{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/1999/XII_ZR_300-99B","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2003-01-15","aktenzeichen":"XII ZR 300/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 15. Januar 2003 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle ZPO §§ 50, 263, 313 Abs. 1 Nr. 1; BGB § 705 In anhängigen Verfahren, in denen die Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) eine Gesamthandsforderung entsprechend der früheren Rechtspre- chung als notwendige Streitgenossen eingeklagt haben, ist nach der Änderung die- ser Rechtsprechung (BGHZ 146, 341 ff.) kein Parteiwechsel dahin erforderlich, daß Klägerin nun die GbR ist. Vielmehr ist eine Rubrumsberichtigung der zulässige und richtige Weg.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nXII ZR 300/99\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n\nVerkündet am:\n15. Januar 2003\nKüpferle,\nJustizamtsinspektorin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nZPO §§ 50, 263, 313 Abs. 1 Nr. 1; BGB § 705\n\nIn anhängigen Verfahren, in denen die Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen\n\nRechts (GbR) eine Gesamthandsforderung entsprechend der früheren Rechtspre-\n\nchung als notwendige Streitgenossen eingeklagt haben, ist nach der Änderung die-\n\nser Rechtsprechung (BGHZ 146, 341 ff.) kein Parteiwechsel dahin erforderlich, daß\n\nKlägerin nun die GbR ist. Vielmehr ist eine Rubrumsberichtigung der zulässige und\n\nrichtige Weg.\n\nBGH, Urteil vom 15. Januar 2003 - XII ZR 300/99 - Brandenburgisches OLG\n\nLG Frankfurt/Oder\n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 15. Januar 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter\n\nGerber, Sprick, Fuchs und Dr. Vézina\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Rechtsmittel der Beklagten wird unter teilweiser Aufhe-\n\nbung des Urteils des 3. Zivilsenats des Brandenburgischen Ober-\n\nlandesgerichts vom 29. September 1999 und unter teilweiser Ab-\n\nänderung des Urteils der 17. Zivilkammer des Landgerichts\n\nFrankfurt/Oder vom 20. November 1998 die Klage abgewiesen,\n\nsoweit die Klägerin mit der Klage mehr geltend macht als\n\ndie \n\ninzwischen \n\nrechtskräftig zugesprochenen 32.991,58 DM\n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:12)(cid:11)(cid:14)(cid:13)(cid:15)(cid:3)(cid:16)(cid:1)(cid:18)(cid:17)(cid:18)(cid:13)(cid:6)(cid:3)(cid:16)(cid:9)(cid:12)(cid:11)(cid:20)(cid:19)(cid:14)(cid:1)(cid:14)(cid:7)(cid:22)(cid:21)(cid:24)(cid:23)(cid:12)(cid:25)(cid:26)(cid:25)(cid:27)(cid:1)(cid:18)(cid:13)\n\n(cid:21)(cid:27)(cid:1)(cid:4)(cid:28)(cid:30)(cid:29)(cid:31)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:1)(cid:4)(cid:5) (cid:23)\"!(cid:8)(cid:7)$#(cid:4)(cid:3)(cid:16)(cid:1)(cid:14)(cid:7)(cid:10)(cid:1)(cid:4)%’&\n\n(= 16.868,33 \n\ntrag.\n\ne-\n\nDie Klägerin trägt die besonderen Kosten, die dadurch entstanden\n\nsind, daß sie in erster Instanz zunächst ein unzuständiges Gericht\n\nangerufen hat. Im übrigen tragen die Kosten des Rechtsstreits die\n\nKlägerin zu 4/5, die Beklagten zu 1/5.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerin, eine Grundstücksgesellschaft, macht gegen die Beklagten\n\neinen Anspruch auf rückständigen Mietzins und Nebenkosten geltend. Die Be-\n\nklagten sind zwei in einer Sozietät verbundene Rechtsanwälte.\n\nMit schriftlichem Mietvertrag vom 3. April 1992 vermietete die Klägerin an\n\ndie Rechtsanwälte C. und Partner (die Beklagten) in B. eine ca. 390 qm große\n\nBüroetage zum Betrieb einer Anwaltskanzlei. Der Vertrag wurde auf zehn Jahre\n\nfest abgeschlossen mit einer Verlängerungsoption. Als Vermieterin ist in dem\n\nMietvertrag lediglich die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) aufgeführt, die\n\nGesellschafter dieser GbR sind nicht angegeben. Unterschrieben ist der Vertrag\n\nauf Mieterseite von dem Beklagten zu 1, auf Vermieterseite trägt er eine unle-\n\nserliche Unterschrift, die unstreitig von dem Zeugen F. stammt. In beiden Fällen\n\nist der Unterschrift kein Hinweis auf eine Vertreterstellung beigefügt.