{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/1999/XII_ZR_292-99","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2001-10-31","aktenzeichen":"XII ZR 292/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 31. Oktober 2001 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGB §§ 1374, 1578; 812 Abs. 1 Satz 2 1. Alt. a) Zur Berechnung des Anfangsvermögens eines Ehegatten, der im wesentlichen vor der Ehe im Haus seines Vaters eine Wohnung ausgebaut hat, seine Investi- tionen aber wegen des späteren Räumungsverlangens des Vaters nicht mehr nutzen kann. b) Zur Frage der Bemessung des nachehelichen Unterhalts nach der Differenzme- thode, wenn der unterhaltsberechtigte Ehegatte Rente aus vorehelich erworbenen Anwartschaften und aus dem Versorgungsausgleich bezieht (Fortführung des Se- natsurteils vom 13. Juni 2001 - XII ZR 343/99 - FamRZ 2001, 986 ff.).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nXII ZR 292/99\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n\nVerkündet am:\n31. Oktober 2001\nKüpferle,\nJustizamtsinspektorin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nBGB §§ 1374, 1578; 812 Abs. 1 Satz 2 1. Alt.\n\na) Zur Berechnung des Anfangsvermögens eines Ehegatten, der im wesentlichen\n\nvor der Ehe im Haus seines Vaters eine Wohnung ausgebaut hat, seine Investi-\n\ntionen aber wegen des späteren Räumungsverlangens des Vaters nicht mehr\n\nnutzen kann.\n\nb) Zur Frage der Bemessung des nachehelichen Unterhalts nach der Differenzme-\n\nthode, wenn der unterhaltsberechtigte Ehegatte Rente aus vorehelich erworbenen\n\nAnwartschaften und aus dem Versorgungsausgleich bezieht (Fortführung des Se-\n\nnatsurteils vom 13. Juni 2001 - XII ZR 343/99 - FamRZ 2001, 986 ff.).\n\nBGH, Urteil vom 31. Oktober 2001 - XII ZR 292/99 - OLG München/Augsburg\n\n AG Augsburg\n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 19. September 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und\n\ndie Richter Dr. Hahne, Sprick, Fuchs und Dr. Ahlt\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Antragsgegners wird das Urteil des 4. Zivil-\n\nsenats - zugleich Familiensenat - des Oberlandesgerichts Mün-\n\nchen, Zivilsenate in Augsburg, vom 12. Oktober 1999 aufgeho-\n\nben.\n\nDie Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten der Revision, an das Oberlandesgericht zu-\n\nrückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Parteien streiten noch über die Folgesachen Zugewinnausgleich\n\nund nachehelichen Unterhalt.\n\nDie am 26. November 1971 geschlossene kinderlose Ehe der Parteien\n\nwurde auf den dem Ehemann (Antragsgegner) am 19. Juni 1996 zugestellten\n\nAntrag der Ehefrau (Antragstellerin) durch Verbundurteil des Amtsgerichts ge-\n\nschieden. Der Scheidungsausspruch ist seit 8. Juni 1999 rechtskräftig.\n\nDie Parteien waren hälftige Miteigentümer einer Eigentumswohnung, die\n\nihnen als Ehewohnung diente. Im Oktober 1997, ca. zwei Jahre nach der Tren-\n\nnung, verkauften sie die Wohnung. Die Ehefrau erhielt vom Erlös rund\n\n148.000 DM, von denen sie ca. 135.000 DM verzinslich anlegte und für den\n\nRest unter anderem Hausrat anschaffte. Der Ehemann erhielt \n\nrund\n\n100.000 DM, mit denen er unter Aufnahme von Krediten ein Reihenhaus finan-\n\nzierte. Die Ehefrau war nur vor der Ehe berufstätig, danach versorgte sie den\n\nHaushalt. Seit 1. Januar 1999 bezieht sie eine auf eigener Pflichtversicherung\n\nberuhende Rente von monatlich rund 415 DM. Aus dem Versorgungsausgleich\n\nerhielt sie, bezogen auf das Ehezeitende 31. Mai 1996, 639,15 DM gesetzliche\n\nRentenanwartschaften. Schon während der Ehe verfügte sie über monatliche\n\nZinseinnahmen von 267 DM. Der Ehemann bezog während der Ehe zuletzt\n\neine monatliche Gesamtrente von 3.851 DM.\n\nDas Amtsgericht hat der Zugewinnausgleichsklage des Ehemannes teil-\n\nweise in Höhe von 41.000 DM stattgegeben. Dabei hat es seinem Anfangsver-\n\nmögen eine gegen seinen Vater gerichtete Bereicherungsforderung wegen\n\nnutzlos erbrachter Aufwendungen an dessen Haus zugerechnet. Auf die Beru-\n\nfung der Ehefrau hat das Oberlandesgericht das amtsgerichtliche Urteil inso-\n\nweit abgeändert und die Zugewinnausgleichsklage abgewiesen, weil die Berei-\n\ncherungsforderung erst nach Eheschließung entstanden und daher nicht zum\n\nAnfangsvermögen zu rechnen sei.