{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/1999/XII_ZR_268-99","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2002-09-04","aktenzeichen":"XII ZR 268/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nXII ZR 268/99\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n4. September 2002\nKüpferle,\nJustizamtsinspektorin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 4. September 2002 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die\n\nRichter Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz, Dr. Ahlt und Dr. Vézina\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Kläger wird das Urteil des 3. Zivilsenats des\n\nBrandenburgischen Oberlandesgerichts vom 18. August 1999 im\n\nKostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Oberlandesgericht\n\ndas Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 25. März 1998 abge-\n\nändert und die Klage in Ansehung von den Klägern verlangter\n\nweiterer 36.000 DM [25.000 DM vereinbarter Pachtzins abzüglich\n\n(16.500 + 5.500 =) 22.000 DM zuerkanntes monatliches Entgelt =\n\n3.000 DM Differenz x 12 Monate] abgewiesen hat.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird der Rechtsstreit zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisi-\n\nonsverfahrens - an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Parteien streiten um Ansprüche aus einem Pachtvertrag.\n\nDie Kläger sind die Erben des im April 1996 verstorbenen R. T. .\n\nDieser verpachtete der Beklagten - nach vorangegangenen Verhandlungen u.a.\n\nüber die Einräumung eines Vorkaufsrechts - mit privatschriftlichem Vertrag vom\n\n6. Juni 1995 sein Hotel und Restaurant. Der Pachtvertrag umfaßte nach seinen\n\n§§ 1, 6 \"das gesamte Groß- und Kleininventar\". Der Pachtzins betrug nach § 16\n\nPachtvertrag 25.000 DM monatlich. Von diesem Betrag sollten nach einem\n\nSchreiben des Verpächters vom 2. Juni 1995 auf die Pacht des Anwesens\n\n16.500 DM und auf die Pacht des Inventars 8.500 DM, und zwar davon\n\n5.500 DM als Entgelt für die Abnutzung des Inventars und 3.000 DM als Zinsen\n\nauf den Inventarwert, entfallen. Unter der Überschrift \"Anlagen zum Vertrag\"\n\nwar in den Vertrag handschriftlich eingefügt, daß das gesamte Inventar einen\n\nWert von 600.000 DM netto habe und nach Beendigung des Pachtvertrags von\n\neinem Unparteiischen bewertet werden solle; die Zahlungen von 5.500 DM\n\nwürden angerechnet. Unter den Unterschriften der Vertragsparteien befand sich\n\nu.a. folgender nur vom Verpächter unterzeichneter handschriftlicher Zusatz:\n\n\"PS. 1.) Das Vorkaufsrecht kann jederzeit auf Kosten des Pächters notariell be-\n\nglaubigt werden. ... \".\n\nDer Pachtvertrag war, beginnend am 15. Juni 1995, auf fünf Jahre befri-\n\nstet; der Beklagten war eine Verlängerungsoption von fünf Jahren eingeräumt.\n\nBeide Vertragsparteien waren allerdings berechtigt, das Pachtverhältnis zum\n\nAblauf des ersten Jahres zu kündigen. Am 14. (nicht: 16.) Juni 1996 wurde das\n\nPachtverhältnis beendet; Gebäude und Inventar wurden zurückgegeben. Die\n\nKläger verlangen ausstehenden Pachtzins für die Zeit vom 15. (nicht: 16.) Juni\n\n1995 bis zum 14. Juni (nicht: 15. Juli) 1996; außerdem machen sie weitere For-\n\nderungen im Zusammenhang mit der Übernahme des Pachtobjekts durch die\n\nBeklagte geltend.