{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/1999/XII_ZR_336-99","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2001-09-05","aktenzeichen":"XII ZR 336/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 1578 Zur Frage der Bemessung des nachehelichen Unterhalts nach der Differenzmetho- de, wenn der unterhaltsberechtigte Ehegatte einen neuen Partner versorgt (Fortfüh- rung von Senatsurteil vom 13. Juni 2001 - XII ZR 343/99 - FamRZ 2001, 986 ff.).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nXII ZR 336/99\n\nURTEIL\n\nin der Familiensache\n\nVerkündet am:\n5. September 2001\nKüpferle,\nJustizamtsinspektorin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n\nBGB § 1578\n\nZur Frage der Bemessung des nachehelichen Unterhalts nach der Differenzmetho-\n\nde, wenn der unterhaltsberechtigte Ehegatte einen neuen Partner versorgt (Fortfüh-\n\nrung von Senatsurteil vom 13. Juni 2001 - XII ZR 343/99 - FamRZ 2001, 986 ff.).\n\nBGH, Urteil vom 5. September 2001 - XII ZR 336/99 - OLG München/Augsburg\n\nAG Kempten\n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 5. September 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und\n\ndie Richter Dr. Hahne, Prof. Dr. Wagenitz, Fuchs und Dr. Ahlt\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Beklagten gegen das Urteil des 4. Zivilsenats\n\n- zugleich Familiensenat - des Oberlandesgerichts München, Zi-\n\nvilsenate in Augsburg, vom 9. November 1999 wird auf Kosten\n\ndes Beklagten zurückgewiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie am 19. Dezember 1950 geborene Klägerin nimmt den Beklagten auf\n\nnachehelichen Unterhalt wegen Krankheit in Anspruch.\n\nIhre am 19. September 1970 geschlossene Ehe wurde am 19. Septem-\n\nber 1996 rechtskräftig geschieden. Die Parteien leben seit 5. Dezember 1994\n\ngetrennt.\n\nDie Klägerin, die über keine abgeschlossene Berufsausbildung verfügt,\n\nversorgte während der Ehe den Haushalt und ging bis zur Trennung stunden-\n\nweise verschiedenen Beschäftigungen im Umfange einer geringfügigen nicht\n\nversicherungspflichtigen Tätigkeit nach.\n\nDer Beklagte verfügte 1997 über ein durchschnittliches monatliches\n\nNettoeinkommen von 3.616,45 DM und 1998 über ein solches von 3.444 DM.\n\nDarin war jeweils ein monatlicher Fahrtkostenersatz von 722,45 DM für 1997\n\nund von rund 632 DM für 1998 enthalten, weil der Beklagte von seinem Arbeit-\n\ngeber nicht am Firmensitz, sondern an einer 80 km entfernt gelegenen Arbeits-\n\nstätte eingesetzt wurde.\n\nDas Amtsgericht hat den Beklagten zu monatlichen Unterhaltszahlungen\n\n(Elementar-, Krankenversicherungs- und Pflegeversicherungsunterhalt) an die\n\nKlägerin von 1.809 DM für die Zeit vom 1. November 1996 bis 31. Dezember\n\n1996 und von 1.814 DM für die Zeit ab 1. Januar 1997 sowie zu 2.532,60 DM\n\nUnterhaltsrückstand verurteilt.\n\nAuf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht den zu zah-\n\nlenden monatlichen Unterhaltsbetrag für die Zeit vom 19. September 1996\n\n(anteilig) bis 31. Dezember 1997 auf 906 DM, für die Zeit vom 1. Januar 1998\n\nbis 31. Dezember 1998 auf 862 DM und ab 1. Januar 1999 auf 400 DM herab-\n\ngesetzt. Im übrigen hat es das Rechtsmittel zurückgewiesen. Mit der zugelas-\n\nsenen Revision verfolgt der Beklagte sein Ziel der völligen Klagabweisung\n\nweiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision des Beklagten hat keinen Erfolg.