{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/1999/XII_ZR_234-99","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2002-07-03","aktenzeichen":"XII ZR 234/99","doktyp":"Urteile","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nXII ZR 234/99\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n3. Juli 2002\nBreskic,\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 3. Juli 2002 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter\n\nSprick, Weber-Monecke, Fuchs und Dr. Vézina\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des 13. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts Naumburg vom 6. Juli 1999 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Oberlan-\n\ndesgericht zurückverwiesen; jedoch werden Gerichtskosten für\n\ndas Revisionsverfahren nicht erhoben.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDer Kläger hat beantragt festzustellen, daß das zwischen ihm als Mit-\n\nglied der - aus vier Personen bestehenden - Gesellschaft bürgerlichen Rechts\n\n\"T. \" und dem Beklagten bestehende Mietverhältnis unter den verein-\n\nbarten Mietvertragsbedingungen fortbesteht.\n\nDurch Mietvertrag vom 3. November 1994 hatte der Beklagte von der\n\nGesellschaft bürgerlichen Rechts Räumlichkeiten zum Betrieb eines Textilge-\n\nschäfts gemietet. Das Mietverhältnis sollte am 1. August 2005 ablaufen, sich\n\naber um jeweils fünf Jahre verlängern, falls es nicht von einer Vertragspartei\n\nsechs Monate vor seinem Ablauf gekündigt wird. Der Beklagte stellte ab Juli\n\n1996 die Mietzinszahlungen ein und machte geltend, die Vermieterseite habe\n\ndie Zusicherung, in der T. ein Hotel zu errichten, nicht eingehalten;\n\ndeshalb sei der erwartete Kundenstrom ausgeblieben und die Geschäftsgrund-\n\nlage des Mietvertrages entfallen, was zur Folge habe, daß nur ein geringerer\n\nMietzins geschuldet werde.\n\nDas Landgericht hat die Klage mangels Feststellungsinteresses als un-\n\nzulässig abgewiesen. Die Berufung des Klägers blieb ohne Erfolg. Mit der Revi-\n\nsion, die der Senat angenommen hat, verfolgt der Kläger sein Feststellungsbe-\n\ngehren weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zu-\n\nrückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.\n\n1. Das Berufungsgericht hat die Klage für unzulässig gehalten und inso-\n\nweit im wesentlichen ausgeführt: Der Kläger habe wegen der für die - noch\n\nnicht eingeklagten - Mietzinsforderungen ab November 1997 möglichen Lei-\n\nstungsklage, die mit einem Zwischenfeststellungsantrag verbunden werden\n\nkönne, kein rechtliches Interesse an der selbständigen Feststellung des unver-\n\nänderten Fortbestands des Mietverhältnisses. Mit der Zwischenfeststellungs-\n\nklage habe - bei vorrangiger Umstellung des Klageantrags auf Leistung hin-\n\nsichtlich der bereits fälligen und noch nicht titulierten Mietzinsansprüche - mit\n\nrechtskräftiger Wirkung über den Fortbestand des Mietverhältnisses auf der\n\nGrundlage der ursprünglichen vertraglichen Abreden als eines präjudiziellen\n\nRechtsverhältnisses befunden und damit künftiger Streit der Parteien über die-\n\nsen Punkt ein für allemal beigelegt werden können. Bereits in dem rechtskräftig\n\nentschiedenen Vorprozeß bezüglich der Mietzinsforderungen bis einschließlich\n\nOktober 1997 habe diese Möglichkeit bestanden. Der Vorrang der mit einer\n\nZwischenfeststellungsklage verknüpften Leistungsklage gegenüber der selb-\n\nständigen Feststellungsklage gelte auch in dem vorliegenden Rechtsstreit.