{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/1999/XII_ZR_270-99","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2001-07-11","aktenzeichen":"XII ZR 270/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nXII ZR 270/99\n\nURTEIL\n\nin der Familiensache\n\nVerkündet am:\n11. Juli 2001\nKüpferle,\nJustizamtsinspektorin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 11. Juli 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die\n\nRichter Dr. Hahne, Sprick, Weber-Monecke und Prof. Dr. Wagenitz\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 19. Zivilsenats\n\n- Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Celle vom\n\n1. Juni 1999 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Be-\n\nrufung der Klägerin als unzulässig verworfen wurde.\n\nDer Rechtsstreit wird im Umfang der Aufhebung zur neuen Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision,\n\nan das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nMit ihrer Klage verlangte die Klägerin rückständigen Trennungsunterhalt\n\nin Höhe von 4.281,74 DM sowie laufenden Trennungsunterhalt, und zwar für\n\ndie Zeit von Juli bis Dezember 1997 monatlich 2.421,57 DM abzüglich für Juli\n\nbis Oktober 1997 monatlich gezahlter 600 DM, für die Zeit von Januar bis Juli\n\n1998 monatlich 1.832,97 DM und ab 1. August 1998 monatlich 2.181,97 DM.\n\nDas Amtsgericht sprach ihr 5.460 DM zu. Die Urteilsformel dieser als\n\nTeilurteil bezeichneten Entscheidung lautet, vom Ausspruch über die Voll-\n\nstreckbarkeit abgesehen, wie folgt:\n\n\"Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5.460,-- DM zu zahlen.\n\nDie Entscheidung über die Restforderung und die Kostenentscheidung\nbleibt dem Schlußurteil vorbehalten.\"\n\nIn den Entscheidungsgründen dieses Urteils wird ausgeführt, die Klage\n\nsei für die Zeit von Januar bis Dezember 1997 teilweise und für die Monate\n\nDezember 1996 sowie Januar bis Juli 1998 nicht begründet. Für die Zeit ab\n\nAugust 1998 habe mangels Wahrung der Einlassungsfrist zur Sache noch nicht\n\nentschieden werden können. Es folgen Darlegungen zur Berechnung des zu-\n\ngesprochenen Betrages sowie Ausführungen dazu, weshalb für die Zeit bis\n\neinschließlich Juli 1998 kein bzw. kein weitergehender Anspruch auf Unterhalt\n\nbestehe.\n\nGegen dieses Teilurteil legte die Klägerin kein Rechtsmittel ein, nach-\n\ndem ihr Prozeßbevollmächtigter das Gericht unter Hinweis darauf, er sehe kei-\n\nne Beschwer der Klägerin, um Stellungnahme gebeten hatte, ob eine Berichti-\n\ngung oder Ergänzung des Urteils zu erwarten sei, und der Familienrichter den\n\nParteien daraufhin Folgendes mitgeteilt hatte:\n\n\"In pp. enthält das Teilurteil ... tatsächlich keine Klagabweisung im Te-\nnor. Das war vom Gericht auch nicht beabsichtigt. Die im Ergebnis eine\nKlagabweisung rechtfertigende Begründung sollte nur zur Erläuterung\ndes Fehlens einer Sachgrundlage für weitere Ansprüche der Klägerin\ndienen. Über die mögliche Klagabweisung soll im Schlußurteil entschie-\nden werden.\"\n\nDurch nachfolgendes Schlußurteil wies das Amtsgericht die Klage ab,\n\n\"soweit der Klägerin nicht durch Teilurteil ... Beträge zuerkannt worden sind\".\n\nDie dagegen eingelegte Berufung der Klägerin wies das Berufungsge-\n\nricht hinsichtlich des ab 1. August 1998 geltend gemachten Unterhalts zurück;\n\nim übrigen verwarf es die Berufung als unzulässig. Gegen die Verwerfung\n\nrichtet sich die Revision der Klägerin, mit der sie ihr über den zugesprochenen\n\nBetrag hinausgehendes Begehren für die Zeit bis einschließlich Juli 1998 wei-\n\nterverfolgt.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie nach § 621 d Abs. 2 ZPO statthafte Revision führt im Umfang der\n\nAnfechtung zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der\n\nSache.