{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/1999/XII_ZR_281-99","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2001-12-19","aktenzeichen":"XII ZR 281/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 19. Dezember 2001 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGB §§ 133 B, 157 D Zu den Voraussetzungen einer ergänzenden Vertragsauslegung.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nXII ZR 281/99\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n\nVerkündet am:\n19. Dezember 2001\nKüpferle,\nJustizamtsinspektorin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nBGB §§ 133 B, 157 D\n\nZu den Voraussetzungen einer ergänzenden Vertragsauslegung.\n\nBGH, Urteil vom 19. Dezember 2001 - XII ZR 281/99 - KG Berlin\nLG Berlin\n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 19. Dezember 2001 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die\n\nRichter Gerber, Prof. Dr. Wagenitz, Fuchs und Dr. Vézina\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Klägerinnen wird das Urteil des 8. Zivilsenats\n\ndes Kammergerichts in Berlin vom 2. September 1999 aufgeho-\n\nben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch\n\nüber die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Berufungsge-\n\nricht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDas beklagte Land Berlin (im folgenden: der Beklagte) faßte 1992 den\n\nEntschluß, auf einer als \"L. II\" bezeichneten Fläche in B. \n\nein Bauabfall-Recycling-Zentrum zu errichten. Es sollte sich um ein soge-\n\nnanntes Vorzeigeobjekt handeln. Die Klägerinnen, drei Berliner Baugesell-\n\nschaften, schlossen sich in Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zu\n\neiner Arbeitsgemeinschaft zusammen und boten sich dem Beklagten als Inve-\n\nstoren und als Träger des geplanten Recycling-Zentrums an. Am 19. Mai 1993\n\nschlossen die Klägerinnen als Mieter und der Beklagte als Vermieter über die\n\nGrundstücke L. II einen schriftlichen Mietvertrag ab. Die Mieter ver-\n\npflichteten sich unter anderem, alle erforderlichen Bauarbeiten auf eigene Ko-\n\nsten auszuführen (§ 9) und Baumischabfälle anzunehmen und zu sortieren so-\n\nwie Reststoffe ordnungsgemäß zu entsorgen (§ 3). Der Mietzins sollte\n\n- zunächst - eine 1 DM pro Quadratmeter und Monat betragen, außerdem sollte\n\nder Vermieter als \"Nutzungsentgelt\" 10 % vom Rohertrag des Betreibers er-\n\nhalten (§ 6).\n\n§ 1 Abs. 4 lautet:\n\n\"Der Mieter übernimmt sämtliche Kosten für alle erforderlichen Planun-\n\ngen und Genehmigungen im Falle des positiven Abschlusses.\"\n\nIn einer von beiden Parteien unterzeichneten ergänzenden Vereinba-\n\nrung zum Mietvertrag erläuterten die Parteien, was mit einigen Regelungen des\n\nMietvertrages gemeint sei. Zu § 1 Abs. 4 heißt es, gemeint sei:\n\n\"Der Vermieter übernimmt alle notwendigen nachgewiesenen Kosten,\n\nwenn wider Erwarten die Genehmigungen nicht erteilt werden.\"\n\nDie Klägerinnen haben die erforderlichen Genehmigungsunterlagen er-\n\narbeiten lassen und das Genehmigungsverfahren nach dem Bundesimmissi-\n\nonsschutzgesetz eingeleitet. Gegen den Plan, auf dem Gelände L. II die\n\nAnlage zu errichten, erhoben sich erhebliche Widerstände in der Bevölkerung,\n\nüber die auch in der Presse berichtet wurde. Auch das zuständige Bezirksamt\n\nP. , das an dem Genehmigungsverfahren zu beteiligen war, war gegen\n\ndiesen Plan. Der Beklagte schlug den Klägerinnen deshalb vor, die Anlage zu\n\nveränderten Bedingungen auf dem Gelände L. I zu errichten. Die Kläger\n\nbeantragten daher am 30. Januar 1995 zunächst das Ruhen des Genehmi-\n\ngungsverfahrens für das Gelände L. II. Mit Schreiben vom 25. August\n\n1995 teilte der Beklagte (Senatsverwaltung für Bau- und Wohnungswesen) den\n\nKlägerinnen mit, es sei \"in unserem Hause\" entschieden worden, den Standort\n\nL. II nicht weiter zu verfolgen und die geplante Anlage statt dessen auf\n\nder Fläche L. I zu errichten. Weiter heißt es in diesem Schreiben:\n\n\"Aus diesem Grunde lösen wir im gegenseitigen Einvernehmen obigen\n\nVertrag ... auf, um einen modifizierten Vertrag hinsichtlich des neuen\n\nStandorts ... zu vereinbaren.