\n\nDas Landgericht hat der Klage im wesentlichen stattgegeben. Auf die Be-\n\nrufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht das landgerichtliche Urteil ab-\n\ngeändert. Es hat einen Anspruch der Kläger auf Pachtzins in Höhe von monat-\n\nlich 16.500 DM sowie auf eine Entschädigung für die Nutzung des Inventars in\n\nHöhe von monatlich 5.500 DM, nicht jedoch einen Anspruch auf weitere\n\n3.000 DM monatlich für den Zeitraum vom 15. Juni 1995 bis 14. Juni 1996 für\n\nbegründet erachtet und die Beklagte - unter Berücksichtigung der von den Klä-\n\ngern geltend gemachten weiteren Forderungen und der von der Beklagten er-\n\nbrachten Zahlungen sowie der von ihr zur Aufrechnung gestellten Gegenforde-\n\nrungen - zur Zahlung von 13.485,17 DM nebst Zinsen verurteilt; die weiterge-\n\nhende Klage hat es - unter Zurückweisung der Berufung im übrigen - abgewie-\n\nsen. Die hiergegen gerichtete Revision der Kläger hat der Senat insoweit ange-\n\nnommen, als sie die Zahlung weiterer 36.000 DM [25.000 DM vereinbarter\n\nPachtzins abzüglich (16.500 + 5.500 =) 22.000 DM zuerkanntes monatliches\n\nEntgelt = 3.000 DM Differenz x 12 Monate] verlangen.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDas Rechtsmittel hat im Umfang der Annahme Erfolg.\n\n1. Das Berufungsgericht geht davon aus, daß der privatschriftliche\n\nPachtvertrag unbeschadet des vereinbarten Vorkaufsrechts wirksam \n\nist\n\n(§§ 313, 125 Satz 1, § 139 BGB). Diese Beurteilung läßt revisionsrechtlich be-\n\ndeutsame Fehler nicht erkennen; die Revision nimmt sie als ihr günstig hin.\n\n2. Das Oberlandesgericht versteht die Abrede der Parteien als einen aty-\n\npischen Vertrag, der hinsichtlich der Räumlichkeiten ein Pachtvertrag und hin-\n\nsichtlich des Inventars ein finanzierter Abzahlungskauf sei. Durch die einver-\n\nnehmliche Beendigung des Vertragsverhältnisses sei der Pachtvertrag mit Wir-\n\nkung für die Zukunft aufgehoben. Hinsichtlich des Kaufvertrags über das In-\n\nventar führe die Beendigung des Vertragsverhältnisses zu einer Rückabwick-\n\nlung dergestalt, daß die Kläger gemäß § 347 Satz 2, § 987 BGB insoweit nur\n\neine Nutzungsentschädigung beanspruchen könnten, die sich nicht nach den\n\nMaßstäben für einen üblichen Mietzins (also unter Einbeziehung einer Kapital-\n\nverzinsung für das Inventar und ggf. eines Unternehmergewinnanteils), sondern\n\nnur nach dem Wert bemesse, den die Benutzung der Kaufsache (des Inventars)\n\nbei Erfüllung des Kaufvertrags für beide Vertragsparteien gehabt hätte. Es be-\n\nrechnet die Nutzungsentschädigung demgemäß nur nach dem dem Verhältnis\n\nvon tatsächlicher zu möglicher Benutzungszeit (hier 10 Jahre) entsprechenden\n\nTeil des Kaufpreises und legt als reinen Abnutzungswert die vom Rechtsvor-\n\ngänger der Kläger selbst angenommenen 5.500 DM ohne den Zinsanteil von\n\n3.000 DM zugrunde.\n\nDiese Beurteilung des Oberlandesgerichts ist nicht frei von Rechtsirrtum.\n\nZwar ist die Auslegung individueller Vereinbarungen grundsätzlich Sache des\n\nTatrichters. Dessen Auslegung bindet aber das Revisionsgericht u.a. dann\n\nnicht, wenn sie unter Verletzung der gesetzlichen Auslegungsregeln (§§ 133,\n\n157 BGB) und der zu ihnen entwickelten allgemein anerkannten Auslegungs-\n\ngrundsätze vorgenommen worden \n\nist (st. Rspr., z.B. BGH Urteil vom\n\n21. Oktober 1992 - VIII ZR 99/91 - BGHR ZPO § 550 Vertragsauslegung 4).\n\nDas ist hier der Fall.