\nlich ein (um die gesetzlichen Abzüge, pauschale berufsbedingte Aufwendun-\n\ngen und den Erwerbstätigenbonus) bereinigtes Nettoeinkommen von 1.291 DM\n\nerzielen könne. Dieses sei ihr neben den monatlichen Zinseinkünften von\n\n407 DM auf den Unterhaltsbedarf anzurechnen. Den Unterhaltsbedarf errech-\n\nnet das Oberlandesgericht demnach ab 1. Juli 1998 nach der sogenannten Ad-\n\nditionsmethode wie folgt:\n\nbereinigtes Einkommen des Beklagten\n\n2.493 DM\n\nzuzüglich \"1/3 prägendes Einkommen\"\nder Klägerin aus 1.291 DM\nzuzüglich \"2/3 Ersatzeinkommen für Haushaltsführung\"\nzuzüglich Ersatzeinkommen Wohnung (Zinsen)\n\n430 DM\n861 DM\n 407 DM\n4.191 DM : 2 =\n2.096 DM\n\nDen Unterhaltsanspruch errechnet es unter Abzug des\nfiktiven Erwerbseinkommens der Klägerin von\nund der Zinsen von\nmit\n\n1.291 DM\n 407 DM\n398 DM\n\nEine Herabsetzung des Unterhalts ergebe sich daher nur für den Zeit-\n\nraum ab 1. Juni 1999.\n\nII.\n\n1. Die Revision wendet sich gegen den Ansatz des Berufungsgerichts,\n\ndie Haushaltsführung als ein die ehelichen Lebensverhältnisse mitbestimmen-\n\ndes Element anzusehen und ein an deren Stelle tretendes Ersatzeinkommen in\n\ndie Unterhaltsbedarfsermittlung nach § 1578 BGB einzubeziehen. Die dadurch\n\nerforderlich werdende Monetarisierung der Haushaltsführung sei wegen der\n\nSchwierigkeit einer Bewertung nicht praktikabel. Der Ansatz des Berufungsge-\n\nrichts, der dazu führe, nach der Ehescheidung erzielte, die ehelichen Lebens-\n\nverhältnisse nicht prägende Einkünfte auch des Unterhaltsschuldners zu ver-\n\nteilen und den Unterhalt des Berechtigten aufzustocken, beruhe auf Billigkeits-\n\nerwägungen, denen eine gesetzliche Grundlage bisher fehle. Daher habe es\n\nbei dem Ansatz zu verbleiben, nur die in der Ehe vorhandenen Bareinkünfte\n\nder Bedarfsberechnung zugrunde zu legen.\n\nDiese Einwände führen im Ergebnis nicht zum Erfolg.\n\n2. Gemäß § 1573 Abs. 2 BGB kann die Klägerin nach der Scheidung ei-\n\nnen sogenannten Aufstockungsunterhalt in Höhe des Unterschiedsbetrages\n\nzwischen ihren eigenen Einkünften und dem vollen Unterhalt (§ 1578 BGB)\n\nverlangen, wenn ihre Einkünfte aus einer angemessenen Erwerbstätigkeit zum\n\nvollen Unterhalt nicht ausreichen. Das Gesetz knüpft dabei an den Unterhalts-\n\nmaßstab der ehelichen Lebensverhältnisse in § 1578 BGB an, ohne dort aller-\n\ndings im einzelnen zu definieren, welche Umstände diese Lebensverhältnisse\n\nbestimmen, und ohne den für die Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt festzule-\n\ngen. Nach den bislang vom Senat zur Ausfüllung dieses Rechtsbegriffs entwik-\n\nkelten Grundsätzen werden die ehelichen Lebensverhältnisse im wesentlichen\n\ndurch die bis zur Scheidung nachhaltig erzielten tatsächlichen Einkünfte der\n\nEhegatten bestimmt, soweit sie dazu vorgesehen waren, den laufenden Le-\n\nbensunterhalt zu decken (vgl. grundlegend Senatsurteile vom 8. April 1981\n\n- IVb ZR 566/80 - FamRZ 1981, 539, 541; vom 4. November 1981 - IVb ZR\n\n625/80 - FamRZ 1982, 255, 257; vom 24. November 1982 - IVb ZR 326/81 -\n\nFamRZ 1983, 144, 146 und seither ständig; weitere Nachweise bei Lohmann\n\nNeue Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Familienrecht 8. Aufl.\n\nRdn. 110 f.). Zwar hat der Senat die Haushaltsführung eines nicht erwerbstäti-\n\ngen Ehegatten einschließlich der Kinderbetreuung wirtschaftlich betrachtet der\n\nErwerbstätigkeit und der durch diese ermöglichten Geldunterhaltsleistung des\n\nanderen Ehegatten als grundsätzlich gleichwertig angesehen. Er hat aber ent-\n\nscheidend darauf abgehoben, daß an Barmitteln, die zum Lebensunterhalt zur\n\nVerfügung stehen, nur die Einkünfte des erwerbstätigen Ehegatten vorhanden\n\nsind und daher die für die Unterhaltsbemessung maßgeblichen ehelichen Le-\n\nbensverhältnisse grundsätzlich durch diese Einkünfte und nicht entscheidend\n\ndurch den wirtschaftlichen Wert der von beiden Ehegatten erbrachten Leistun-\n\ngen geprägt werden (Senatsurteile vom 14. November 1984 - IVb ZR 38/83 -\n\nFamRZ 1985, 161, 163; vom 23. April 1986 - IVb ZR 34/85 - FamRZ 1986, 783,\n\n785). Da die Scheidung den Endpunkt für die Entwicklung der ehelichen Le-\n\nbensverhältnisse setzt, können diese nach diesen Grundsätzen nicht mehr\n\ndurch Einkünfte mitgeprägt werden, die erst durch eine spätere Arbeitsaufnah-\n\nme oder Ausdehnung einer Teilzeittätigkeit hinzutreten. Hat der unterhaltsbe-\n\nrechtigte Ehegatte während der Ehe (nur) den Haushalt geführt und gegebe-\n\nnenfalls Kinder betreut, bestimmt