\n\nIn der Folgesache Unterhalt hat das Amtsgericht der Ehefrau ab Rechts-\n\nkraft der Scheidung einen nachehelichen monatlichen Altersunterhalt in Höhe\n\nvon 450 DM zugesprochen und ihre Klage im übrigen abgewiesen. Auf die Be-\n\nrufung der Ehefrau hat das Oberlandesgericht diesen nachehelichen Altersun-\n\nterhalt auf monatlich 939 DM erhöht und ihre Berufung im übrigen zurückge-\n\nwiesen.\n\nMit der zugelassenen Revision erstrebt der Ehemann die Wiederher-\n\nstellung des amtsgerichtlichen Urteils in den Folgesachen Zugewinn und Un-\n\nterhalt.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision des Ehemannes führt zur Aufhebung des Urteils und zur\n\nZurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht.\n\nA. Zugewinnausgleich\n\nI.\n\nDas Amtsgericht hat auf seiten der Ehefrau ein unstreitiges Endvermö-\n\ngen in Höhe von 217.702,21 DM festgestellt und hiervon ein inflationsberei-\n\nnigtes Anfangsvermögen in Höhe von 92.143 DM abgezogen, so daß sich bei\n\nihr ein Zugewinn von 125.559,21 DM ergab. Auf seiten des Ehemannes hat es\n\ndessen unstreitiges Endvermögen in Höhe von 160.271,26 DM um ein inflati-\n\nonsbereinigtes Anfangsvermögen von 117.120 DM vermindert, so daß ein Zu-\n\ngewinn von 43.151,26 DM verblieb. In dieses Anfangsvermögen hat es als we-\n\nsentlichsten Teil eine Forderung des Ehemannes gegen dessen Vater in Höhe\n\nvon (inflationsbereinigt) 90.551,07 DM eingestellt, weil der Ehemann überwie-\n\ngend vor, teils auch nach der Eheschließung Material- und Arbeitsleistungen\n\nzum Ausbau des väterlichen Anwesens erbracht habe in der Erwartung, dort\n\nauf Lebenszeit wohnen zu können. 1977 sei er - zusammen mit seiner Frau -\n\nauf Betreiben des Vaters zur Räumung und Herausgabe der Ehewohnung ver-\n\npflichtet worden. Soweit diese somit nutzlos gewordenen Aufwendungen vor\n\nder Ehe erbracht wurden, hat sie das Amtsgericht als zum Anfangsvermögen\n\ngehörig angesehen und dem Ehemann demgemäß einen Zugewinnaus-\n\ngleichsanspruch von (125.559,10 DM - 43.151,26 DM) \n\n: 2 = abgerundet\n\n41.000 DM zugesprochen.\n\nDas Oberlandesgericht ist dieser Berechnung, was die Bereicherungs-\n\nansprüche des Ehemannes gegen den Vater angeht, nicht gefolgt. Nach seiner\n\nAuffassung seien die aus §§ 812 und 951 BGB folgenden Kondiktionsansprü-\n\nche insgesamt nicht in das Anfangsvermögen einzustellen, da sie erst nach\n\nBeginn der Ehe entstanden seien. Es handle sich um einen einheitlichen, die\n\nverschiedenen Arbeits- und Materialleistungen unabhängig vom jeweiligen\n\nZeitpunkt ihrer Aufwendung zusammenfassenden Anspruch, der erst entstehe,\n\nwenn der Nichteintritt des bezweckten Erfolges feststehe. Das sei hier erst\n\nnach Erhebung der Räumungsklage der Fall gewesen, da hiermit die mit den\n\nAufwendungen verbundene Erwartung des Ehemannes, sich ein lebenslanges\n\nUnterkommen zu sichern, entfallen sei. Die Ansprüche seien vom Ehemann\n\ngegen seinen Vater auch unstreitig erst nach Beginn der Ehe geltend gemacht\n\nworden. Eine Hinzurechnung zum Anfangsvermögen gemäß § 1374 Abs. 2\n\nBGB scheide aus, da keiner der dort abschließend aufgezählten Zuwen-\n\ndungsfälle vorliege und die Norm nicht analogiefähig sei. Da sich bei Wegfall\n\nder Position von 90.551,07 DM das Anfangsvermögen bereits so verringere,\n\ndaß sich dadurch bei dem Ehemann ein höherer Zugewinn als bei der Ehefrau\n\nergebe, scheide sein Zugewinnausgleichsanspruch aus, ohne daß es noch auf\n\nweitere Streitpunkte ankomme.\n\nII.\n\nDiese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Prüfung nicht in allen\n\nPunkten stand.\n\n1. Ohne Erfolg wendet die Revision allerdings ein, die Ehefrau habe die\n\nBereicherungsforderung des Ehemannes gegen dessen Vater im Sinne von\n\n§ 288 ZPO zugestanden, indem sie sie nur der Höhe nach bestritten und in\n\nihrer Berufungsbegründung mit (inflationsbereinigten) 31.532,70 DM anerkannt\n\nhabe.\n\nGegenstand eines Geständnisses im Sinne von § 288 ZPO können nur\n\nTatsachen sein, gegebenenfalls auch in Form einer juristischen Einkleidung,\n\nsoweit es sich um einfache, jedem Teilnehmer im Rechtsverkehr gebräuchliche\n\nRechtsbegriffe handelt (BGH, Urteile vom 2. Februar 1990 - V ZR 245/88 -\n\nBGHR ZPO § 288 Abs. 1, Rechtsbegriff 3; vom 18. Mai 1994 - IV ZR 169/93 -\n\nNJW-RR 1994, 1085, 1086; Stein/Jonas/Leipold ZPO 21. Aufl. § 288 Rdn. 6\n\nm.N.). Insoweit mag zwar zugestanden sein, daß der Ehemann nutzlose Auf-\n\nwendungen auf das Anwesen seines Vaters getätigt und hieraus Bereiche-\n\nrungsansprüche erworben hat. Jedenfalls hatten die damaligen Parteien sei-\n\nnerzeit in dem Räumungsverfahren Widerklage gegen den Vater wegen der\n\nnutzlosen Aufwendungen erhoben, das Amtsgericht in seinem Urteil vom 4. Mai\n\n1977 ihnen rund 44.276 DM zuerkannt und die Parteien sich in der Berufungs-\n\ninstanz 1978 auf die Zahlung von 40.000 DM geeinigt.