{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/1999/XII_ZR_242-99","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2002-11-06","aktenzeichen":"XII ZR 242/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nXII ZR 242/99\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n6. November 2002\nKüpferle,\nJustizamtsinspektorin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 6. November 2002 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die\n\nRichter Gerber, Prof. Dr. Wagenitz, Fuchs und Dr. Vézina\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Klägerin und die Anschlußrevision des Be-\n\nklagten wird das Schlußurteil des 20. Zivilsenats des Oberlandes-\n\ngerichts Düsseldorf vom 29. Juni 1999 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch\n\nüber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-\n\nricht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerin verlangt vom Beklagten, sie von der Verpflichtung zur Rück-\n\nzahlung eines von den Parteien gemeinsam aufgenommenen Darlehens freizu-\n\nstellen.\n\nDer Beklagte ist der zweite Ehemann der Klägerin. Die 1985 geschlos-\n\nsene Ehe ist seit Dezember 1997 rechtskräftig geschieden; die Durchführung\n\ndes Zugewinnausgleichs steht aus.\n\nIm Juni 1986 schlossen die Parteien einen notariellen Vertrag, in dem die\n\nKlägerin dem Beklagten das hälftige Miteigentum an einem ihr gehörenden\n\nGrundstück übertrug und der Beklagte die gesamtschuldnerische Haftung für\n\neine durch Grundschuld gesicherte Forderung der Bausparkasse übernahm.\n\nDie Eintragung des Miteigentums wurde bewilligt und der Notar zugleich beauf-\n\ntragt, am 2. Januar 1987 den Eintragungsantrag zu stellen. In der Folgezeit\n\nbauten die Parteien das auf dem Grundstück stehende Gebäude zu einem\n\nDoppelhaus um, in dem sie ihre Familienwohnung nahmen. Ein Antrag auf Ein-\n\ntragung des Miteigentums wurde nicht gestellt.\n\n1992 nahmen die Parteien gemeinsam bei der L Hypotheken-\n\nbank ein Darlehen auf, das zum 31. Dezember 1994 noch in Höhe von\n\n126.932,57 DM valutiert war. Mit diesem Darlehen wurde ein früheres Darlehen\n\nder C bank in Höhe von 120.000 DM aus dem Jahre 1991, für das\n\ndie Klägerin der C bank an ihrem Grundstück eine Grundschuld in Höhe\n\nvon 130.000 DM bestellt sowie die persönliche Haftung übernommen hatte, ab-\n\ngelöst; dabei übertrug die C bank die Grundschuld an die L Hy-\n\npothekenbank. Die Verwendung des von der C bank gewährten Darle-\n\nhens ist streitig: Die Klägerin behauptet, das Geld sei zur Tilgung von Ge-\n\nschäftsverbindlichkeiten aus dem vom Beklagten betriebenen Konstruktionsbü-\n\nro verwandt worden; der Beklagte hält dem entgegen, mit dem Darlehen sei der\n\nUmbau des auf dem Grundstück der Klägerin stehenden Gebäudes finanziert\n\nworden.\n\nIm Juli 1994 widerrief die Klägerin die \"Schenkung\" des hälftigen Mitei-\n\ngentums wegen groben Undanks, weil der Beklagte 1993 - noch vor Trennung\n\nder Parteien - ehewidrige Beziehungen aufgenommen hatte. 1995 übertrug die\n\nKlägerin das Eigentum an dem Grundstück auf ihren ersten Ehemann, der\n\nnunmehr im Grundbuch als Eigentümer eingetragen ist.\n\nIm einem Parallelverfahren hatte die Klägerin zuletzt die Feststellung be-\n\ngehrt, daß dem Beklagten aus dem notariellen Vertrag vom Juni 1986 keine\n\nRechte mehr gegen sie zustünden. Diese Klage hat der Senat mit Urteil vom\n\n28. November 2001 - XII ZR 173/99 - abgewiesen.