\"\n\nDie Klägerinnen widersprachen der Auflösung des alten Mietvertrages,\n\nweil sie mit verschiedenen Regelungen des vom Beklagten für L. I vor-\n\ngelegten Vertragsentwurfs nicht einverstanden waren. Die Verhandlungen\n\nhierüber scheiterten.\n\nDie Klägerinnen nahmen später den Genehmigungsantrag zurück.\n\nMit der vorliegenden Klage verlangen sie die Erstattung der bei ihnen\n\nangefallenen Planungskosten. Sie machen geltend, bei der Vertragsverhand-\n\nlung am 18. Dezember 1992 hätten sie ausdrücklich gefordert, daß ihnen im\n\nFalle der Nichtdurchführbarkeit des Vorhabens die Planungskosten erstattet\n\nwerden müßten. Die Vertreter des Beklagten hätten daraufhin versichert, das\n\nVorhaben könne an dem vorgesehenen Standort unzweifelhaft durchgeführt\n\nwerden, die Senatsverwaltung für Bauen werde sich gegenüber dem Bezirks-\n\namt durchsetzen. Irgendwelche Kosten müßten die Klägerinnen nur selbst tra-\n\ngen, wenn ihnen die erforderlichen Genehmigungen auch erteilt würden. Als\n\nErgebnis dieser Erörterung sei § 1 Abs. 4 in den Mietvertrag aufgenommen\n\nworden.\n\nDen Genehmigungsantrag hätten sie zurückgenommen, nachdem die\n\nzuständige Genehmigungsbehörde ihnen unmißverständlich erklärt habe, unter\n\nden gegebenen Umständen komme eine Genehmigung nicht in Frage.\n\nDas Landgericht hat durch Grundurteil die Klage für dem Grunde nach\n\ngerechtfertigt erklärt. Auf die Berufung des Beklagten hat das Kammergericht\n\nunter Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung die Klage abgewiesen.\n\nDagegen richtet sich die Revision der Klägerinnen, mit der sie die Wiederher-\n\nstellung des erstinstanzlichen Urteils erreichen wollen.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zu-\n\nrückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.\n\n1. Das Berufungsgericht führt aus, nach § 1 Abs. 4 des schriftlichen\n\nMietvertrages hätten die Klägerinnen als Mieter \"im Falle des positiven Ab-\n\nschlusses\" alle Planungs- und Genehmigungskosten zu tragen. In der schriftli-\n\nchen Zusatzvereinbarung hätten die Parteien diese Regelung dahin erläutert,\n\ndaß der Beklagte als Vermieter die entsprechenden Kosten übernehmen müs-\n\nse, wenn wider Erwarten die Genehmigungen nicht erteilt würden. Der Wortlaut\n\ndieser Vereinbarung sei eindeutig und enthalte keine Regelungslücke, deshalb\n\nsei er einer ergänzenden Vertragsauslegung nicht zugänglich. Den Klägerin-\n\nnen sei unstreitig spätestens seit Dezember 1992 - also Monate vor Vertrags-\n\nschluß - bekannt gewesen, daß Bürgerinitiativen die geplante Anlage verhin-\n\ndern wollten. Das damit verbundene Risiko sei nach dem Vortrag der Klägerin-\n\nnen bei den Vertragsverhandlungen erörtert worden. Dennoch sei in den Ver-\n\ntrag nicht aufgenommen worden, der Beklagte müsse die Planungskosten auch\n\ndann tragen, wenn die Verwirklichung des Projekts L. II wegen der Akti-\n\nvitäten der Bürgerinitiative aus politischen Gründen verhindert werde. Ob das\n\nFehlen einer solchen vertraglichen Regelung auf einer Fehleinschätzung die-\n\nses Risikos beruhe - so die Behauptung der Klägerinnen -, sei unerheblich.