sich daher das Maß seines eheangemesse-\n\nnen Unterhalts grundsätzlich nur nach einer Quote des tatsächlich erzielten\n\nund zum Lebensunterhalt zur Verfügung stehenden Einkommens des er-\n\nwerbstätigen Ehegatten. Diese Quote erhöht sich gegebenenfalls um tren-\n\nnungsbedingten Mehrbedarf, den der unterhaltsberechtigte Ehegatte konkret\n\ndarlegen muß (Senatsurteile vom 4. November 1981 aaO 257 und vom\n\n23. November 1983 - IVb ZR 21/82 - FamRZ 1984, 149, 151 = BGHZ 89, 108,\n\ninsoweit dort jedoch nicht abgedruckt). Einkommen, das der unterhaltsberech-\n\ntigte Ehegatte nach der Scheidung durch erstmalige Aufnahme (vgl. Senatsur-\n\nteil vom 8. April 1981 aaO und vom 4. November 1981 aaO) oder durch Er-\n\nweiterung einer bereits innegehabten Teilzeitarbeit (vgl. Senatsurteil vom\n\n14. November 1984 aaO) erzielt, bleibt daher bei der Bemessung des Unter-\n\nhaltsbedarfs nach den ehelichen Lebensverhältnissen außer Betracht. Viel-\n\nmehr muß er sich dieses Einkommen nach dem Grundsatz wirtschaftlicher Ei-\n\ngenverantwortung auf die Quote bedarfsdeckend anrechnen lassen (§§ 1569,\n\n1577 Abs. 1 BGB; sogenannte Anrechnungsmethode, vgl. Senatsurteile vom\n\n8. April 1981, 24. November 1982, 14. November 1984 jeweils aaO). Hat der\n\nunterhaltsberechtigte Ehegatte demgegenüber seine Tätigkeit schon während\n\nder Ehe aufgenommen, fließt sein daraus erzieltes Einkommen als die eheli-\n\nchen Lebensverhältnisse prägend (und damit letztlich unterhaltserhöhend) in\n\ndie Bedarfsbemessung nach § 1578 BGB mit ein. Sein Unterhalt kann dann im\n\nWege der sogenannten Differenzmethode nach einer Quote der Differenz der\n\nbeiderseits erzielten (bereinigten) Einkommen bemessen werden, ohne daß\n\nder so berechnete \"Quotenunterhalt\" allerdings die Gewähr bietet, den vollen,\n\nnach den ehelichen Lebensverhältnissen bemessenen Unterhaltsbedarf abzu-\n\ndecken (vgl. Senatsurteil vom 25. Januar 1984 - IVb ZR 43/82 - FamRZ 1984,\n\n358, 360 m.N.). Die Berechnung kann auch im Wege der sogenannten Additi-\n\nonsmethode erfolgen, indem eine Quote aus den zusammengerechneten bei-\n\nderseitigen (bereinigten) Einkommen gebildet wird und darauf sowohl die prä-\n\ngenden wie die nicht prägenden Einkünfte des unterhaltsberechtigten Ehegat-\n\nten angerechnet werden. Differenz- und Additionsmethode führen danach - bei\n\nbeiderseits bereinigtem Einkommen - rechnerisch zum selben Ergebnis, wobei\n\ndie Differenzmethode lediglich eine Verkürzung darstellt (zu den verschiede-\n\nnen Methoden vgl. Wendl/Gerhardt Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen\n\nPraxis 5. Aufl. § 4 Rdn. 386 ff.; Schwab/Borth Handbuch des Scheidungsrechts\n\n4. Aufl. IV Rdn. 933 ff.).\n\nEine Ausnahme von diesen Grundsätzen zur Bestimmung der ehelichen\n\nLebensverhältnisse hat der Senat unter anderem in einem Fall zugelassen, in\n\ndem die Ehefrau nach der Trennung ihre bisher in der Ehe ausgeübte Halb-\n\ntagstätigkeit in eine Ganztagstätigkeit ausgeweitet hatte, nachdem das Kind\n\n16 Jahre alt geworden war. Er hat dazu ausgeführt, daß das Heranwachsen\n\neines Kindes in aller Regel dem betreuenden Elternteil die Möglichkeit eröffne,\n\neine Vollzeitbeschäftigung aufzunehmen. Er hat in diesem Zusammenhang\n\nentscheidend darauf abgestellt, ob die Aufnahme oder Ausweitung der Er-\n\nwerbstätigkeit bereits in der Ehe geplant und angelegt war und damit auch oh-\n\nne die Trennung erfolgt wäre (BGHZ 89, 108, 113 = FamRZ 1984, 149, 150). In\n\ndiesem Fall war das erhöhte Einkommen der Ehefrau bereits bei der Bemes-\n\nsung des Unterhaltsbedarfs zu berücksichtigen und in die Differenzrechnung\n\neinzustellen. Ebenso ist er in einem Fall verfahren, in dem die Ehefrau nach\n\nder Heirat ihren Beruf aufgab, den Haushalt und die Kinder betreute und den\n\nEhemann in dessen Tierarztpraxis unterstützte, nach der Trennung - die Kinder\n\nwaren inzwischen 17 und 18 Jahre alt - zunächst ihren erlernten Beruf als Me-\n\ndizinisch-Technische Assistentin im Rahmen einer Teilzeitbeschäftigung wie-\n\nderaufnahm und diese noch vor der Scheidung zu einer Ganztagstätigkeit\n\nausweitete. Der Senat hat ihren Einkünften prägenden Einfluß auf die eheli-\n\nchen Lebensverhältnisse zugemessen, weil ihre Arbeitsaufnahme im Rahmen\n\neiner normalen Entwicklung lag (Senatsurteil vom 9. Juni 1982 - IVb ZR\n\n698/80 - FamRZ 1982, 892, 893). Erfolgte die Arbeitsaufnahme dagegen erst\n\nnach der Scheidung, erhöhte das daraus erzielte Einkommen nach den bishe-\n\nrigen Grundsätzen den Unterhaltsbedarf nach § 1578 BGB auch dann nicht,\n\nwenn ein entsprechender Lebensplan schon vor der Trennung bestanden hat-\n\nte, so daß ein späteres Erwerbseinkommen im Wege der Anrechnungsmethode\n\nauf den Unterhaltsbedarf anzurechnen war und den Unterhalt beschränkte\n\n(Urteil vom 23. April 1986 aaO S. 785).