\n\n1. Das Oberlandesgericht hat der Klägerin nachehelichen Unterhalt ge-\n\nmäß § 1572 BGB zugebilligt, da diese krankheitsbedingt nur eine stundenwei-\n\nse Tätigkeit ausüben könne.\n\nDie Revision rügt, das Oberlandesgericht habe nicht verfahrensfehlerfrei\n\nfestgestellt, daß die Klägerin teilweise erwerbsunfähig sei. Es habe von einer\n\nteilweisen Erwerbsunfähigkeit nicht ausgehen dürfen, nachdem das eingeholte\n\nSachverständigengutachten des Dr. K. zu dem Ergebnis gekommen sei, daß\n\ndie Klägerin leichte körperliche Arbeit vollschichtig verrichten könne. Da dieses\n\nGutachten dem im Trennungsunterhaltsverfahren eingeholten Gutachten der\n\nLandgerichtsärztin, Ärztin für Psychiatrie Dr. Z., widerspreche, das Gegenstand\n\ndes Berufungsverfahrens gewesen sei, habe das Oberlandesgericht nicht ohne\n\nEinholung eines weiteren Sachverständigengutachtens zu dem Ergebnis kom-\n\nmen dürfen, die Klägerin könne nur einer geringfügigen Tätigkeit nachgehen.\n\nDiese Einwände führen im Ergebnis nicht zum Erfolg. Entgegen der Re-\n\nvision widersprechen sich die Gutachten nicht. Der Sachverständige Dr. K. hat\n\nin seinem Gutachten festgestellt, daß \"aus orthopädischer Sicht\" die Klägerin\n\nfür leichte körperliche Arbeiten (ohne schweres Heben, ohne schweres Tragen,\n\nsowie bei Vermeidung von Zwangshaltungen der Hals- und Lendenwirbelsäule)\n\nnoch vollschichtig einsatzfähig sei. Demgegenüber hat die Ärztin für Psychia-\n\ntrie Dr. Z. in ihrem Gutachten vom 27. Oktober 1997 eine über die orthopädi-\n\nschen Befunde hinausgehende generelle Beurteilung der Krankheitsgeschichte\n\nder Beklagten vorgenommen, insbesondere auch die Schmerzproblematik und\n\nden Analgetikaabusus bewertet. Dies hat das Oberlandesgericht in seiner Be-\n\nweiswürdigung verfahrensfehlerfrei unterschieden. Insoweit bestand kein Wi-\n\nderspruch zwischen den Gutachten; vielmehr hatte das Gutachten der Landge-\n\nrichtsärztin einen weitergehenden Begutachtungsgegenstand. Die Schlußfolge-\n\nrung des Oberlandesgerichts, daß der Klägerin aufgrund der Gesamtsympto-\n\nmatik nur eine Erwerbstätigkeit im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung\n\nzuzumuten sei, ist daher revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.\n\n2. Bei der Bestimmung des Unterhaltsbedarfs nach den ehelichen Le-\n\nbensverhältnissen hat es - abweichend vom Amtsgericht - für 1997 ein berei-\n\nnigtes Nettoeinkommen des Beklagten von 2.894 DM monatlich und für 1998\n\nein solches von 2.812 DM monatlich zugrunde gelegt. Den vom Arbeitgeber\n\nzusätzlich gewährten Fahrtkostenersatz von monatlich 722,45 DM für 1997 und\n\nrund 632 DM für 1998 hat es unberücksichtigt gelassen, weil davon auszuge-\n\nhen sei, daß dem Beklagten tatsächlich entsprechende Aufwendungen ent-\n\nstünden. Einen weiteren Werbungskostenabzug von 5 % hat es daneben nicht\n\nvorgenommen, da zusätzliche Werbungskosten durch den Fahrtkostenersatz\n\nmit abgedeckt seien. Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Auch\n\ndie Revision erhebt insoweit keine Einwendungen.