\n\na) Jede Vertragsauslegung hat vom Wortlaut der getroffenen Vereinba-\n\nrung auszugehen (vgl. etwa BGHZ 121, 13, 16). Erst nach der Ermittlung des\n\nWortsinns sind - in einem zweiten Auslegungsschritt - die außerhalb des Erklä-\n\nrungsaktes liegenden Begleitumstände einzubeziehen, soweit sie einen Schluß\n\nauf den Sinngehalt der Erklärung zulassen. Das hat das Oberlandesgericht\n\nnicht beachtet:\n\nNach § 1 des Pachtvertrags (\"Pachtgegenstand\") wird \"das Grundstück\n\nnebst aufstehenden Gebäuden sowie das Zubehör und das gesamte Groß- und\n\nKleininventar\" verpachtet; entsprechend heißt es in § 6 (\"Inventar\"): \"Mitver-\n\npachtet ist das gesamte Groß- und Kleininventar\". In § 16 (\"Pachtzins\") ist in\n\nAbsatz 1 vereinbart: \"Der Pachtzins für das gesamte Pachtobjekt beträgt mo-\n\nnatlich DM 25.000,00 ...\"; nach Absatz 3 dieser Bestimmung ist, wenn der Le-\n\nbenshaltungskostenindex sich um mehr als 3 % ändert, der vereinbarte Pacht-\n\nzins entsprechend anzupassen. Das Oberlandesgericht hat die Wortbedeutung\n\ndieser Regelungen bei der von ihm vorgenommenen Vertragsauslegung nicht\n\nhinreichend berücksichtigt. Es geht statt dessen von einer \"Gesamtschau ... der\n\nweiteren Umstände, soweit diese aufgrund des den Vertragsschluß begleiten-\n\nden Schriftverkehrs festgestellt werden können,\" aus und unterstellt, daß die\n\nParteien die - nach seiner Ansicht - während der Vertragsverhandlungen vorge-\n\nnommene \"Unterscheidung hinsichtlich des rechtlichen und wirtschaftlichen\n\nSchicksals von Hotelpacht einerseits und Überlassung des Inventars anderer-\n\nseits\" auch \"beim eigentlichen Vertragsschluß beibehalten\" haben. Diese An-\n\nnahme findet jedoch im Vertragstext, wie die zitierten Vertragsregelungen zei-\n\ngen, keine Grundlage. Soweit die Parteien bei ihren Vertragsverhandlungen\n\n- sei es als Pachtzins, sei es als bloße Kalkulationsgrundlage - von einem nach\n\nGebäude und Inventar getrennten Entgelt ausgegangen sind, hat diese Auf-\n\nspaltung in den Wortlaut des späteren Vertrags keinen Eingang gefunden. Dies\n\ngilt auch für die unter der Überschrift \"Anlagen zum Pachtvertrag\" handschrift-\n\nlich eingefügte Bestimmung: Danach wird der Wert des gesamten Inventars mit\n\nderzeit 600.000 DM veranschlagt; bei \"Beendigung\" soll er von einem Sachver-\n\nständigen geschätzt, die Zahlungen von monatlich 5.500 DM sollen \"angerech-\n\nnet\" werden. Das Berufungsgericht will dieser Bestimmung eine für seine Be-\n\nwertung des Vertrags als finanzierter Abzahlungskauf \"ausschlaggebende\" Be-\n\ndeutung beimessen. Indes läßt gerade diese Vertragsbestimmung dem Wort-\n\nsinn nach erkennen, daß der genannte Teilbetrag des monatlich zu entrichten-\n\nden Entgelts eben nicht als Erfüllung einer bereits bestehenden Kaufpreisforde-\n\nrung geschuldet wird, sondern für den Fall eines künftigen Kaufs des Inventars\n\nkaufpreismindernd in Ansatz gebracht werden soll.\n\nNach Auffassung des Oberlandesgerichts soll es den Klägern zum Nach-\n\nteil gereichen, daß sie \"zu den Umständen, die dem Vertragsschluß ... voran-\n\ngegangen sind, weder umfassend vorgetragen noch Beweis angetreten haben\".\n\nAuch diese Überlegung vermag die Auslegung des Oberlandesgerichts nicht zu\n\nstützen; sie verkennt vielmehr die Darlegungs- und Beweislast: Der in erster\n\nLinie zu berücksichtigende Wortlaut der vertraglichen Regelungen spricht dafür,\n\ndaß die Parteien für Hotel und Inventar einen Gesamtpachtzins in Höhe von\n\n25.000 DM vereinbart haben. Dann ist es aber nicht Sache der Kläger, sondern\n\nder Beklagten darzutun, daß die Vertragsparteien - abweichend vom Wortlaut\n\nihrer Abrede - in Ansehung des Inventars keinen Pacht-, sondern einen Kauf-\n\nvertrag schließen wollten. Die Beklagte hat hierzu Beweis angeboten; das Be-\n\nrufungsgericht hat diesen Beweis jedoch nicht erhoben.