{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/1999/XII_ZR_300-99","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2001-01-23","aktenzeichen":"XII ZR 300/99","doktyp":"Beschluß","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nXII ZR 300/99\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n23. Januar 2001\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Januar 2001 durch den\n\nVorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die Richter Dr. Krohn, Gerber, Sprick\n\nund Weber-Monecke\n\nbeschlossen:\n\nDer Antrag der Beklagten, die Zwangsvollstreckung aus dem Ur-\n\nteil des 3. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts\n\nvom 29. September 1999 bis zur Entscheidung über die Revision\n\neinstweilen einzustellen, wird zurückgewiesen.\n\nGründe:\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht hat auf die Berufung der Beklagten das erstin-\n\nstanzliche Urteil teilweise abgeändert und insgesamt neu gefaßt. Danach hat\n\nes die Beklagten verurteilt, als Gesamtschuldner an die Kläger 157.795,28 DM\n\nrückständigen Mietzins zuzüglich Zinsen zu zahlen. Es hat das Urteil für vor-\n\nläufig vollstreckbar erklärt und den Beklagten nachgelassen, die vorläufige\n\nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 190.000 DM abzuwenden,\n\nwenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.\n\nDie Kläger betreiben die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil und der Ge-\n\nrichtsvollzieher hat für den 24. Januar 2001 Vollstreckungsmaßnahmen ange-\n\nkündigt.\n\nDie Beklagten haben Revision eingelegt und beantragen, die Zwangs-\n\nvollstreckung aus dem Berufungsurteil vorläufig einzustellen. Sie machen gel-\n\ntend, erst nach Erlaß des Berufungsurteils habe sich herausgestellt, daß sie\n\nmit ihrer Rechtsanwaltskanzlei im Jahre 1999 einen Verlust in Höhe von über\n\n720.000 DM erlitten hätten. Auch für das Jahr 2000 zeichne sich ein\n\n- allerdings wesentlich geringerer - Verlust ab. Dadurch sei \"die Liquidität der\n\nBeklagten auf das äußerste angespannt.\" Es sei zu erwarten, daß die Rechts-\n\nanwaltskammer von der Durchführung einer Zwangsvollstreckungsmaßnahme\n\nin Kenntnis gesetzt werde und ihnen - den Beklagten - die Zulassung als\n\nRechtsanwalt entziehe. Zur Glaubhaftmachung haben die Beklagten eigene\n\neidesstattliche Versicherungen vorgelegt.\n\nII.\n\nDer Einstellungsantrag der Beklagten ist unbegründet.\n\n1. Wird Revision gegen ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil\n\neingelegt, ordnet das Revisionsgericht auf Antrag an, daß die Zwangsvollstrek-\n\nkung eingestellt wird, wenn die Vollstreckung dem Schuldner einen nicht zu\n\nersetzenden Nachteil bringen würde und nicht ein überwiegendes Interesse\n\ndes Gläubigers entgegensteht (§ 719 Abs. 2 ZPO). Die Einstellung der\n\nZwangsvollstreckung nach dieser Vorschrift wird von der Rechtsprechung des\n\nBundesgerichtshofs als ein letztes Hilfsmittel des Vollstreckungsschuldners\n\nangesehen, dem regelmäßig der Erfolg zu versagen ist, wenn der Schuldner es\n\nversäumt hat, im Berufungsrechtszug einen Vollstreckungsschutzantrag gemäß\n\n§ 712 ZPO zu stellen, obwohl ihm ein solcher Antrag möglich und zumutbar\n\ngewesen wäre (st.Rspr., vgl. BGH, Beschluß vom 16. September 1998 - X ZR\n\n107/98 - NJW 1998, 3571 m.N.). Ausweislich des Berufungsurteils haben die\n\nBeklagten im Berufungsrechtszug einen solchen Vollstreckungsschutzantrag\n\nnicht gestellt. Sie machen auch nicht geltend, insoweit einen Antrag auf Tatbe-\n\nstandsberichtigung (§ 320 ZPO) und auf Urteilsergänzung (§§ 716, 321 ZPO)\n\ngestellt zu haben. Sie haben auch nicht hinreichend dargelegt, daß die von\n\nihnen jetzt geschilderte Entwicklung ihrer Einkommensverhältnisse zur Zeit der\n\nletzten mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz nicht absehbar war\n\nund daß es ihnen deshalb nicht möglich oder nicht zumutbar war, schon da-\n\nmals einen entsprechenden Schutzantrag zu stellen.