{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/1999/XII_ZR_266-99","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2002-10-23","aktenzeichen":"XII ZR 266/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 23. Oktober 2002 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGB §§ 242 Cc, 1601, 1603 Abs. 1 a) Zur Verwirkung rückständigen Elternunterhalts (im Anschluß an Senatsurteil BGHZ 103, 62). b) Zur Höhe des eigenen angemessenen Unterhalts bei Unterhaltsansprüchen von Eltern gegen ihre erwachsenen Kinder (im Anschluß an Senatsurteil vom 26. Februar 1992 - XII ZR 93/91 - FamRZ 1992, 795). c) Zur Frage des Einsatzes von Vermögen zur Befriedigung des Elternunterhalts.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nXII ZR 266/99\n\nURTEIL\n\nin der Familiensache\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: ja\n\nVerkündet am:\n23. Oktober 2002\nKüpferle,\nJustizamtsinspektorin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nBGB §§ 242 Cc, 1601, 1603 Abs. 1\n\na) Zur Verwirkung rückständigen Elternunterhalts (im Anschluß an Senatsurteil\n\nBGHZ 103, 62).\n\nb) Zur Höhe des eigenen angemessenen Unterhalts bei Unterhaltsansprüchen von\n\nEltern gegen ihre erwachsenen Kinder (im Anschluß an Senatsurteil vom\n\n26. Februar 1992 - XII ZR 93/91 - FamRZ 1992, 795).\n\nc) Zur Frage des Einsatzes von Vermögen zur Befriedigung des Elternunterhalts.\n\nBGH, Urteil vom 23. Oktober 2002 - XII ZR 266/99 - OLG Koblenz\n\nAG Bingen/Rhein\n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 23. Oktober 2002 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die\n\nRichter Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz, Dr. Ahlt und Dr. Vézina\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 9. Zivilsenats\n\n- 4. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Koblenz\n\nvom 1. September 1999 im Kostenpunkt sowie insoweit aufgeho-\n\nben, als das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Bingen\n\nvom 21. Dezember 1998 abgeändert und der Klage stattgegeben\n\nworden ist.\n\nDie Berufung des Klägers wird wegen eines weiteren Betrages\n\nvon 16.041,36 DM zuzüglich Zinsen zurückgewiesen.\n\nIm übrigen wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Ent-\n\nscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das\n\nOberlandesgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDer Kläger macht als Träger der Sozialhilfe aus übergegangenem Recht\n\nAnsprüche auf Elternunterhalt geltend.\n\nDer am 22. September 1896 geborene Vater und die am 7. August 1906\n\ngeborene Mutter des Beklagten lebten seit Juli 1990 in einem Altenheim. Ihre\n\nEinkünfte und ihr Vermögen reichten bis Ende Januar 1995 zur Bestreitung der\n\nHeimkosten aus. Mit Bescheiden vom 13. März 1995 zeigte der Kläger den El-\n\ntern des Beklagten an, daß er die nicht durch deren Einkommen gedeckten Ko-\n\nsten des Heimaufenthalts ab 1. Februar 1995 als Hilfe zur Pflege gemäß §§ 68,\n\n97, 100 BSHG nach Stufe III der Pflegesatzvereinbarung übernehme. Mit\n\nRechtswahrungs- und Überleitungsmitteilung des Klägers vom 13. März 1995\n\nwurde der Beklagte über diesen Sachverhalt unterrichtet. Zugleich wurde ihm\n\nbekanntgegeben, daß etwaige Unterhaltsansprüche seiner Eltern gegen ihn auf\n\ndas Land Rheinland-Pfalz übergingen. Außerdem wurde der Beklagte gebeten,\n\ninnerhalb von vier Wochen Angaben zu seinen Einkommens- und Vermögens-\n\nverhältnissen zu machen, damit geprüft werden könne, ob und gegebenenfalls\n\nin welchem Umfang er zur Zahlung von Unterhalt in der Lage sei. Dieser Auf-\n\nforderung kam der Beklagte mit Schreiben vom 20. Mai 1995 nach. Mit Schrei-\n\nben vom 2. April 1997 erbat der Kläger ergänzende Angaben sowie zusätzliche\n\nBelege. Daraufhin erteilte der Beklagte mit Schreiben vom 10. Mai 1997 weitere\n\nAuskunft. Mit Schreiben vom 30. Juli 1997 wurde ihm die Höhe des zu zahlen-\n\nden Unterhalts bekanntgegeben.\n\nDer Beklagte ist seit dem 1. Mai 1995 Rentner. Vorher war er arbeitslos,\n\nbezog aber nur bis etwa Ende April 1994 Arbeitslosengeld.\n\nMit der vorliegenden Klage, der ein Ende November eingeleitetes Mahn-\n\nverfahren vorausging, hat der Kläger - nach teilweiser Klagerücknahme - Unter-\n\nhaltsansprüche in Höhe von insgesamt 83.799,46 DM geltend gemacht. Davon\n\nentfallen auf den am 2. Januar 1996 verstorbenen Vater des Beklagten für die\n\nZeit vom 1. Februar 1995 bis zu dessen Tod 18.442,41 DM und auf die Mutter\n\nfür die Zeit vom 1. Februar 1995 bis zum 30. Dezember 1996 65.357,05 DM.\n\nDanach wurden die Sozialhilfeleistungen für die Mutter eingestellt, weil die für\n\nsie anfallenden Kosten seitdem durch ihre Einkünfte und die Leistungen der\n\nPflegeversicherung gedeckt werden konnten. Der Kläger hat die Auffassung\n\nvertreten, der Beklagte sei aufgrund seines Vermögens von rund 300.000 DM,\n\ndas er zusätzlich zu einer - zeitweise vermieteten - Eigentumswohnung besitze,\n\nin der Lage, in der geltend gemachten Höhe Unterhalt für seine Eltern zu lei-\n\nsten.