\n\nb) Zu den anerkannten Auslegungsregeln, deren Beachtung das Revisi-\n\nonsgericht nachzuprüfen hat, gehört auch der Grundsatz einer nach beiden\n\nSeiten interessengerechten Auslegung (vgl. etwa BGHZ 115, 1, 5; 131, 136,\n\n138). Auch diesem Grundsatz wird das angefochtene Urteil nicht gerecht.\n\nDer Pachtvertrag ist auf fünf Jahre geschlossen. Der Beklagten wurde\n\neine Option für eine Verlängerung um weitere fünf Jahre eingeräumt. Ginge\n\nman mit dem Oberlandesgericht davon aus, daß die Klägerin bereits bei Ab-\n\nschluß des Pachtvertrags das Inventar - unter ratenweiser Bezahlung des\n\nKaufpreises - habe kaufen und der Verpächter ihr das Inventar bereits zu die-\n\nsem Zeitpunkt aufschiebend bedingt habe übereignen wollen, hätte die Be-\n\nklagte bei vereinbarungsgemäßer Beendigung des Pachtvertrags nach fünf\n\nJahren zwar ein Anwartschaftsrecht am Inventar in Höhe etwa seines hälftigen\n\nWertes erlangt, das Inventar jedoch bis zur Erreichung des Zeitwertes raten-\n\nweise weiter bezahlen müssen, ohne daß für sie die weitere Verwendungsmög-\n\nlichkeit geklärt wäre; denn es ist ungeregelt, ob die Beklagte das Inventar wei-\n\nterhin bis zur vollen Bezahlung des Kaufpreises in den Pachträumen belassen\n\nmüßte, ob sie bejahendenfalls dafür ein Nutzungsentgelt beanspruchen könnte\n\noder ob sie das Inventar - sogleich oder nach Bezahlung des vollen Kaufprei-\n\nses - aus den Pachträumen entfernen dürfte. Es ist nicht erkennbar, welches\n\nInteresse die Beklagte an einer solchen Vertragsgestaltung haben sollte. In\n\nähnlicher Weise ungeklärt erschiene auch die Interessenlage des Verpächters:\n\nMit dem vereinbarungsgemäßen Auslaufen des Pachtvertrags erhielte er zwar\n\nseine Räumlichkeiten zurück; er ginge jedoch - spätestens bei voller Tilgung\n\ndes Kaufpreises - seines Inventars verlustig und könnte das Pachtobjekt ohne\n\nkomplette Neuausstattung nicht mehr bestimmungsgemäß nutzen.\n\nDiese Schwierigkeiten ergeben sich erst recht, wenn die Parteien nicht\n\ndie fünfjährige Laufzeit des Pachtvertrags ausschöpfen, sondern wenn eine der\n\nParteien von der ihr in § 3 des Pachtvertrags eingeräumten Möglichkeit Ge-\n\nbrauch macht, das Pachtverhältnis bereits zum Ende des ersten Jahres der\n\nvorgesehenen Vertragsdauer zu kündigen. Die Feststellung des Berufungsge-\n\nrichts, die Parteien hätten am 16. (richtig: 14.) Juni 1996 das Vertragsverhältnis\n\nbeendet und die Beklagte das Hotelobjekt samt Inventar an den Kläger heraus-\n\ngegeben, läßt letztlich offen, ob eine der Parteien oder beide Parteien den\n\nPachtvertrag nach dessen § 3 vorzeitig gekündigt oder ob die Parteien - wie\n\ndas Oberlandesgericht in den Entscheidungsgründen annimmt - das Pachtver-\n\nhältnis durch Abschluß eines Aufhebungsvertrags beendet haben. Auch wenn\n\ndie Parteien den Weg einer einvernehmlichen Vertragsaufhebung gewählt ha-\n\nben sollten, ist nicht ersichtlich, warum in diesem Fall, wie das Oberlandesge-\n\nricht meint, die Aufhebung in Ansehung des Inventarkaufs zurückwirken und\n\nden Verpächter auf die Möglichkeit beschränken soll, sich lediglich wegen der\n\nzwischenzeitlichen Abnutzung des Inventars schadlos zu halten, zumal ihm\n\n- nach der rechtlichen Konstruktion des Oberlandesgerichts - eine ordnungs-\n\ngemäße einseitige Kündigung des Pachtvertrags zum Ablauf des ersten Jahres\n\nden Anspruch auf den vollen, eine angemessene Verzinsung seines Anschaf-\n\nfungskapitals einschließenden Kaufpreis erhalten hätte.