{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/1999/XII_ZR_244-99","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2001-10-31","aktenzeichen":"XII ZR 244/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nXII ZR 244/99\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n31. Oktober 2001\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. Oktober 2001 durch den\n\nVorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die Richter Dr. Hahne, Weber-\n\nMonecke, Prof. Dr. Wagenitz und Dr. Ahlt\n\nbeschlossen:\n\nIm Verfahren XII ZR 244/99 soll zur Frage der Zuständigkeit für\n\ndie Entscheidung über einen Ausgleichsanspruch nach § 57\n\nAbs. 2 Telekommunikationsgesetz eine Äußerung des Präsidiums\n\neingeholt werden.\n\nGründe:\n\nDer Kläger und Revisionskläger ist Eigentümer von landwirtschaftlich\n\ngenutzten Grundstücken. Er hat der Beklagten, einem privaten Energieversor-\n\nungsunternehmen, die Verlegung einer Erdgasleitung nebst Nebenanlagen und\n\neiner Telekommunikationsleitung gestattet. Die Parteien hatten hierfür ein Nut-\n\nzungsentgelt vereinbart. Um dieses Nutzungsentgelt geht es im vorliegenden\n\nFall nicht. Der Kläger macht vielmehr hier allein eine Ausgleichszahlung nach\n\n§ 57 Abs. 2 Telekommunikationsgesetz (im folgenden TKG) geltend, weil auf-\n\ngrund des bestehenden Haftungsrisikos die Nutzung seines Grundstücks über\n\ndas zumutbare Maß hinaus beeinträchtigt werde.\n\nDie Vorinstanzen haben einen Ausgleichsanspruch aus § 57 Abs. 2 TKG\n\nschon dem Grunde nach verneint. Der Kläger verfolgt seinen Anspruch in der\n\nRevision weiter.\n\nDer XII. Zivilsenat, dem die Sache bei ihrem Eingang zugeschrieben\n\nworden ist, ist zur Entscheidung nicht berufen, da es sich bei dem Aus-\n\ngleichsanspruch aus § 57 Abs. 2 TKG nicht um einen solchen aus Miete oder\n\nPacht handelt.\n\n§ 57 Abs. 1 TKG regelt unter bestimmten Voraussetzungen die Dul-\n\ndungspflicht des Grundeigentümers für Errichtung, Betrieb und Erneuerung von\n\nTelekommunikationslinien auf seinem Grundstück. Er ist Ausdruck der Inhalts-\n\nbestimmung des Grundeigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG. Hat\n\nder Grundstückseigentümer nach § 57 Abs. 1 TKG die Einwirkung zu dulden,\n\nso gewährt ihm § 57 Abs. 2 TKG einen angemessenen Ausgleich in Geld,\n\nwenn sein Grundstück über das zumutbare Maß hinaus beeinträchtigt wird.\n\nDamit soll eine übermäßig belastende Einschränkung der Eigentumsbefugnis-\n\nse kompensiert werden (vgl. BGH, Urteil vom 7. Juli 2000 - V ZR 435/98 -\n\nNJW 2000, 3206, 3210), da es sich ohne eine solche Ausgleichsregelung nicht\n\nmehr um eine nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG zulässige Inhalts- und Schran-\n\nkenbestimmung handeln würde.\n\nEs könnte daran gedacht werden, daß für Streitigkeiten über Aus-\n\ngleichsansprüche nach § 57 Abs. 2 TKG der III. Zivilsenat unter dem Gesichts-\n\npunkt eines allgemeinen Aufopferungsgedankens zuständig ist, da sie zwar\n\nkeine öffentlich-rechtliche Aufopferungslage betreffen, aber der Eigentümer in\n\nähnlicher Weise aus übergeordneten Gründen des Allgemeinwohls in seinen\n\nRechten beschränkt und auf einen Ausgleichsanspruch gegen den Betreiber\n\nder Versorgungsleitungen verwiesen wird.\n\nSachnäher und praktikabler erscheint es aber, sie dem V. Zivilsenat zu\n\nüberantworten. Dieser ist gemäß V 1 b zuständig zur Entscheidung über die\n\nFrage, ob der Eigentümer die Nutzung durch das Versorgungsunternehmen\n\ndulden muß (§ 57 Abs. 1 TKG) oder sich auf seinen Abwehranspruch aus\n\n§ 1004 BGB berufen kann. Der Ausgleichsanspruch nach § 57 Abs. 2 TKG ist\n\nunmittelbare Folge des Bestehens einer Duldungspflicht des Eigentümers nach\n\n§ 57 Abs. 1 TKG. Er steht dem Eigentümer aufgrund seines Eigentums am\n\nGrundstück zu, so daß nach dem Geschäftsverteilungsplan auch in seiner jet-\n\nzigen Fassung (vgl. V 1 b) die Zuständigkeit des V. Zivilsenats begründet er-\n\nscheint. Hinzu kommt, daß beide Ansprüche - Duldungs- bzw. Abwehranspruch\n\naus § 57 Abs. 1 TKG/§ 1004 BGB und Ausgleichsanspruch aus § 57 Abs. 2\n\nTKG - häufig in einem Verfahren geltend gemacht werden.\n\nDer III. und der V. Senat sowie - unter dem Gesichtspunkt des Innomi-\n\nnats - der XI. Zivilsenat haben eine Übernahme der Sache abgelehnt. Eine Ei-\n\nnigung zwischen den in Betracht kommenden Senaten war nicht zu erzielen.\n\nEine Klärung - auch für künftige Fälle - ist daher geboten, zumal auch der\n\nVI. Zivilsenat mit einem entsprechenden Zuständigkeitsproblem befaßt ist. In-\n\nsoweit wird auf das Schreiben des VI. Zivilsenats vom 4. Oktober 2001 verwie-\n\nsen.\n\nBlumenröhr\n\nHahne\n\nWeber-Monecke\n\nWagenitz\n\nAhlt","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/1999/XII_ZR_244-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-10-31/xii-zr-244-99","cited_norms":[{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 57","ref_norm":"57","n":11},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1004","ref_norm":"1004","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":2}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/1999/XII_ZR_244-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/1999/XII_ZR_244-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-10-31/xii-zr-244-99","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/1999/XII_ZR_244-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:33:21.838479+00:00"}}