\n\nDas Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat die Auffassung ver-\n\ntreten, etwaige Ansprüche des Klägers seien verwirkt, weil er über einen fast\n\nzweijährigen Zeitraum untätig geblieben sei. Auf die Berufung des Klägers hat\n\ndas Oberlandesgericht das angefochtene Urteil teilweise abgeändert und den\n\nBeklagten verurteilt, an den Kläger 76.072,98 DM zuzüglich Zinsen zu zahlen.\n\nIm übrigen hat es die Klage abgewiesen und die weitergehende Berufung zu-\n\nrückgewiesen, weil der Kläger mit Rücksicht auf die Rechtswahrungsanzeige\n\nvom 13. März 1995 erst für die Zeit vom 14. März 1995 an Unterhalt beanspru-\n\nchen könne.\n\nMit der - zugelassenen - Revision verfolgt der Beklagte sein Begehren\n\nauf vollständige Klageabweisung weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDas Rechtsmittel führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung,\n\nsoweit zum Nachteil des Beklagten erkannt worden ist. Die Berufung des Klä-\n\ngers ist wegen eines weiteren Betrages von 16.041,36 DM zuzüglich Zinsen\n\nzurückzuweisen. Im übrigen ist die Sache an das Oberlandesgericht zurückzu-\n\nverweisen.\n\n1. a) Das Berufungsgericht, dessen Urteil in NJW-RR 2000, 293 ff. ver-\n\nöffentlicht ist, hat den Beklagten in dem ausgeurteilten Umfang für unterhalts-\n\npflichtig gehalten und den von diesem erhobenen Einwand der Verwirkung für\n\nnicht durchgreifend erachtet. Zu letzterem hat es ausgeführt: Für die Annahme\n\nder Verwirkung genüge es nicht, daß der Forderungsinhaber einen längeren\n\nZeitraum verstreichen lasse, bevor er seinen Anspruch geltend mache. Er müs-\n\nse vielmehr in seinem Vertrauen, von dem Gläubiger nicht mehr in Anspruch\n\ngenommen zu werden, besonders schutzwürdig sein. Das lasse sich im vorlie-\n\ngenden Fall nicht feststellen. Der Beklagte habe seine Lebensführung nicht an-\n\nders gestaltet, weil er angenommen habe, der Kläger werde ihn nicht in Regreß\n\nnehmen. Letztlich habe er durch die spätere Inanspruchnahme eher Vorteile,\n\nweil er sein Vermögen weiterhin zinsgünstig habe anlegen können. Er werde\n\nnunmehr nicht anders getroffen, als wenn der Kläger den Anspruch bereits im\n\nFrühjahr 1996 geltend gemacht hätte. Auch soweit der Beklagte auf Nachteile\n\nhinweise, die ihm dadurch entstanden seien, daß er die Zahlungen nicht auf\n\ndrei Jahre verteilt habe steuerlich geltend machen können, führe das nicht zu\n\neiner anderen Beurteilung. Wenn die Erzielung von Steuervorteilen für den Be-\n\nklagten im Vordergrund gestanden hätte, so habe die Möglichkeit bestanden,\n\nnach der im Jahre 1997 erfolgten Zustellung des Mahnbescheides in drei Jah-\n\nren jeweils Teilbeträge an den Kläger zu zahlen. Aber selbst wenn eine\n\n- angesichts der Renteneinkünfte des Beklagten ohnehin geringe - Steuerer-\n\nsparnis nunmehr teilweise wegfalle, werde er durch diesen Umstand nicht be-\n\nsonders schwer getroffen.\n\nb) Diese Beurteilung hält, wie die Revision zu Recht rügt, der rechtlichen\n\nNachprüfung nicht stand.\n\naa) Eine Verwirkung kommt nach allgemeinen Grundsätzen in Betracht,\n\nwenn der Berechtigte ein Recht längere Zeit nicht geltend macht, obwohl er da-\n\nzu in der Lage wäre, und der Verpflichtete sich mit Rücksicht auf das gesamte\n\nVerhalten des Berechtigten darauf einrichten durfte und eingerichtet hat, daß\n\ndieser sein Recht auch in Zukunft nicht geltend machen werde. Insofern gilt für\n\nUnterhaltsrückstände, die allein Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits\n\nsind, nichts anderes als für andere in der Vergangenheit fällig gewordene An-\n\nsprüche (Senatsurteil BGHZ 84, 280, 281). Vielmehr spricht gerade bei derarti-\n\ngen Ansprüchen vieles dafür, an das sogenannte Zeitmoment der Verwirkung\n\nkeine strengen Anforderungen zu stellen. Nach § 1613 Abs. 1 BGB kann Unter-\n\nhalt für die Vergangenheit ohnehin nur ausnahmsweise gefordert werden. Von\n\neinem Unterhaltsgläubiger, der lebensnotwendig auf Unterhaltsleistungen an-\n\ngewiesen ist, muß eher als von einem Gläubiger anderer Forderungen erwartet\n\nwerden, daß er sich zeitnah um die Durchsetzung des Anspruchs bemüht. An-\n\ndernfalls können Unterhaltsrückstände zu einer erdrückenden Schuldenlast an-\n\nwachsen. Abgesehen davon sind im Unterhaltsrechtsstreit die für die Bemes-\n\nsung des Unterhalts maßgeblichen Einkommensverhältnisse der Parteien nach\n\nlängerer Zeit oft nur schwer aufklärbar. Diese Gründe, die eine möglichst zeit-\n\nnahe Geltendmachung von Unterhalt nahelegen, sind so gewichtig, daß das\n\nZeitmoment der Verwirkung auch dann erfüllt sein kann, wenn die Rückstände\n\nZeitabschnitte betreffen, die etwas mehr als ein Jahr zurückliegen. Denn nach\n\nden gesetzlichen Bestimmungen der §§ 1585 b Abs. 3, 1613 Abs. 2 Nr. 1 BGB\n\nverdient der Gesichtspunkt des Schuldnerschutzes bei Unterhaltsrückständen\n\nfür eine mehr als ein Jahr zurückliegende Zeit besondere Beachtung. Diesem\n\nRechtsgedanken kann im Rahmen der Bemessung des Zeitmoments in der\n\nWeise Rechnung getragen werden, daß das Verstreichenlassen einer Frist von\n\nmehr als einem Jahr ausreichen kann (Senatsurteil BGHZ 103, 62, 68 ff.). Das\n\nhat auch das Berufungsgericht nicht verkannt, wenngleich es die Frage, ob im\n\nvorliegenden Fall das Zeitmoment der Verwirkung erfüllt ist, letztlich offengelas-\n\nsen hat.