\n\n3. Die in den Fällen einer erst nachehezeitlich aufgenommenen oder\n\nausgeweiteten Erwerbstätigkeit des unterhaltsberechtigten Ehegatten ange-\n\nwandte Anrechnungsmethode führt zu einem geringeren Unterhalt als es der\n\nFall wäre, wenn das Einkommen aus dieser Erwerbstätigkeit im Wege der Dif-\n\nferenzmethode in die Unterhaltsbemessung einbezogen würde.\n\nDas mag folgendes vereinfachtes Beispiel verdeutlichen (nach Graba\n\nFamRZ 1999, 1115, 1116), wobei die Einkommen bereits um den berufsbe-\n\ndingten Aufwand und um den Erwerbstätigenbonus bereinigt sind, so daß von\n\neiner Aufteilung zu je 1/2 ausgegangen werden kann:\n\nAnrechnungsmethode:\n\nprägendes Einkommen des M.\nnicht prägendes Einkommen der F.\n\nBedarf: 4.000 DM : 2 =\ndarauf anzurechnen nicht prägendes Einkommen der F.\nUnterhalt\n\nAdditionsmethode:\n\nprägendes Einkommen des M.\nprägendes Einkommen der F.\nSumme\n\nBedarf: 6.000 DM : 2 =\ndarauf anzurechnen eigenes Einkommen der F.\nUnterhalt\n\nDasselbe Ergebnis ergibt sich verkürzt durch die\n\nDifferenzmethode:\n\nprägendes Einkommen des M.\nprägendes Einkommen der F.\nDifferenz\nUnterhalt\n\n4.000 DM\n2.000 DM\n\n2.000 DM\n2.000 DM\n0 DM\n\n4.000 DM\n+ 2.000 DM\n6.000 DM\n\n3.000 DM\n- 2.000 DM\n1.000 DM\n\n4.000 DM\n- 2.000 DM\n\n2.000 DM : 2 =\n1.000 DM\n\n4. Der Rechtsprechung des Senats, daß sich die ehelichen Lebensver-\n\nhältnisse nur durch die vorhandenen Barmittel, nicht aber auch durch den wirt-\n\nschaftlichen Wert der von dem haushaltsführenden Ehegatten erbrachten Lei-\n\nstungen bestimmen sollen, wird entgegengehalten, daß sie den Ehegatten be-\n\nnachteilige, der um der Familie und Kinder willen oder um dem anderen er-\n\nwerbstätigen Ehegatten ein besseres berufliches Fortkommen zu ermöglichen,\n\nauf eine eigene Erwerbstätigkeit (und damit auch auf eine höhere Alterssiche-\n\nrung) verzichtet. Die Bemessungsweise nach der sog. Anrechnungsmethode\n\nführe vollends zu Unbilligkeiten, wenn in der Ehe ein Teil des Erwerbseinkom-\n\nmens zur Vermögensbildung gespart worden sei und nicht zum allgemeinen\n\nLebensbedarf zur Verfügung gestanden habe.\n\nDas als ungerecht empfundene Ergebnis der Unterhaltsbemessung bei\n\nnachehelicher Aufnahme einer Erwerbstätigkeit wurde in der Literatur stets kri-\n\ntisch beurteilt (vgl. u.a. Büttner FamRZ 1984, 534, 536; Hampel FamRZ 1984,\n\n621, 624, 625; Laier FamRZ 1993, 392 ff.; Luthin FamRZ 1988, 1109, 1113), ist\n\naber nunmehr angesichts des Wandels der sozialen Wirklichkeit seit Einfüh-\n\nrung der Eherechtsreform verstärkt in das Blickfeld geraten (vgl. unter anderem\n\nJohannsen/Henrich/Büttner Eherecht 3. Aufl. § 1573 Rdn. 30; Heiß/Heiß Hand-\n\nbuch des Unterhaltsrechts I Kap. 5.7 Rdn. 21 ff., 26; Kalthoener/Büttner/\n\nNiepmann Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts 7. Aufl. Rdn. 440 und 445;\n\nSchwab/Borth aaO IV Rdn. 853, 945; Gerhardt/von Heintschel-Heinegg/Klein\n\nHandbuch des Fachanwalts Familienrecht 3. Aufl. Kap. 6 Rdn. 403 a ff.; Göp-\n\npinger/Bäumel Unterhaltsrecht 7. Aufl. Rdn. 1073; MünchKomm/Maurer BGB\n\n4. Aufl. § 1578 Rdn. 59; Palandt/Brudermüller BGB 60. Aufl. § 1578 Rdn. 31;\n\nBorn FamRZ 1999, 541, 547; derselbe MDR 2000, 981 ff.; Büttner FamRZ\n\n1999, 893 ff.; Borth FamRZ 2001, 193 ff.; Gerhardt FamRZ 2000, 134 ff.; Ger-\n\nhardt/Gutdeutsch FuR 1999, 241 ff.; Graba FamRZ 1999, 1115 ff.).\n\nAls Hauptargumente werden angeführt:\n\nDie ehebedingte Beschränkung infolge des Verzichts auf eine eigene\n\nberufliche Tätigkeit könne auf dem Wege über die Anrechnungsmethode zu\n\neiner dauerhaften Beschränkung des Lebensstandards des unterhaltsberech-\n\ntigten Ehegatten führen, die auch durch die Zubilligung eines trennungsbe-\n\ndingten Mehrbedarfs nur teilweise abgemildert werde. Dies laufe der vom Ge-\n\nsetzgeber gewollten Lebensstandardgarantie des geschiedenen Ehegatten in\n\n§§ 1573 Abs. 2, 1578 Abs. 1 BGB, der in §§ 1356, 1360 Satz 2, 1606 Abs. 3\n\nSatz 2 BGB vorgegebenen Gleichwertigkeit von Erwerbstätigkeit einerseits,\n\nHaushaltsführung und Kindesbetreuung andererseits, sowie dem Benachteili-\n\ngungsverbot des Art. 6 Abs. 1 und 2 GG zuwider, der jede belastende Differen-\n\nzierung verbiete, die eine Folge der Übernahme familiärer Pflichten sei (vgl.