\n\nDenn letztlich gehe es dem Kläger primär um die Titulierung der Mietzinsan-\n\nsprüche und nur darüber hinaus auch um eine endgültige Klärung der in Bezug\n\nauf das Mietverhältnis streitigen Rechtsfragen. Ohne neuerliche Leistungsklage,\n\ndie mit einem endgültige Klarheit hinsichtlich des Fortbestandes des Mietver-\n\nhältnisses schaffenden Zwischenfeststellungsantrag verbunden werden könne,\n\nwerde der Kläger hinsichtlich der Mietzinsansprüche nicht zum Ziel kommen,\n\nwie sich aus dem vorausgegangenen und dem vorliegenden Rechtsstreit erge-\n\nbe. Das prozeßökonomisch bestimmte rechtliche Interesse im Sinne des § 256\n\nAbs. 1 ZPO fehle aber für eine eigenständige positive Feststellungsklage, wenn\n\ndasselbe Ziel, hier sogar teilweise effektiver, durch eine Klage auf Leistung,\n\nverbunden mit einem Zwischenfeststellungsantrag, erreicht werden könne. Der\n\nKläger habe trotz des ihm in der mündlichen Verhandlung erteilten Hinweises\n\nkeinen Gebrauch von der Möglichkeit gemacht, seinen Klageantrag entspre-\n\nchend umzustellen.\n\n2. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht in\n\nallen Punkten stand.\n\na) Zutreffend geht das Berufungsgericht zwar davon aus, daß sich ein\n\nrechtliches Interesse an der begehrten Feststellung gemäß § 256 Abs. 1 ZPO\n\nvorliegend weder aus der Möglichkeit einer - prozeßwirtschaftlich sinnvollen -\n\nendgültigen Streitbeilegung (vgl. hierzu BGH Urteile vom 5. Februar 1987\n\n- III ZR 16/86 - BGHR ZPO § 256 Abs. 1 Feststellungsinteresse 4 und vom\n\n11. November 1993 - IX ZR 47/93 - BGHR aaO Feststellungsinteresse 32) noch\n\naus den Grundsätzen ergibt, die bei einem noch in der Entwicklung befindlichen\n\nSchaden herangezogen werden (vgl. hierzu BGH Urteile vom 4. Dezember\n\n1986 - III ZR 205/85 - BGHR aaO Feststellungsinteresse 2 und vom 7. Juni\n\n1988 - IX ZR 278/87 - BGHR aaO Feststellungsinteresse 10).\n\nb) Von Rechtsirrtum beeinflußt ist aber die Annahme, das rechtliche In-\n\nteresse sei nicht gegeben, weil der Kläger Leistungsklage auf Zahlung von\n\nMietzins erheben und im Wege der Zwischenfeststellungsklage gemäß § 256\n\nAbs. 2 ZPO eine Entscheidung über den unveränderten Fortbestand des Miet-\n\nverhältnisses herbeiführen könne. Das Feststellungsinteresse kann nur entfal-\n\nlen, wenn hinsichtlich des positiv festzustellenden Anspruchs bereits die Lei-\n\nstungsklage zulässig ist, der Kläger also dasselbe Ziel mit einer Klage auf Lei-\n\nstung erreichen kann (allgemeine Meinung; vgl. BGHZ 5, 314, 315; Urteile vom\n\n4. Dezember 1986 aaO und vom 5. Februar 1987 aaO; Stein/Jonas/Schumann\n\nZPO 21. Aufl. § 256 Rdn. 87; Rosenberg/Schwab/Gottwald ZPO 15. Aufl. § 93\n\nAnm. 1 c). Diese Möglichkeit besteht im vorliegenden Fall indessen nicht. Durch\n\neine Leistungsklage auf Zahlung von Mietzinsen kann keine rechtskräftige Ent-\n\nscheidung darüber herbeigeführt werden, ob das Mietverhältnis zu den verein-\n\nbarten Bedingungen, insbesondere dem vereinbarten Mietzins, fortbesteht.\n\nDenn die Entscheidung über den Bestand des Mietverhältnisses erwächst hier-\n\nbei nicht in Rechtskraft. Soweit das Berufungsgericht den Kläger deshalb auf\n\ndie Möglichkeit verwiesen hat, die begehrte Klärung im Wege der Zwischen-\n\nfeststellungsklage zu erreichen, hat es verkannt, daß die dem Kläger angeson-\n\nnene Klage auf Zahlung von Mietzinsen einen anderen Anspruch betrifft, sich\n\nalso nicht als festzustellender Anspruch im Rahmen eines als Hauptklage erho-\n\nbenen Feststellungsbegehrens darstellt. Deshalb steht dem rechtlichen Interes-\n\nse an der Feststellung die aufgezeigte prozessuale Möglichkeit der Zwischen-\n\nfeststellungsklage nicht entgegen.\n\nc) Nach dem im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung zugrunde zu legenden\n\nKlagevorbringen hat der Kläger als Gesellschafter der Vermieter-GbR auch ein\n\nrechtliches Interesse an der begehrten Feststellung, weil der Beklagte bestritten\n\nhat, daß das Mietverhältnis zu den vereinbarten Bedingungen fortbesteht. Er\n\nhat sich auf einen Wegfall der Geschäftsgrundlage berufen und die Auffassung\n\nvertreten, der Vertrag sei an die veränderten Verhältnisse anzupassen.