\n\nBei der Frage, ob eine bestimmte Vermögensposition dem Anfangsver-\n\nmögen im Sinne des § 1374 BGB zuzurechnen ist, handelt es sich indessen\n\num eine Rechtsfrage, die nicht der Geständniswirkung nach § 288 ZPO unter-\n\nliegt, sondern der Beurteilung durch das Gericht vorbehalten bleibt (Senatsur-\n\nteil vom 23. Oktober 1985 - IVb ZR 62/84 - FamRZ 1986, 37). Die Parteien ha-\n\nben auch nicht etwa pauschal den Wert ihrer Anfangsvermögen zum Stichtag\n\nunstreitig gestellt. Schließlich liegt in dem Umstand, daß die Ehefrau die Bere i-\n\ncherungsforderung in ihrer Berufungsbegründung in einer bestimmten Höhe\n\nberechnet hat, auch kein (teilweises) Anerkenntnis des prozessualen An-\n\nspruchs auf Zugewinnausgleich im Sinne des § 307 Abs. 1 ZPO. Denn das\n\nAnfangsvermögen, das sich seinerseits aus verschiedenen Vermögenspositio-\n\nnen zusammensetzen kann, ist nur eine Rechengröße im Gesamtgefüge der\n\nZugewinnausgleichsberechnung, während der Zugewinnausgleichsanspruch\n\ndas Ergebnis einer Saldierung und als solcher allein einem prozessualen An-\n\nerkenntnis zugänglich ist.\n\n2. Rechtlichen Bedenken begegnet es aber, daß das Berufungsgericht\n\ndie Forderung des Ehemannes nicht dem Anfangsvermögen zugerechnet hat.\n\na) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, auch\n\ndes erkennenden Senats, umfaßt das Anfangsvermögen alle dem Ehegatten\n\nam Stichtag (hier 26. November 1971, §§ 1374 Abs. 1, 1363 Abs. 1 BGB) zu-\n\nstehenden rechtlich geschützten Positionen von wirtschaftlichem Wert, das\n\nheißt also neben den einem Ehegatten gehörenden Sachen alle ihm zustehen-\n\nden objektiv bewertbaren Rechte, die beim Eintritt des Güterstandes bereits\n\nentstanden sind (vgl. nur BGHZ 82, 149, 150; zuletzt Senatsurteil vom\n\n15. November 2000 - XII ZR 197/98 - NJW 2001, 439 f. m.N.). Dazu gehören\n\nunter anderem auch geschützte Anwartschaften mit ihrem gegenwärtigen Ver-\n\nmögenswert sowie die ihnen vergleichbaren Rechtsstellungen, die einen An-\n\nspruch auf künftige Leistung gewähren, sofern diese nicht mehr von einer Ge-\n\ngenleistung abhängig und nach wirtschaftlichen Maßstäben (notfalls durch\n\nSchätzung) bewertbar sind (vgl. BGH, Urteile vom 9. Juni 1983 - IX ZR 56/82 -\n\nFamRZ 1983, 881, 882; BGHZ 87, 367, 373; Senatsurteil vom 15. November\n\n2000 aaO S. 439). Der Wert muß jedoch nicht zwingend sogleich verfügbar\n\nsein (BGHZ 117, 70, 77; Schwab Handbuch des Scheidungsrechts 4. Aufl. VII\n\nRdn. 47). Die Berücksichtigung eines Rechts im Anfangsvermögen setzt auch\n\nnicht voraus, daß das Recht bereits fällig oder daß es unbedingt oder verer b-\n\nlich ist. Selbst in der Realisierung dubiose Forderungen sind grundsätzlich in\n\ndas Anfangsvermögen einzubeziehen (vgl. Senatsurteil vom 15. November\n\n2000 aaO m.N.; Johannsen/Henrich/Jäger Eherecht 3. Aufl. § 1374 Rdn. 8;\n\nStaudinger/Thiele BGB Bearb. 2000 § 1374 Rdn. 3 und 4; Soergel/Lange BGB\n\n12. Aufl. § 1374 Rdn. 7; MünchKomm/Koch BGB 4. Aufl. § 1374 Rdn. 6 und 9;\n\nSchwab Handbuch aaO Rdn. 48). Nicht zum Anfangsvermögen gehören dem-\n\ngegenüber noch in der Entwicklung begriffene Rechte, die noch nicht zur An-\n\nwartschaft erstarkt sind und bloße Erwerbsaussichten, da sie nicht das Merk-\n\nmal \"rechtlich geschützter Positionen mit wirtschaftlichem Wert\" erfüllen (Se-\n\nnatsurteil vom 15. November 2000 aaO 440 m.w.N.).\n\nb) Eine solche dem Anfangsvermögen des Ehemannes hinzuzurechnen-\n\nde, vermögenswerte Rechtsposition kommt - entgegen dem Oberlandesge-\n\nricht - im Hinblick auf den dem Ehemann im Falle einer vorzeitigen Beendigung\n\nder Nutzungsmöglichkeit der Wohnung zustehenden künftigen Bereicherungs-\n\nanspruch gemäß § 812 Abs. 1 Satz 2 1. Alt. BGB (Bereicherungsausgleich we-\n\ngen Fortfalls des Rechtsgrundes) in Betracht.\n\nNach den bisherigen Feststellungen des Oberlandesgerichts hatte der\n\nEhemann im wesentlichen vor, teils auch während der Ehe nicht unerhebliche\n\nArbeits- und Materialleistungen auf dem Hausgrundstück seines Vaters er-\n\nbracht zu dem Zweck, sich dort auf Lebenszeit ein Unterkommen zu sichern.