\n\nEs könne auch dahingestellt bleiben, ob die Vertreter des Beklagten bei\n\nden Vertragsverhandlungen - wie von den Klägerinnen behauptet - zur Beruhi-\n\ngung der Klägerinnen die Meinung vertreten hätten, sie - die Klägerinnen -\n\nmüßten irgendwelche Kosten nur tragen, wenn die erforderlichen Genehmi-\n\ngungen erteilt worden seien. Die Vertragsurkunde habe die Vermutung der\n\nVollständigkeit und Richtigkeit für sich. Diese Vermutung könne nur entkräftet\n\nwerden, wenn der Nachweis erbracht werde, daß die Parteien bei Errichtung\n\nder Urkunde eine Nebenabrede getroffen hätten. Daß während der vorausge-\n\ngangenen Vertragsverhandlungen über einen bestimmten Punkt Einigkeit be-\n\nstanden habe, sei dazu nicht ausreichend.\n\nEine Verpflichtung des Beklagten, den Klägerinnen die Planungskosten\n\nzu ersetzen, würde deshalb nur dann bestehen, wenn die Genehmigung nicht\n\nerteilt worden wäre. Über den Genehmigungsantrag sei aber nicht entschieden\n\nworden, weil die Klägerinnen das Verfahren nicht weiter betrieben hätten. Da-\n\nhingestellt bleiben könne auch, ob den Klägerinnen - wie von ihnen behauptet -\n\nvon der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umweltschutz erklärt wor-\n\nden sei, der gestellte Antrag könne sowieso nicht genehmigt werden. Die Klä-\n\ngerinnen seien verpflichtet gewesen, zunächst einen schriftlichen und begrün-\n\ndeten Bescheid abzuwarten und gegen diesen Bescheid notfalls Rechtsmittel\n\neinzulegen.\n\nDiese Ausführungen des Berufungsgerichts halten einer revisionsrecht-\n\nlichen Überprüfung nicht stand.\n\n2. Die Revision rügt mit Erfolg die Auslegung des zwischen den Parteien\n\nabgeschlossenen Vertrages durch das Berufungsgericht. Zwar unterliegt die\n\nAuslegung eines Vertrages als tatrichterliche Würdigung der revisionsgerichtli-\n\nchen Überprüfung nur darauf, ob gesetzliche oder allgemein anerkannte Aus-\n\nlegungsregeln, die Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt sind\n\noder ob sie auf Verfahrensfehlern beruht (st.Rspr. des Bundesgerichtshofs, vgl.\n\nnur BGH, Urteil vom 25. Februar 1992 - X ZR 88/90 - NJW 1992, 1967 m.w.N.).\n\nDie Auslegung des Berufungsgerichts verletzt jedoch allgemein anerkannte\n\nAuslegungsregeln.\n\nDas Berufungsgericht stellt bei seiner Auslegung ausschließlich auf den\n\nWortlaut ab, und zwar nicht einmal auf den Wortlaut des Vertrages selbst (§ 1\n\nAbs. 4), der der Auslegung des Berufungsgerichts sogar entgegenstehen\n\nkönnte, sondern auf den Wortlaut einer schriftlichen Erläuterung, die die Par-\n\nteien zu dieser Klausel abgegeben haben. Es meint, dieser Wortlaut sei ein-\n\ndeutig und deshalb komme eine weitere Auslegung des Vertrages - auch eine\n\nergänzende Vertragsauslegung - nicht in Betracht. Diese Ausführungen des\n\nBerufungsgerichts verstoßen gegen das sich aus den §§ 133, 157 BGB erge-\n\nbende Verbot einer sich ausschließlich am Wortlaut orientierenden Interpreta-\n\ntion. Es kann in diesem Zusammenhang dahingestellt bleiben, ob der Wortlaut\n\nder Erläuterung zu § 1 Abs. 4 des Mietvertrages in Verbindung mit der Ver-\n\ntragsklausel selbst so eindeutig ist, wie das Berufungsgericht annimmt. Auch\n\nein klarer und eindeutiger Wortlaut einer Erklärung bildet keine Grenze für die\n\nAuslegung an Hand der Gesamtumstände, und zwar weder bei der einfachen\n\nAuslegung noch bei der ergänzenden Auslegung eines lückenhaften Rechts-\n\ngeschäfts. Das Berufungsgericht verkennt, daß sich die Feststellung, ob eine\n\nErklärung eindeutig ist oder nicht, erst durch eine alle Umstände berücksichti-\n\ngende Auslegung treffen läßt (BGHZ 86, 41, 47; Soergel/Hefermehl, BGB\n\n12. Aufl. § 133 Rdn. 27, jeweils m.w.N.).