\n\nDie Gesellschafter der Klägerin haben am 24. Oktober 1991 mit dem\n\nvereidigten Buchprüfer und Steuerberater M. einen Geschäftsbesorgungsver-\n\ntrag abgeschlossen, der vorsieht, daß der Geschäftsbesorger der K. In-\n\nvestitions GmbH (K.I. GmbH) zur Erledigung bestimmter Verwaltungsaufgaben\n\nUntervollmacht erteilen solle, allerdings nicht zu sogenannten Erstvermietun-\n\ngen. Der Zeuge F. ist bei Abschluß des Mietvertrages der Parteien für die K.I.\n\nGmbH tätig geworden.\n\nDer Mietvertrag wurde von beiden Seiten etwa vier Jahre lang ordnungs-\n\ngemäß erfüllt.\n\nMit Schreiben vom 20. Februar 1996 teilten die Beklagten der Klägerin\n\nmit, sie beabsichtigten, ihre Kanzlei in B. aufzugeben. Grund hierfür war,\n\ndaß das Kreisgericht in B. aufgelöst worden war und daß ihnen die\n\nPostulationsfähigkeit am Landgericht F. abgesprochen worden war\n\nmit der Begründung, sie unterhielten eine Kanzlei in Berlin und der Betrieb\n\nzweier Kanzleien gleichzeitig sei unzulässig.\n\nMit Schreiben vom 14. März 1996 widersprach die Klägerin einer vorzei-\n\ntigen Auflösung des Mietvertrages, erklärte sich jedoch bereit, die Beklagten\n\naus dem Vertrag zu entlassen, wenn sie einen angemessenen Nachmieter\n\nstellen könnten und zusätzlich eine Entschädigungssumme zahlten. Daraufhin\n\nerklärten die Beklagten mit Schreiben vom 26. März 1996 die Kündigung des\n\nMietverhältnisses und teilten mit, daß sie die angemieteten Räume am 29. März\n\n1996 zurückgeben würden. Zu dem von ihnen vorgeschlagenen Übergabeter-\n\nmin erschien für die Klägerin niemand. Sie warfen daraufhin die Schlüssel zu\n\nder Büroetage in den Briefkasten der Verwalterin. Bis einschließlich September\n\n1998 stand das Mietobjekt leer.\n\nDie Klägerin hat mit der Klage (nach Abzug unstreitiger Gutschriften) für\n\ndie Zeit von Januar 1996 bis einschließlich August 1998 rückständigen Mietzins\n\nund rückständige Nebenkosten von insgesamt 167.585,28 DM geltend ge-\n\nmacht. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Mit ihrer Berufung haben\n\ndie Beklagten ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiterverfolgt und Wider-\n\nklage erhoben mit dem Antrag, im Wege einer Zwischenfeststellungsklage fest-\n\nzustellen, daß zwischen ihnen und der Klägerin kein Mietverhältnis über die\n\nGeschäftsräume zustande gekommen sei, hilfsweise, daß sie das Mietverhält-\n\nnis zum 31. März 1996 wirksam gekündigt hätten.\n\nDas Berufungsgericht hat der Berufung nur stattgegeben, soweit in dem\n\nvom Landgericht zugesprochenen Betrag Nebenkostenvorauszahlungen in Hö-\n\nhe von insgesamt 9.790 DM enthalten sind. Insoweit hat es die Klage abgewie-\n\nsen. Die Berufung im übrigen hat es zurückgewiesen und die Widerklage der\n\nBeklagten abgewiesen.\n\nMit der Revision haben die Beklagten ihren Antrag auf Abweisung der\n\nKlage und \n\nihren Widerklageantrag weiterverfolgt. Durch Beschluß vom\n\n30. Oktober 2002 hat der Senat die Revision angenommen, soweit die Beklag-\n\nten verurteilt worden sind, an die Kläger mehr als 32.991,58 DM zuzüglich ge-\n\nstaffelter Zinsen aus diesem Betrag zu zahlen. Das ist der Betrag, den das Be-\n\nrufungsgericht der Klägerin an Mietzins und Nebenkosten für die Zeit bis\n\n30. September 1996 zugesprochen hat.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI.\n\na) Das Rubrum war dahin zu berichtigen, daß nicht die Gesellschafter\n\nder GbR als Kläger aufzuführen sind, sondern die GbR selbst Klägerin ist. Bei\n\nErlaß des Berufungsurteils entsprach es ständiger Rechtsprechung, daß die\n\nGbR im Zivilprozeß nicht parteifähig sei, daß vielmehr alle Gesellschafter der\n\nGbR als notwendige Streitgenossen Gesamthandsforderungen im Prozeß gel-\n\ntend machen müßten. Dem trägt das Rubrum des Berufungsurteils Rechnung.\n\nDurch Urteil vom 29. Januar 2001 (BGHZ 146, 341 ff.) hat der Bundesge-\n\nrichtshof seine diesbezügliche Rechtsprechung grundlegend geändert. Nach\n\nder neuen Rechtsprechung besitzt die (Außen-) GbR Rechtsfähigkeit, soweit\n\nsie durch Teilnahme am Rechtsverkehr eigene Rechte und Pflichten begründet.\n\nDas bedeutet, daß sie in der jeweiligen Zusammensetzung der Gesellschafter\n\nVertragspartner werden kann und daß ihre Stellung als Vertragspartner durch\n\neinen Gesellschafterwechsel nicht berührt wird. In diesem Rahmen ist sie im\n\nZivilprozeß parteifähig, kann also als Gesellschaft klagen und verklagt werden.\n\nDiese Änderung der Rechtsprechung bedeutet aber nicht, daß in anhän-\n\ngigen Verfahren, in denen die Gesellschafter einer GbR entsprechend der bis-\n\nherigen Rechtsprechung als notwendige Streitgenossen eine Gesamthandsfor-\n\nderung eingeklagt haben, ein Parteiwechsel erforderlich wäre. Vielmehr ist eine\n\nRubrumsberichtigung der zulässige und richtige Weg.\n\nEs entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, daß\n\nauch bei äußerlich unrichtiger Bezeichnung grundsätzlich das Rechtssubjekt als\n\nPartei anzusehen ist, das durch die fehlerhafte Bezeichnung nach deren objek-\n\ntivem Sinn betroffen werden soll. Diese Grundsätze gelten auch, wenn sich die\n\nklagende Partei selbst fehlerhaft bezeichnet hat (BGH, Urteil vom 12. Oktober\n\n1987 - II ZR 21/87 - NJW 1988, 1585, 1587 m.w.N.).\n\nIm vorliegenden Fall spricht entscheidend für die Zulässigkeit einer blo-\n\nßen Rubrumsberichtigung, daß die Gesellschafter der GbR von vornherein in\n\nder rechtlich zulässigen Weise eine Gesamthandsforderung geltend machen\n\nwollten, die sie aufgrund ihres Zusammenschlusses in der GbR gemeinsam\n\nerworben hatten. Wenn nach der alten Rechtsprechung eine solche Ge-\n\nsamthandsforderung nur in der Weise im Prozeß geltend gemacht werden\n\nkonnte, daß alle Gesellschafter der GbR als notwendige Streitgenossen aufge-\n\ntreten sind, so handelte es sich entgegen der äußeren Parteibezeichnung auch\n\ndamals schon im Kern um eine Klage der GbR (so zutreffend Krämer,\n\nNZM 2002, 465, 473 m.N.).\n\nb) Keinen Erfolg hat die Revision mit der Rüge, in erster Instanz habe ei-\n\nne unzulässige Klageänderung in Form eines Parteiwechsels stattgefunden. Als\n\nKlägerin war zunächst die GbR aufgeführt und auf einen - der damaligen\n\nRechtsprechung entsprechenden - Hinweis des Gerichts hin sind an deren\n\nStelle die Gesellschafter der GbR als notwendige Streitgenossen getreten. Das\n\nLandgericht hat darin keine Klageänderung gesehen, sondern hat lediglich eine\n\nRubrumsberichtigung vorgenommen. Diese Entscheidung des Landgerichts ist\n\nnicht anfechtbar, und zwar auch nicht zusammen mit der in der Hauptsache\n\nergangenen Entscheidung (§ 268 ZPO; vgl. BGH, Urteil vom 20. Januar 1987\n\n- X ZR 70/84 - NJW-RR 1987, 1084, 1085). Sie ist allerdings aus denselben\n\nGründen, aus denen oben in anderem Zusammenhang eine Rubrumsberichti-\n\ngung für zulässig angesehen worden ist, zutreffend. Im übrigen wäre, würde\n\nman annehmen, es läge eine Klageänderung vor, auch diese entgegen den\n\nAusführungen der Revision zulässig. Auch im Falle eines Parteiwechsels ist die\n\nEinwilligung des Gegners in die Klageänderung nicht erforderlich, wenn das\n\nGericht den Parteiwechsel für sachdienlich ansieht (BGH, Urteil vom 9. Mai\n\n1989 - VI ZR 223/88 - NJW 1989, 3325; Urteil vom 27. Juni 1996 - IX ZR\n\n324/95 - NJW 1996, 2799). Da die Sachdienlichkeit in den Tatsacheninstanzen\n\nnicht geprüft worden ist, könnte das Revisionsgericht diese Prüfung nachholen\n\n(Senatsurteil vom 5. Oktober 1988 - IVb ZR 52/87 - BGHR ZPO § 263 Sach-\n\ndienlichkeit 1 m.N.; BGH, Urteil vom 9. Mai 1989 aaO). Die Sachdienlichkeit\n\nwäre aus denselben Gründen gegeben, aus denen eine Rubrumsberichtigung\n\nzulässig ist.