\n\nbb) Diese Frage ist für die geltend gemachten Unterhaltsrückstände nicht\n\neinheitlich zu beantworten. Da ein Unterhaltsanspruch nicht verwirkt sein kann,\n\nbevor er überhaupt fällig geworden ist, müssen die in Rede stehenden Zeitab-\n\nschnitte insofern gesondert betrachtet werden. Dabei ergibt sich, daß der letzte\n\nfür den Vater des Beklagten begehrte Unterhaltsbetrag für den Teilmonat Janu-\n\nar 1996 seit ca. 15 Monaten einforderbar war, als der Kläger mit Schreiben vom\n\n2. April 1997 erstmals nach der Rechtswahrungsanzeige vom 13. April 1995\n\ndem Beklagten gegenüber wieder tätig wurde und ergänzende Auskunft über\n\ndessen Einkommens- und Vermögensverhältnisse begehrte. Nachdem der Be-\n\nklagte dem entsprochen hatte, verstrichen mehr als zwei Monate, bevor ihm die\n\nHöhe des geforderten Unterhalts mitgeteilt wurde. Ende November 1997 bean-\n\ntragte der Kläger den Erlaß eines Mahnbescheids. Bei dieser Sachlage ist hin-\n\nsichtlich des für den Vater geltend gemachten Unterhaltsrückstandes das Zeit-\n\nmoment insgesamt erfüllt. Was den für die Mutter des Beklagten begehrten\n\nUnterhalt anbelangt, war die für März 1996 beanspruchte Unterhaltsrate Anfang\n\nApril 1997 seit mehr als einem Jahr fällig, so daß bei einer Gesamtwürdigung\n\nder Umstände wegen der noch im Streit befindlichen Zeit vom 14. März 1995\n\n(Zugang der Rechtswahrungsanzeige) bis zum 31. März 1996 von einer illoyal\n\nverspäteten Rechtsausübung auszugehen ist, im übrigen dagegen nicht.\n\nDieser Beurteilung steht nicht entgegen, daß die Unterhaltsansprüche\n\nnicht von den Eltern des Beklagten selbst, sondern von dem Kläger aus über-\n\ngegangenem Recht geltend gemacht werden. Denn durch den gesetzlichen\n\nÜbergang von Unterhaltsansprüchen wird deren Natur, Inhalt und Umfang nicht\n\nverändert (Lohmann, Neue Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Fa-\n\nmilienrecht 8. Aufl. Rdn. 370; Staudinger/Engler BGB 13. Bearb. Juli 2000\n\nVorbem. zu §§ 1601 ff. Rdn. 77; OLG Düsseldorf FamRZ 1994, 771, 772; vgl.\n\nauch Senatsurteil vom 3. Dezember 1980 - IVb ZR 537/80 - FamRZ 1981, 250,\n\n252 zu der auch gegenüber dem Träger von Ausbildungsförderung nach der\n\nÜberleitung von Unterhaltsansprüchen wirksamen Unterhaltsbestimmung nach\n\n§ 1612 Abs. 2 BGB). Deshalb ist es nicht von Bedeutung, daß der Kläger\n\n- anders als die ursprünglichen Unterhaltsgläubiger - nicht lebensnotwendig auf\n\ndie Realisierung der Forderungen angewiesen ist. Er war aufgrund der Rechts-\n\nnatur der Ansprüche gehalten, sich um deren zeitnahe Durchsetzung zu bemü-\n\nhen.\n\ncc) Neben dem Zeitmoment kommt es für die Verwirkung auf das soge-\n\nnannte Umstandsmoment an, d.h. es müssen besondere Umstände hinzutre-\n\nten, aufgrund derer der Unterhaltsverpflichtete sich nach Treu und Glauben\n\ndarauf einrichten durfte und eingerichtet hat, daß der Unterhaltsberechtigte sein\n\nRecht nicht mehr geltend machen werde (Senatsurteil BGHZ 103 aaO S. 70).\n\nDas Berufungsgericht hat solche Umstände insbesondere deshalb nicht festzu-\n\nstellen vermocht, weil der Beklagte seine Lebensführung in der Erwartung der\n\nunterbleibenden Inanspruchnahme nicht anders gestaltet habe; durch eventuell\n\nteilweise entfallende Steuervorteile werde er nicht besonders schwer getroffen.\n\nDiese tatrichterliche Würdigung begegnet durchgreifenden rechtlichen Beden-\n\nken. Das Berufungsgericht vermißt letztlich konkrete \"Vertrauensinvestitionen\"\n\ndes Beklagten und stellt darauf ab, ob er durch die späte Inanspruchnahme be-\n\nsondere Nachteile erlitten hat. Damit werden die an das Umstandsmoment zu\n\nstellenden Anforderungen überspannt. Erfahrungsgemäß pflegt ein Unterhalts-\n\nverpflichteter, der in ähnlichen wirtschaftlichen Verhältnissen wie der Beklagte\n\nlebt, seine Lebensführung an die ihm zur Verfügung stehenden Einkünfte anzu-\n\npassen (vgl. Senatsurteil BGHZ 103 aaO). Dafür, daß es im Fall des Beklagten\n\nanders war, fehlt jeder Anhaltspunkt. Vielmehr entspricht es der Lebenserfah-\n\nrung, daß er nach etwa einjähriger Arbeitslosigkeit, während der ihm - nachdem\n\nder Bezug von Arbeitslosengeld ausgelaufen war - keine Arbeitslosenhilfe ge-\n\nwährt wurde, weshalb er nur über relativ geringe Einkünfte aus der Vermietung\n\nseiner Eigentumswohnung und den Zinserträgen seines Sparvermögens ver-\n\nfügte, ab Beginn der Rentenzahlungen Anfang Mai 1995 einen \"Nachholbedarf\"\n\nhatte und seine Einkünfte auch dafür einsetzte. Deshalb müßte der Beklagte bei\n\neiner Unterhaltsnachforderung für den gesamten noch im Streit befindlichen\n\nZeitraum in erheblich weiterem Umfang auf seine Ersparnisse zurückgreifen als\n\ndas Berufungsgericht ihm dies angesonnen hat. Damit brauchte er nach Treu\n\nund Glauben indessen nicht zu rechnen.