\n\nDas Berufungsgericht führt weiter aus, die von den Klägerinnen be-\n\nhaupteten Absprachen bei den vorvertraglichen Verhandlungen seien ohne\n\nBedeutung, weil sie keinen Niederschlag in der schriftlichen Vertragsurkunde\n\ngefunden hätten und weil eine Vermutung für die Vollständigkeit und Richtig-\n\nkeit der Vertragsurkunde spreche. Dabei übersieht das Berufungsgericht, daß\n\nder Inhalt der vorvertraglichen Verhandlungen entscheidende Bedeutung ha-\n\nben kann für die Auslegung eines Vertrages (BGHZ 86 aaO; Bundesarbeitsge-\n\nricht, Urteil vom 10. Januar 1975 - 3 AZR 70/74 - Der Betrieb 1975, 1368 f.;\n\nMünchKommBGB/Mayer-Maly, 3. Aufl. § 133 Rdn. 44 m.N.).\n\nDa jedenfalls nicht auszuschließen ist, daß das von dem Berufungsg e-\n\nricht gefundene Auslegungsergebnis auf diesen Auslegungsfehlern beruht,\n\nkann die Auslegung des Berufungsgerichts keinen Bestand haben.\n\n3. Der Senat ist nicht in der Lage, die Auslegung selbst vorzunehmen\n\n(vgl. hierzu Zöller/Gummer, ZPO 22. Aufl. § 550 Rdn. 10 m.N. aus der Recht-\n\nsprechung des Bundesgerichtshofs), weil die für die Auslegung maßgeblichen\n\nGesamtumstände nicht hinreichend aufgeklärt sind. Der Senat ist deshalb auch\n\nnicht in der Lage, selbst abschließend zu entscheiden (§ 565 Abs. 3 ZPO). Die\n\nSache muß vielmehr an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden, damit\n\nes - eventuell nach ergänzendem Vortrag der Parteien - die für die Auslegung\n\nnotwendigen Feststellungen nachholen kann.\n\na) Nach § 1 Abs. 4 des Mietvertrages sollten die Klägerinnen die Kosten\n\nfür alle erforderlichen Planungen und Genehmigungen (nur) tragen \"im Falle\n\ndes positiven Abschlusses\". Diese Formulierung würde auf Anhieb dafür spre-\n\nchen, daß der Beklagte die Planungskosten tragen muß, wenn das Projekt\n\n- aus welchen Gründen auch immer - nicht durchgeführt werden kann. In den\n\nErläuterungen zu dieser Bestimmung haben die Parteien aber klargestellt, ge-\n\nmeint sei, daß der Beklagte diese Kosten tragen müsse, wenn wider Erwarten\n\ndie Genehmigungen nicht erteilt würden. Diese von den Vertragsschließenden\n\ngegebene Erläuterung der Vertragsklausel kann unterschiedliche Bedeutungen\n\nhaben. Sie kann einmal lediglich die Klarstellung bedeuten, daß der Beklagte\n\ndie Planungskosten zu tragen habe, wenn es nicht zu einem \"positiven Ab-\n\nschluß\" komme und, daß die - von den Parteien unstreitig als einziges ernst zu\n\nnehmendes Hindernis für die Durchführung des Projekts angesehene - Verwei-\n\ngerung der Genehmigung einer der Fälle sein sollte, in denen die Planungsko-\n\nsten von dem Beklagten zu übernehmen seien. Für diese Auslegung würde es\n\nentscheidend sprechen, wenn die Darstellung der Klägerinnen richtig ist, bei\n\nden Vertragsverhandlungen hätten die Vertreter des Beklagten erklärt, das\n\nProjekt würde auf jeden Fall durchgeführt, es handele sich um ein Prestigeob-\n\njekt des Landes Berlin, die Klägerinnen brauchten sich um nutzlose Planungs-\n\nkosten keine Sorgen zu machen, weil sie diese nur tragen müßten, wenn die\n\nAnlage genehmigt werde. Hierzu hat das Berufungsgericht keine Feststellun-\n\ngen getroffen.\n\nb) Der Text der Erläuterung zu § 1 Abs. 4 des Mietvertrages läßt aller-\n\ndings auch die - vom Berufungsgericht vertretene - Deutung zu, die Planungs-\n\nkosten sollten nur dann von dem Beklagten getragen werden, wenn die Ge-\n\nnehmigung nicht erteilt werde. Für eine solche Auslegung könnte es sprechen,\n\nwenn die Darstellung der Klägerinnen über die vorvertraglichen Verhandlungen\n\nunrichtig ist und außerdem die Anregung, die geschilderte Erläuterung zu § 1\n\nAbs. 4 des Mietvertrages abzugeben, nicht von den Klägerinnen, sondern von\n\ndem Beklagten ausgegangen ist. Auch hierzu fehlen Feststellungen des Beru-\n\nfungsgerichts.