\n\nII.\n\nNachdem der Senat die Revision nur zum Teil angenommen hat, ist nur\n\nnoch darüber zu entscheiden, ob der Klägerin Ansprüche auf Mietzins und Ne-\n\nbenkosten für die Zeit nach dem 30. September 1996 zustehen. Das ist nicht\n\nder Fall.\n\nZwar ist entgegen der Annahme der Revision ein Mietvertrag zwischen\n\nden Parteien wirksam zustande gekommen. Nach der dargelegten Änderung\n\nder Rechtsprechung konnte die GbR, die in der Vertragsurkunde als Vermiete-\n\nrin aufgeführt ist, selbst Vertragspartei werden. Ob der Zeuge F., der den Ver-\n\ntrag für die GbR unterschrieben hat, hierzu bevollmächtigt war, und ob der Be-\n\nklagte zu 1 Vollmacht von dem Beklagten zu 2 hatte, kann dahingestellt bleiben.\n\nSollten beide als Vertreter ohne Vertretungsmacht gehandelt haben, so ist ihr\n\nHandeln sowohl von der GbR als auch von dem Beklagten zu 2 zumindest still-\n\nschweigend dadurch genehmigt worden, daß der von ihnen abgeschlossene\n\nVertrag vier Jahre lang problemlos durchgeführt worden ist.\n\nZu Unrecht wendet sich die Revision auch gegen die Annahme des Be-\n\nrufungsgerichts, die Beklagten seien nicht zur fristlosen Kündigung des Miet-\n\nvertrages nach den Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage berech-\n\ntigt gewesen. Ein Wegfall der Geschäftsgrundlage liegt grundsätzlich nicht vor,\n\nwenn sich Änderungen lediglich auf einem Gebiet ergeben haben, für das eine\n\nPartei in dem Vertrag das Risiko übernommen hat. Das sogenannte Verwen-\n\ndungsrisiko für die gemieteten Räume trägt der Mieter (Wolf/Eckert/Ball, Hand-\n\nbuch des gewerblichen Miet-, Pacht- und Leasingrechts, 8. Aufl. Rdn. 168 ff.\n\nm.N.).\n\nDas Mietverhältnis ist jedoch durch die mit Schreiben der Beklagten vom\n\n26. März 1996 erfolgte Kündigung zum 30. September 1996 beendet worden.\n\nDa weitere tatsächliche Feststellungen, die für die Entscheidung von Bedeutung\n\nsein könnten, weder zu erwarten noch erforderlich sind, kann der Senat selbst\n\nabschließend entscheiden (§ 565 Abs. 3 ZPO a.F. = § 563 Abs. 3 ZPO n.F.).\n\na) Zwar haben die Beklagten die fristlose Kündigung des Mietverhältnis-\n\nses erklärt. Eine solche fristlose Kündigung kann nicht in jedem Falle in eine\n\nordentliche Kündigung umgedeutet werden, wenn die Voraussetzungen für eine\n\nfristlose Kündigung nicht vorliegen. Die Rechtsfolgen können sehr unterschied-\n\nlich sein. Eine Umdeutung ist aber dann zulässig und angebracht, wenn - für\n\nden Kündigungsgegner erkennbar - nach dem Willen des Kündigenden das\n\nVertragsverhältnis in jedem Falle zum nächstmöglichen Termin beendet werden\n\nsoll (vgl. Wolf/ Eckert/ Ball, aaO Rdn. 909, 910 m.N.). Im vorliegenden Fall ist\n\ndie Umdeutung in eine ordentliche Kündigung gerechtfertigt, insbesondere weil\n\nsich aus den der Kündigungserklärung vorausgehenden Verhandlungen ein-\n\ndeutig ergab, daß die Beklagten ihre Anwaltskanzlei in B. aufgeben und\n\ndeshalb das Mietverhältnis unbedingt beenden wollten. Die erklärte ordentliche\n\nKündigung ist zum 30. September 1996 wirksam geworden (§ 565 Abs. 1 a\n\nBGB a.F. = § 580 a Abs. 2 n.F.).