\n\nDer Kläger hatte den Beklagten durch Rechtswahrungsmitteilung vom\n\n13. März 1995 zeitnah von der Sozialhilfegewährung für seine Eltern unterrich-\n\ntet und unter Fristsetzung von vier Wochen zur Auskunftserteilung über seine\n\nEinkommens- und Vermögensverhältnisse aufgefordert. Diesem Begehren hat\n\nder Beklagte mit Schreiben vom 20. Mai 1995 entsprochen. In der Folgezeit\n\nkonnte er davon ausgehen, daß seine Angaben geprüft und ihm das Ergebnis\n\ndieser Prüfung mitgeteilt werden würde, und zwar entweder, indem der Kläger\n\nweitere Angaben und Belege verlangte oder indem er ihm die Höhe der Inan-\n\nspruchnahme bekanntgab. Tatsächlich blieb der Kläger untätig. Er erteilte dem\n\nBeklagten auch keinen Zwischenbescheid etwa des Inhalts, daß eine Überprü-\n\nfung noch nicht habe erfolgen können bzw. noch andauere. An dieser Untätig-\n\nkeit änderte sich auch nichts, nachdem der Vater des Beklagten Anfang Januar\n\n1996 verstorben war, so daß hinsichtlich der für diesen gewährten Sozialhilfe-\n\nleistungen eine Gesamtabrechnung hätte vorgenommen werden können. Auch\n\nnach der zum 31. Dezember 1996 erfolgten Einstellung der Sozialhilfeleistun-\n\ngen für die Mutter erfolgte weder eine insofern nunmehr ebenfalls mögliche Ge-\n\nsamtberechnung noch eine sonstige Reaktion des Klägers, obwohl sich der\n\nGesamtbetrag der gewährten Hilfeleistung auf über 80.000 DM belief. Bei die-\n\nser Sachlage konnte der Beklagte davon ausgehen, nicht mehr in Anspruch\n\ngenommen zu werden.\n\ndd) Der Geltendmachung der noch im Streit befindlichen Unterhaltsan-\n\nsprüche seines Vaters steht mithin der Einwand der unzulässigen Rechtsaus-\n\nübung entgegen. Die Berufung des Klägers ist daher in Höhe weiterer\n\n16.041,36 DM zuzüglich Zinsen zurückzuweisen (18.442,41 DM abzüglich Teil-\n\nabweisung durch das Berufungsurteil: 1.559,16 DM + 841,89 DM). Unterhalt für\n\ndie Mutter des Beklagten kann für die Zeit bis zum 31. März 1996 nicht mehr\n\nverlangt werden. Insoweit kann der Senat über die Berufung indessen nicht ab-\n\nschließend befinden, da sich dem Vorbringen des Klägers, der allein den Ge-\n\nsamtbetrag der der Mutter gewährten Sozialhilfe mitgeteilt hat, nicht entnehmen\n\nläßt, welche Beträge auf die Zeit bis zum 31. März 1996 entfallen.\n\n2. Die danach allein für die Zeit vom 1. April 1996 an noch maßgebliche\n\nUnterhaltspflicht des Beklagten gegenüber seiner Mutter steht dem Grunde\n\nnach nicht im Streit. Sie ergibt sich aus § 1601 BGB. Der Unterhaltsbedarf der\n\nMutter ist offensichtlich. Er wird durch ihre Unterbringung in einem Altenheim\n\nbestimmt und deckt sich mit den dort angefallenen Kosten, soweit diese nicht\n\naus eigenem Einkommen bestritten werden konnten, § 1602 Abs. 1 BGB (vgl.\n\nSenatsurteil vom 23. Oktober 1985 - IVb ZR 52/84 - FamRZ 1986, 48, 49). Da-\n\nvon ist auch das Berufungsgericht ausgegangen. Soweit die Revision - in ande-\n\nrem Zusammenhang - geltend macht, der Beklagte habe vorgetragen, daß bei\n\nrechtzeitiger Kenntnis von seiner Inanspruchnahme die Möglichkeit bestanden\n\nhabe, seine Eltern in einer kostengünstigeren Einrichtung unterzubringen, ist\n\ndieser Vortrag nicht hinreichend substantiiert. Es bleibt insbesondere offen, von\n\nwelchem Zeitpunkt an und zu welchen Bedingungen ein anderer Altenheimplatz\n\nzur Verfügung gestanden hätte. Deshalb besteht kein Anlaß, von der Bedarfs-\n\nermittlung des Klägers abzuweichen.\n\n3. Unterhaltspflichtig ist allerdings nicht, wer bei Berücksichtigung seiner\n\nsonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines angemes-\n\nsenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren (§ 1603 Abs. 1 BGB).\n\na) Das Berufungsgericht hat den Beklagten im Jahr 1996 in Höhe von\n\nmonatlich 2.513 DM für leistungsfähig gehalten. Diese Beurteilung hat es im\n\nwesentlichen wie folgt begründet: Nach der Rechtsprechung des Senats sei es\n\nin Anbetracht der Höhe der Heimunterbringungskosten und der häufig unab-\n\nsehbaren Dauer der Inanspruchnahme des Unterhaltsverpflichteten regelmäßig\n\nnicht zumutbar, diesen zu einer Einschränkung seiner angemessenen, der\n\nAusbildung und sozialen Stellung entsprechenden Lebensverhältnisse zu ver-\n\npflichten. Mit Rücksicht darauf lege die Düsseldorfer Tabelle in der ab 1. Juli\n\n1998 geltenden Fassung den Selbstbehalt gegenüber unterhaltsberechtigten\n\nEltern gesondert mit monatlich 2.250 DM (einschließlich 800 DM Warmmiete)\n\nfest, während gegenüber erwachsenen Kindern nur 1.800 DM anzusetzen sei-\n\nen. Der Beklagte habe nach seinen Angaben für Warmmiete, Strom, Telefon\n\nund Versicherungen Kosten von monatlich insgesamt ca. 1.000 DM. Sein zu-\n\nsätzlicher angemessener Bedarf werde auf weitere 1.200 DM monatlich ge-\n\nschätzt. Davon könne er die von ihm benötigten Lebensmittel, die Benzinkosten\n\nfür seinen Pkw, eine Urlaubsreise und sonstigen persönlichen Bedarf bestrei-\n\nten, ohne in seiner Lebensführung unangemessen beschnitten zu werden. Im\n\nJahre 1996 hätten dem Beklagten aus seiner Altersversorgung monatliche Ein-\n\nkünfte von 3.881 DM sowie Zinseinnahmen von im Durchschnitt 832 DM mo-\n\nnatlich zur Verfügung gestanden, mithin ein Gesamteinkommen von monatlich\n\n4.713 DM. Die Mieteinnahmen für die Eigentumswohnung seien dagegen weg-\n\ngefallen, weil eine Vermietung nicht mehr erfolgt sei, so daß für die Wohnung\n\nnur noch Kosten angefallen seien. Aufgrund seiner Gesamteinkünfte habe der\n\nBeklagte 1996 monatlich 2.513 DM (4.713 DM abzüglich 2.200 DM) an Unter-\n\nhalt für seine Eltern aufbringen können.