\n\n3. a) Das Oberlandesgericht hat ferner ausgeführt, die ehelichen Le-\n\nbensverhältnisse seien weiter geprägt gewesen durch Hinzuverdienste der\n\nKlägerin aufgrund von Tätigkeiten unterhalb der Pflichtversicherungsgrenze\n\n(für 1997 610 DM, für 1998 620 DM) sowie durch die Hausfrauentätigkeit in der\n\nEhe. Deren Wert hat das Oberlandesgericht in Höhe der (nicht prägenden) Zu-\n\nsatzeinkünfte angesetzt, die der Klägerin nunmehr durch die Versorgung ihres\n\nneuen Partners, des Zeugen W., zuzurechnen seien und die es nach den kon-\n\nkreten Verhältnissen auf monatlich 400 DM geschätzt hat (§ 287 ZPO). Den\n\nUnterhaltsbedarf errechnet das Oberlandesgericht danach unter Berücksichti-\n\ngung eines Erwerbstätigenbonus von 10 % für 1996/1997 nach der sogenann-\n\nten Additionsmethode wie folgt:\n\n2.894 DM x 90 %\n\n580 DM x 90 %\n\nEinkommen des Beklagten\nEinkommen der Klägerin (bereinigt um\n5 % pauschalen Berufsaufwand)\nHausfrauentätigkeit d. Kläg.\nSumme:\nHiervon die Hälfte als Bedarf der Klägerin rund\nabzüglich Eigeneinkommen von\nund\nverbleiben\n\n2.605 DM\n\n522 DM\n 400 DM\n3.527 DM\n1.764 DM\n522 DM\n 400 DM\n842 DM\n\nFür 1998 errechnet das Oberlandesgericht nach den gleichen Grundsät-\n\nzen einen Bedarf von monatlich 800 DM.\n\nBei dem - vorläufig errechneten, jeweils monatlichen - Unterhaltsbetrag\n\nvon 842 DM für die Jahre 1996 und 1997 ergebe sich ein Kranken- und Pflege-\n\nversicherungsvorsorgebedarf der Klägerin von 842 DM x (13,7 % + 1,7 % =)\n\n15,4 % = 129,66 DM, gerundet 130 DM. Für 1998 ergebe sich bei einem vor-\n\nläufigen Unterhaltsbetrag von 800 DM ein entsprechender Vorsorgebedarf von\n\n123 DM. Daraus hat das Oberlandesgericht einen endgültigen Elementarunter-\n\nhalt für 1996/1997 in Höhe von monatlich 776 DM errechnet (2.605 DM -\n\n130 DM = 2.475 DM + 522 DM + 400 DM = 3.397 DM : 2 = 1.698 DM - 522 DM\n\n- 400 DM). Für 1998 betrage der Elementarunterhalt nach den gleichen Grund-\n\nsätzen gerechnet 739 DM. Dementsprechend ergebe sich für 1996/1997 ein\n\nUnterhaltsanspruch in Höhe von insgesamt 906 DM und für 1998 ein Unter-\n\nhaltsanspruch von 862 DM, jeweils monatlich. Diese - richtig berechneten - An-\n\nsprüche hat das Oberlandesgericht ab dem Zusammenleben mit ihrem neuen\n\nPartner auf monatlich 400 DM gekürzt, da seit diesem Zeitpunkt der zwischen\n\nder Klägerin und dem Zeugen W. bestehenden Gemeinschaft der Charakter\n\neiner eheersetzenden Gemeinschaft zukomme, die es für den Beklagten objek-\n\ntiv unzumutbar erscheinen lasse, für die Klägerin mehr als monatlich 400 DM\n\nUnterhalt zu zahlen, § 1579 Nr. 7 BGB.\n\nb) Die Revision wendet sich gegen den Ansatz des Berufungsgerichts,\n\ndie Haushaltsführung als die ehelichen Lebensverhältnisse mitbestimmend an-\n\nzusehen und ein an deren Stelle tretendes (fiktives) Ersatzeinkommen in die\n\nUnterhaltsbedarfsermittlung nach § 1578 BGB einzubeziehen. Im übrigen sei\n\nes ermessensfehlerhaft, ohne Feststellung der konkreten Verhältnisse und oh-\n\nne Darlegung der Schätzungsgrundlage einen bestimmten Geldbetrag anzu-\n\nsetzen. Auch diese Einwände führen im Ergebnis nicht zum Erfolg.\n\nDer Senat hat in seinem Urteil vom 13. Juni 2001 (- XII ZR 343/99 -\n\nFamRZ 2001, 986 ff.) entschieden, daß die - auf den Scheidungszeitpunkt be-\n\nzogenen - konkreten Barmittel immer nur ein Kriterium, nicht aber der alleinige\n\nMaßstab für die ehelichen Lebensverhältnisse gemäß § 1578 BGB sein kön-\n\nnen. Vielmehr seien die ehelichen Lebensverhältnisse durch alles geprägt, was\n\nwährend der Ehe für den Lebenszuschnitt der Ehegatten nicht nur vorüberge-\n\nhend tatsächlich von Bedeutung ist, mithin auch durch die