{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/1999/XII_ZR_273-99","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2002-10-30","aktenzeichen":"XII ZR 273/99","doktyp":"Senatsurteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nXII ZR 273/99\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n30. Oktober 2002\nKüpferle,\nJustizamtsinspektorin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 30. Oktober 2002 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die\n\nRichter Sprick, Weber-Monecke, Fuchs und Dr. Ahlt\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts Naumburg vom 3. September 1999 auf-\n\ngehoben.\n\nDer Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung\n\n- auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Ober-\n\nlandesgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDer Kläger macht die Räumung und Herausgabe gewerblicher Mieträu-\n\nme geltend. Er vermietete im Jahre 1994 dem Beklagten mit schriftlichem Ver-\n\ntrag eine Doppelgarage zum Betrieb einer Schilderherstellung. § 2 Abs. 4 des\n\nMietvertrages lautet:\n\n\"Das Mietverhältnis beginnt am 01.03.1994 und endet am 28.02.1999.\n\nDer Mieter kann aber einmal die Verlängerung des Mietverhältnisses um\n\n5 Jahre über den vereinbarten Beendigungstermin hinaus verlangen,\n\nwenn er das Optionsrecht bis spätestens 12 Monate vor Ablauf der ver-\n\neinbarten Mietzeit ausübt. ...\"\n\nDer Beklagte sandte an den Kläger unter dem Datum vom 3. März 1998\n\nfolgendes Faxschreiben:\n\n\"Sehr geehrter Herr K. ,\n\nwie schon im Dez. 97 mit Ihnen besprochen, möchte ich der Ordnung\n\nhalber nochmals schriftlich bestätigen, daß ich für das oben genannte\n\nObjekt von meinem vertraglichen Optionsrecht Gebrauch mache.\n\nDer Mietvertrag endet somit zunächst zum 28.02.2004.\"\n\nDer Beklagte, der die Garage untervermietet hatte, verweigerte die Räu-\n\nmung zum 28. Februar 1999 mit der Begründung, sein Generalbevollmächtigter\n\nS. A. habe bereits mit Schreiben vom 10. Februar 1998 das Options-\n\nrecht gegenüber dem Kläger ausgeübt. Bei zwei Treffen am 18. Februar und\n\n4. März 1998 habe er gegenüber dem Bevollmächtigten des Klägers, A.\n\nS. , mündlich wiederholt, daß er auf der Ausübung des Optionsrechts be-\n\nstehe.\n\nDas Landgericht hat den Beklagten zur Räumung und Herausgabe der\n\nDoppelgarage verurteilt. Die Berufung des Beklagten ist ohne Erfolg geblieben.\n\nDagegen wendet sich der Beklagte mit der Revision, die der Senat angenom-\n\nmen hat.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision des Beklagten führt zur Aufhebung des Berufungsurteils\n\nund zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht.\n\n1. Das Oberlandesgericht hat ausgeführt, der Räumungsanspruch sei\n\nbegründet, weil der Mietvertrag am 28. Februar 1999 abgelaufen sei. Dem Be-\n\nklagten sei der Nachweis nicht gelungen, daß er sein Optionsrecht rechtzeitig\n\nausgeübt habe. Er habe den Zugang des Schreibens seines Bevollmächtigten\n\nS. A. vom 10. Februar 1998 nicht bewiesen. Das Postausgangsbuch\n\nsei kein tauglicher Beweis für den Zugang. Einen Zeugen für den rechtzeitigen\n\nZugang des Schreibens habe er nicht benannt. Aus der Aussage des Zeugen\n\nA. ergebe sich nicht, daß der Beklagte tatsächlich gegenüber dem Kläger\n\nsein Optionsrecht ausgeübt habe. Der Zeuge habe nicht bekundet, daß er von\n\nder Ausübung des Optionsrechts seitens des Beklagten etwas wisse bzw. mit-\n\nbekommen habe. Der in zweiter Instanz vernommene Zeuge M. habe nicht\n\nausgesagt, der Beklagte habe sein Optionsrecht rechtzeitig, also vor dem\n\n28. Februar 1998, ausgeübt. Soweit der Zeuge bekundet habe, Anfang 1998\n\nhabe ihm Herr S. gesagt, daß der Beklagte