\n\nDer Vater hat ihn in der Folgezeit dort auch unentgeltlich wohnen lassen. Das\n\nlegt die Annahme nahe, daß diese Handhabung weder vom Sohn noch vom\n\nVater als ein bloßes unverbindliches und lediglich auf der verwandtschaftlichen\n\nBeziehung beruhendes gegenseitiges Gefälligkeitsverhältnis angesehen wur-\n\nde; vielmehr kann in einem solchen Fall angenommen werden, daß beide still-\n\nschweigend ein rechtlich verbindliches Leihverhältnis hinsichtlich der Wohnung\n\nvereinbart haben, aufgrund dessen der Ehemann berechtigt war, die Wohnung\n\nunentgeltlich zu nutzen, ohne einem überraschenden oder willkürlichen Räu-\n\nmungsverlangen ausgesetzt zu sein (§§ 598, 605 BGB; vgl. BGH, Urteil vom\n\n10. Oktober 1984 - VIII ZR 152/83 - NJW 1985, 313; BGHZ 111, 125, 128 ff.).\n\nUnter diesen Umständen wäre zu prüfen gewesen, ob zwischen dem Ehemann\n\nund seinem Vater ein solches stillschweigendes Leihverhältnis bestand. Aus\n\ndiesem Leihverhältnis ergäbe sich hier zwar kein Verwendungsersatzanspruch\n\ngemäß § 601 Abs. 2 Satz 1 BGB nach den Grundsätzen der Geschäftsführung\n\nohne Auftrag (§§ 670, 683, 684 BGB), weil der Ehemann im hierfür maßgebli-\n\nchen Zeitpunkt der Aufwendungen nicht die Absicht hatte, Kostenersatz zu for-\n\ndern, so daß gemäß § 685 Abs. 1 BGB ein Anspruch ausscheidet (BGH, Urteil\n\nvom 10. Oktober 1984 aaO S. 314). In Betracht kommt aber ein Bereiche-\n\nrungsanspruch nach § 812 Abs. 1 Satz 2 1. Alt. (Fortfall des Rechtsgrundes),\n\nweil der Leihvertrag, der den Rechtsgrund für die Investitionen des Ehemannes\n\nbildete, jedenfalls mit dem Auszug des Ehemannes und der Ehefrau auf das\n\nRäumungsverlangen des Vaters hin 1977 tatsächlich beendet wurde. Mit dem\n\nFortfall dieses Leihverhältnisses war daher der Vater grundsätzlich zum Berei-\n\ncherungsausgleich für die getätigten Investitionen verpflichtet (vgl. BGHZ aaO\n\nS. 129, 130). Richtig ist zwar, daß damit der Zeitpunkt für das Entstehen dieses\n\nBereicherungsanspruches erst nach dem für das Anfangsvermögen maßgebli-\n\nchen Zeitpunkt der Eheschließung anzusetzen ist. Das schließt es jedoch nicht\n\naus, daß dem Ehemann bereits zum Zeitpunkt der Heirat (Stichtag des An-\n\nfangsvermögens) aufgrund seiner bis dahin getätigten Investitionen und der\n\nstillschweigenden Abrede eines Leihverhältnisses eine vermögenswerte Positi-\n\non zugestanden haben kann, die mehr war als eine bloße ungewisse Erwerbs-\n\naussicht. Sie bestand entweder in der dauernden Nutzungsmöglichkeit der\n\nWohnung oder in dem Bereicherungsanspruch, den er gehabt hätte, wenn der\n\nLeihvertrag bereits im Zeitpunkt der Heirat geendet hätte.\n\nArt und Umfang dieses Bereicherungsausgleichs richten sich - ent-\n\nsprechend den Grundsätzen für den Ausgleich von Mieterleistungen (Bauko-\n\nstenzuschuß, eigene Aus- und Umbauten) bei vorzeitiger Beendigung langfri-\n\nstiger Mietverträge - nach den Vorteilen, die der Vater infolge der vorzeitig er-\n\nlangten Nutzungsmöglichkeit der ausgebauten Räume durch anderweitige\n\nVermietung hätte erzielen können. Danach ist auf den Ertragswert der Räume\n\nzum Zeitpunkt der Heirat mit den bis dahin getätigten Investitionen abzustellen,\n\nwovon derjenige Ertragswert abzusetzen ist, der schon vor den Investitionen\n\ndes Ehemannes gegeben war (vgl. BGH, Urteile vom 10. Oktober 1984 aaO\n\nS. 315; BGHZ 111 aaO S. 130 ff. m.w.N.; Senatsurteil vom 16. September 1998\n\n- XII ZR 136/96 - ZMR 1999, 93, 94 = NZM 1999, 19 ff.). Entsprechend diesem\n\nBereicherungsausgleich wäre auch die in das Anfangsvermögen einzustellen-\n\nde Vermögensposition zu bewerten, wobei sie allerdings für die Zwecke des\n\nZugewinnausgleichs zu kapitalisieren wäre. Das Oberlandesgericht hat - aus\n\nseiner Sicht folgerichtig - weder zum Grund noch zur Höhe einer solchen in das\n\nAnfangsvermögen einzustellenden Forderung die notwendigen Feststellungen\n\ngetroffen. Die Sache muß daher zur Nachholung derselben an das Oberlan-\n\ndesgericht zurückverwiesen werden, was den Parteien auch Gelegenheit gibt,\n\nhierzu ergänzend vorzutragen.\n\nB. Unterhalt\n\nAuch die Ausführungen des Berufungsgerichts zum nachehelichen Un-\n\nterhalt halten einer rechtlichen Überprüfung nicht in allen Punkten stand.\n\nI.