{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/1999/XII_ZR_284-99","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2001-10-24","aktenzeichen":"XII ZR 284/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 1579 Nr. 7 Zur Anwendung des § 1579 Nr. 7 BGB, wenn der unterhaltsberechtigte geschiedene Ehegatte ein länger dauerndes Verhältnis zu einem neuen Partner unterhält, die Le- bensbereiche gleichwohl getrennt gehalten werden und die Beziehung damit bewußt auf Distanz angelegt ist.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nXII ZR 284/99\n\nURTEIL\n\nin der Familiensache\n\nVerkündet am:\n24. Oktober 2001\nBreskic,\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n\nBGB § 1579 Nr. 7\n\nZur Anwendung des § 1579 Nr. 7 BGB, wenn der unterhaltsberechtigte geschiedene\n\nEhegatte ein länger dauerndes Verhältnis zu einem neuen Partner unterhält, die Le-\n\nbensbereiche gleichwohl getrennt gehalten werden und die Beziehung damit bewußt\n\nauf Distanz angelegt ist.\n\nBGH, Urteil vom 24. Oktober 2001 - XII ZR 284/99 - OLG Koblenz\n\n AG Bingen/Rhein\n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 24. Oktober 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die\n\nRichter Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und Dr. Ahlt\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision gegen das Urteil des 9. Zivilsenats - 4. Senat für\n\nFamiliensachen - des Oberlandesgerichts Koblenz vom 15. Sep-\n\ntember 1999 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Parteien streiten um nachehelichen Unterhalt.\n\nDurch Verbundurteil vom 14. März 1994 wurde ihre im Jahre 1989 ge-\n\nschlossene Ehe geschieden, die elterliche Sorge für das am 25. Oktober 1990\n\ngeborene Kind Vanessa der Beklagten übertragen und der Kläger verurteilt, an\n\ndiese nachehelichen Unterhalt von monatlich 950 DM sowie Kindesunterhalt\n\nvon monatlich 350 DM zu zahlen. Dabei wurde die Höhe des Unterhalts nach\n\nder von den Parteien am 3. September 1992 geschlossenen außergerichtlichen\n\nScheidungsvereinbarung bemessen, in der sich der Kläger ausgehend von ei-\n\nnem Nettoeinkommen der Beklagten von \"ca. 1.200 DM\" monatlich und einem\n\neigenen Nettoeinkommen von \"mindestens 3.000 DM\" monatlich verpflichtet\n\nhatte, nachehelichen Ehegatten- und Kindesunterhalt in Höhe von 950 DM\n\nbzw. 350 DM zu zahlen. Der 1947 geborene Kläger ist von Beruf Gas-, Was-\n\nser- und Heizungsinstallationsmeister. Seit dem 1. Juli 1994 ist er wiederver-\n\nheiratet; am 13. Mai 1994 war seine weitere Tochter Denise geboren worden.\n\nDie 1956 geborene Beklagte übt eine Teilzeitbeschäftigung als Verwaltungs-\n\nangestellte aus. Seit etwa 1992 unterhält sie eine Beziehung zu einem anderen\n\nPartner.\n\nMit der am 4. Dezember 1997 erhobenen Klage begehrte der Kläger die\n\nAbänderung des Verbundurteils vom 14. März 1994 dahin, daß er nicht mehr\n\nzur Zahlung nachehelichen Unterhalts an die Beklagte verpflichtet sei. Er\n\nmachte geltend, daß sich seine Leistungsfähigkeit verschlechtert habe, wäh-\n\nrend das Einkommen der Beklagten gestiegen sei. Außerdem habe sich das\n\nVerhältnis zu ihrem Partner derart verfestigt, daß die weitere Inanspruchnahme\n\nauf Ehegattenunterhalt grob unbillig sei.