\n\nBVerfG Beschluß vom 10. November 1998 \n\n- 2 BvR 1057/91 - u.a.\n\nFamRZ 1999, 285, 288). Denn die ehelichen Lebensverhältnisse würden nicht\n\nnur durch die vorhandenen Barmittel des erwerbstätigen Ehegatten, sondern\n\nauch durch den Einsatz des haushaltsführenden Ehegatten für die Familie mit-\n\nbestimmt. Eine zuverlässige Feststellung, ob und gegebenenfalls in welchem\n\nUmfang eine später (wieder)aufgenommene oder erweiterte Erwerbstätigkeit\n\nbereits in der Ehe angelegt gewesen sei und (im Vorgriff) die ehelichen Le-\n\nbensverhältnisse geprägt habe, so daß auch die aus der (späteren) Erwerbstä-\n\ntigkeit erzielten Mittel als prägendes Einkommen in die Unterhaltsbemessung\n\nnach der Differenzmethode einfließen könnten, sei selten möglich. Die Recht-\n\nsprechung führe daher zu Zufallsergebnissen, je nach dem, ob beispielsweise\n\ndie Kinder zum Zeitpunkt der Trennung schon so alt seien, daß eine alsbaldige\n\nRückkehr der Frau in den Beruf zu erwarten gewesen sei oder nicht. Mit dem\n\nWandel der sozialen Verhältnisse in den letzten 20 Jahren, in denen das Ehe-\n\nbild der typischen Hausfrauen-ehe immer mehr durch dasjenige der Doppel-\n\nverdienerehe ersetzt worden sei, bei der die Frau ihre Erwerbstätigkeit nur\n\ndurch eine Kinderbetreuungsphase unterbreche, danach aber in aller Regel\n\nwiederaufnehme, sei dies nicht mehr zu vereinbaren.\n\n5. Dem ist zuzugeben, daß die Anrechnungsmethode dem Verständnis\n\nvon der Gleichwertigkeit von Kindesbetreuung und/oder Haushaltsführung nicht\n\ngerecht wird und auch dem gewandelten Ehebild in der Mehrzahl der Fälle\n\nnicht mehr angemessen Rechnung trägt.\n\nAusgangspunkt ist die Wertentscheidung des Gesetzgebers, mit der er\n\ndie Haushaltsführung des nicht erwerbstätigen Ehegatten der Erwerbstätigkeit\n\ndes anderen Ehegatten gleichstellt. Nach § 1360 Satz 1 BGB sind beide Ehe-\n\ngatten verpflichtet, durch ihre Arbeit und ihr Vermögen die Familie angemessen\n\nzu unterhalten. Nach heutigem Eheverständnis regeln die Ehegatten im gegen-\n\nseitigen Einvernehmen und unter Rücksichtnahme auf die jeweiligen Belange\n\ndes anderen und der Familie die Frage, wer von ihnen erwerbstätig sein und\n\nwer - ganz oder überwiegend - die Haushaltsführung übernehmen soll (§ 1356\n\nBGB). Dies richtet sich nach den individuellen (familiären, wirtschaftlichen, be-\n\nruflichen und sonstigen) Verhältnissen der Ehegatten. Dabei kann zum Beispiel\n\nmitbestimmend sein, wer von beiden die qualifiziertere Ausbildung hat, für wen\n\ndie besseren Chancen am örtlichen Arbeitsmarkt bestehen, wo sich der Ar-\n\nbeitsplatz und das Familienheim befinden, ob gegebenenfalls Personen aus\n\ndem Familienverband (z.B. Geschwister oder Eltern) oder nahe Freunde zur\n\nKindesbetreuung zur Verfügung stehen oder ob den Ehegatten noch weitere\n\nFamilienpflichten besonderer Art, z.B. die Pflege hilfsbedürftiger Eltern, oblie-\n\ngen. Geht die Entscheidung dahin, daß einer von ihnen die Haushaltsführung\n\nund gegebenenfalls Kindesbetreuung übernehmen soll, so bestimmt das Ge-\n\nsetz ausdrücklich, daß er hierdurch in der Regel seine Verpflichtung, durch\n\nArbeit zum Unterhalt der Familie beizutragen, erfüllt (§ 1360 Satz 2 BGB). In\n\nähnlicher Weise setzt § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB die Kindesbetreuung der Ge-\n\nwährung von Barunterhalt gleich.\n\nDer Gesetzgeber geht damit zugleich davon aus, daß die ehelichen Le-\n\nbensverhältnisse nach § 1578 BGB nicht nur durch die Bareinkünfte des er-\n\nwerbstätigen Ehegatten, sondern auch durch die Leistungen des anderen Ehe-\n\ngatten im Haushalt mitbestimmt werden und hierdurch eine Verbesserung er-\n\nfahren (vgl. BT-Drucks. 7/650 S. 129, 136; 7/4361 S. 15). Dessen Tätigkeit er-\n\nsetzt Dienst- und Fürsorgeleistungen und Besorgungen, die andernfalls durch\n\nteure Fremdleistungen erkauft werden müßten und den finanziellen Status\n\n- auch einer Doppelverdienerehe - verschlechtern würden. Darüber hinaus ent-\n\nhält sie eine Vielzahl von anderen, nicht in Geld meßbaren Hilfeleistungen, die\n\nden allgemeinen Lebenszuschnitt der Familie in vielfältiger Weise verbessern.