\n\nDie Revision des Ehemannes erweist sich entgegen den Ausführungen\n\nder Revisionserwiderung nicht schon deshalb als unbegründet, weil er in der\n\nmündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht am 10. Juni 1997 den Anspruch\n\nauf Elementarunterhalt in Höhe von 1.400 DM und auf Krankenvorsorge- ein-\n\nschließlich Pflegeversicherungsunterhalt in Höhe von 182,18 DM anerkannt hat\n\nund dieses Anerkenntnis trotz Verstoßes gegen § 162 Abs. 1 ZPO wirksam war\n\n(vgl. Senat BGHZ 107, 142, 146). Denn der Ehemann hat dieses Anerkenntnis\n\nim Termin vom 12. Januar 1999 vor dem Amtsgericht widerrufen und sich dabei\n\ndarauf gestützt, daß sich die tatsächlichen Verhältnisse durch den ab 1. Januar\n\n1999 - also nach dem Anerkenntnis - eingetretenen Altersrentenbezug der\n\nEhefrau wesentlich geändert hätten. Dieser Widerruf war hier ausnahmsweise\n\nwirksam.\n\nZwar kann ein prozessuales Anerkenntnis grundsätzlich weder ange-\n\nfochten noch widerrufen werden (vgl. Senat BGHZ 80, 389, 392 f.; 107 aaO\n\n147 m.w.N.). Eine Ausnahme hat die Rechtsprechung bisher lediglich im Falle\n\neines Restitutionsgrundes zugelassen, aufgrund dessen das Anerkenntnisurteil\n\nmit der Wiederaufnahmeklage beseitigt werden könnte (Senatsurteil BGHZ 80,\n\naaO S. 394 m.w.N.). Ein solcher liegt hier nicht vor. Ob - bei Dauerschuldver-\n\nhältnissen - auch ein nachträglich entstandener Abänderungsgrund im Sinne\n\ndes § 323 ZPO einen Widerruf ermöglicht, wie es in Rechtsprechung und Lite-\n\nratur überwiegend vertreten wird (vgl. OLG Düsseldorf FamRZ 1983, 721, 724;\n\nHamburg FamRZ 1984, 706; wohl auch München FamRZ 1992, 698; Bamberg\n\nFamRZ 1993, 1093; Schleswig FamRZ 1994, 766; Koblenz FamRZ 1998, 915,\n\n916; Staudigl FamRZ 1980, 221; Zöller/Vollkommer ZPO 22. Aufl. vor § 306\n\nRdn. 6; Stein/Jonas/Leipold aaO § 307 Rdn. 43; Musielak ZPO 2. Aufl. § 307\n\nRdn. 14; einschränkend Karlsruhe FamRZ 1989, 645), hat der Senat bisher\n\noffengelassen (vgl. Senatsurteile BGHZ 80, aaO S. 397 und vom 17. März\n\n1993 - XII ZR 256/91 - NJW 1993, 1717, 1719). Die Frage ist hier zu entschei-\n\nden, da das Anerkenntnis seine Wirkung regelmäßig für den ganzen Prozeß\n\nbehält, unabhängig davon, ob ein Kläger einen Antrag auf Erlaß eines Aner-\n\nkenntnisurteils gestellt hat oder ob ein Versäumnisurteil ergangen ist oder ob\n\nstreitig verhandelt worden ist. Sie bleibt daher auch dann bestehen, wenn kein\n\nAnerkenntnisurteil ergeht, so daß der Beklagte Gefahr läuft, von den Gerichten\n\nohne Sachprüfung lediglich aufgrund seines Anerkenntnisses auch dann ver-\n\nurteilt zu werden, wenn ein entsprechender Antrag auf Erlaß eines Anerkennt-\n\nnisurteils fehlt. Denn der allgemeine Verurteilungsantrag reicht hierzu grund-\n\nsätzlich aus (Senatsurteile BGHZ 107 aaO, S. 147; vom 17. März 1993 aaO\n\n1718; BGHZ 10, 333, 338). Um zu verhindern, daß bei Dauerschuldverhältnis-\n\nsen eine der zwischenzeitlich veränderten materiellen Rechtslage widerspre-\n\nchende Entscheidung ergeht, ist in solchen Fällen ein Widerruf des Anerkennt-\n\nnisses zuzulassen, wenn im übrigen die Voraussetzungen einer Abänderungs-\n\nklage gegeben sind. Letzteres ist deshalb erforderlich, weil die Geltendma-\n\nchung von Abänderungsgründen auch in Fällen dieser Art nicht weitergehen\n\nkann als im Falle einer Abänderungsklage selbst (vgl. Senatsurteil vom\n\n17. März 1993 aaO 1719). Daß hier - mangels Antrags - kein Anerkenntnisur-\n\nteil ergangen ist, hindert die Anwendung des Rechtsgedankens aus § 323 ZPO\n\nebenfalls nicht, da der beklagte Ehemann hierdurch nicht schlechter gestellt\n\nwerden kann als er stünde, wenn er ein ergangenes Anerkenntnisurteil im\n\nRechtsmittelweg durch die Geltendmachung von Abänderungsgründen be-\n\nkämpfen könnte (vgl. Senatsurteil vom 17. März 1993 aaO). Ein zulässiger Ab-\n\nänderungsgrund war auch gegeben, da sich durch den - nach dem Anerkennt-\n\nnis eingetretenen - Rentenbezug der Ehefrau die Unterhaltsberechnung we-\n\nsentlich änderte. Diese Änderung erfaßte auch den gesamten nachehelichen\n\nUnterhalt, da dieser erst ab Rechtskraft der Scheidung (8. Juni 1999) einsetzte.\n\nII.