\n\n1. Soweit die Klägerin mit der Berufung ihren Anspruch auf weiteren\n\nUnterhalt für die Zeit vor dem 1. August 1998 verfolgt, hält das Berufungsge-\n\nricht das Rechtsmittel für unzulässig, weil ihm die Rechtskraft des Teilurteils\n\nentgegenstehe. Mit dieser Entscheidung sei der Klägerin nicht nur der Betrag\n\nvon 5.460 DM zugesprochen, sondern zugleich die weitergehende Klage für\n\nden Zeitraum bis Ende Juli 1998 abgewiesen worden. Der fehlende Ausspruch\n\neiner Abweisung in der Urteilsformel stehe dem nicht entgegen, weil diese nur\n\neine Auslassung, nicht aber einen Widerspruch zu den Entscheidungsgründen\n\nenthalte und daher nach Maßgabe der ausdrücklich und mehrfach eine Teilab-\n\nweisung aussprechenden, in sich widerspruchsfreien Entscheidungsgründe\n\nauszulegen sei.\n\n2. Dem vermag der Senat nicht zu folgen.\n\nDas Teilurteil des Amtsgerichts hat - entgegen der Auffassung des Be-\n\nrufungsgerichts - über die Zuerkennung des Betrages von 5.460 DM hinaus\n\nkeinen der Rechtskraft fähigen Inhalt.\n\nZutreffend weist das Berufungsgericht zwar darauf hin, daß das Teilurteil\n\nder nachträglichen Disposition des Amtsgerichts entzogen war, so daß es auf\n\ndie \"authentische\" Erläuterung durch den erkennenden Richter nicht ankommt\n\nund das Teilurteil daher allein der Beurteilung durch das Rechtsmittelgericht\n\nunterliegt.\n\nDie Auslegung durch das Berufungsgericht, die der Senat uneinge-\n\nschränkt zu überprüfen hat, erweist sich jedoch als fehlerhaft.\n\nEs trifft bereits nicht zu, daß in den Entscheidungsgründen \"mehrfach\n\neine Teilabweisung\" ausgesprochen worden sei. Vielmehr wird darin lediglich\n\nausgeführt, die Klage sei teilweise unbegründet, und für bestimmte Zeiträume\n\nstehe der Klägerin ein Unterhaltsanspruch nicht zu. Die prozessuale Konse-\n\nquenz einer Teilabweisung der Klage ist jedoch auch in den Entscheidungs-\n\ngründen des Teilurteils an keiner Stelle ausgesprochen.\n\nDem Berufungsgericht ist auch darin nicht zu folgen, daß die Urteilsfor-\n\nmel des Teilurteils lediglich eine Auslassung enthalte, den Gründen aber nicht\n\nwiderspreche. Dies träfe nur dann zu, wenn der Teil der Klageforderung, der\n\nauf den Zeitraum vor August 1998 entfällt und die zugesprochenen 5.460 DM\n\nübersteigt, vom Wortlaut der Urteilsformel nicht erfaßt wäre. Davon kann indes\n\nkeine Rede sein, denn der zweite Satz der Urteilsformel lautet, daß die \"Ent-\n\nscheidung über die Restforderung\" dem Schlußurteil vorbehalten bleibe; der\n\nBegriff Restforderung umfaßt aber die gesamte Klageforderung, soweit sie\n\nüber den mit dem ersten Satz der Urteilsformel zugesprochenen Betrag hin-\n\nausgeht.\n\nEine Divergenz zwischen Urteilsformel und Entscheidungsgründen kann\n\nhier auch nicht mit dem Argument verneint werden, wegen der Ausführungen\n\nzur Unbegründetheit eines Teils des auf den Zeitraum vor August 1998 entfal-\n\nlenden Unterhaltsanspruchs sei die Urteilsformel offensichtlich lückenhaft. Es\n\nbedürfe lediglich eines dem ersten Satz anzufügenden Ausspruchs dahinge-\n\nhend, die weitergehende Klage werde abgewiesen, soweit sie auf den Zeitraum\n\nvor August 1998 entfalle, um den zweiten Satz der Urteilsformel dahin zu ver-\n\nstehen, daß (lediglich) die Entscheidung über den die Zeit ab August 1998 be-\n\ntreffenden Teil der Klage dem Schlußurteil vorbehalten werden solle, was dann\n\nmit den Entscheidungsgründen in Einklang stehe. Dies wäre methodisch nicht\n\nkorrekt, weil somit die \"Lücke\" im Tenor, die die Möglichkeit der Ausfüllung an-\n\nhand der Gründe eröffnen soll, ihrerseits nur das Ergebnis einer vorwegge-\n\nnommenen Auslegung anhand der Entscheidungsgründe darstellen würde.