\n\nAus dieser Sicht ist es zu eng, die ehelichen Lebensverhältnisse als Maßstab\n\ndes Unterhalts nur an den zum Zeitpunkt der Scheidung vorhandenen Barmit-\n\nteln auszurichten. Zwar bildet das Erwerbseinkommen als finanzielle Grundla-\n\nge der Familie den primären Faktor der Unterhaltsbemessung, jedoch werden\n\ndie ehelichen Lebensverhältnisse durch die Gesamtheit aller wirtschaftlich re-\n\nlevanten beruflichen, gesundheitlichen, familiären und ähnlichen Faktoren mit-\n\nbestimmt (vgl. Gerhardt in Handbuch Familienrecht aaO Rdn. 403 d). Auch\n\nnach der gesetzgeberischen Intention soll es auf das Gesamtbild der ehelichen\n\nLebensverhältnisse ankommen, wozu im übrigen eine gewisse Dauer gehört\n\nund vorübergehende Änderungen irrelevant sein sollen (vgl. BT-Drucks. 7/650\n\nS. 136). Die - auf den Scheidungszeitpunkt bezogenen - konkreten Barmittel\n\nkönnen damit immer nur ein Kriterium, nicht aber der alleinige Maßstab sein.\n\nVielmehr umfassen die ehelichen Lebensverhältnisse alles, was während der\n\nEhe für den Lebenszuschnitt der Ehegatten nicht nur vorübergehend tatsäch-\n\nlich von Bedeutung ist (vgl. Senatsurteil vom 25. November 1998 - XII ZR\n\n98/97 - FamRZ 1999, 367, 368), mithin auch den durch die häusliche Mitarbeit\n\ndes nicht erwerbstätigen Ehegatten erreichten sozialen Standard.\n\n6. An dem in dieser Weise verbesserten ehelichen Lebensstandard soll\n\nder haushaltsführende Ehegatte auch nach der Scheidung teilhaben. Das Ge-\n\nsetz bringt dies an verschiedenen Stellen zum Ausdruck: So enthält § 1578\n\nBGB nach dem Willen des Gesetzgebers eine Lebensstandardgarantie gerade\n\nauch zugunsten des haushaltsführenden Ehegatten (BT-Drucks. 10/2888\n\nS. 18). Mit der Anknüpfung des Unterhalts an die ehelichen Lebensverhältnisse\n\nwollte der Gesetzgeber insbesondere den Fällen gerecht werden, in denen\n\ndurch gemeinsame Leistung der Ehegatten ein höherer sozialer Standard er-\n\nreicht worden ist, an dem auch der nicht erwerbstätige Ehegatte teilhaben soll\n\n(BT-Drucks. 7/650 S. 136). Es wurde als unbillig empfunden, den Wert der Lei-\n\nstungen unberücksichtigt zu lassen, die sich in der Haushaltsführung, der Er-\n\nziehung der gemeinsamen Kinder oder in der Förderung des beruflichen Fort-\n\nkommens und Ansehens des anderen Ehegatten niedergeschlagen haben\n\n(BT-Drucks. 7/4361 S. 15). Eine Ausprägung dieses Gedankens ist auch der\n\nAufstockungsunterhalt nach § 1573 Abs. 2 BGB, mit dem der Gesetzgeber den\n\nsozialen Abstieg eines Ehegatten nach der Scheidung verhindern will, weil das\n\nerreichte Lebensniveau als gleichwertige Leistung auch desjenigen Ehegatten\n\nangesehen wird, der zugunsten von Ehe und Familie auf eine eigene Berufstä-\n\ntigkeit verzichtet hat. Die Regelung schränkt in verfassungskonformer Weise\n\nden Grundsatz der nachehelichen wirtschaftlichen Eigenverantwortung (§ 1569\n\nBGB) zugunsten der nachwirkenden ehelichen Mitverantwortung ein (BVerfG\n\nUrteil vom 14. Juli 1981 - 1 BvL 28/77 u.a. - FamRZ 1981, 745, 750 ff.; Senats-\n\nurteil vom 27. April 1983 - IVb ZR 372/81 - FamRZ 1983, 678, 679; Kalthoener/\n\nBüttner/Niepmann aaO Rdn. 439; Born FamRZ 1999 aaO 542). Schließlich soll\n\ndurch § 1574 Abs. 2 BGB sichergestellt werden, daß Ehegatten, die ihr eige-\n\nnes berufliches Fortkommen um der Familie willen hintangestellt und den wirt-\n\nschaftlichen und sozialen Aufstieg des anderen Ehegatten gefördert haben,\n\nnicht nach der Scheidung eine Tätigkeit ausüben müssen, die unter dem eheli-\n\nchen Lebensstandard liegt (BT-Drucks. 7/650 S. 129; 7/4361 S. 17). Die Teil-\n\nhabequote orientiert sich an der Gleichwertigkeit der beiderseits erbrachten\n\nLeistungen, so daß beide Ehegatten hälftig an dem durch Erwerbseinkommen\n\neinerseits, Haushaltsführung andererseits geprägten ehelichen Lebensstan-\n\ndard teilhaben.\n\n7. Zur Verwirklichung einer derartigen gleichmäßigen Teilhabe werden\n\nin der Literatur (vgl. die obigen Zitate, ferner Übersicht bei Schwab/Borth aaO\n\nRdn. 945) verschiedene Wege vorgeschlagen:\n\na) Eine verbreitete Meinung geht von der Tatsache aus, daß das Hei-\n\nratsalter von Frauen in den letzten rund 25 Jahren stetig gestiegen ist (1975:\n\n22,7 Jahre; 1996: 27,6 Jahre; 1998: 28 Jahre, vgl. Statistische Jahrbücher des\n\nStatistischen Bundesamtes 1977, 70; 1998, 70; 2000, 69) und schließt daraus,\n\ndaß Frauen vor der Eheschließung in aller Regel einen Beruf erlernt und aus-\n\ngeübt haben und ihn nach der Heirat erst aufgeben, wenn die Betreuung von\n\nKindern, die man nicht Hilfspersonen überlassen will, dies erfordert. Daran wird\n\ndie (widerlegliche) Vermutung geknüpft, daß die Ehegatten nach den heutigen\n\nGepflogenheiten in aller Regel die Vorstellung haben, daß die Berufstätigkeit\n\nnur für die Phase der Kindesbetreuung unterbrochen werden soll und der be-\n\ntreuende