\n\nNach dem Vortrag der Beklagten in ihrer Revisionsbegründung ist ihnen\n\njedenfalls ein Teil ihrer beruflichen Betätigungsmöglichkeiten genommen wor-\n\nden, weil das Kreisgericht Beeskow zum 31. Dezember 1992 aufgelöst wurde\n\nund weil dem Beklagten zu 1, da er gleichzeitig einen Kanzleibetrieb in Berlin\n\nunterhielt, die Postulationsfähigkeit vor dem Landgericht Frankfurt/Oder abge-\n\nsprochen wurde. Diese Vorgänge datieren aus den Jahren 1992 bzw. 1995 und\n\nlagen somit zur Zeit der letzten mündlichen Verhandlung in der Berufungsin-\n\nstanz - am 11. August 1999 - mehrere Jahre zurück.\n\nAußerdem haben die Beklagten nicht substantiiert dargelegt und schon\n\ngar nicht glaubhaft gemacht, daß der in ihrer Anwaltskanzlei im Jahre 1999\n\neingetretene Verlust im August 1999 noch nicht absehbar war.\n\n2. Der Einstellungsantrag ist aus einem weiteren Grund unbegründet,\n\nder für sich alleine die Abweisung des Antrags zur Folge hätte. Die Beklagten\n\nhaben nämlich nicht hinreichend dargelegt und glaubhaft gemacht, daß die\n\nangekündigte Vollstreckung ihnen im Sinne des § 719 Abs. 2 ZPO einen nicht\n\nzu ersetzenden Nachteil bringen müßte. Daß die Kläger durch die Vollstrek-\n\nkung aus dem für vorläufig vollstreckbar erklärten Berufungsurteil vor dem\n\nrechtskräftigen Abschluß des Rechtsstreits befriedigt würden, entspricht der\n\nIntention der gesetzlichen Regelung. Regelmäßig gegebene Vollstreckungs-\n\nnachteile reichen deshalb nicht aus, um einen Einstellungsantrag zu begrün-\n\nden.\n\nDer Senat hält es für zweifelhaft, ob die Rechtsanwaltskammer den Be-\n\nklagten wegen einer durchgeführten Vollstreckungsmaßnahme die Zulassung\n\nals Rechtsanwalt entziehen würde, bevor über die Revision der Beklagten ent-\n\nschieden ist. Diese Frage kann aber offenbleiben. Zwar wäre die Entziehung\n\nder Zulassung als Rechtsanwalt ein nicht zu ersetzender Nachteil im Sinne des\n\n§ 719 Abs. 2 ZPO. Die Beklagten müßten jedoch darlegen und glaubhaft ma-\n\nchen, daß sie diesen Nachteil nicht aus eigener Kraft abwenden könnten, in-\n\ndem sie die Klageforderung - vorläufig - befriedigen. Hierzu reicht es nicht aus,\n\ndaß sie vortragen und glaubhaft machen, ihre Kanzlei habe in den beiden\n\nletzten Jahren Verluste gemacht und deshalb sei ihre Liquidität auf das äußer-\n\nste\n\nangespannt. Die Beklagten müßten vielmehr ihre Vermögensverhältnisse of-\n\nfenlegen (so zutreffend Zöller/Herget, ZPO, 22. Aufl., § 719 Rdn. 6). Dem Vor-\n\ntrag der Beklagten und ihren eidesstattlichen Versicherungen ist nicht zu ent-\n\nnehmen, in welchem Umfang sie über privates Vermögen verfügen, insbeson-\n\ndere ob sie in der Lage sind, einer Bank Sicherheiten zur Verfügung zu stellen\n\nund ob sie deshalb kreditwürdig sind.\n\nBlumenröhr Krohn Gerber\n\n Sprick Weber-Monecke","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/1999/XII_ZR_300-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-01-23/xii-zr-300-99","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 719","ref_norm":"719","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 712","ref_norm":"712","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 716","ref_norm":"716","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 320","ref_norm":"320","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 321","ref_norm":"321","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/1999/XII_ZR_300-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/1999/XII_ZR_300-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-01-23/xii-zr-300-99","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/1999/XII_ZR_300-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:47:24.674783+00:00"}}