\n\n3. Das Berufungsurteil kann deshalb keinen Bestand haben. Die Sache\n\nist unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung an das Berufungsgericht\n\nzurückzuverweisen, das nunmehr über die Begründetheit der Klage zu befinden\n\nhaben wird.\n\n4. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf folgendes hin:\n\nDas Berufungsgericht hat die Auffassung vertreten, die Klage wäre je-\n\ndenfalls mangels Aktivlegitimation des Klägers unbegründet. Der unveränderte\n\nBestand des Mietverhältnisses könne nur einheitlich gegenüber allen Mitglie-\n\ndern der Gesellschaft bürgerlichen Rechts festgestellt werden, die insofern not-\n\nwendige Streitgenossen seien. Deshalb sei der Kläger allein nicht aktivlegiti-\n\nmiert.\n\nDie Revision beanstandet insoweit zu Recht, daß das Berufungsgericht\n\nnicht geprüft hat, ob der Kläger von der Gesellschaft bürgerlichen Rechts kon-\n\nkludent zur Prozeßführung ermächtigt worden ist, den Rechtsstreit mithin als\n\ngewillkürter Prozeßstandschafter führen kann. Zu einer entsprechenden Prü-\n\nfung bestand jedenfalls hinreichender Anlaß: Der Kläger hat zwar beantragt\n\nfestzustellen, daß das Mietverhältnis zwischen ihm als Mitglied der Gesellschaft\n\nbürgerlichen Rechts und dem Beklagten ... fortbestehe, obwohl es einen Miet-\n\nvertrag zwischen dem Kläger als Gesellschafter und dem Beklagten nicht gibt.\n\nAus dem zur Ermittlung des wirklichen Klagebegehrens heranzuziehenden Vor-\n\nbringen des Klägers ergibt sich aber, daß er die Feststellung über den Fortbe-\n\nstand des Mietverhältnisses zwischen der Gesellschaft bürgerlichen Rechts und\n\ndem Beklagten erstrebt. In der Berufungsbegründung heißt es nämlich, es gehe\n\nim vorliegenden Rechtsstreit darum, daß der Kläger bzw. die Vermieterin, die\n\nGesellschaft bürgerlichen Rechts \"T. \", einen Anspruch auf die be-\n\ngehrte Feststellung habe. Das Klageziel kann deshalb hinreichend klar ermittelt\n\nwerden.\n\nIm Hinblick hierauf liegt zum einen die Annahme nahe, daß der Kläger\n\nfür die Gesellschaft bürgerlichen Rechts handelt. Zum anderen bestehen hinrei-\n\nchende Anhaltspunkte für die weitere Annahme, daß dies auch dem Willen der\n\nGesellschafter entspricht. Denn sie sollen alle Ansprüche aus dem Mietvertrag\n\nan den Kläger abgetreten haben, was jedenfalls als Einverständniserklärung mit\n\neiner Geltendmachung dieser Rechte durch den Kläger verstanden werden\n\nkann. Hinzu kommt der Umstand, daß der Prozeßbevollmächtigte des Klägers\n\nerster Instanz ausweislich des Mietvertrages der Geschäftsführer der Gesell-\n\nschaft bürgerlichen Rechts ist, die Klage also nicht eingereicht haben dürfte,\n\nwenn er mit einer Geltendmachung der Vermieterrechte durch den Kläger nicht\n\neinverstanden gewesen wäre. Vor diesem Hintergrund dürfte von einer konklu-\n\ndenten Ermächtigung des Klägers zur Prozeßführung im Wege der gewillkürten\n\nProzeßstandschaft auszugehen sein (vgl. BGH, Urteile vom 12. Oktober 1987\n\n- II ZR 21/87 - NJW 1988, 1585, 1586 f. und vom 20. Juni 1996 - IX ZR 248/95 -\n\nNJW 1996, 2859, 2860).\n\n5. Wegen der Gerichtskosten des Revisionsverfahrens macht der Senat\n\nvon § 8 Abs. 1 Satz 1 GKG Gebrauch (§ 8 Abs. 2 Satz 1 GKG).\n\nHahne\n\nSprick\n\nWeber-Monecke\n\nFuchs\n\nVézina","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/1999/XII_ZR_234-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-07-03/xii-zr-234-99","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 256","ref_norm":"256","n":3},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":2}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/1999/XII_ZR_234-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/1999/XII_ZR_234-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-07-03/xii-zr-234-99","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/1999/XII_ZR_234-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:24:17.438020+00:00"}}