\n\nb) Gegen diese Einschätzung wendet sich die Revision zu Recht.\n\n§ 1603 Abs. 1 BGB gewährleistet jedem Unterhaltspflichtigen vorrangig\n\ndie Sicherung seines eigenen angemessenen Unterhalts; ihm sollen grundsätz-\n\nlich die Mittel verbleiben, die er zur angemessenen Deckung des seiner Le-\n\nbensstellung entsprechenden allgemeinen Bedarfs benötigt (Senatsurteil vom\n\n26. Februar 1992 - XII ZR 93/91 - FamRZ 1992, 795, 797 und vom\n\n7. Dezember 1988 - IVb ZR 15/88 - FamRZ 1989, 272 m.w.N.). In welcher Hö-\n\nhe dieser Bedarf des Verpflichteten zu bemessen ist, obliegt der tatrichterlichen\n\nBeurteilung des Einzelfalls. Das dabei gewonnene Ergebnis ist revisionsrecht-\n\nlich jedoch darauf zu überprüfen, ob es den anzuwendenden Rechtsgrundsät-\n\nzen Rechnung trägt und angemessen ist (vgl. Senatsurteil vom 27. April 1983\n\n- IVb ZR 372/81 - FamRZ 1983, 678 und vom 6. November 1985 - IVb ZR\n\n45/84 - FamRZ 1986, 151). Das ist hier nicht der Fall.\n\nc) Das Berufungsgericht geht zwar im Ansatz zutreffend davon aus, daß\n\ndem in den Unterhaltstabellen angesetzten Selbstbehalt eines Unterhaltsver-\n\npflichteten gegenüber einem volljährigen Kind andere Lebensverhältnisse\n\nzugrunde liegen als im vorliegenden Fall zu beurteilen sind. Eltern müssen re-\n\ngelmäßig damit rechnen, ihren Kindern auch über die Vollendung des\n\n18. Lebensjahres hinaus zu Unterhaltsleistungen verpflichtet zu sein, bis diese\n\neine - nicht selten langjährige - Berufsausbildung abgeschlossen haben und\n\nwirtschaftlich selbständig sind. Mit einer solchen, der natürlichen Generatio-\n\nnenfolge entsprechenden Entwicklung kann indessen nicht der Fall gleichge-\n\nstellt werden, daß Eltern nach ihrem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben ihre\n\nKinder auf Unterhalt für ihren notwendigen Lebensbedarf in Anspruch nehmen\n\nmüssen. Der Senat hat deshalb die Auffassung gebilligt, daß der angemessene\n\nSelbstbehalt, der einem Verpflichteten bei durchschnittlichen Einkommensver-\n\nhältnissen gegenüber dem Unterhaltsbegehren eines volljährigen Kindes als\n\nMindestbetrag gewährt wird, um einen maßvollen Zuschlag erhöht wird, wenn\n\ndas Unterhaltsbegehren anderer Verwandter - wie hier der Eltern - zu beurteilen\n\nist (Senatsurteil vom 26. Februar 1992 aaO S. 797).\n\nEin solcher Zuschlag kann aber nicht für alle Verhältnisse gleich bemes-\n\nsen werden. Denn es entspricht der Erfahrung, daß die Lebensführung an die\n\nzur Verfügung stehenden Mittel angepaßt wird, bei durchschnittlichen Einkom-\n\nmensverhältnissen also ein einfacherer Lebensstandard anzutreffen ist als bei\n\ngehobeneren und gehobenen Einkommensverhältnissen. Diesem Umstand hat\n\ndas Berufungsgericht nicht in der gebotenen Weise Rechnung getragen.\n\nd) Was der Unterhaltsverpflichtete im Verhältnis zu seinen Eltern für sei-\n\nnen eigenen angemessenen Unterhalt benötigt, muß nach den Grundsätzen\n\nbemessen werden, die auch für die Unterhaltspflicht gelten. Maßgebend ist\n\ndeshalb die Lebensstellung, die dem Einkommen, Vermögen und sozialen\n\nRang des Verpflichteten entspricht; hiervon ausgehend wird der gesamte Le-\n\nbensbedarf einschließlich einer angemessenen Altersversorgung umfaßt. Dar-\n\naus folgt, daß der angemessene Eigenbedarf nicht losgelöst von dem im Ein-\n\nzelfall vorhandenen Einkommen bestimmt werden kann. Er richtet sich somit\n\nnicht an einer festen Größe aus, sondern ist entsprechend den Umständen des\n\nEinzelfalles veränderlich (Senatsurteil vom 7. Dezember 1988 aaO; Schwab\n\nFamiliäre Solidarität - Beiträge zum europäischen Familienrecht - Bd. 5 S. 52;\n\nGünther FF 1999, 172, 174 sowie FuR 1995, 1, 5; Menter FamRZ 1997, 919,\n\n922; Büttner Festschrift für Dieter Henrich S. 53; Künkel FamRZ 1991, 14, 22;\n\nDieckmann DAV 1979, 553, 562; Staudinger/Engler/Kaiser aaO § 1603\n\nRdn. 136; OLG Hamm - 1. Familiensenat - FamRZ 1999, 1533; OLG Oldenburg\n\nFamRZ 2000, 1174, 1175; OLG Stuttgart OLG-Report 2000, 245, 246; OLG\n\nFrankfurt OLG-Report 2001, 264, 265). Eine spürbare und dauerhafte Senkung\n\nseines berufs- und einkommenstypischen Unterhaltsniveaus braucht der Unter-\n\nhaltsverpflichtete jedenfalls insoweit nicht hinzunehmen, als er nicht einen nach\n\nden Verhältnissen unangemessenen