\n\nIm vorliegenden Rechtsstreit hat die Klägerin u.a. verlangt, den Beklag-\n\nten zu verurteilen, sie von den Verbindlichkeiten aus der auf ihrem Grundstück\n\neingetragenen und an die L Hypothekenbank abgetretenen Grund-\n\nschuld sowie aus dem zugrundeliegenden Darlehen zu befreien; außerdem hat\n\nsie einen Zahlungsanspruch aus einer dem Beklagten gutgebrachten Steuer-\n\nErstattung geltend gemacht. Der Beklagte hat Widerklage erhoben, mit der er\n\ndie Erstattung von Lasten für zwei im Miteigentum der Parteien stehende Ei-\n\ngentumswohnungen sowie - unter Berufung auf die notarielle Vereinbarung vom\n\nJuni 1986 - eine Anweisung an den Notar zur Umschreibung von ½ Miteigen-\n\ntumsanteil am Grundbesitz der Klägerin auf sich begehrt hat. Das Landgericht\n\nhat den Zahlungsanträgen zur Klage und zur Widerklage stattgegeben und bei-\n\nde Klagen im übrigen abgewiesen. Hiergegen haben die Parteien Berufung, der\n\nBeklagte außerdem Anschlußberufung eingelegt.\n\nDas Oberlandesgericht hat über das Zahlungsverlangen der Klägerin\n\nsowie über die Widerklage mit rechtskräftigem Teilurteil vom 29. Juli 1997 ent-\n\nschieden. Die Klägerin hat sodann ihr Freistellungsverlangen auf die Verbind-\n\nlichkeiten aus dem Darlehen beschränkt; der Beklagte hat gegenüber diesem\n\nVerlangen ein Zurückbehaltungsrecht geltend gemacht und - wiederum wider-\n\nklagend - hilfsweise beantragt festzustellen, daß die Klägerin ihm zum Scha-\n\ndensersatz in Höhe des Wertes des ½ Miteigentumsanteils verpflichtet ist. Mit\n\nSchlußurteil vom 29. Juni 1999 hat das Oberlandesgericht den Beklagten ver-\n\nurteilt, die Klägerin von der Darlehensverbindlichkeit zur Hälfte zu befreien, je-\n\ndoch nur Zug um Zug gegen Wiedereinräumung seiner Rechtsposition aus der\n\nnotariellen Vereinbarung vom Juni 1996; die weitergehende Berufung der Klä-\n\ngerin hat es zurückgewiesen. Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihren auf\n\nuneingeschränkte Freistellung in voller Höhe gerichteten Antrag weiter. Der Be-\n\nklagte begehrt im Wege der Anschlußrevision, den Freistellungsantrag in vollem\n\nUmfang abzuweisen, hilfsweise festzustellen, daß die Klägerin ihm zum Scha-\n\ndensersatz in Höhe des hälftigen Grundstückswertes verpflichtet ist.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Rechtsmittel führen zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und\n\nzur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.\n\nI.\n\nZur Revision der Klägerin:\n\n1. Das Oberlandesgericht geht davon aus, daß die Parteien der L \n\nHypothekenbank für die Rückzahlung des von ihnen gemeinsam aufgenomme-\n\nnen Darlehens als Gesamtschuldner haften und deshalb in ihrem Verhältnis\n\nzueinander nach Maßgabe des § 426 BGB ausgleichspflichtig seien. Dieser\n\nGesamtschuldnerausgleich werde durch die Vorschriften über den Zugewinn-\n\nausgleich nicht ausgeschlossen. Diese Auffassung ist rechtlich bedenkenfrei\n\n(zum Verhältnis von Zugewinn- und Gesamtschuldnerausgleich vgl. Senatsur-\n\nteile vom 30. September 1987 - IVb ZR 94/86 - FamRZ 1987, 1238 und vom\n\n5. April 1989 - IVb ZR 35/88 - FamRZ 1989, 835, 836 f.); die Revision nimmt sie\n\nals ihr günstig hin. Sie führt dazu, daß jede Partei von der anderen Freistellung\n\nvon dem Teil der gemeinsamen Schuld verlangen kann, den sie im Innenver-\n\nhältnis zu tragen hat (vgl. zum ganzen Wever Vermögensauseinandersetzung\n\n2. Aufl. 113 ff., 142 f.).