seine Option ausgeübt habe, ste-\n\nhe dem die glaubhafte Aussage des Zeugen S. entgegen. Dieser habe erklärt,\n\ner habe mit dem Zeugen M. zwar mehrfach gesprochen, zu ihm aber nicht\n\ngesagt, daß der Beklagte vor dem 28. Februar 1998 sein Optionsrecht ausge-\n\nübt habe. Der Zeuge S. habe seiner Aussage zufolge bis zum Schriftverkehr\n\nzwischen den Parteien im März 1998 den Inhalt des Mietvertrages nicht ge-\n\nkannt und diesen auch nicht ausgehandelt. Die Aussage des Zeugen S. sei\n\nüberzeugend, denn unstreitig sei der Zeuge nicht mit dem Abschluß und der\n\nAbwicklung des Mietvertrages befaßt gewesen.\n\n2. Die Entscheidung des Berufungsgerichts hält einer rechtlichen Nach-\n\nprüfung nicht stand.\n\na) Zu Recht rügt die Revision, das Berufungsgericht habe entschei-\n\ndungserhebliche Beweisangebote nicht erkannt und deshalb bei seiner Be-\n\nweiswürdigung Teile des landgerichtlichen Beweisergebnisses unberücksichtigt\n\ngelassen. Nach § 286 ZPO hat das Gericht unter Berücksichtigung des ge-\n\nsamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer Beweisaufnahme\n\nnach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für\n\nwahr oder für nicht wahr zu erachten ist. Die Beweiswürdigung ist grundsätzlich\n\nSache des Tatrichters, an dessen Feststellungen das Revisionsgericht gemäß\n\n§ 561 ZPO a.F. gebunden ist. Dieses kann lediglich nachprüfen, ob sich der\n\nTatrichter entsprechend dem Gebot des § 286 ZPO mit dem Prozeßstoff und\n\nden Beweisergebnissen umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt\n\nhat, die Beweiswürdigung also vollständig und rechtlich möglich ist und nicht\n\ngegen Denk- oder Erfahrungssätze verstößt \n\n(BGH, Senatsurteil vom\n\n11. Februar 1987 - IVb ZR 23/86 - NJW 1987, 1557, 1558; Urteil vom\n\n14. Januar 1993 - IX ZR 238/91 - NJW 1993, 935, 937). Gegen diese Grund-\n\nsätze hat das Berufungsgericht verstoßen.\n\nDas Berufungsgericht ist davon ausgegangen, der Beklagte habe keinen\n\nZeugenbeweis für den Zugang des Schreibens vom 10. Februar 1998 angebo-\n\nten. Der Beklagte hat aber in erster und zweiter Instanz vorgetragen, der Kläger\n\nhabe nach dem 12. Februar 1998 geäußert, er erkenne die Optionsausübung\n\ndurch den Zeugen A. nicht an. Der Beklagte hat dafür Herrn A. als\n\nZeugen benannt. Dieses Beweisangebot bezog sich denkgesetzlich auch auf\n\nden Zugang des Schreibens, da die behauptete Äußerung des Klägers voraus-\n\nsetzt, daß er die Erklärung kannte. Kenntnis konnte er aber nur dadurch erlangt\n\nhaben, daß ihm das Schreiben zugegangen war. Bei seiner Vernehmung vor\n\ndem Landgericht hatte der Zeuge A. die Beweisbehauptung des Beklagten\n\nbestätigt; das Landgericht hat dem Zeugen allerdings nicht geglaubt. Das Be-\n\nrufungsgericht hat die protokollierte Aussage des in erster Instanz vernomme-\n\nnen Zeugen A. nicht gewürdigt, weil es nicht gesehen hat, daß diese Aus-\n\nsage bedeuten kann, der Kläger habe das Schreiben vom 10. Februar 1998\n\nerhalten.\n\nb) Auch die Feststellung des Berufungsgerichts, der Zeuge habe über-\n\nhaupt nicht bekundet, daß er von der Ausübung des Optionsrechts etwas wisse\n\nbzw. mitbekommen habe, beruht, wie die Revision zu Recht rügt, auf einem\n\nVerfahrensfehler. Das Berufungsgericht hat, indem es die Aussage des vom\n\nLandgericht vernommenen Zeugen A. anders als das Landgericht gewür-\n\ndigt hat, ohne die Vernehmung des Zeugen zu wiederholen, gegen §§ 398\n\nAbs. 1, 523 ZPO a.F. verstoßen.