\n\nVerbleibt es nach alledem aber bei einem Widerspruch zwischen Tenor\n\nund Gründen, weil nach dem Tenor noch keine Sachentscheidung über die\n\n5.460 DM übersteigende Klageforderung getroffen wurde, während die Ent-\n\nscheidungsgründe hierzu Ausführungen in der Sache enthalten, kann hier offen\n\nbleiben, ob in derartigen Divergenzfällen stets der Urteilsformel der Vorrang\n\ngebührt, weil die Gründe der Auslegung der Formel, nicht aber deren Änderung\n\ndienen sollen (vgl. Stein/Jonas/Leipold ZPO 21. Aufl. § 322 Rdn. 179; Tho-\n\nmas/Putzo ZPO 22. Aufl. § 322 Rdn. 18; Musielak, ZPO 2. Aufl. § 313 Rdn. 13\n\nm.N.; Baumbach/Lauterbach/Hartmann ZPO 59. Aufl. § 322 Rdn. 14; offen ge-\n\nlassen von BGH, Urteil vom 13. Mai 1997 - VI ZR 181/96 - NJW 1997, 3447,\n\n3448).\n\nJedenfalls ist für den Inhalt der Entscheidung und damit für die Reich-\n\nweite ihrer materiellen Rechtskraft nach § 322 Abs. 1 ZPO in erster Linie der\n\nWortlaut des Tenors maßgebend (vgl. BGH, Urteil vom 5. März 1985 - VI ZR\n\n195/83 - NJW 1985, 2022). Der Tenor des Teilurteils ist hier indes eindeutig\n\nund vollständig, weil er den nicht zugesprochenen Teil der Klageforderung ins-\n\ngesamt dem Schlußurteil vorbehält, so daß bereits fraglich ist, ob es überhaupt\n\neiner Auslegung der Urteilsformel bedarf (vgl. BGH, Urteil vom 15. Juni 1982\n\n- VI ZR 179/80 - NJW 1982, 2257 a. E.).\n\nEntscheidet der Tenor nur über einen Teil des Anspruchs, so wird\n\ngrundsätzlich nur dieser rechtskräftig, mögen auch die Gründe ergeben, daß\n\nnoch weitere Entscheidungen gefällt werden sollten (vgl. Wieczorek ZPO\n\n2. Aufl. § 322 Anm. E II b 8).\n\nDie vorliegende Divergenz zwischen Urteilsformel und Entscheidungs-\n\ngründen kann jedenfalls nicht im Wege der Auslegung dahin korrigiert werden,\n\ndaß die Entscheidung bereits eine Teilabweisung enthalte. Dies würde nämlich\n\nvoraussetzen, daß \"aus den Entscheidungsgründen klar und unzweifelhaft zu\n\nentnehmen wäre, der Richter habe die Absicht gehabt, den in Frage stehenden\n\nAnspruch, soweit er ihn nicht zusprach, sofort abzuweisen\" (RGZ 5, 389, 390,\n\nHervorhebung durch das RG; vgl. auch BGH, Urteil vom 5. März 1985 aaO\n\na.E.).\n\nInsbesondere mit Rücksicht darauf, daß hier nach dem Wortlaut der Ur-\n\nteilsformel über den Unterhaltsanspruch - auch für die Zeit vor August 1998 -\n\ngerade keine umfassende Sachentscheidung getroffen werden sollte, und daß\n\nvon einer Teilabweisung auch in den Entscheidungsgründen nicht die Rede ist,\n\nläßt sich ein solcher Wille des Gerichts zumindest nicht eindeutig feststellen.\n\nDenkbar ist nämlich auch, daß die Ausführungen zur Unbegründetheit eines\n\nTeils der Klage lediglich der Darlegung dienen sollten, warum derzeit noch kein\n\nhöherer Betrag als 5.460 DM zugesprochen wurde, und daß das Gericht den\n\nRechtsstreit im übrigen - ob zu Recht oder nicht - entweder als noch nicht ent-\n\nscheidungsreif ansah oder aber zumindest über den Teil der Klage, der über\n\nden zugesprochenen Betrag hinausgeht, trotz umfassender Entscheidungsreife\n\ndes den Zeitraum vor August 1998 betreffenden Teils erst später - insgesamt -\n\ndurch Schlußurteil entscheiden wollte.\n\n3. Das angefochtene Urteil hat die Berufung der Klägerin mithin zu Un-\n\nrecht als unzulässig verworfen und kann daher keinen Bestand haben. Da das\n\nBerufungsgericht - aus seiner Sicht folgerichtig - keine Feststellungen zu\n\nGrund und Höhe des Unterhaltsanspruchs für die Zeit vor August 1998 getrof-\n\nfen hat, ist die Sache zur Nachholung dieser Feststellungen zurückzuverwei-\n\nsen.\n\nBlumenröhr Hahne Sprick\n\nBundesrichterin Weber-Monecke ist im Wagenitz\nUrlaub und verhindert zu unterschreiben.\n\n Blumenröhr","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/1999/XII_ZR_270-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-07-11/xii-zr-270-99","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 322","ref_norm":"322","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/1999/XII_ZR_270-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/1999/XII_ZR_270-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-07-11/xii-zr-270-99","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/1999/XII_ZR_270-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:20:07.074861+00:00"}}