\n\nDas Amtsgericht hat den Einwand des Ausschlusses des Unterhaltsan-\n\nspruchs für berechtigt gehalten und der Klage stattgegeben. Auf die Berufung\n\nder Beklagten ist das angefochtene Urteil abgeändert und die Klage abgewie-\n\nsen worden. Mit der zugelassenen Revision erstrebt der Kläger die Wiederher-\n\nstellung des erstinstanzlichen Urteils.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDas Rechtsmittel hat keinen Erfolg.\n\nDas Berufungsgericht, dessen Entscheidung in NJW-RR 2000, 1097\n\nveröffentlicht ist, hat das Abänderungsbegehren für unbegründet gehalten, weil\n\ndie hierfür geltend gemachten Gründe der veränderten Leistungsfähigkeit und\n\nder Verwirkung des Unterhalts nicht hätten festgestellt werden können und das\n\ngestiegene Einkommen der Beklagten keine Herabsetzung des Unterhalts\n\nrechtfertige.\n\n1. Zu der behaupteten eingeschränkten Leistungsfähigkeit hat das Be-\n\nrufungsgericht ausgeführt: Der Kläger habe seinen ursprünglichen Vortrag,\n\nsein Nettoeinkommen sei auf ca. 1.900 DM gesunken, im weiteren Verfahren\n\nselbst nicht aufrechterhalten, sondern sein Einkommen für das Jahr 1997 mit\n\nmonatlich 3.489,36 DM beziffert. Tatsächlich habe er seit Mitte 1997 weitaus\n\nhöhere Einkünfte erzielt. Nach dem letztlich nicht mehr bestrittenen Vorbringen\n\nder Beklagten sei er jedenfalls seit Juli 1997 bei der F. A. AG als\n\nsogenannter Bezirksarchitekt tätig und erziele ein durchschnittliches Einkom-\n\nmen von monatlich rund 10.000 DM. Hierzu stehe die Höhe der für 1997 im\n\nRahmen der Steuererklärung angegebenen Einkünfte aus nichtselbständiger\n\nTätigkeit nicht in Widerspruch, wenn berücksichtigt werde, daß das Beschäfti-\n\ngungsverhältnis bei der F. A. AG erst in der zweiten Jahreshälfte\n\naufgenommen worden sei.\n\nDiese Feststellungen greift die Revision nicht an. Gegen die Annahme,\n\nder Kläger sei aufgrund seiner Einkommensverhältnisse auch unter Berück-\n\nsichtigung der Unterhaltspflicht gegenüber dem am 13. Mai 1994 geborenen\n\nKind Denise in der Lage, den titulierten Ehegattenunterhalt zu zahlen, beste-\n\nhen deshalb aus Rechtsgründen keine Bedenken.\n\n2. a) Das Berufungsgericht hat die Beklagte trotz ihres gestiegenen Ein-\n\nkommens weiterhin in Höhe des im Verbundverfahren ausgeurteilten Betrages\n\nvon 950 DM monatlich für unterhaltsbedürftig gehalten und deshalb insofern\n\neine die Abänderung rechtfertigende wesentliche Veränderung der Verhältnis-\n\nse verneint. Dazu hat es im wesentlichen ausgeführt: Die Beklagte habe zwar\n\nzuletzt ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen von 2.133 DM so-\n\nwie Nebeneinkünfte von rund 200 DM monatlich erzielt, während in der Unter-\n\nhaltsvereinbarung nur ein Betrag von ca. 1.200 DM zugrunde gelegt worden\n\nsei. Bisher sei allerdings der den ehelichen Lebensverhältnissen entsprechen-\n\nde Bedarf der Beklagten, der in der Unterhaltsvereinbarung nicht festgeschrie-\n\nben worden sei, nicht ermittelt worden. Sie habe dargetan und belegt, daß in\n\nder Vereinbarung von einem zu geringen Einkommen des Klägers ausgegan-\n\ngen worden sei. Er habe 1992 nicht nur über monatliche Einkünfte von minde-\n\nstens 3.000 DM netto, sondern von mindestens 9.000 DM netto verfügt. Diese\n\n- überwiegend belegte - Behauptung habe der Kläger bereits in dem wegen\n\ndes Trennungsunterhalts geführten Rechtsstreit unwidersprochen gelassen.