\n\naa) Zwar steht es grundsätzlich im Ermessen des Berufungsgerichts, ob\n\nes einen in erster Instanz vernommenen Zeugen ein zweites Mal vernehmen\n\nwill. Das Ermessen unterliegt aber Einschränkungen. Nach ständiger Recht-\n\nsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. Urteil vom 3. Februar 2001 - XI ZR\n\n223/00 - NJW-RR 2001, 1430, 1431 m.w.N.) ist die erneute Vernehmung eines\n\nZeugen erforderlich, wenn das Berufungsgericht dessen protokollierte Aussage\n\nanders verstehen oder werten oder seine Glaubwürdigkeit anders beurteilen will\n\nals die Vorinstanz.\n\nbb) So ist es hier. Das Berufungsgericht hat die Aussage des Zeugen\n\nA. dahin gewürdigt, der Zeuge habe nicht bekundet, daß er von der Aus-\n\nübung des Optionsrechts seitens des Beklagten etwas wisse bzw. etwas mitbe-\n\nkommen habe. Das Landgericht hatte demgegenüber der Aussage unter ande-\n\nrem entnommen, daß der Zeuge die Ausübung des Optionsrechts durch das\n\nSchreiben vom 10. Februar 1998 bestätigt habe. Angesichts dieser vom Ver-\n\nständnis des Landgerichts abweichenden Würdigung der Aussage des Zeugen\n\nhätte das Oberlandesgericht den Zeugen erneut vernehmen müssen. Es ist\n\nnicht auszuschließen, daß es hierbei zu einem anderen Ergebnis gelangt wäre.\n\nc) Mit Erfolg beanstandet die Revision weiter, das Berufungsgericht habe\n\nunter Verstoß gegen Verfahrensrecht den Zeugen S. für glaubwürdiger er-\n\nachtet als den Zeugen M. . Die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts ist\n\ninsoweit fehlerhaft, weil es streitige Tatsachen als unstreitig zugrunde gelegt hat\n\nund entscheidungserheblichen Sachvortrag samt Beweisangebot des Beklagten\n\nübergangen hat. Der Zeuge M. hat ausgesagt, Anfang 1998 habe ihm der\n\nZeuge S. gesagt, daß der Beklagte seine Option ausgeübt habe. Der Zeuge\n\nS. hat eine solche Äußerung in Abrede gestellt. Das Berufungsgericht hat\n\ndem Zeugen M. mit der Begründung nicht geglaubt, der Zeuge S. sei in\n\nseiner Aussage, er habe bis zum Schriftverkehr zwischen den Parteien im März\n\n1998 keine Kenntnis vom Inhalt des Mietvertrages gehabt, da er ihn nicht aus-\n\ngehandelt und verfaßt habe, glaubwürdiger. Denn der Zeuge S. sei unstreitig\n\nnicht mit dem Abschluß und der Abwicklung von Mietverträgen befaßt gewesen.\n\nDamit hat das Berufungsgericht bei seiner Beweiswürdigung verfahrensfehler-\n\nhaft Umstände als unstreitig zugrunde gelegt, die in Wirklichkeit streitig waren.\n\nDer Beklagte hatte nämlich vorgetragen, der Zeuge S. sei maßgeblich an der\n\nAushandlung des Mietvertrages beteiligt gewesen, und für diesen Vortrag Herrn\n\nA. als Zeugen angeboten. Wenn das Berufungsgericht daher der Frage der\n\n(Nicht-)Beteiligung \n\ndes \n\nZeugen \n\nS. \n\nan \n\nder \n\nAushandlung\n\ndes Mietvertrages maßgebliche Bedeutung für die Bewertung der Glaubwürdig-\n\nkeit des Zeugen beimessen wollte, hätte es diesem Beweisangebot nachgehen\n\nmüssen.\n\n3. Der Senat ist nicht in der Lage, abschließend zu entscheiden. Der\n\nRechtsstreit muß an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden, damit die-\n\nses nach ergänzender Beweisaufnahme die Beweise erneut würdigt.\n\nHahne\n\nSprick\n\nWeber-Monecke\n\nFuchs\n\nAhlt","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/1999/XII_ZR_273-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-10-30/xii-zr-273-99","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 398","ref_norm":"398","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 523","ref_norm":"523","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 561","ref_norm":"561","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/1999/XII_ZR_273-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/1999/XII_ZR_273-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-10-30/xii-zr-273-99","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/1999/XII_ZR_273-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:38:06.005599+00:00"}}