Aufwand betreibt oder ein Leben im Luxus\n\nführt. Das gilt insbesondere vor dem Hintergrund, daß eine Inanspruchnahme\n\nfür den Unterhalt von Eltern in der Regel erst stattfindet, wenn der Unterhalts-\n\nverpflichtete sich selbst bereits in einem höheren Lebensalter befindet, seine\n\nLebensverhältnisse demzufolge bereits längerfristig seinem Einkommensniveau\n\nangepaßt hat, Vorsorge für sein eigenes Alter treffen möchte und dann uner-\n\nwartet der Forderung ausgesetzt wird, sich an den für seine Eltern aufgrund\n\nderen Hilfs- oder Pflegebedürftigkeit anfallenden Kosten zu beteiligen. Wenn in\n\ndieser Situation sogar von ihm verlangt wird, mehr von seinem Einkommen für\n\nden Unterhalt der Eltern einzusetzen, als ihm selbst verbleibt, wird die Grenze\n\ndes dem Unterhaltsverpflichteten Zumutbaren in der Regel überschritten (im\n\nGegensatz zu der Rechtslage bei der Inanspruchnahme auf Unterhalt für ein\n\nvolljähriges behindertes Kind, vgl. Senatsurteil vom 23. Oktober 1985 aaO\n\nS. 49).\n\ne) Eine derartige Schmälerung des eigenen angemessenen Bedarfs wä-\n\nre auch mit dem Gesetz nicht in Einklang zu bringen. Den Eltern des Unter-\n\nhaltsverpflichteten gehen seine unverheirateten minderjährigen und seine un-\n\nverheirateten privilegierten volljährigen Kinder, sein Ehegatte oder geschiede-\n\nner Ehegatte, die nach § 1615 l BGB Unterhaltsberechtigten, seine verheirate-\n\nten minderjährigen und nicht privilegierten volljährigen Kinder sowie seine Enkel\n\nund weiter entfernte Abkömmlinge im Rang vor (§§ 1609 Abs. 1 und 2, 1615 l\n\nAbs. 3 Satz 3 Halbs. 2 BGB). Daran zeigt sich, daß der Unterhaltsanspruch der\n\nEltern rechtlich vergleichsweise schwach ausgestaltet ist. Seinem Ehegatten\n\ngegenüber wäre der von dem Unterhaltsverpflichteten zu leistende Unterhalt so\n\nzu bemessen, daß beide Ehegatten in gleicher Weise an dem ehelichen Le-\n\nbensstandard teilhaben, weshalb grundsätzlich jedem die Hälfte des vertei-\n\nlungsfähigen Einkommens zuzubilligen ist (st.Rspr., vgl. Senatsurteil vom\n\n16. Dezember 1987 - IVb ZR 102/86 - FamRZ 1988, 265, 267). Würde der ei-\n\nnem Elternteil geschuldete Unterhalt demgegenüber mit einem höheren Betrag\n\nbemessen, so würde dies der gesetzlichen Rangfolge nicht entsprechen. Das\n\nwird zusätzlich daraus ersichtlich, daß auch der Ehegatte des Elternteils für die-\n\nsen allenfalls Unterhalt in Höhe der Hälfte seines Einkommens aufzubringen\n\nhätte, obwohl er vor dem Kind haftet (vgl. hierzu auch Günther Münchener An-\n\nwaltshandbuch Familienrecht § 12 Rdn. 1, 34; Büttner aaO S. 53; Eschenbruch\n\nUnterhaltsprozeß 2. Aufl. Rdn. 2021; Heiß/Hußmann Unterhaltsrecht 13. Kap.\n\nRdn. 58 f.).\n\nIn tatsächlicher Hinsicht würde die Notwendigkeit, erhebliche Abstriche\n\nvon dem erlangten Lebenszuschnitt vornehmen zu müssen, auch auf eine\n\nübermäßige Belastung der Unterhaltsverpflichteten hinauslaufen. Wie der Senat\n\nbereits in seiner Entscheidung vom 26. Februar 1992 (aaO S. 797) ausgeführt\n\nhat, haben die auf Zahlung von Elternunterhalt in Anspruch genommenen Kin-\n\nder in der Regel bereits ohne derartige Leistungen erhebliche Aufwendungen\n\nzur Erfüllung des Generationenvertrages erbracht, indem sie ihre eigenen Kin-\n\nder großgezogen und deren Ausbildung finanziert haben und zugleich durch\n\nihre Sozialversicherungsabgaben, zu denen inzwischen noch die Beiträge zur\n\nPflegeversicherung hinzugekommen sind, dazu beigetragen haben, daß die\n\nElterngeneration insgesamt im Alter versorgt wird (so auch Günther aaO\n\nRdn. 34).\n\nf) Diesem Gesichtspunkt trägt letztlich auch das zum 1. Januar 2003 in\n\nKraft tretende Gesetz über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und\n\nbei Erwerbsminderung (GSiG) vom 26. Juni 2001 (BGBl. I 1310, 1335 ff.) in der\n\nFassung des Gesetzes zur Verlängerung von Übergangsregelungen im Bun-\n\ndessozialhilfegesetz vom 27. April 2002 (BGBl. I 1462, 1463) Rechnung. Da-\n\nnach können u.a. Personen, die das 65. Lebensjahr vollendet und ihren ge-\n\nwöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben, auf Antrag\n\nLeistungen der beitragsunabhängigen, bedarfsorientierten Grundsicherung er-\n\nhalten, soweit sie ihren Unterhalt nicht durch ihr nach sozialhilferechtlichen\n\nGrundsätzen ermitteltes Einkommen und Vermögen decken können und ihre\n\nBedürftigkeit nicht in den letzten zehn Jahren vorsätzlich oder grob fahrlässig\n\nherbeigeführt haben (§§ 1, 2 GSiG). Die Grundsicherung umfaßt den für den\n\nAnspruchsteller maßgeblichen sozialhilferechtlichen Regelsatz zuzüglich 15 %\n\ndes Regelsatzes eines Haushaltungsvorstandes. Hinzu kommen u.a. die an-\n\ngemessenen tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung sowie\n\ndie Kosten der Kranken- und Pflegeversicherung (§ 3 Abs. 1 GSiG). Bei der\n\nEinkommens- und Vermögensermittlung bleiben Unterhaltsansprüche des An-\n\ntragsberechtigten gegenüber seinen Kindern und Eltern unberücksichtigt, sofern\n\nderen jährliches Gesamteinkommen im Sinne des § 16 SGB IV unter einem\n\nBetrag von 100.000 \n\n 2 Abs. 1 Satz 3 GSiG).