\n\nb) Allerdings enthält der Mietvertrag die Vereinbarung, das Mietverhältnis\n\nwerde auf die Dauer von zehn Jahren fest abgeschlossen. Wäre diese Verein-\n\nbarung wirksam, so wäre eine ordentliche Kündigung vor Ablauf von zehn Jah-\n\nren ausgeschlossen. Die Vereinbarung einer langfristigen Laufzeit des Mietver-\n\ntrages ist aber unwirksam, weil bei Abschluß des Mietvertrages die Schriftform\n\nnicht eingehalten worden ist (§ 566 BGB a.F. = § 550 BGB n.F.). Das hat zur\n\nFolge, daß der Vertrag als auf unbestimmte Zeit geschlossen gilt und nach Ab-\n\nlauf eines Jahres unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist ordentlich\n\ngekündigt werden konnte.\n\nFür die Einhaltung der Schriftform ist es erforderlich, daß alle Vertrags-\n\nparteien die Vertragsurkunde unterzeichnen. Unterzeichnet für eine Vertrags-\n\npartei ein Vertreter den Mietvertrag, muß dies in der Urkunde durch einen das\n\nVertretungsverhältnis anzeigenden Zusatz hinreichend deutlich zum Ausdruck\n\nkommen (BGHZ 125, 175, 179; Senatsurteil vom 11. September 2002 - XII ZR\n\n187/00 - NJW 2002, 3389, 3390 ff. m.w.N. und Anm. Eckert, EwiR 2002, 951;\n\nso schon RGZ 81, 286, 289). Aus der Vertragsurkunde der Parteien ergibt sich\n\nnicht, wer für die vermietende GbR unterschrieben hat, in welcher Funktion er\n\nunterschrieben hat und ob seine Unterschrift ausreicht, die GbR zu binden. Bei\n\nunbefangener Betrachtung der Urkunde könnte man in erster Linie daran den-\n\nken, daß die für die Vermieterin geleistete Unterschrift von einem Gesellschaf-\n\nter der GbR stammt. Das würde ohne einen Zusatz, daß er zugleich als Vertre-\n\nter für die anderen Gesellschafter unterschrieben hat, nicht ausreichen (vgl.\n\nBGHZ 125 aaO). Es wäre nämlich nicht auszuschließen, daß die Unterschriften\n\nder übrigen Gesellschafter noch fehlen.\n\nEs ist unstreitig, daß der Zeuge F. den Vertrag als Vertreter für die Klä-\n\ngerin unterschrieben hat, und zwar entweder als Unterbevollmächtigter des von\n\nder Klägerin bevollmächtigten Geschäftsbesorgers M. oder sogar als Vertreter\n\nohne Vertretungsmacht, dessen Handeln dann zumindest durch die jahrelange\n\nDurchführung des von ihm abgeschlossenen Vertrages stillschweigend geneh-\n\nmigt worden ist. Die Vertragsurkunde enthält nicht in Andeutungen einen Hin-\n\nweis darauf, daß für die Klägerin ein nicht zu den Gesellschaftern gehörender\n\nVertreter unterschrieben hat und wer dieser Vertreter ist.\n\nDa sich nicht einmal diese Angaben aus der Urkunde ergeben, kann\n\nauch im vorliegenden Falle - wie schon im Senatsurteil vom 11. September\n\n2002 aaO S. 3391 - offenbleiben, ob der bloße Hinweis auf ein Vertretungsver-\n\nhältnis zur Wahrung der Schriftform ausreichend wäre oder ob es zusätzlich\n\nerforderlich ist, in der Urkunde anzugeben, in welcher Eigenschaft der Vertreter\n\nVertretungsmacht für sich in Anspruch nimmt (als Einzelbevollmächtigter, als\n\ngesetzlicher Vertreter, als im Gesellschaftsvertrag bevollmächtigter Geschäfts-\n\nführer usw.).\n\nHahne\n\nGerber\n\nSprick\n\nFuchs\n\nVézina","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/1999/XII_ZR_300-99B.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-01-15/xii-zr-300-99","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 550","ref_norm":"550","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 566","ref_norm":"566","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 268","ref_norm":"268","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 565","ref_norm":"565","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/1999/XII_ZR_300-99B.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/1999/XII_ZR_300-99B.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-01-15/xii-zr-300-99","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/1999/XII_ZR_300-99B.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:58:13.660751+00:00"}}