\n\n1. Das Oberlandesgericht hat zur Begründung seiner Unterhaltsent-\n\nscheidung im wesentlichen folgendes ausgeführt:\n\nDie ehelichen Lebensverhältnisse seien nicht nur durch das Rentenein-\n\nkommen des Ehemannes in Höhe von 3.851 DM (vor Abzug des Versorgungs-\n\nausgleichs) bestimmt worden, sondern auch durch die Rente der Ehefrau in\n\nHöhe von 415 DM, unabhängig davon, daß diese ausschließlich auf ihrer E r-\n\nwerbstätigkeit vor der Ehe beruhe. Denn sie habe die Rente seit 1. Januar\n\n1999 bezogen, somit bevor die Scheidung am 8. Juni 1999 rechtskräftig ge-\n\nworden sei. Auch die Zinseinkünfte der Ehefrau von 267 DM monatlich seien\n\neheprägend gewesen, weil zumindest sie sich davon während der Ehe beson-\n\ndere Wünsche erfüllt habe. Daneben sei der Wohnwert der in der Ehe genutz-\n\nten, im Miteigentum beider Ehegatten stehenden Eigentumswohnung ihnen in\n\nHöhe von 800 DM jeweils hälftig zuzurechnen. Da nach der Veräußerung der\n\nWohnung beide Ehegatten entsprechende Kapitaleinkünfte erzielen bzw. er-\n\nzielen könnten - die Ehefrau in Höhe von 456 DM monatlich, der Ehemann in\n\nHöhe von fiktiven 422 DM monatlich, da die unwirtschaftliche Wiederanlage\n\ndes Erlöses in eine neue Immobilie unterhaltsrechtlich nicht berücksichtigt wer-\n\nden könne - sei der Wohnwert auch weiterhin zu berücksichtigen. Schließlich\n\nseien die ehelichen Lebensverhältnisse auch durch die Haushaltsführung ge-\n\nprägt gewesen. Soweit ein Ersatzeinkommen zur Verfügung stehe, welches\n\nhier in den nichtprägenden Zinseinkünften bestehe, sei es als fiktives Entgelt\n\nfür die Haushaltsführung zu berücksichtigen. Somit seien die den Wohnwert\n\nübersteigenden Zinseinkünfte des Ehemannes in Höhe von 22 DM und der\n\nEhefrau in Höhe von 56 DM ebenfalls bei der Bedarfsermittlung einzubeziehen.\n\nDagegen seien Zusatzversicherungen der Kranken- und Unfallvorsorge bei\n\nbeiden Parteien nicht als einkommensmindernd zu berücksichtigen, weil diese\n\nim Hinblick auf den bereits eingetretenen Ruhestand nicht mehr als angemes-\n\nsene Vorsorge anzusehen seien. Danach ergebe sich folgende Unterhaltsbe-\n\nrechnung:\n\nRente Ehemann 3.851 DM abzüglich 639 DM Versorgungsausgleich\n\n3.212 DM\n\nRente Ehefrau einschließlich Versorgungsausgleich (nach Abzug der\n\nentsprechenden Krankenversicherungsbeiträge)\n\nErsatzeinkommen Hauserlös Ehemann\n\nErsatzeinkommen Hauserlös Ehefrau\n\nErsatzeinkommen Hausfrauentätigkeit Ehemann\n\nErsatzeinkommen Hausfrauentätigkeit Ehefrau\n\nprägende Zinseinkünfte Ehefrau\n\nBedarf 5.390 DM : 2 = 2.695 DM.\n\n1.033 DM\n\n400 DM\n\n400 DM\n\n22 DM\n\n56 DM\n\n 267 DM\n\n5.390 DM\n\nDarauf habe sich die Ehefrau ihr Renteneinkommen in Höhe von\n\n1.033 DM sowie die Zinseinkünfte in Höhe von nichtprägenden 456 DM und\n\nprägenden 267 DM, insgesamt 723 DM anrechnen zu lassen, so daß sich ein\n\nUnterhaltsanspruch in Höhe von 939 DM ergebe.\n\nDem kann nicht uneingeschränkt gefolgt werden.\n\n2. Der Senat hat mit Urteil vom 13. Juni 2001 (XII ZR 343/99 -\n\nFamRZ 2001, 986) entschieden, daß sich der nach § 1578 BGB zu bemessen-\n\nde Unterhaltsbedarf eines Ehegatten, der seine Arbeitsfähigkeit während der\n\nEhe ganz oder zum Teil in den Dienst der Familie gestellt, den Haushalt ge-\n\nführt und gegebenenfalls Kinder erzogen hat, nicht nur nach dem in der Ehe\n\nzur Verfügung stehenden Bareinkommen des Unterhaltspflichtigen richtet.\n\nVielmehr soll dieser Ehegatte auch nach der Scheidung an dem durch seine\n\nFamilienarbeit verbesserten ehelichen Lebensstandard teilhaben, weil seine in\n\nder Ehe durch Haushaltsführung und etwaige Kinderbetreuung erbrachten Lei-\n\nstungen der Erwerbstätigkeit des verdienenden Ehegatten grundsätzlich\n\ngleichwertig sind und die ehelichen Lebensverhältnisse mitgeprägt haben.\n\nAusgehend von dieser Gleichwertigkeit hat der Senat daher ein Erwerbsein-\n\nkommen des unterhaltsberechtigten Ehegatten, welches dieser nach der Ehe\n\nerzielt und welches gleichsam als Surrogat des wirtschaftlichen Wertes seiner\n\nbisherigen Familienarbeit angesehen werden kann, bei der Unterhaltsbemes-\n\nsung mitberücksichtigt und den Unterhalt nicht mehr nach der sogenannten\n\nAnrechnungs-, sondern nach der Additions- bzw. Differenzmethode ermittelt.\n\nDiese, auf einer abweichenden Sicht des § 1578 BGB und des bisherigen Ver-\n\nständnisses der \"eheprägenden Verhältnisse\" beruhenden Grundsätze sind in\n\nentsprechender Weise auch auf den vorliegenden Fall anzuwenden.\n\nZwar hat die Ehefrau hier aus Altersgründen nach der Ehe keine Er-\n\nwerbstätigkeit mehr aufgenommen, sondern bezieht Altersrente. Diese ist in\n\ngleicher Weise als Surrogatseinkommen in die Bedarfsberechnung einzube-\n\nziehen, und zwar insgesamt, ohne Unterscheidung danach, daß sie teilweise\n\nauf eigenen vorehelich erworbenen Anwartschaften, teilweise auf dem infolge\n\nder Scheidung durchgeführten Versorgungsausgleich beruht.