Ehegatte danach in den Erwerbsprozeß zurückkehrt, vorausgesetzt,\n\nseine Gesundheit, seine berufliche Qualifikation und die Arbeitsmarktlage las-\n\nsen dies nach dem Zeitablauf zu. Dem ist einzuräumen, daß Ehen, in denen\n\ndie Ehefrau den Haushalt führt und Kinder betreut, in der sozialen Wirklichkeit\n\nnicht mehr generell und auf Dauer dem Typ der Haushaltsführungsehe zuge-\n\nordnet werden können, sondern in stark gestiegenem Maße nurmehr vorüber-\n\ngehend in dieser Form geführt werden und sich die Ehegatten nach ihren je-\n\nweiligen Bedürfnissen auch zur (Wieder-)Aufnahme einer Doppel- oder Zuver-\n\ndienerehe entschließen. Auch ist es nicht mehr stets die Ehefrau, die die\n\nHaushaltsführung und Kinderbetreuung übernimmt, vielmehr kann diese Auf-\n\ngabe, je nach Berufschancen und Arbeitsmarktlage, auch dem Ehemann zu-\n\nfallen oder von beiden gemeinsam übernommen werden. Den Ehegatten wird\n\neine solche - gegebenenfalls phasenweise - Aufteilung der Übernahme von\n\nErwerbs- und Familienpflichten nicht nur durch die Möglichkeit eines staatli-\n\nchen Erziehungsgeldes erleichtert, sondern auch die Arbeitswelt enthält sowohl\n\nim öffentlichen Dienst als auch in privaten Arbeitsverhältnissen Beurlaubungs-\n\noder Rückkehrmöglichkeiten (vgl. Büttner FamRZ 1999 aaO 894). Anreize zur\n\nWiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit ergeben sich schließlich auch aus dem\n\nGedanken des Aufbaues einer eigenen Alterssicherung, zumal rentenrechtliche\n\nVorschriften u.a. den Bezug einer vorzeitigen Rente wegen Erwerbsminderung\n\nvon Mindestpflichtversicherungszeiten in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der\n\nErwerbsminderung abhängig machen (vgl. §§ 43 Abs. 1 Nr. 2 und 44 Abs. 1\n\nNr. 2 SGB VI a.F. und § 43 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI in der Fassung des Rentenre-\n\nformgesetzes 1999 vom 16. Dezember 1997 ab 1. Januar 2001, BGBl. 1997 I\n\nS. 2998 und BGBl. 1999 I S. 388; Johannsen/Henrich/Hahne aaO § 1587 a\n\nRdn. 137, 138).\n\nAuch wenn an diesen Wandel der sozialen Verhältnisse vielfach die\n\nVermutung geknüpft werden kann, daß die Wiederaufnahme der Berufstätigkeit\n\nnach Abschluß der Kindesbetreuungsphase schon in der Ehe angelegt war und\n\ndamit schon deshalb zur Berücksichtigung des Erwerbseinkommens im Rah-\n\nmen der Anwendung der Differenzmethode führen kann, vermag diese Überle-\n\ngung indes nicht die Fälle kinderloser Ehen zu lösen, in denen ein Ehegatte\n\nnur den Haushalt geführt und sein eigenes berufliches Fortkommen um der\n\nEhe willen oder im Interesse des beruflichen Einsatzes und der Karriere des\n\nanderen Ehegatten - sei es bei Auslandsaufenthalten oder sonstigen Verset-\n\nzungen - hintangestellt hat. Ein solcher Ehegatte verdient nicht weniger Schutz\n\nals ein kindesbetreuender Ehegatte. Auch zeigt sich in diesen Fällen, daß eine\n\nAbgrenzung danach, ob die Berufstätigkeit auch ohne die Trennung aufge-\n\nnommen worden wäre, nicht weiterhilft. Die durch die Aufgabe der eigenen Be-\n\nrufstätigkeit entstandenen ehebedingten Nachteile wirken - bei Anwendung der\n\nAnrechnungsmethode - auch nachehezeitlich fort, wenn nach der Scheidung,\n\nwie nicht selten bei kinderlosen Ehen, eine Berufstätigkeit wieder aufgenom-\n\nmen, aber der Unterhaltsbedarf allein nach dem Einkommen des anderen Ehe-\n\ngatten bemessen wird.\n\nb) Ein anderer Lösungsweg, den Familieneinsatz eines Ehegatten bei\n\nder Unterhaltsbemessung zu berücksichtigen, wird über eine \"Monetarisierung\"\n\nder Haushaltsführung und Kindesbetreuung gesucht, wobei zum Teil pauschale\n\nFestbeträge ohne Rücksicht auf den individuellen Umfang der familienbezoge-\n\nnen Leistungen vorgeschlagen werden (500 DM bis 1.000 DM nach den Baye-\n\nrischen Leitlinien Nr. 6, s. FamRZ Buch 1 3. Aufl. S. 75; vgl. Gerhardt/Gut-\n\ndeutsch FuR aaO S. 243; Graba aaO S. 1118, 1121), zum Teil - in Anknüpfung\n\nan die Bewertung der Haushaltsführung in sogenannten Konkubinatsfällen\n\nanalog § 850 h ZPO (vgl. u.a. Senatsurteil vom 28. März 1984 - IVb ZR 64/82 -\n\nFamRZ 1984, 662 m.w.N.) - allgemeine Erfahrungswerte, die zur Bemessung\n\nvon Schadensersatzrenten bei Verletzung oder Tötung von Hausfrauen entwik-\n\nkelt wurden (vgl. Born MDR aaO S. 984; Graba aaO S. 1121). Diskutiert wird in\n\ndiesem Zusammenhang auch eine Verdoppelung der Bareinkünfte des er-\n\nwerbstätigen Ehegatten, weil nach der Gleichwertigkeitsregel des § 1360\n\nAbs. 1 Satz 2 BGB die Haushaltsführung der Erwerbstätigkeit