\n\nAuch im Berufungsverfahren sei er ihr nicht mehr entgegengetreten. Mit dem\n\nEinwand eines tatsächlich höheren Einkommens des Unterhaltspflichtigen sei\n\ndie Beklagte nicht nach § 323 Abs. 2 ZPO ausgeschlossen. Wenn die eheli-\n\nchen Lebensverhältnisse aber von Einkünften des Klägers in Höhe von\n\n9.000 DM monatlich geprägt gewesen seien, errechne sich ein angemessener\n\nUnterhaltsbedarf der Beklagten, der den titulierten Betrag wesentlich überstei-\n\nge und auch durch die erzielten höheren, nach § 1577 Abs. 2 BGB ohnehin nur\n\nteilweise anzurechnenden Einkünfte nicht gedeckt sei.\n\nb) Soweit die Revision hiergegen einwendet, das Berufungsgericht habe\n\nverkannt, daß der Unterhaltsberechtigte für die Höhe seines Bedarfs darle-\n\ngungs- und beweispflichtig sei und die Beklagte deshalb nicht nur das Ein-\n\nkommen des Klägers, sondern auch die weiteren bei der Bedarfsermittlung zu\n\nberücksichtigenden Umstände (Kindesunterhalt, Tilgung der Verbindlichkeiten\n\nfür das Haus usw.) habe darlegen müssen, vermag sie damit nicht durchzu-\n\ndringen. Die dem Grunde nach wegen Kindesbetreuung gemäß § 1570 BGB\n\nweiterhin unterhaltsberechtigte Beklagte hat unwidersprochen vorgetragen, das\n\nvon ihr angegebene Einkommen des Klägers habe die ehelichen Lebensver-\n\nhältnisse geprägt. Darin liegt die Behauptung, die zur Verfügung stehenden\n\nMittel hätten - unter Berücksichtigung des für das gemeinsame Kind anzuset-\n\nzenden Unterhalts - für den Lebensunterhalt der Parteien zur Verfügung ge-\n\nstanden. Ein Anlaß, zur Tilgung von Hausverbindlichkeiten vorzutragen, be-\n\nstand nicht, da das Hausgrundstück im Zusammenhang mit der Scheidung ver-\n\näußert worden ist und aus dem Erlös unter anderem die bestehenden Verbind-\n\nlichkeiten abgelöst werden konnten. Daß sein Nettoeinkommen teilweise zur\n\nVermögensbildung oder zusätzlichen Altersversorgung eingesetzt worden wä-\n\nre, hat der Kläger selbst nicht geltend gemacht. Es ist deshalb rechtlich nicht\n\nzu beanstanden, wenn das Berufungsgericht das Einkommen des Klägers sei-\n\nner - überschlägigen - Bedarfsermittlung zugrunde gelegt hat.\n\nc) Die vom Berufungsgericht weiter vertretene Auffassung, die Beklagte\n\nsei mit dem Vorbringen, ihr offener Bedarf sei höher als die titulierten 950 DM,\n\nweshalb eine Abänderung des Unterhaltstitels trotz ihres gestiegenen Einkom-\n\nmens nicht gerechtfertigt sei, nicht nach § 323 Abs. 2 ZPO präkludiert, steht mit\n\nder Rechtsprechung des Senats in Einklang (vgl. Senatsurteil BGHZ 98, 353,\n\n360 f.). Der Bedarf der Beklagten ist in der Scheidungsvereinbarung auch nicht\n\nfestgeschrieben worden. Für ein solches Verständnis bietet die Regelung, die\n\nnur von Circa- beziehungsweise Mindestangaben ausgeht und nicht erkennen\n\nläßt, wie der Unterhaltsbetrag im einzelnen ermittelt worden ist, ohne entspre-\n\nchende Anhaltspunkte keinen Anlaß. Diese Auslegung, die das Berufungsge-\n\nricht unterlassen hat, kann der Senat selbst vornehmen, da weitere Feststel-\n\nlungen hierzu nicht zu erwarten sind (BGHZ 65, 107, 112).