\n\na) Soweit es die im Versorgungsausgleich erworbene Rente betrifft, liegt\n\ndem Versorgungsausgleich der Gedanke zugrunde, daß die vom Ausgleichs-\n\nverpflichteten erworbenen und formal ihm zugeordneten Versorgungsanrechte\n\nauf einer gemeinsamen Lebensleistung beider Ehegatten beruhen, ohne Rück-\n\nsicht darauf, ob es sich um Erwerbstätigkeit oder Haushaltsführung handelt,\n\nund daß beide Tätigkeiten gleichwertige Beiträge zum Familienunterhalt er-\n\nbringen (§ 1360 BGB). Das vom allein oder überwiegend erwerbstätigen Ehe-\n\ngatten in der Ehe angesammelte Versorgungsvermögen gebührt daher zu ei-\n\nnem entsprechenden Teil auch demjenigen Ehegatten, dem es nicht formal\n\nzugeordnet ist, und ist im Falle der Scheidung zu teilen (BT-Drucks. 7/650\n\nS. 61, 155; 7/4361 S. 18, 19; BVerfGE 53, 257 ff.; Johannsen/Henrich/Hahne\n\naaO vor §§ 1587 bis 1587 p BGB Rdn. 4). Unter diesem Gesichtspunkt stellen\n\nsich die im Versorgungsausgleich erworbenen Rentenanwartschaften der Ehe-\n\nfrau gleichsam als Surrogat für ihre Haushaltsführung in der Ehe dar. Die dar-\n\naus bezogene Rente der Ehefrau tritt an die Stelle ihres sonst möglichen Er-\n\nwerbseinkommens und ist daher bei der Bedarfsbemessung nach dem Maß-\n\nstab des § 1578 BGB mit zu berücksichtigen (in Abweichung zu den Senatsur-\n\nteilen vom 11. Februar 1987 - IVb ZR 20/86 - FamRZ 1987, 459, 460 und vom\n\n11. Mai 1988 - IVb ZR 42/87 - FamRZ 1988, 817, 818 ff.; a.A. wohl Scholz\n\nFamRZ 2001, 1061, 1063).\n\nb) Für den auf vorehelichen Rentenanwartschaften beruhenden Ren-\n\ntenteil gilt im Ergebnis nichts anderes. Auch insoweit kann die Altersrente als\n\nein Surrogat für die frühere Erwerbstätigkeit und die sich daran anschließende,\n\nnach Eheschließung in Form der Familienarbeit fortgeführte Tätigkeit angese-\n\nhen werden. Würde nämlich der berechtigte Ehegatte nach Scheidung zu-\n\nnächst noch ein Erwerbseinkommen erzielen und erst später - unter Einschluß\n\nvorehelicher Rentenanwartschaften - eine Rente beziehen, so wäre diese\n\nRente als normale Fortentwicklung seines Erwerbseinkommens bei späteren\n\nUnterhaltsberechnungen gemäß § 1578 BGB in gleicher Weise mit zu berück-\n\nsichtigen, wie zuvor das als Surrogat der Haushaltstätigkeit anzusehende Er-\n\nwerbseinkommen. Ein Vergleich mit der Situation beim Verpflichteten bestätigt\n\ndieses Ergebnis: Dessen - im Zeitpunkt der Scheidung erzieltes und danach im\n\nnormalen Rahmen fortentwickeltes - Erwerbseinkommen wird in voller Höhe\n\nohne Rücksicht darauf berücksichtigt, ob dieses Einkommen zum Beispiel auf\n\nbesonderen Lehrgängen, Schulungen oder ähnlichem beruht, die der Ver-\n\npflichtete vor der Ehe durchlaufen hat. Auch sein im Versorgungsfall an die\n\nStelle des Erwerbseinkommens tretendes Renteneinkommen wird in voller Hö-\n\nhe in die Unterhaltsbemessung einbezogen, gleichgültig, ob es auch auf vor-\n\nehelichen Beitrags- oder beitragsfreien Zeiten, zum Beispiel Ausbildungszei-\n\nten, beruht. Auf die Frage, ob die Rente noch vor Rechtskraft der Scheidung\n\nangefallen ist, kommt es somit nicht mehr an.\n\n3. Die Revision beanstandet zu Unrecht den Einbezug der monatlichen\n\nZinseinkünfte der Ehefrau in Höhe von 267 DM in die Bedarfsbemessung. Das\n\nOberlandesgericht hat hierzu aufgrund des Vorbringens des Ehemannes in der\n\nmündlichen Verhandlung festgestellt, daß sich die Ehefrau in der Ehe von den\n\nZinseinkünften zuweilen besondere Wünsche erfüllt habe. Das enthält eine\n\nbindende tatsächliche Feststellung im Sinne des § 314 ZPO, auch wenn sie in\n\nden Gründen getroffen wird (BGHZ 139, 36, 39; Urteil vom 19. November 1998\n\n- IX ZR 116/97 - NJW 1999, 641, 642). Daß ein Ehegatte sich von einem Teil\n\nseiner Einkünfte besondere persönliche Wünsche erfüllt, ohne daß der andere\n\nunmittelbar daran teilhat, entspricht im übrigen den üblichen Gepflogenheiten\n\nund steht der Annahme, daß auch dies zu den ehelichen Lebensverhältnissen\n\nzählt, nicht entgegen.\n\n4. Bedenken bestehen jedoch gegen die Nichtberücksichtigung der Zu-\n\nsatzversicherungen der Parteien für Kranken- und Unfallvorsorge, die das\n\nOberlandesgericht damit begründet hat, daß die Parteien bei ihrem jetzigen\n\nRenteneinkommen nur noch Anspruch auf eine angemessene Vorsorge hätten.