gleichzusetzen\n\nsei. Zu Recht wird jedoch diese Berechnungsweise mit dem Hinweis darauf\n\nverworfen, daß eine solche Verdoppelung nicht der Lebenswirklichkeit entspre-\n\nche und die Haushaltsführung als eigenständiger Umstand zu beurteilen sei,\n\nder die ehelichen Lebensverhältnisse ebenso bestimme wie etwa ein Wohn-\n\nvorteil im eigenen Heim (vgl. Graba aaO S. 1121). Im übrigen wird gegen die\n\nfiktive Monetarisierung eingewandt, daß sie wegen der Unterschiedlichkeit der\n\nEhetypen nicht praktikabel sei und den jeweiligen individuellen Leistungen des\n\nEhegatten für die Familie nicht angemessen Rechnung trage (vgl. Gerhardt\n\nFamRZ 2000 aaO S. 135, 136; zweifelnd auch Borth aaO S. 200; Bienko\n\nFamRZ 2000, 13 ff.; Söpper FamRZ 2000, 14 ff.). Auch könne sie die Mehrzahl\n\nderjenigen Fälle nicht befriedigend lösen, in denen der haushaltsführende\n\nEhegatte nach der Scheidung etwa wegen Kindesbetreuung oder alters- oder\n\nkrankheitsbedingt nicht arbeiten kann oder auf dem Arbeitsmarkt keine ange-\n\nmessene Tätigkeit mehr findet. Denn der unterhaltspflichtige Ehegatte werde\n\nihm in solchen Fällen ohnehin nur den Quotenunterhalt nach dem fortgeschrie-\n\nbenen, real zur Verfügung stehenden Einkommen gewähren können. Ein Zu-\n\ngriff auf gegebenenfalls weitere, nicht in der Ehe angelegte Einkünfte des Un-\n\nterhaltspflichtigen sei nach der Ausrichtung des § 1578 BGB nicht möglich. Der\n\nGrundsatz der Gleichwertigkeit der beiderseitigen Leistungen erfordere es\n\nnämlich andererseits nicht, die Haushaltsleistungen nachträglich durch die\n\nhälftige Beteiligung am verfügbaren Einkommen zu vergüten. Solange daher\n\nder haushaltsführende Ehegatte nach Trennung bzw. Scheidung z.B. wegen\n\nKindererziehung, Krankheit oder Alters keine eigenen Einkünfte beziehen kön-\n\nne, verbleibe es bei der Aufteilung des real zur Verfügung stehenden eheprä-\n\ngenden Einkommens. Denn da die lebensstandarderhöhende Haushaltstätig-\n\nkeit mit der Scheidung weggefallen und kein an deren Stelle tretendes Ersat-\n\nzeinkommen vorhanden sei, müßten beide Ehegatten in gleicher Weise die\n\ntrennungsbedingte Verschlechterung ihrer ehelichen Lebensverhältnisse hin-\n\nnehmen (vgl. Borth aaO S. 200; Graba aaO S. 1117, 1118).\n\nc) Einer abschließenden Entscheidung zur Frage der Notwendigkeit ei-\n\nner Monetarisierung der Haushaltstätigkeit bedarf es indessen nicht. Jedenfalls\n\nin den Fällen, in denen der unterhaltsberechtigte Ehegatte - wie hier - nach der\n\nScheidung ein Einkommen erzielt oder erzielen kann, welches gleichsam als\n\nSurrogat des wirtschaftlichen Wertes seiner bisherigen Tätigkeit angesehen\n\nwerden kann, ist dieses Einkommen in die Unterhaltsberechnung nach der\n\nDifferenzmethode einzubeziehen.\n\nDas knüpft an die Überlegung an, daß die während der Ehe erbrachte\n\nFamilienarbeit den ehelichen Lebensstandard geprägt und auch wirtschaftlich\n\nverbessert hat und als eine der Erwerbstätigkeit gleichwertige Leistung anzu-\n\nsehen ist, und trägt dem Grundsatz Rechnung, daß der in dieser Weise von\n\nbeiden Ehegatten erreichte Lebensstandard ihnen auch nach der Scheidung zu\n\ngleichen Teilen zustehen soll. Nimmt der haushaltsführende Ehegatte nach der\n\nScheidung eine Erwerbstätigkeit auf oder erweitert er sie über den bisherigen\n\nUmfang hinaus, so kann sie als Surrogat für seine bisherige Familienarbeit an-\n\ngesehen werden. Der Wert seiner Haushaltsleistungen spiegelt sich dann in\n\ndem daraus erzielten oder erzielbaren Einkommen wider, von Ausnahmen ei-\n\nner ungewöhnlichen, vom Normalverlauf erheblich abweichenden Karriereent-\n\nwicklung abgesehen. Insofern bildet § 1578 BGB - ebenso wie bei unerwarte-\n\nten Einkommenssteigerungen des Unterhaltspflichtigen - auch eine Begren-\n\nzung für die Bedarfsbemessung. Aus dieser Sicht erscheint es gerechtfertigt,\n\ndieses Einkommen in die Bedarfsbemessung einzubeziehen und in die Diffe-\n\nrenzrechnung einzustellen. Damit ist gewährleistet, daß - ebenso wie früher die\n\nFamilienarbeit beiden Ehegatten zu gleichen Teilen zugute kam - nunmehr das\n\nbeiderseitige Einkommen zwischen ihnen nach dem Grundsatz der gleichmä-\n\nßigen Teilhabe geteilt wird. Eine wirtschaftliche Benachteiligung des unter-\n\nhaltspflichtigen gegenüber dem unterhaltsberechtigten Ehegatten tritt durch die\n\nDifferenzmethode nicht ein, zumal eine Entlastung durch die zeitliche Begren-\n\nzung des Unterhalts gemäß den §§ 1573 Abs. 5 und 1578 Abs. 1 Satz 2 BGB\n\nmöglich ist. Es wird lediglich vermieden, daß - wie es bei der Anrechnungsme-\n\nthode der Fall wäre - zu Lasten des haushaltsführenden Ehegatten eine Be-\n\nrücksichtigung seines Einkommens bei der Bedarfsbemessung unterbleibt und\n\nnur der unterhaltspflichtige Ehegatte einseitig entlastet wird (Borth aaO S. 200,\n\n201; derselbe in Schwab/Borth aaO Rdn. 945; Gerhardt in Handbuch Familien-\n\nrecht aaO Rdn. 403 d; Büttner FamRZ 1999, aaO 896; derselbe FamRZ 1984,\n\naaO S. 538; im Ergebnis ebenso Graba aaO S. 1119; Laier aaO S. 393; Born\n\nFamRZ 1999, aaO S. 548).