\n\nd) Die Revision rügt weiter, entgegen dem Vorbringen des Klägers habe\n\ndas Berufungsgericht Nebeneinkünfte der Beklagten nur in Höhe von monatlich\n\n200 DM berücksichtigt. Der Kläger habe vorgetragen und unter Beweis gestellt,\n\ndaß sich die Nebeneinkünfte auf monatlich mindestens 600 DM beliefen. Der\n\nbetreffenden Behauptung sei das Berufungsgericht verfahrensfehlerhaft nicht\n\nnachgegangen. Diese Rüge greift nicht durch. Der Kläger hat zwar zunächst\n\ngeltend gemacht, die Beklagte übe diverse Nebentätigkeiten aus, so fahre sie\n\ngegen Entgelt Versandhauskataloge aus, vermittle Reisen und verrichte Bü-\n\nrotätigkeiten; insoweit sei von zusätzlichen monatlichen Einkünften von minde-\n\nstens 600 DM auszugehen. Den hierzu von der Beklagten im Termin zur münd-\n\nlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht gemachten konkreten Angaben\n\nüber die Art ihrer Nebentätigkeiten und den daraus erzielten Einkünften ist der\n\nKläger jedoch nicht mehr entgegengetreten.\n\ne) Die Revision hält die Annahme des Berufungsgerichts für rechtsfeh-\n\nlerhaft, das Einkommen der Beklagten sei nach § 1577 Abs. 2 BGB nur teilwei-\n\nse zu berücksichtigen. Damit hat sie ebenfalls keinen Erfolg. Angesichts des\n\nAlters des von der Beklagten betreuten Kindes Vanessa, das im Oktober 1997\n\nerst sieben Jahre und zur Zeit der letzten mündlichen Verhandlung vor dem\n\nBerufungsgericht knapp neun Jahre alt war, traf die Beklagte jedenfalls keine\n\nErwerbsobliegenheit im Umfang der seit Mai 1997 - anstelle der früheren\n\nHalbtagstätigkeit - ausgeübten Teilzeitbeschäftigung im Umfang von rund 28,5\n\nStunden pro Woche (vgl. Senatsurteil vom 21. Dezember 1988 - IVb ZR 18/88 -\n\nFamRZ 1989, 487 und vom 12. März 1997 - XII ZR 153/95 - FamRZ 1997, 671,\n\n673). Im übrigen ist das zu berücksichtigende Einkommen der Beklagten nach\n\nder neueren Rechtsprechung des Senats nicht auf den Bedarf anzurechnen,\n\nsondern in die Bedarfsbemessung einzubeziehen und in die Differenzrechnung\n\neinzustellen \n\n(vgl. Senatsurteil vom 13. Juni 2001 \n\n- XII ZR 343/99 -\n\nFamRZ 2001, 986, 991).\n\nDavon ausgehend ist die Annahme des Berufungsgerichts, der offene\n\nBedarf der Beklagten liege auch unter Berücksichtigung ihres gestiegenen Ein-\n\nkommens jedenfalls deutlich über 950 DM, nicht zu beanstanden. Wegen die-\n\nses insofern eindeutigen Ergebnisses war eine genaue Berechnung des offe-\n\nnen Bedarfs unter Heranziehung der gebräuchlichen Unterhaltstabellen und\n\n-leitlinien verzichtbar.\n\n3. a) Das Berufungsgericht hat weiter die Auffassung vertreten, der Un-\n\nterhaltsanspruch der Beklagten sei nicht wegen grober Unbilligkeit der Inan-\n\nspruchnahme (§ 1579 Nr. 7 BGB) ausgeschlossen, so daß auch unter diesem\n\nGesichtspunkt eine Abänderung ausscheide. Zur Begründung hat es ausge-\n\nführt: Nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme sei davon aus-\n\nzugehen, daß der Partner der Beklagten, G. G. , etwa seit 1994 ein inti-\n\nmes Verhältnis zu der Beklagten, die er bereits seit 1982 kenne, unterhalte. Er\n\nhabe seit 1993 eine eigene Wohnung in B. , in der er sich die\n\nWoche über selbst versorge und seinen Haushalt selbständig führe, insbeson-\n\ndere wasche, bügele und einkaufe. Die Wochenenden verbringe G. G.