\n\n2. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts haben die Parteien im Ver-\n\nhältnis zueinander hälftig für die Rückzahlung des Darlehens aufzukommen.\n\nDie Klägerin könne deshalb vom Beklagten eine Freistellung von der Darle-\n\nhensverbindlichkeit nur zur Hälfte verlangen. Auch diese Beurteilung läßt\n\nRechtsfehler nicht erkennen. Nach § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB sind Gesamt-\n\nschuldner im Verhältnis zueinander zu gleichen Teilen verpflichtet, soweit nichts\n\nanderes bestimmt ist. Nach der ständigen Rechtsprechung ist für eine ander-\n\nweitige Bestimmung im Sinne dieser Vorschrift nicht eine besondere Vereinba-\n\nrung der Beteiligten erforderlich; sie kann sich vielmehr aus dem Inhalt und\n\nZweck eines zwischen den Gesamtschuldnern bestehenden Rechtsverhältnis-\n\nses oder \"aus der Natur der Sache\" ergeben, mithin aus der besonderen Ge-\n\nstaltung des tatsächlichen Geschehens (vgl. etwa Senatsurteil vom 30. Novem-\n\nber 1994 - XII ZR 59/93 - FamRZ 1995, 216, 217). Ob sich im vorliegenden Fall\n\nbis zum Scheitern der Ehe der Parteien eine anderweitige Bestimmung aus\n\ndem Umstand ergab, daß das Gesamtschuldverhältnis durch die eheliche Le-\n\nbensgemeinschaft überlagert wurde, kann dahinstehen. Mit der Beendigung der\n\nehelichen Lebensgemeinschaft sind solche besonderen, einen abweichenden\n\nVerteilungsmaßstab rechtfertigenden Umstände jedenfalls entfallen, so daß die\n\nin § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB für den Regelfall angeordnete anteilige Haftung\n\nwieder Platz greift - es sei denn, es bestehen nun anstelle der ehelichen Le-\n\nbensgemeinschaft andere Umstände, aus denen sich ein vom Regelfall abwei-\n\nchender Verteilungsmaßstab ergibt (Senatsurteil vom 30. November 1994\n\naaO). Das Oberlandesgericht hat das Vorliegen solcher Umstände verneint. Die\n\nhiergegen gerichteten, auf § 286 ZPO gestützten Rügen der Revision greifen\n\nnicht durch:\n\nDie Revision wendet sich gegen die Erwägung des Oberlandesgerichts,\n\ndie Auszahlung der Darlehensvaluta an den Beklagten lasse nicht den Schluß\n\nauf eine Absprache der Parteien zu, nach welcher der Beklagte allein für die\n\nRückzahlung des Darlehens habe aufkommen sollen; möglicherweise habe die\n\nAuskehrung der Darlehensvaluta an den Beklagten diesen für den Einsatz von\n\nEigenmitteln beim Hausbau auf dem Grundstück der Klägerin entschädigen\n\nsollen. Nach Auffassung der Revision hat sich das Oberlandesgericht damit\n\nüber den Vortrag der Klägerin hinweggesetzt, der Beklagte sei zur Zeit des\n\nUmbaus arbeitslos und deshalb zu finanziellen Beiträgen nicht in der Lage ge-\n\nwesen. Damit kann die Revision nicht durchdringen: Aus der Arbeitslosigkeit\n\ndes Beklagten läßt sich ebensowenig wie aus den von ihm mit dem Betrieb ei-\n\nnes Konstruktionsbüros angeblich erwirtschafteten Verlusten auf dessen Mit-\n\ntellosigkeit schließen; außerdem hat die Klägerin für diese - bestrittene - Be-\n\nhauptung keinen Beweis angeboten. Die Revision beanstandet in