häusliche Mitarbeit\n\ndes nicht erwerbstätigen Ehegatten, die mitursächlich für den erreichten so-\n\nzialen Standard sei. In den Fällen, in denen der unterhaltsberechtigte Ehegatte\n\n- wie hier - nach der Scheidung ein Einkommen erzielt oder erzielen kann, wel-\n\nches gleichsam als Surrogat des wirtschaftlichen Wertes seiner bisherigen Tä-\n\ntigkeit angesehen werden kann, ist dieses Einkommen in die Berechnung des\n\nUnterhaltsbedarfs nach der Differenzmethode (bzw. wie hier nach der zum sel-\n\nben Ergebnis führenden Additionsmethode) einzubeziehen. Diesem Ansatz\n\nentspricht die vom Oberlandesgericht vorgenommene Bedarfsermittlung, so-\n\nweit es das fiktive Erwerbseinkommen der Klägerin aus einer ihr zuzumutenden\n\ngeringfügigen Beschäftigung einbezogen hat.\n\nEntsprechendes gilt, jedenfalls für den hier gegebenen Fall, für den\n\nWert der Versorgungsleistungen, die die Klägerin in der häuslichen Gemein-\n\nschaft mit ihrem neuen Partner tatsächlich erbringt. Grundsätzlich sind auch\n\nsolche geldwerten Versorgungsleistungen als Surrogat für die frühere Haus-\n\nhaltstätigkeit in der Familie anzusehen. Denn sie sind insoweit nicht anders zu\n\nbeurteilen als wenn die Klägerin eine bezahlte Tätigkeit als Haushälterin bei\n\nDritten annähme. Ist die Erwerbsfähigkeit des Unterhaltsberechtigten - wie hier\n\nkrankheitshalber - eingeschränkt, versorgt er aber daneben noch einen neuen\n\nPartner, ist im Zweifel davon auszugehen, daß er diese häuslichen Tätigkeiten\n\nnoch zusätzlich übernehmen kann (vgl. Senatsurteil vom 20. Mai 1987 - IVb ZR\n\n50/86 - FamRZ 1987, 1011, 1013 a.E.). Davon ist ersichtlich auch das Ober-\n\nlandesgericht ausgegangen, das den Wert dieser Tätigkeit der Klägerin zuge-\n\nrechnet hat. Dann aber ist auch insoweit der Wert dieser Versorgungsleistun-\n\ngen als Surrogat des wirtschaftlichen Wertes ihrer früheren Haushaltstätigkeit\n\nin der Ehe anzusehen, ohne daß es hier noch auf die Frage ankäme, ob es\n\nsich dabei um Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit im eigentlichen Sinn han-\n\ndelt (vgl. Senatsurteil vom 20. Mai 1987 aaO; zweifelnd Scholz FamRZ 2001,\n\n1061, 1064).\n\nc) Auch die Bewertung der Haushaltstätigkeit der Klägerin für ihren jetzi-\n\ngen Partner mit einem Vorteil von 400 DM monatlich durch das Oberlandesge-\n\nricht begegnet keinen Bedenken. Die Schätzung nach § 287 Abs. 2 ZPO ob-\n\nliegt in erster Linie dem Tatrichter und ist mit der Revision nur insoweit angreif-\n\nbar, als sie auf falschen oder offenbar unsachlichen Erwägungen beruht oder\n\nwesentlichen Tatsachenvortrag außer acht läßt (st.Rspr. des BGH, vgl. nur\n\nBGHZ 3, 162/175 f.; Urteil vom 18. Februar 1993 - III ZR 23/92 - NJW-RR 93,\n\n795, 796) oder wenn dem Urteil eine Auseinandersetzung mit den für die Be-\n\nmessung wesentlichen Umständen nicht zu entnehmen ist (BGH, Urteil vom\n\n16. Juni 1992 - VI ZR 264/91 - VersR 1992, 1410). Solche Rechtsfehler zeigt\n\ndie Revision nicht auf.\n\nDas Oberlandesgericht hat bei der Bewertung entsprechend der Recht-\n\nsprechung des Senats im Ergebnis auf den objektiven Wert abgestellt, den die\n\nVersorgungsleistungen und die Wohnungsgewährung für den Partner hat (vgl.