\n\nüberwiegend (dreimal im Monat, manchmal auch nur zweimal) bei der Beklag-\n\nten, schlafe dann \"ab und zu\" auch dort und werde dann verköstigt. Außerdem\n\nsei G. G. seit mehreren Jahren mit der Beklagten und deren Tochter\n\nregelmäßig in Urlaub gefahren, habe die Weihnachtsfeiertage seit 1994 jeweils\n\nbei ihr verbracht und an allen Familienfeiern teilgenommen, sofern er eingela-\n\nden worden sei. Bei diesem Beweisergebnis sei nicht zu verkennen, daß sich\n\ndie Beziehung der Beklagten zu G. G. nach ihrem Erscheinungsbild in\n\nder Öffentlichkeit bereits in einem solchen Maße verfestigt habe, daß die A n-\n\nnahme des Härtegrundes der objektiven Unzumutbarkeit allein aufgrund der\n\ngemeinsamen Freizeitgestaltung an den Wochenenden, der gemeinsam ver-\n\nbrachten Urlaube und der Integration des Partners in das Familienleben\n\n- allesamt Indizien für das Vorliegen einer festen sozialen Verbindung - nahe-\n\nliegen könne. Die von der Rechtsprechung geforderte Mindestdauer von zwei\n\nbis drei Jahren sei erfüllt. Der Umstand, daß G. G. weiterhin eine eigene\n\nWohnung beibehalte, stehe der Bewertung des Zusammenlebens als eheähn-\n\nliche Beziehung grundsätzlich nicht entgegen. Es dürfe allerdings nicht außer\n\nacht gelassen werden, daß beide Partner bewußt die überwiegende Zeit wä h-\n\nrend der Arbeitswoche - von den Kontakten am gemeinsamen Arbeitsplatz ab-\n\ngesehen - getrennt verbrächten. Dies beruhe, wie G. G. nachvollziehbar\n\nerläutert habe, auf dem Bestreben, sich einen Freiraum zu erhalten. Dieser\n\nWunsch nach zeitweiliger Unabhängigkeit sei gerade bei Beziehungen zwi-\n\nschen geschiedenen Partnern, die - wie hier - jeder für sich wirtschaftlich selb-\n\nständig seien und eigene Kinder hätten, verständlich. An dieser Motivation zu\n\nzweifeln, bestehe vorliegend kein Anlaß. Finanzielle Anreize könne die dop-\n\npelte Haushaltsführung nicht bieten, denn die Kosten der Wohnung des Zeu-\n\ngen G. und der für die Fahrten zwischen den beiden Wohnungen anfallende\n\nAufwand dürfe der Höhe des Unterhaltsanspruchs, dessen Verlust ansonsten\n\ndrohe, in etwa entsprechen. Die Entscheidung, in einer gemeinsamen Woh-\n\nnung zusammenzuleben oder ihre jeweiligen Lebensbereiche getrennt zu hal-\n\nten, träfen beide Partner in eigener Verantwortung. Ihr Entschluß sei zu re-\n\nspektieren und insbesondere auch bei der Bewertung zu berücksichtigen, ob\n\ndas Erscheinungsbild der Beziehung in der Öffentlichkeit die Fortdauer der\n\nUnterhaltsbelastung für den Verpflichteten objektiv unzumutbar werden lasse,\n\ndenn solche Differenzierungen beeinflußten auch die Wertung, die einem ehe-\n\nähnlichen Verhältnis in der Öffentlichkeit zuteil werde. Das Gesamtbild der Be-\n\nziehung der Beklagten zu G. G. lasse daher eine weitere Heranziehung\n\ndes Klägers zu Unterhaltszahlungen weder insgesamt noch teilweise als un-\n\nzumutbar erscheinen.\n\nb) Die Revision macht geltend, diese Auffassung beruhe auf einer\n\nNichtberücksichtigung beziehungsweise nicht vollständigen Berücksichtigung\n\ndes Prozeßstoffes. Das Berufungsgericht habe außer acht gelassen, daß die\n\nBeklagte und der Zeuge G. nach dessen Angaben zu auswärtigen Veran-\n\nstaltungen in der Regel gemeinsam gingen und außer den Weihnachtsfeierta-\n\ngen auch die weiteren Feiertage gemeinsam verbrächten. Beide würden nach\n\nder Aussage des Zeugen B. in der Öffentlichkeit als Paar angesehen. Der\n\nProzeßbevollmächtigte des Klägers habe in der mündlichen Verhandlung die\n\nZeugin R. gefragt, ob sowohl ihr als auch auf ihrer und der Beklagten ge-\n\nmeinsamer Dienststelle bekannt sei, daß die Beklagte und