diesem Zu-\n\nsammenhang ferner, das Oberlandesgericht habe sich auch über die Behaup-\n\ntung der Klägerin hinweggesetzt, die Bauarbeiten seien ausschließlich mit Kre-\n\nditen anderer Banken finanziert und überdies bereits 1986 abgeschlossen wor-\n\nden, so daß das erst 1991 gewährte Darlehen der C bank schon des-\n\nhalb nicht zur Finanzierung dieser Bauarbeiten gedient haben könne. Auch\n\nhierin ist ein Verfahrensfehler nicht zu erkennen: Es ist weder vorgetragen noch\n\nersichtlich, wieso die von der Klägerin als Zeugen benannten Kreditsachbear-\n\nbeiter anderer Banken bekunden können, daß der Umbau ausschließlich mit\n\nMitteln ihrer Institute und nicht, wie vom Beklagten vorgetragen, zumindest\n\nauch mit dessen Eigenmitteln bewirkt worden ist. Dies gilt um so mehr, als der\n\nBeklagte eine detaillierte Aufstellung der Baumaßnahmen und ihrer Kosten vor-\n\ngelegt hat und die Klägerin selbst angibt, ein Gutteil der Arbeiten sei von\n\nFreunden und Bekannten für einen billigen Stundenlohn erbracht worden. Die\n\nBehauptung der Klägerin, die Umbauarbeiten seien bereits 1986 abgeschlos-\n\nsen worden, steht schließlich nicht nur zu vom Beklagten vorgelegten Rech-\n\nnungen aus den Jahren 1990 und 1991, sondern auch zum eigenen Vortrag der\n\nKlägerin in Widerspruch; sie ist zudem nicht unter Beweis gestellt und im übri-\n\ngen mit der vom Oberlandesgericht erwogenen Möglichkeit einer nachträglichen\n\nAusgleichung für vom Beklagten erbrachte Leistungen zwanglos zu vereinba-\n\nren.\n\nDas Oberlandesgericht mißt der Tatsache, daß die Parteien noch im Fe-\n\nbruar 1992 den Kredit bei der L Hypothekenbank gemeinsam aufnah-\n\nmen, einen \"besonderen Indizwert\" dafür zu, daß die Parteien nach ihrem über-\n\neinstimmenden Willen für diesen Kredit auch im Verhältnis zueinander gemein-\n\nsam aufkommen wollten; schließlich habe die Klägerin zu diesem Zeitpunkt be-\n\nreits gewußt, daß das mit diesem Kredit abgelöste Darlehen der C bank,\n\nwie sie behauptet, dem gemeinsamen Hausbau nicht zugute gekommen war.\n\nNach Ansicht der Revision kann es dagegen hierauf nicht ankommen, da sich\n\nohne eine solche Mitverpflichtung der Klägerin die streitige Frage nach einem\n\nAusgleichsanspruch gegenüber dem Beklagten schließlich gar nicht stellen\n\nwürde. Die Berechtigung dieses Einwands kann dahinstehen, denn die Ent-\n\nscheidung des Oberlandesgerichts wird von der angegriffenen Überlegung nicht\n\ngetragen. Das Oberlandesgericht nimmt vielmehr eine umfassende Würdigung\n\naller Umstände vor, die mit Recht auch das bisherige Wirtschaften der Parteien\n\naus einer gemeinsamen Kasse einbezieht und in ihrer Gesamtheit überzeu-\n\ngend, jedenfalls aber revisionsrechtlich nicht angreifbar ist.\n\n3. Nach Ansicht des Oberlandesgerichts ist der Beklagte zur hälftigen\n\nBefreiung der Klägerin von der Darlehensschuld nur Zug um Zug gegen Wie-\n\ndereinräumung seiner Rechtsposition aus der notariellen Vereinbarung vom\n\nJuni 1986 verpflichtet. Durch diese Vereinbarung, die als eine unbenannte Zu-\n\nwendung anzusehen sei und die die Klägerin schon deshalb nicht nach Schen-\n\nkungsgrundsätzen habe widerrufen können, sei eine Anwartschaft auf Erwerb\n\nhälftigen Miteigentums am Grundstück der Klägerin begründet worden. Diesen\n\nErwerb habe die Klägerin mit der