\n\nSenatsurteile vom 28. März 1984 - IVb ZR 64/82 - FamRZ 1984, 662, 663 und\n\nvom 21. Dezember 1988 - IVb ZR 18/88 - FamRZ 1989, 487, 490). Dabei hat\n\nes den konkreten Einzelfall bewertet und berücksichtigt, daß die Klägerin ihren\n\nBeitrag zur Lebensgemeinschaft in erster Linie in der Wohnungsgewährung an\n\nden Zeugen, aber auch durch sonstige Versorgungsleistungen erbringt. Es hat\n\nin diesem Zusammenhang festgestellt, daß der Zeuge regelmäßig bei der Kl ä-\n\ngerin übernachtet und auch die Wochenenden und Feiertage sowie seine Ur-\n\nlaubszeiten mit der Klägerin verbringt, während er werktags bei seinen Eltern\n\ndie Mahlzeiten einnimmt, wo auch seine Wäsche gewaschen wird. Die auf die-\n\nsen Umständen beruhende Schätzung der der Klägerin zugute kommenden\n\nVorteile auf 400 DM hält revisionsrechtlicher Prüfung stand.\n\n4. a) Entgegen der Ansicht der Revision ist das Urteil hinsichtlich des\n\nZeitpunkts, zu dem die Unterhaltsverpflichtung nach § 1579 Nr. 7 BGB herab-\n\nzusetzen sei, nicht widersprüchlich. Sowohl aus der Berechnung des Unter-\n\nhaltsrückstandes auf S. 10 der Entscheidungsgründe als auch aus dem Ein-\n\ngangssatz auf S. 6 folgt, daß das Oberlandesgericht den 1. Januar 1999 als\n\nAnfangszeitpunkt für die Herabsetzung des Unterhalts angenommen hat. Das\n\nabweichende Datum auf S. 9 des Berufungsurteils stellt sich als offensichtli-\n\nches Schreibversehen dar.\n\nb) Die Rüge der Revision, das Oberlandesgericht habe nicht in Betracht\n\ngezogen, daß sich die Klägerin ihrem jetzigen Partner noch während beste-\n\nhender Ehe zugewandt habe, so daß gemäß § 1579 Nr. 6 BGB nicht nur eine\n\nHerabsetzung, sondern eine gänzliche Versagung des Unterhalts hätte erwo-\n\ngen werden müssen, greift nicht durch.\n\nDas Vorliegen eines Härtegrundes nach § 1579 Nr. 6 BGB setzt ein of-\n\nfensichtlich schwerwiegendes, eindeutig allein bei dem unterhaltsberechtigten\n\nEhegatten liegendes einseitiges Fehlverhalten voraus (st.Rspr. des Senats,\n\nvgl. nur Senatsurteil vom 21. Dezember 1988 aaO). Dabei sieht § 1579 Satz 1\n\nBGB auch für diese Fälle, je nach Schweregrad, die Möglichkeiten der Versa-\n\ngung, Herabsetzung oder zeitlichen Begrenzung vor. Dafür, daß im vorliegen-\n\nden Fall das Fehlverhalten der Klägerin so schwer wog, daß nur die Unter-\n\nhaltsversagung als härteste Sanktion angemessen gewesen wäre, hat der Be-\n\nklagte nichts Ausreichendes vorgetragen. Daß die Klägerin sich dem Partner\n\nnoch \n\nwährend\n\nbestehender Ehe zugewandt hat, begründet allein noch nicht den Vorwurf ei-\n\nnes offensichtlich schwerwiegenden, eindeutig bei ihr liegenden Fehlverhaltens\n\ngegen den Beklagten.\n\nBlumenröhr\n\nHahne \n\nBundesrichter Prof. Dr. Wagenitz\n\nist im Urlaub und verhindert\n\nzu\n\nunterschreiben.\n\nBlumenröhr\n\nFuchs\n\nAhlt","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/1999/XII_ZR_336-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-09-05/xii-zr-336-99","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1579","ref_norm":"1579","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1578","ref_norm":"1578","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1572","ref_norm":"1572","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/1999/XII_ZR_336-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/1999/XII_ZR_336-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-09-05/xii-zr-336-99","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/1999/XII_ZR_336-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:26:31.773473+00:00"}}