G. G. ein\n\nPaar darstellten. Diese Frage habe das Berufungsgericht unter Verfahrensver-\n\nstoß und ohne Begründung nicht zugelassen. Ein Grund hierfür bestehe nicht,\n\nzumal die Frage dem Beweisthema entsprochen habe. Darüber hinaus habe\n\nder Kläger seinen Vortrag, die Beklagte lebe mit G. G. seit mehreren Jah-\n\nren in einer eheähnlichen Gemeinschaft, sei mit diesem vor kurzem erneut bei\n\neiner Geburtstagsfeier als Paar aufgetreten, anschließend habe dieser in der\n\nWohnung der Beklagten übernachtet, durch Vernehmung des Zeugen\n\nH. unter Beweis gestellt. Dem Beweisangebot habe das Berufungsge-\n\nricht nachgehen müssen.\n\nDiese Rügen haben keinen Erfolg.\n\nZutreffend ist zwar, daß das Berufungsgericht die genannten weiteren\n\nAngaben des Zeugen G. nicht ausdrücklich in seine Erwägungen einbezo-\n\ngen hat. Richtig ist ferner, daß das Berufungsgericht die an die Zeugin R. \n\ngerichtete Frage nicht zugelassen hat, obwohl sie unter anderem dazu ver-\n\nnommen werden sollte, ob sie seit Jahren wahrgenommen habe, daß die Be-\n\nklagte und G. G. ein Paar seien. Was den durch Vernehmung des Zeugen\n\nH. unter Beweis gestellten Vortrag des Klägers anbelangt, so enthält\n\ndieser eine dem Zeugenbeweis zugängliche Tatsachenbehauptung nur inso-\n\nweit, als es um die gemeinsame Teilnahme der Beklagten und des Zeugen\n\nG. an einer Geburtstagsfeier und dessen anschließende Übernachtung in der\n\nWohnung der Beklagten geht. Insofern ist das Berufungsgericht dem Beweis-\n\nangebot allerdings nicht nachgegangen.\n\nOb und gegebenenfalls inwieweit diese Verfahrensweise fehlerhaft war,\n\nkann indessen dahinstehen, weil das Berufungsurteil hierauf nicht beruht. Das\n\nBerufungsgericht ist aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme davon\n\nausgegangen, die Beziehung der Parteien habe sich bereits in einem solchen\n\nMaße verfestigt, daß die Annahme des Härtegrundes allein aufgrund der fes t-\n\ngestellten gemeinsamen Freizeitgestaltung, der gemeinsam verbrachten Ur-\n\nlaube und der Integration des Partners in das Familienleben naheliegen könne.\n\nEs kann deshalb unterstellt werden, daß die Zeugen R. und H. \n\ndie Behauptungen des Klägers bestätigt hätten, ohne daß sich hieraus über die\n\nvom Berufungsgericht festgestellten Indizien hinaus zusätzliche Anhaltspunkte\n\nfür das Vorliegen einer festen sozialen Verbindung ergeben hätten. Das gilt\n\nentsprechend für die nicht ausdrücklich berücksichtigten Angaben des Zeugen\n\nG. .\n\nc) Maßgebend für die Auffassung des Berufungsgerichts, der Unter-\n\nhaltsanspruch sei gleichwohl nicht (ganz oder teilweise) ausgeschlossen, ist\n\nallein die weitere Feststellung, die Beklagte und der Zeuge G. hielten ihre\n\njeweiligen Lebensbereiche bewußt getrennt und verbrächten die überwiegende\n\nZeit jeweils dort, um sich insofern ihre Unabhängigkeit zu erhalten, was bei der\n\nBewertung der Beziehung zu berücksichtigen sei. Dagegen wendet sich die\n\nRevision zu Unrecht mit der Begründung, auf die subjektive Einstellung der\n\nPartner könne es für die Frage, ob die Inanspruchnahme des Klägers grob un-\n\nbillig sei, nicht ankommen.