\n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:12)(cid:11)\n\nIn dem Bericht des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung (BT-\n\nDrucks. 14/5150 S. 48) wird hierzu ausgeführt, der Zweck des Gesetzes beste-\n\nhe darin, u.a. für alte Menschen eine eigenständige soziale Leistung vorzuse-\n\nhen, die den grundlegenden Bedarf für den Lebensunterhalt sicherstelle; durch\n\ndiese Leistung solle im Regelfall die Notwendigkeit der Gewährung von Sozial-\n\nhilfe vermieden werden; außerdem habe vor allem ältere Menschen die Furcht\n\nvor dem Unterhaltsrückgriff auf ihre Kinder oftmals von dem Gang zum Sozial-\n\namt abgehalten; eine dem sozialen Gedanken verpflichtete Lösung müsse hier\n\neinen gesamtgesellschaftlichen Ansatz wählen, der eine würdige und unabhän-\n\ngige Existenz sichere.\n\nHieraus wird deutlich, daß - von besonders günstigen wirtschaftlichen\n\nVerhältnissen der Unterhaltsverpflichteten abgesehen - zu Lasten öffentlicher\n\nMittel auf einen Unterhaltsregreß verzichtet worden ist, weil dieser von älteren\n\nMenschen vielfach als unangemessen und unzumutbar empfunden wird und\n\ndieser Umstand Berücksichtigung finden soll.\n\ng) Nach alledem ist davon auszugehen, daß der angemessene Eigenbe-\n\ndarf nicht durchgängig mit einem bestimmten festen Betrag angesetzt werden\n\nkann, sondern anhand der konkreten Umstände des Einzelfalles und unter Be-\n\nrücksichtigung der besonderen Lebensverhältnisse, die bei der Inanspruch-\n\nnahme auf Elternunterhalt vorliegen, zu ermitteln ist. Diesem Gesichtspunkt\n\ntragen inzwischen die meisten Tabellen und Leitlinien der Oberlandesgerichte\n\ninsoweit Rechnung, als sie als Selbstbehalt des Kindes nur einen Mindestbe-\n\ntrag angeben (vgl. etwa die Zusammenstellung bei Günther Münchener An-\n\nwaltshandbuch aaO Rdn. 31). Unter welchen Voraussetzungen diese Mindest-\n\nbeträge zu erhöhen sind, wird in der Rechtsprechung der Land- und Oberlan-\n\ndesgerichte und im Schrifttum nicht einheitlich beantwortet (vgl. dazu etwa die\n\nÜbersichten von Menter aaO und Miesen FF 2000, 199). Ebensowenig besteht\n\nEinigkeit darüber, ob den Kindern gegenüber ihren Eltern von dem den Freibe-\n\ntrag übersteigenden Einkommen ein bestimmter Anteil zusätzlich zu belassen\n\nist, wie dies etwa in den Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche\n\nund private Fürsorge (vgl. FamRZ 2000, 788, 796 unter Nr. 121) und in denje-\n\nnigen des 11. und des 13. Deutschen Familiengerichtstages (FamRZ 1996,\n\n337, 338 unter I 4.2 und 2000, 273, 274 unter I 4 a) vorgeschlagen worden ist.\n\nOb hierdurch im Einzelfall ein angemessenes Ergebnis erreicht werden kann,\n\nunterliegt letztlich der verantwortlichen Beurteilung des Tatrichters. Insofern\n\nwird es allerdings nicht grundsätzlich als rechtsfehlerhaft angesehen werden\n\nkönnen, wenn bei der Ermittlung des für den Elternunterhalt einzusetzenden\n\nbereinigten Einkommens allein auf einen - etwa hälftigen - Anteil des Betrages\n\nabgestellt wird, der den an sich vorgesehenen Mindestselbstbehalt übersteigt.\n\nVielmehr kann durch eine solche Handhabung im Einzelfall ein angemessener\n\nAusgleich zwischen dem Unterhaltsinteresse der Eltern einerseits und dem In-\n\nteresse des Unterhaltsverpflichteten an der Wahrung seines angemessenen\n\nSelbstbehalts andererseits zu bewirken sein. Zugleich kann eine ungerechtfer-\n\ntigte Nivellierung unterschiedlicher Verhältnisse vermieden werden. Überdies\n\nhätte eine derartige Verfahrensweise den Vorteil der Rechtssicherheit und\n\nPraktikabilität für sich (ebenso Günther Münchener Anwaltshandbuch aaO\n\nRdn. 35; Büttner aaO; Kalthoener/Büttner/Niepmann Die Rechtsprechung zur\n\nHöhe des Unterhalts 8. Aufl. Rdn. 188 a; Heiß/Hußmann aaO Rdn. 58; Eschen-\n\nbruch Rdn. 2021; Staudinger/Engler/Kaiser aaO § 1603 Rdn. 138; OLG Hamm\n\n- 1. Familiensenat - aaO; OLG Hamm - 4. Familiensenat - FamRZ 2002, 123,\n\n124; OLG Frankfurt aaO; vgl. auch die Nachweise bei Duderstadt Erwachse-\n\nnenunterhalt Anm. 3.4.1.2; a.A. Luthin/Seidel Handbuch des Unterhaltsrechts\n\n9. Aufl. Rdn. 5070; Wendl/Pauling Das Unterhaltsrecht in der familiengerichtli-\n\nchen Praxis 5. Aufl. § 2 Rdn. 619 f., 639; Steymans FuR 2000, 361, 363).\n\nh) Da das Berufungsgericht den angemessenen Eigenbedarf des Be-\n\nklagten nicht rechtsfehlerfrei ermittelt hat, kann die Entscheidung auch in dem\n\nunter 2. bezeichneten Umfang keinen Bestand haben.