{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/1999/XII_ZR_335-99","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2000-05-10","aktenzeichen":"XII ZR 335/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nXII ZR 335/99\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n10. Mai 2000\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Mai 2000 durch den\n\nVorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die Richter Dr. Krohn, Dr. Hahne,\n\nGerber und Prof. Dr. Wagenitz\n\nbeschlossen:\n\nDer Antrag der Beklagten, den Wert ihrer Beschwer durch das\n\nUrteil des 3. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesge-\n\nrichts vom 3. November 1999 auf mehr als 60.000 DM festzuset-\n\nzen, wird zurückgewiesen.\n\nGründe:\n\nDie Beklagte ist verurteilt worden, ein Grundstück, das ihr aufgrund ei-\n\nnes Nutzungsvertrages überlassen worden war, an die Klägerin herauszuge-\n\nben. Der auf das Grundstück entfallende Anteil des vereinbarten Gesamtpacht-\n\nzinses beträgt 3.596,25 DM jährlich. Streitig war, ob die Beklagte aufgrund des\n\nNutzungsvertrages berechtigt war, das Grundstück über den 30. Juli 1997 hin-\n\naus bis zum 31. Dezember 2010 zu nutzen. Das Berufungsgericht hat die Be-\n\nschwer der Beklagten auf 48.549 DM festgesetzt und die Revision nicht zuge-\n\nlassen. Die Beklagte hat Revision eingelegt und beantragt, den Wert ihrer Be-\n\nschwer auf mehr als 60.000 DM festzusetzen.\n\nDiesem Antrag konnte nicht entsprochen werden. Die Berechnung der\n\nBeschwer richtet sich nach § 8 ZPO. Nach dieser Vorschrift ist, wenn das Be-\n\nstehen oder die Dauer eines Pacht- oder Mietverhältnisses streitig ist, der auf\n\ndie gesamte streitige Zeit entfallende Pacht- oder Mietzins anzusetzen, wenn\n\nnicht der 25-fache Betrag des einjährigen Mietzinses geringer ist. Zu den Ver-\n\nfahren, in denen im Sinne dieser Vorschrift der Bestand oder die Dauer eines\n\nPachtverhältnisses streitig ist, zählen auch Räumungsklagen nach vorausge-\n\ngangener Kündigung (vgl. Senatsurteil vom 1. April 1992 - XII ZR 200/91 -\n\nBGHR ZPO § 8 Räumungsklage 1).\n\nDas Berufungsgericht hat den auf das herauszugebende Grundstück\n\nentfallenden Pachtzins für die streitige Pachtzeit zutreffend berechnet. Dage-\n\ngen wendet sich die Revision auch nicht. Sie meint jedoch, bei der Festsetzung\n\nder Beschwer der Beklagten müsse berücksichtigt werden, daß die Beklagte\n\nerhebliche Investitionen getätigt habe, die ihr im Falle der Herausgabe des\n\nGrundstücks verlorengingen, daß für die Räumung des Grundstücks erhebliche\n\nKosten anfielen und daß sie größere Beträge aufwenden müsse, um sich ein\n\nErsatzgrundstück zu beschaffen, auf dem sie den Betrieb weiterführen könne.\n\nDem kann nicht gefolgt werden. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 8 ZPO\n\nist lediglich der Pachtzins für die streitige Zeit anzusetzen. Andere Kostenbela-\n\nstungen desjenigen, der zur Herausgabe verurteilt worden ist, sind daneben\n\nnicht zu berücksichtigen. Das hat der Bundesgerichtshof für die im Zusammen-\n\nhang mit der Räumung anfallenden Kosten bereits entschieden (BGH, Be-\n\nschluß vom 4. Juli 1996 - III ZR 34/96 - BGHR ZPO § 8 Räumungsklage 7\n\nm.N.). Für nutzlos gewordene Investitionskosten und für die Kosten einer Er-\n\nsatzbeschaffung gilt das erst recht.\n\nBlumenröhr Krohn Hahne\n\n Gerber Wagenitz","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/1999/XII_ZR_335-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-05-10/xii-zr-335-99","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":2}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/1999/XII_ZR_335-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/1999/XII_ZR_335-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-05-10/xii-zr-335-99","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/1999/XII_ZR_335-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:09:43.635524+00:00"}}