\n\nNach der ständigen Rechtsprechung des Senats kann ein länger dau-\n\nerndes Verhältnis des Unterhaltsberechtigten zu einem neuen Partner dann zur\n\nAnnahme eines Härtegrundes im Sinne des Auffangtatbestandes des § 1579\n\nNr. 7 BGB - mit der Folge der Unzumutbarkeit einer weiteren (uneinge-\n\nschränkten) Unterhaltsbelastung für den Verpflichteten - führen, wenn sich die\n\nBeziehung in einem solchen Maße verfestigt hat, daß sie als eheähnliches Z u-\n\nsammenleben anzusehen und gleichsam an die Stelle einer Ehe getreten ist.\n\nDabei setzt die Annahme einer derartigen Lebensgemeinschaft zwar nicht\n\nzwingend voraus, daß die Partner räumlich zusammen leben und einen ge-\n\nmeinsamen Haushalt führen, auch wenn eine solche Form des Zusammenle-\n\nbens in der Regel ein typisches Anzeichen hierfür sein wird. Unter welchen\n\nanderen Umständen - nach einer gewissen Mindestdauer - auf ein eheähnli-\n\nches Zusammenleben geschlossen werden kann, läßt sich nicht allgemein ver-\n\nbindlich festlegen. Letztlich obliegt es der verantwortlichen Beurteilung des\n\nTatrichters, ob er den Tatbestand des eheähnlichen Zusammenlebens aus tat-\n\nsächlichen Gründen für gegeben erachtet oder nicht (Senatsurteile vom 11. Juli\n\n1984 - IVb ZR 22/83 - FamRZ 1984, 986, 987; vom 21. Dezember 1988 aaO\n\n490 f.; vom 28. November 1990 - XII ZR 1/90 - FamRZ 1991, 670, 672; vom\n\n25. Mai 1994 - XII ZR 17/93 - FamRZ 1995, 540, 542 f.; vom 12. März 1997\n\naaO S. 672).\n\nEs begegnet aus Rechtsgründen keinen Bedenken, wenn im Rahmen\n\nder tatrichterlichen Würdigung berücksichtigt wird, daß die Partner ihre Le-\n\nbensbereiche getrennt gehalten und damit ihre Beziehung bewußt auf Distanz\n\nangelegt haben, weil sie ein enges Zusammenleben - etwa aufgrund der in ih-\n\nren bisherigen Partnerschaften gemachten Erfahrungen - nicht wünschen. Die\n\nEntscheidung für eine solche Lebensgestaltung treffen die Beteiligten in eige-\n\nner Verantwortung; sie ist, wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen\n\nhat, zu respektieren. Unter solchen Umständen kommt der Frage, ob die Ge-\n\nmeinschaft von ihrer Intensität her gleichwohl einem ehelichen Zusammenle-\n\nben entspricht und gleichsam an die Stelle einer Ehe tritt, entscheidende Be-\n\ndeutung zu. Erst wenn diese Feststellung getroffen werden kann, kommt es auf\n\ndie weiteren Voraussetzungen, die an das Vorliegen des Härtegrundes zu\n\nstellen sind, an. Daraus folgt andererseits, daß eine allein subjektiv in An-\n\nspruch genommene Distanz zu dem neuen Partner, die in der tatsächlichen\n\nLebensgestaltung nicht zum Ausdruck kommt, keine Berücksichtigung finden\n\nkann.\n\nDas Berufungsgericht hat den Wunsch der Partner, ihre Beziehung di-\n\nstanzierter zu gestalten, um sich einen Freiraum zu bewahren, für glaubhaft\n\ngehalten. Seinen Feststellungen zufolge entspricht diesen Vorstellungen auch\n\ndie tatsächliche Gestaltung der Beziehung. Die Beklagte und G. G. ver-\n\nbringen bewußt die überwiegende Zeit in ihrem jeweils eigenen Lebensbereich\n\nund nicht miteinander. Dem läßt sich nicht entgegenhalten, daß es auch Ehen\n\ngibt, in denen - etwa aus berufsbedingten Gründen - zwei Haushalte geführt\n\nwerden und die Ehegatten im wesentlichen nur an den Wochenenden zusam-\n\nmenleben. Eine vergleichbare Situation liegt hier nicht vor, denn die Beklagte\n\nund der Zeuge G. arbeiten beide an demselben Ort, hätten also aus berufli-\n\nchen Gründen keinen Anlaß, getrennte Haushalte beizubehalten (vgl. hierzu\n\nOLG Frankfurt FamRZ 2000, 427). Bei dieser Sachlage sind gegen die tatrich-\n\nterliche Würdigung, die Lebenssituation der Partner lasse bei einer Gesamtbe-\n\ntrachtung nicht die Schlußfolgerung auf eine die Anwendung der Härteklausel\n\nrechtfertigende Verbindung zu, keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken zu\n\nerheben.