\n\n4. a) Wegen des nicht aus dem laufenden Einkommen des Beklagten\n\naufzubringenden Unterhalts hat das Berufungsgericht es für zumutbar gehalten,\n\ndaß der Beklagte sein Vermögen einsetzt. Dazu hat es ausgeführt: Es entspre-\n\nche ständiger Rechtsprechung, daß zur Sicherung des Unterhalts auch auf den\n\nVermögensstamm zurückgegriffen werden müsse, wenn die laufenden Ein-\n\nkünfte hierfür nicht ausreichten. Eine allgemeine Billigkeitsgrenze sehe das Ge-\n\nsetz in § 1603 Abs. 1 BGB insofern nicht vor. Einschränkungen der Obliegen-\n\nheit zum Einsatz auch des Vermögensstamms ergäben sich allein daraus, daß\n\nnach dem Gesetz auch die sonstigen Verpflichtungen des Unterhaltsschuldners\n\nzu berücksichtigen seien und er seinen eigenen angemessenen Unterhalt nicht\n\nzu gefährden brauche. Daraus folge, daß eine Verwertung des Vermögens-\n\nstamms nicht verlangt werden könne, wenn sie den Unterhaltsschuldner von\n\nfortlaufenden Einkünften abschneide, die er zur Erfüllung weiterer Unterhalts-\n\nansprüche, anderer berücksichtigungswürdiger Verbindlichkeiten oder zur\n\nBestreitung seines eigenen Unterhalts benötige. Der Beklagte habe nach eige-\n\nnen Angaben verwertbares Kapital in Höhe von rund 300.000 DM; außerdem\n\nsei er Eigentümer einer Wohnung, deren Wert allerdings nicht dargelegt worden\n\nsei. In Anbetracht dessen könne der Beklagte einen Betrag von rund\n\n22.400 DM ohne Gefährdung seiner eigenen berechtigten Unterhaltsbelange\n\naus seinem Vermögen aufbringen, weshalb er unterhaltsrechtlich hierzu auch\n\nverpflichtet sei. Denn die monatlichen Einnahmen aus seiner Altersversorgung\n\nbeliefen sich auf annähernd 4.000 DM. Hinzu komme ein Vermögen, das auch\n\nnach Abzug der Unterhaltsleistung für die Eltern noch beträchtlich bleibe. Selbst\n\nwenn der Beklagte eines Tages nicht mehr alleine leben könne und fremde\n\nHilfe benötige, sei das verbleibende Vermögen ersichtlich ausreichend. Da er\n\n- nachdem auch seine Mutter am 30. September 1997 verstorben sei - auf wei-\n\ntergehende Unterhaltszahlungen für seine Eltern nicht mehr in Anspruch ge-\n\nnommen werden könne, sei es unnötig, seine voraussichtliche Lebenserwar-\n\ntung zu prognostizieren und nach statistischen Grundsätzen zu errechnen, wel-\n\nche Vermögenswerte - verteilt auf die Zeit der Lebenserwartung - einzusetzen\n\nseien. Angezeigt sei ein derart gestaffelter errechneter Unterhalt nur, wenn es\n\nim Hinblick auf eine nicht absehbar lange Unterhaltsverpflichtung unbillig sei,\n\ndaß der Unterhaltspflichtige sich sogleich bis zur zumutbaren Opfergrenze sei-\n\nnes Vermögens entäußern müsse und danach zu angemessener Unterhaltslei-\n\nstung nicht mehr in der Lage sei.\n\nb) Gegen diese Beurteilung bestehen im vorliegenden Fall aus Rechts-\n\ngründen keine Bedenken; sie stimmt mit der Rechtsprechung des Senats über-\n\nein (vgl. Senatsurteil vom 23. Oktober 1985 aaO S. 50; Senatsurteil BGHZ 75,\n\n272, 278). Soweit die Revision demgegenüber geltend macht, bei der Bestim-\n\nmung des Vermögens, das zur Sicherung des eigenen Unterhalts zu schonen\n\nsei, habe die gesamte voraussichtliche Lebensdauer des Unterhaltspflichtigen\n\nberücksichtigt werden müssen, vermag sie damit nicht durchzudringen. Eine\n\nsolche Vorgehensweise hat das Berufungsgericht im Grundsatz zu Recht und\n\nmit zutreffender Begründung für nicht erforderlich gehalten. Denn der Teil der\n\nUnterhaltsforderung, dessentwegen der Beklagte eventuell noch einen Teil sei-\n\nnes Sparvermögens einsetzen muß, reduziert sich gegenüber dem vom Beru-\n\nfungsgericht errechneten Betrag von rund 22.400 DM jedenfalls erheblich, weil\n\nallein eine Inanspruchnahme in Höhe der der Mutter für die Zeit vom 1. April bis\n\nzum 30. Dezember 1996 gewährten Sozialhilfe in Betracht kommt. Deshalb\n\nkann es sich allenfalls noch um einen relativ geringen Betrag handeln, so daß\n\nes dem Beklagten zugemutet werden kann, insoweit auf sein Kapitalvermögen\n\nzurückzugreifen.\n\n5. Die Sache ist an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen, damit\n\nfestgestellt werden kann, welcher weitergehende Betrag der Klageforderung\n\naufgrund der Verwirkung nicht mehr geltend gemacht werden kann. Wegen der\n\nverbleibenden Unterhaltsforderung wird das Oberlandesgericht erneut die Lei-\n\nstungsfähigkeit des Beklagten aufgrund seiner Einkommensverhältnisse zu be-\n\nurteilen haben.\n\nHahne\n\nWeber-Monecke\n\nWagnitz\n\nAhlt\n\nVézina","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/1999/XII_ZR_266-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-10-23/xii-zr-266-99","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1603","ref_norm":"1603","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1602","ref_norm":"1602","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1601","ref_norm":"1601","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1613","ref_norm":"1613","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1615l","ref_norm":"1615l","n":1},{"jurabk":"SGB 4","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1612","ref_norm":"1612","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/1999/XII_ZR_266-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/1999/XII_ZR_266-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-10-23/xii-zr-266-99","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/1999/XII_ZR_266-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:41:32.369989+00:00"}}