\n\n8. Die vom Oberlandesgericht gewählte Lösung, ein Ersatzeinkommen\n\nder Klägerin in die Unterhaltsberechnung einzubeziehen, entspricht im Ergeb-\n\nnis diesem Ansatz. Daß es dabei statt der Differenz- die Additionsmethode ge-\n\nwählt hat, macht keinen Unterschied, da hier beide Berechnungsweisen zum\n\nselben Ergebnis führen. Die Additionsmethode hat lediglich den Vorzug der\n\nbesseren Verständlichkeit gegenüber der verkürzenden Differenzmethode. Die\n\nvom Oberlandesgericht vorgenommene Aufteilung des erzielbaren Erwerbsein-\n\nkommens von monatlich 1.291 DM in einen Anteil von 1/3 als prägendes Ein-\n\nkommen (= 430 DM), welches dem früheren prägenden Einkommen der Kläge-\n\nrin aus der Fußpflegetätigkeit entsprechen soll, und von 2/3 als Ersatzeinkom-\n\nmen für die Haushaltsführung (= 861 DM) führt zu keiner Abweichung, weil das\n\ngesamte jetzt erzielte Erwerbseinkommen an die Stelle des Wertes der Haus-\n\nhaltsführung tritt.\n\n9. Daß das Oberlandesgericht auch die Zinseinkünfte der Klägerin in\n\nHöhe von monatlich 407 DM als Ersatzeinkommen berücksichtigt hat, die sie\n\naus dem nach Verkauf des Hauses und nach Ablösung von Schulden und der\n\nZugewinnausgleichszahlung an den Beklagten verbliebenen Restkapital erzie-\n\nlen kann, ist in der Sache zutreffend. Während der Ehe waren die ehelichen\n\nLebensverhältnisse der Parteien geprägt durch das mietfreie Wohnen im Haus\n\nder Klägerin, so daß sich der eheangemessene Bedarf grundsätzlich auch\n\ndurch die daraus gezogenen Nutzungsvorteile erhöhte. Mit dem Verkauf des\n\nHauses nach der Scheidung sind diese Nutzungsvorteile jedoch für beide Ehe-\n\ngatten entfallen, so daß ein (fiktiver) Ansatz des Wohnvorteils nicht mehr in\n\nBetracht kommt. Diese Einbuße muß von beiden Ehegatten getragen werden\n\n(vgl. Senatsurteil vom 11. April 1990 - XII ZR 42/89 - FamRZ 1990, 989, 991 f.;\n\nGraba aaO S. 1120). Verblieben sind allerdings auf Seiten der Klägerin die\n\nZinsvorteile aus dem Verkaufserlös, die an die Stelle des Nutzungsvorteils ge-\n\ntreten sind und daher mit in die Differenz- bzw. - nach der Berechnungsweise\n\ndes Oberlandesgerichts - in die Additionsmethode einzubeziehen sind (vgl.\n\nSenatsurteil vom 3. Mai 2001 - XII ZR 62/99 - zur Veröffentlichung bestimmt;\n\nvgl. a. 13. Deutscher Familiengerichtstag 1999, Beschlüsse Arbeitskreis 3 zu\n\nIII, Brühler Schriften zum Familienrecht).\n\nDanach hält die Berechnung des Unterhaltsanspruchs der Klägerin auf\n\nder Grundlage der vom Oberlandesgericht festgestellten Einkünfte, gegen die\n\ndie Parteien im Revisionsverfahren keine Einwände erhoben haben, im Ergeb-\n\nnis rechtlicher Nachprüfung stand.\n\nBlumenröhr Hahne Ger-\n\nber\n\n Weber-Monecke Fuchs","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/1999/XII_ZR_343-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-06-13/xii-zr-343-99","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1578","ref_norm":"1578","n":14},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1573","ref_norm":"1573","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1360","ref_norm":"1360","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1356","ref_norm":"1356","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1569","ref_norm":"1569","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1606","ref_norm":"1606","n":2},{"jurabk":"SGB 6","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 850h","ref_norm":"850h","n":1},{"jurabk":"SGB 6","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1577","ref_norm":"1577","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1574","ref_norm":"1574","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/1999/XII_ZR_343-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/1999/XII_ZR_343-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-06-13/xii-zr-343-99","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/1999/XII_ZR_343-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:12:38.813409+00:00"}}