\n\n4. Das Berufungsgericht hat schließlich auch einen Ausschluß des U n-\n\nterhalts nach § 1579 Nr. 4 BGB mit folgender Begründung verneint: Der Kläger\n\nhabe mit seinem pauschalen Vorbringen, die Beklagte habe ihn wegen Steuer-\n\nhinterziehung angezeigt und in anonymen Anrufen bei seinem Arbeitgeber be-\n\nlastet, nicht hinreichend dargetan, daß diese sich mutwillig zu seinen Lasten\n\nüber schwerwiegende Vermögensinteressen hinweggesetzt habe. Die im No-\n\nvember 1998 und Januar 1999 von der Beklagten erstatteten Strafanzeigen\n\nwegen falscher Versicherung an Eides Statt, seien nicht mutwillig gewesen,\n\nweil die erhobenen Vorwürfe nach den zur Leistungsfähigkeit des Klägers ge-\n\ntroffenen Feststellungen zumindest teilweise sachlich berechtigt gewesen sein\n\ndürften und die Beklagte wegen des engen Zusammenhangs mit dem vorlie-\n\ngenden Rechtsstreit in Wahrnehmung berechtigter Interessen gehandelt habe.\n\nDiese Ausführungen sind entgegen der Auffassung der Revision aus\n\nRechtsgründen nicht zu beanstanden. Das Berufungsgericht hat - bezüglich\n\nder Anzeige wegen Steuerhinterziehung und der Anrufe bei einem der Arbeit-\n\ngeber des Klägers - nicht die Darlegungslast überspannt. Wie die Revision\n\nnicht verkennt, wäre zur Annahme eines Ausschlußgrundes ein leichtfertiges\n\nVerhalten der Beklagten erforderlich gewesen (vgl. Senatsurteil vom 8. Juli\n\n1981 - IVb ZR 593/80 - FamRZ 1981, 1042, 1044; Erman/Dieckmann BGB\n\n10. Aufl. § 1579 BGB Rdn. 18; MünchKomm/Maurer 4. Aufl. § 1579 BGB\n\nRdn. 35). Dafür lassen sich aus dem Vorbringen des Klägers keine Anhalts-\n\npunkte entnehmen. Abgesehen davon hat er die erhobenen Vorwürfe auch we-\n\nder in zeitlicher Hinsicht konkretisiert noch den Arbeitgeber benannt, bei dem\n\ndie Anrufe erfolgt sein sollen, obwohl er jedenfalls zeitweise bei mehreren Fir-\n\nmen beschäftigt war. Die Ausführungen des Berufungsgerichts zu den erstat-\n\nteten Strafanzeigen greift die Revision nicht im einzelnen an. Auch insofern\n\nbestehen gegen die Ausführungen des Oberlandesgerichts keine durchgrei-\n\nfenden rechtlichen Bedenken.\n\nBlumenröhr Sprick We-\n\nber-Monecke\n\n Wagenitz Ahlt","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/1999/XII_ZR_284-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-10-24/xii-zr-284-99","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1579","ref_norm":"1579","n":6},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1577","ref_norm":"1577","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 323","ref_norm":"323","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1570","ref_norm":"1570","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/1999/XII_ZR_284-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/1999/XII_ZR_284-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-10-24/xii-zr-284-99","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/1999/XII_ZR_284-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:31:45.991154+00:00"}}