\n\nDie von den Parteien schon während der Ehe jeweils abgeschlossenen Zu-\n\nsatzversicherungen entsprachen den ehelichen Lebensverhältnissen, weshalb\n\nsie bei der Bedarfsbemessung zu berücksichtigen sind. Sie liegen auch nach\n\nder Pensionierung der Parteien nicht außerhalb eines eheangemessenen Be-\n\ndarfs. Dem Senat ist eine eigene Sachentscheidung verwehrt, da das Oberlan-\n\ndesgericht zu den der Höhe nach zwischen den Parteien zum Teil streitigen\n\nVersicherungen keine abschließenden Feststellungen getroffen hat. Daher war\n\nauch der Unterhaltsausspruch aufzuheben und die Sache zwecks weiterer\n\nFeststellungen an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen.\n\n5. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf folgendes hin:\n\nDas Oberlandesgericht hat nicht nur die jeweils 400 DM Kapitaleinkünfte\n\nder Parteien, die dem je hälftigen Wohnwert der zwischenzeitlich verkauften\n\nEigentumswohnung entsprechen, in die Bedarfsbemessung einbezogen, son-\n\ndern auch die darüber hinausgehenden Kapitalzinsen von 56 DM auf seiten der\n\nEhefrau und 22 DM auf seiten des Ehemannes (jeweils monatlich). Es hat dies\n\ndamit begründet, daß die 400 DM als Ersatzeinkommen für das \"tote Kapital\"\n\naus dem jeweiligen Wohnvorteil und die überschießenden Zinsen als \"Ersatz-\n\neinkommen für die Haushaltsführung\" einzusetzen seien. Das weckt insofern\n\nBedenken, als die Kapitaleinkünfte, die aus dem Wohnungsverkauf erzielt wer-\n\nden, nicht als Surrogat für die Haushaltsführung angesehen werden können.\n\nDenn sie stehen in keinem Zusammenhang mit der Haushaltsführung. Dieser\n\nAnsatz entspricht auch nicht der Rechtsprechung des Senats. Allerdings sind\n\nsie aus einem anderen Grunde als eheprägend anzusehen.\n\nDie ehelichen Lebensverhältnisse waren dadurch geprägt, daß die\n\nEheleute gemeinschaftlich Eigentümer einer Eigentumswohnung waren. Bis\n\nzum Verkauf dieser Wohnung war daher der Wohnwert in Höhe von 800 DM\n\nbeiden Ehegatten jeweils zur Hälfte zuzurechnen. Durch die Veräußerung der\n\nWohnung entfiel der Wohnwert für beide Ehegatten, allerdings nicht ersatzlos.\n\nVielmehr setzte sich der eheprägende Wohnvorteil in dem Vorteil fort, welchen\n\ndie Parteien nunmehr in Form von Zinsgewinnen aus dem Erlös ihrer Mitei-\n\ngentumsanteile zogen oder ziehen konnten (Senatsurteile vom 19. Dezember\n\n1989 - IVb ZR 9/89 - FamRZ 1990, 269, 272; vom 3. Mai 2001 - XII ZR 62/99 -\n\nNJW 2001, 2259, 2261). Dementsprechend prägten diese Kapitaleinkünfte der\n\nParteien die ehelichen Lebensverhältnisse, und zwar auch, soweit sie den\n\nWohnwert überstiegen. Gegen die Höhe der bisher angesetzten Zinseinkünfte\n\nwendet sich die Revision nicht. Sie ist auch nicht zu beanstanden.\n\nAllerdings wird das Oberlandesgericht bei der Berechnung des künftigen\n\nUnterhaltsanspruchs zu beachten haben, inwieweit sich die Zinseinkünfte der\n\nEhefrau künftig verringern werden. Dies hängt davon ab, ob und gegebenen-\n\nfalls in welcher Höhe sie dem Ehemann einen Zugewinnausgleich zahlen muß,\n\nder ihr Kapital vermindert.\n\nBlumenröhr Hahne\n\nSprick\n\n Fuchs Ahlt","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/1999/XII_ZR_292-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-10-31/xii-zr-292-99","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1578","ref_norm":"1578","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1374","ref_norm":"1374","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 323","ref_norm":"323","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 683","ref_norm":"683","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 684","ref_norm":"684","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 685","ref_norm":"685","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 951","ref_norm":"951","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1360","ref_norm":"1360","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1363","ref_norm":"1363","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 307","ref_norm":"307","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 314","ref_norm":"314","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 598","ref_norm":"598","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 601","ref_norm":"601","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 605","ref_norm":"605","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 670","ref_norm":"670","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/1999/XII_ZR_292-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/1999/XII_ZR_292-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-10-31/xii-zr-292-99","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/1999/XII_ZR_292-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:34:41.952815+00:00"}}