\n\nFür die vom Oberlandesgericht vorgenommene Auslegung läßt sich auch\n\nnicht anführen, daß die Parteien - ausweislich der handschriftlichen Ergänzung\n\ndes Vertragstextes - die Beurkundung eines Vorkaufsrechts der Beklagten an\n\ndem Pachtobjekt in Aussicht genommen haben. Zum einen blieben die Proble-\n\nme eines finanzierten Abzahlungskaufs am Inventar nämlich auch dann unge-\n\nlöst bestehen, wenn die Beklagte von dem ihr einzuräumenden Vorkaufsrecht\n\nkeinen Gebrauch machte. Zum zweiten geht das Oberlandesgericht ausdrück-\n\nlich nur von der Einräumung eines Vorkaufsrechts an die Beklagte, nicht aber\n\nvon einer ihr gewährten einseitigen Kaufoption aus, für welche die getroffenen\n\nAbreden mangels eines fixierten Kaufpreises auch keine Grundlage böten. Ein\n\nbloßes Vorkaufsrecht der Beklagten hätte dieser jedoch keine längerfristige und\n\nwirtschaftlich sinnvolle Verwendung des nach Ansicht des Oberlandesgerichts\n\nvon ihr bereits gekauften Inventars verbürgt, solange nicht feststand, ob, wann\n\nund zu welchem Preis der Verpächter sein Anwesen verkaufen würde. Zum\n\ndritten hat das Oberlandesgericht selbst - wenn auch in anderem Zusammen-\n\nhang - das der Beklagten zustehende Recht, den Pachtvertrag vorzeitig - zum\n\nEnde des ersten Jahres seiner Laufzeit - zu kündigen, als ein \"wichtiges Indiz\n\ndafür\" angesehen, \"daß es der Beklagten zunächst darauf ankam, tatsächlich ...\n\n[in den] Besitz des Vertragsgegenstandes zu gelangen und erst in der Folge-\n\nzeit, nach Ablauf der Probezeit und Feststellung der Rentabilität des Objekts\n\neinen Kauf des Objekts aufgrund des Vorkaufsrechts in Angriff zu nehmen\".\n\nDiese Überlegungen treffen zu; sie können allerdings auch für die Frage eines\n\nKaufs des Inventars durch die Beklagte Geltung beanspruchen.\n\n3. Nach allem kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben. Der\n\nSenat ist nicht in der Lage, in der Sache abschließend zu entscheiden. Die Be-\n\nklagte hat in der Berufungsbegründung und deren Ergänzung unter Beweisan-\n\ntritt vorgetragen, im Zusammenhang mit dem Abschluß des Pachtvertrags das\n\nInventar nicht gepachtet, sondern gekauft zu haben. Das Oberlandesgericht hat\n\n- von seinem Standpunkt aus folgerichtig - diesen Beweis nicht erhoben, weil es\n\nbereits aufgrund seiner Vertragsauslegung zu einem dem Vortrag der Beklag-\n\nten entsprechenden Ergebnis gelangt ist. Die Sache war daher an das Ober-\n\nlandesgericht zurückzuverweisen, damit, falls die Beklagte unbeschadet der\n\nAusführungen des Senats an dieser Darstellung festhält, der Beweis erhoben\n\nwerden kann.\n\nHahne\n\nWeber-Monecke\n\nWagenitz\n\nAhlt\n\nVézina","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/1999/XII_ZR_268-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-09-04/xii-zr-268-99","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 987","ref_norm":"987","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/1999/XII_ZR_268-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/1999/XII_ZR_268-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-09-04/xii-zr-268-99","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/1999/XII_ZR_268-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:33:38.805856+00:00"}}