Übertragung des Grundstücks auf ihren Ehe-\n\nmann sittenwidrig vereitelt. Der Beklagte könne deshalb von der Klägerin ge-\n\nmäß § 826 BGB Wiederherstellung des früheren, vor der Übertragung des\n\nGrundstücks an ihren ersten Ehemann bestehenden Zustands verlangen. Die\n\nWiederherstellung des früheren Zustands sei der Klägerin auch nicht unmög-\n\nlich; es sei vielmehr ihre Sache, sich das Eigentum an dem Grundstück von\n\nihrem (ersten) Ehemann wieder zu verschaffen. Der dem Beklagten danach\n\nzustehende und auf Wiederherstellung gerichtete Schadensersatzanspruch be-\n\ngründe für ihn ein Zurückbehaltungsrecht, das er dem Freistellungsverlangen\n\nder Klägerin gemäß § 273 BGB entgegensetzen könne. Diese Ausführungen\n\nhalten der rechtlichen Nachprüfung nicht uneingeschränkt stand.\n\na) Das Oberlandesgericht geht zutreffend und von der Revision unbean-\n\nstandet davon aus, daß die Wirksamkeit der notariellen Vereinbarung vom Juni\n\n1986 weder durch den von der Klägerin erklärten Widerruf noch durch die\n\nScheidung der Parteien berührt worden sei. Wie der Senat bereits mit Urteil\n\nvom 28. November 2001 im Parallelverfahren - XII ZR 173/99 - entschieden hat,\n\nstellt sich die vereinbarte Übertragung des hälftigen Miteigentums an den Be-\n\nklagten nicht als eine dem Widerruf zugängliche Schenkung, sondern als eine\n\nehebezogene Zuwendung dar. Auch wenn eine solche Zuwendung - wie hier -\n\nnoch nicht abschließend vollzogen ist, führt das Scheitern der Ehe nicht ohne\n\nweiteres zu einem Erlöschen von Rechten, die aufgrund der Zuwendung bereits\n\nentstanden sind. Vielmehr ist der Wert solcher Rechte grundsätzlich als Aktiv-\n\nbzw. Passivposten in den Endvermögen der Ehegatten zu berücksichtigen und\n\ngüterrechtlich auszugleichen. Nur soweit besondere Umstände einen solchen\n\ngüterrechtlichen Ausgleich als nicht tragbare Lösung erscheinen lassen, kann\n\ndie Vereinbarung über die nicht abschließend vollzogene ehebezogene Zuwen-\n\ndung nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage an die\n\nmit dem Scheitern der Ehe eingetretene neue Situation angepaßt werden. Sol-\n\nche Gründe sind jedoch weder vom Oberlandesgericht festgestellt noch sonst\n\nersichtlich\n\nb) Die Revision bekämpft die Auffassung des Oberlandesgerichts, die\n\nKlägerin habe sich gegenüber dem Beklagten gemäß § 826 BGB schadenser-\n\nsatzpflichtig gemacht, weil sie ihn mit der Übertragung des Grundstückseigen-\n\ntums auf ihren ersten Ehemann vorsätzlich geschädigt habe. Richtig sei viel-\n\nmehr, daß die Klägerin - wie auch das Landgericht - die notarielle Vereinbarung\n\nvom Juni 1986 als eine Schenkung angesehen habe, die von ihr wirksam wider-\n\nrufen worden sei. Die entgegenstehende Annahme des Oberlandesgerichts, der\n\nKlägerin sei offenbar schon in erster Instanz klar geworden, daß sie mit ihrem\n\nSchenkungswiderruf keinen Erfolg haben könne, sei eine durch keine tatsächli-\n\nchen Anhaltspunkte gerechtfertigte Vermutung.