\n\nc) Schließlich besteht die - nicht fernliegende - Möglichkeit, daß die\n\nParteien Hindernisse für die erfolgreiche Durchführung des Projekts nur im Zu-\n\nsammenhang mit der erforderlichen Genehmigung gesehen haben und daß sie\n\ndeshalb nur den Fall geregelt haben, daß diese Genehmigung nicht erteilt wer-\n\nde. In diesem Falle käme eine ergänzende Vertragsauslegung in Betracht.\n\nEntgegen der Annahme des Berufungsgerichts scheidet eine ergänzende Ver-\n\ntragsauslegung nicht deshalb aus, weil den Klägerinnen von vornherein be-\n\nkannt war, daß eine Bürgerinitiative das Projekt verhindern wollte und daß\n\ndeshalb mit politischen Widerständen zu rechnen war. Eine ergänzende Ver-\n\ntragsauslegung kommt nicht nur in Betracht, wenn die Parteien einen Punkt\n\nübersehen haben, sondern auch dann, wenn sie ihn offengelassen haben, weil\n\nsie - aus welchen Gründen auch immer - eine Regelung dieses Punktes für\n\nnicht erforderlich hielten (BGH, Urteil vom 13. Juli 1967 - VII ZR 128/65 -\n\nWM 1967, 1147, 1148; Staudinger/Dilcher, BGB 12. Aufl. §§ 133, 157 Rdn. 41\n\nm.w.N.). Dieser Ansicht steht die Entscheidung des II. Zivilsenats des Bundes-\n\ngerichtshofs vom 10. Juni 1965 (II ZR 6/63 - NJW 1965, 1960) nicht entgegen.\n\nIn dem vom II. Zivilsenat entschiedenen Fall hatten die Vertragsschließenden\n\nerwogen, ob sie für einen Angestellten im Falle günstiger Geschäftsentwick-\n\nlung eine erhöhte Tätigkeitsvergütung vorsehen sollten und hatten dann von\n\neiner entsprechenden Regelung in dem Vertrag abgesehen, weil sie eine sol-\n\nche Erhöhung nicht vereinbaren wollten. Sie haben also eine vertragliche Re-\n\ngelung für eine bestimmte Entwicklung nicht offengelassen, sondern sie haben\n\nbewußt eine \"negative Entscheidung\" getroffen. In einem solchen Falle enthält\n\nder Vertrag selbstverständlich keine Lücke, die durch eine ergänzende Ver-\n\ntragsauslegung auszufüllen wäre.\n\nSollte eine solche ergänzende Vertragsauslegung in Betracht kommen,\n\nso könnten für die Ausfüllung der Vertragslücke die von den Klägerinnen be-\n\nhaupteten Absprachen bei den Vertragsverhandlungen ebenfalls entscheiden-\n\nde Bedeutung haben.\n\n4. Falls sich ein Anspruch der Klägerinnen auf Ersatz der Planungsko-\n\nsten nicht unmittelbar aus den getroffenen Vereinbarungen ergeben sollte, wird\n\ndas Berufungsgericht erneut zu prüfen haben, ob den Klägerinnen ein entspre-\n\nchender Schadensersatzanspruch aus positiver Vertragsverletzung oder Ver-\n\nschulden beim Vertragsschluß zusteht. Die Zurückverweisung gibt den Kläge-\n\nrinnen die Gelegenheit, ihre hierzu in der Revisionsbegründung geltend ge-\n\nmachte Rüge dem Berufungsgericht erneut vorzutragen.\n\nHahne Gerber Wage-\n\nnitz\n\n Fuchs Vézina","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/1999/XII_ZR_281-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-12-19/xii-zr-281-99","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 565","ref_norm":"565","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/1999/XII_ZR_281-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/1999/XII_ZR_281-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-12-19/xii-zr-281-99","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/1999/XII_ZR_281-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:43:42.722433+00:00"}}