\n\nEs kann im Rahmen des Revisionsverfahrens offenbleiben, ob die Kläge-\n\nrin den Beklagten vorsätzlich und sittenwidrig geschädigt hat. Da die Klägerin\n\ndas Eigentum an dem Grundstück inzwischen an ihren ersten Ehemann über-\n\ntragen hat, ist jedenfalls zunächst davon auszugehen, daß ihr eine Wiederher-\n\nstellung des zuvor bestehenden Zustands nicht mehr möglich ist. Da das Recht\n\nniemanden zu einer ihm unmöglichen Leistung verpflichten kann (vgl. §§ 275,\n\n280 BGB a.F.), käme ein Schadensersatzanspruch des Beklagten gegen die\n\nKlägerin mit dem vom Oberlandesgericht formulierten Inhalt nur in Betracht,\n\nwenn die Klägerin von ihrem ersten Ehemann die Rückübereignung des Grund-\n\nstücks verlangen könnte. Dafür ist jedoch nichts dargetan. Das Oberlandesge-\n\nricht geht zwar davon aus, daß der Klägerin die Wiederherstellung des früheren\n\nZustands nicht unmöglich sei. Diese Annahme wird jedoch von den Feststellun-\n\ngen des Oberlandesgerichts nicht getragen. Der bloße Hinweis, es sei Sache\n\nder Klägerin, sich das Eigentum an dem Grundstück von ihrem (ersten) Ehe-\n\nmann wieder zu verschaffen, ersetzt die notwendigen Feststellungen nicht. Das\n\nangefochtene Urteil kann deshalb insoweit nicht bestehen bleiben, als es den\n\nBeklagten zur hälftigen Freistellung der Klägerin nur Zug um Zug gegen Wie-\n\ndereinräumung seiner Rechtsposition aus der notariellen Vereinbarung vom\n\nJuni 1986 verpflichtet.\n\nII.\n\nZur Anschlußrevision des Beklagten:\n\nDer Umstand, daß der Beklagte von der Klägerin nicht die Wiederein-\n\nräumung seiner Rechtsposition aus der notariellen Vereinbarung vom Juni 1986\n\nverlangen kann, bedeutet allerdings nicht, daß dem Beklagten aus dieser Ver-\n\neinbarung keinerlei Rechte gegen die Klägerin zustehen und er deshalb unein-\n\ngeschränkt verpflichtet ist, die Klägerin zur Hälfte von der Darlehensverbindlich-\n\nkeit der Parteien freizustellen. Die Klägerin hat sich in der notariellen Abrede\n\nvom Juni 1986 verpflichtet, dem Beklagten hälftiges Miteigentum an ihrem\n\nGrundstück zu verschaffen. Diese Verpflichtung hat, wie ausgeführt, das\n\nScheitern der Ehe der Parteien überdauert; sie konnte auch von der Klägerin\n\nnicht wirksam widerrufen werden. Soweit sich die Klägerin mit der Übertragung\n\ndes Grundstücks auf ihren ersten Ehemann die Erfüllung ihrer vertraglichen\n\nVerpflichtung gegenüber dem Beklagten unmöglich gemacht hat, ist dieses Un-\n\nvermögen, wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 28. November 2001\n\n(aaO) ausgeführt hat, von ihr zu vertreten. Infolge dieses von ihr zu vertreten-\n\nden Unvermögens schuldet die Klägerin dem Beklagten gemäß § 280 BGB a.F.\n\nSchadensersatz wegen Nichterfüllung seines Anspruchs aus der notariellen\n\nVereinbarung vom Juni 1986. Diesen - auf Ersatz des Erfüllungsinteresses ge-\n\nrichteten - Anspruch kann der Beklagte der Klägerin nach § 273 BGB entge-\n\ngenhalten. Der Beklagte hat im Berufungsrechtszug die Einrede des § 273 zwar\n\nnur auf seinen Eigentumsverschaffungsanspruch aus der notariellen Vereinba-\n\nrung vom Juni 1986 gestützt. Er hat jedoch zugleich hilfsweise die Feststellung\n\nbegehrt, daß die Klägerin ihm aus dieser Abrede zum Schadensersatz ver-\n\npflichtet ist. Aus diesem Zusammenhang ergibt sich, daß das Zurückbehal-\n\ntungsrecht hilfsweise auch auf den Schadensersatzanspruch gestützt werden\n\nsoll.\n\nSoweit die Anschlußrevision das Freistellungsverlangen der Klägerin\n\ndarüber hinaus insgesamt für treuwidrig erachtet und die Abweisung der Klage\n\nbegehrt, bleibt ihr der Erfolg versagt. Wäre der notarielle Vertrag vom Juni 1986\n\ndurchgeführt worden, so hätten die Parteien hälftiges Miteigentum am Grund-\n\nstück erlangt, wären zugleich aber auch - im Verhältnis zueinander: hälftig - für\n\ndie Rückzahlung des durch die Grundschuld an diesem Grundstück gesicherten\n\nDarlehens persönlich haftbar. An die Stelle des Anspruchs auf Verschaffung\n\ndes hälftigen Miteigentums ist ein Schadensersatzanspruch getreten. Mit dem\n\nauf diesen Anspruch gestützten Zurückbehaltungsrecht des Beklagten wird,\n\nworauf bereits das Oberlandesgericht im Ansatz zutreffend hingewiesen hat, die\n\nmit dem notariellen Vertrag gewollte Verklammerung von Miteigentum und an-\n\nteiliger Haftung für das Darlehen wiederhergestellt und ein dem Grundsatz von\n\nTreu und Glauben entsprechendes Ergebnis erzielt. Für einen darüber hinaus-\n\ngehenden Schutz des Beklagten ist - entgegen der Auffassung der Anschlußre-\n\nvision - ein Bedürfnis nicht erkennbar.\n\nIII.\n\nDas angefochtene Urteil kann nach allem keinen Bestand haben. Der\n\nSenat ist nicht in der Lage, über die Revision abschließend zu entscheiden. Der\n\nBeklagte ist zu der von der Klägerin begehrten Freistellung von der Darlehens-\n\nverpflichtung nur in hälftiger Höhe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht, falls\n\nder Klägerin eine Wiedererlangung des Grundstücks unmöglich ist, nur Zug um\n\nZug gegen Ersatz des Schadens, der dem Beklagten aus der Nichterfüllung\n\nseines Anspruchs auf Verschaffung hälftigen Miteigentums am Grundstück der\n\nKlägerin entstanden ist. Das Oberlandesgericht hat zur fortbestehenden Mög-\n\nlichkeit einer solchen Wiedererlangung keine Feststellungen getroffen.\n\nAuch über die Anschlußrevision ist dem Senat eine abschließende Ent-\n\nscheidung nicht möglich, da nicht feststeht, ob der Beklagte zur Freistellung nur\n\nZug um Zug gegen Schadensersatz oder aber Zug um Zug gegen die Erfüllung\n\nseines Anspruchs aus der notariellen Abrede vom Juni 1986 verpflichtet ist, im\n\nersten Fall müßte zudem die Höhe des zu ersetzenden und im Entscheidungs-\n\nsatz zu beziffernden Schadens festgestellt werden.\n\nDie Sache ist daher an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit\n\nes die erforderlichen Feststellungen - gegebenenfalls nach ergänztem Partei-\n\nvortrag - nachholt.\n\nHahne\n\nGerber\n\nWagenitz\n\nFuchs\n\nFrau Bundesrichterin Dr. Vézina ist\nkrankheitsbedingt verhindert zu\nunterschreiben.\n\nHahne","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/1999/XII_ZR_242-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-11-06/xii-zr-242-99","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 426","ref_norm":"426","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 273","ref_norm":"273","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 280","ref_norm":"280","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 826","ref_norm":"826","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 275","ref_norm":"275","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/1999/XII_ZR_242-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/1999/XII_ZR_242-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-11-06/xii-zr-242-99","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/1999/XII_ZR_242-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:43:07.105667+00:00"}}