{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/1999/XII_ZR_233-99","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2001-12-19","aktenzeichen":"XII ZR 233/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB §§ 558, 606 Überläßt der Besteller dem Werkunternehmer unentgeltlich ein Gerät zur Herstel- lung des Werkes, unterliegen Schadensersatzansprüche aus positiver Vertragsver- letzung wegen Beschädigung des Gerätes der kurzen Verjährungsfrist entsprechend den §§ 558, 606 BGB (Fortführung von BGHZ 54, 264 und 119, 35).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nXII ZR 233/99\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n19. Dezember 2001\nBreskic,\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n\nBGB §§ 558, 606\n\nÜberläßt der Besteller dem Werkunternehmer unentgeltlich ein Gerät zur Herstel-\n\nlung des Werkes, unterliegen Schadensersatzansprüche aus positiver Vertragsver-\n\nletzung wegen Beschädigung des Gerätes der kurzen Verjährungsfrist entsprechend\n\nden §§ 558, 606 BGB (Fortführung von BGHZ 54, 264 und 119, 35).\n\nBGH, Urteil vom 19. Dezember 2001 - XII ZR 233/99 - OLG Frankfurt\n LG Marburg\n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 19. Dezember 2001 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die\n\nRichter Gerber, Prof. Dr. Wagenitz, Fuchs und Dr. Vézina\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Klägerin gegen das Urteil des 15. Zivilsenats in\n\nKassel des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 15. Juli\n\n1999 wird zurückgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerin verlangt von den Beklagten Schadensersatz wegen Be-\n\nschädigung einer Hebebühne.\n\nDie Klägerin hatte den Beklagten den Auftrag erteilt, Jalousien an einem\n\nBürohaus zu montieren. Die für die Montage benötigte fahrbare Hebebühne\n\nhatte sie, vertreten durch den Beklagten zu 1, bei der Firma Autohaus M. \n\ngemietet und den Beklagten unentgeltlich für die Dauer der Montage zur Ver-\n\nfügung gestellt.\n\nDer Mietvertrag untersagte die Weitergabe der Hebebühne an nicht in\n\ndie Benutzung eingewiesene Dritte.\n\nDer Beklagte zu 1 überließ die Hebebühne einem Mitarbeiter einer Dritt-\n\nfirma, der nicht mit der Benutzung vertraut gemacht worden war. Durch dessen\n\nunsachgemäße Handhabung kam es zu einem Unfall, bei dem die Hebebühne\n\nbeschädigt wurde. Am 30. November 1994 gaben die Beklagten die beschä-\n\ndigte Hebebühne an die Vermieterin, die Firma Autohaus M. , zurück. In ei-\n\nnem von dieser gegen die Klägerin geführten Rechtsstreit wurde die Klägerin\n\nzum Ersatz der für die Reparatur der Hebebühne angefallenen Kosten verur-\n\nteilt. In diesem Rechtsstreit hatte die Klägerin den Beklagten mit Schriftsatz\n\nvom 7. Oktober 1996, der am 8. Oktober 1996 bei Gericht einging, den Streit\n\nverkündet.\n\nDie Klägerin verlangt im Wege des Rückgriffs von den Beklagten Zah-\n\nlung der Urteilssumme und der Verfahrenskosten. Sie hat mit bei Gericht am\n\n26. Mai 1997 eingegangenem Antrag über diese Beträge einen Mahnbescheid\n\ngegen die Beklagten erwirkt.\n\nDas Landgericht hat der Klage stattgegeben; das Berufungsgericht hat\n\nsie abgewiesen.\n\nMit der - zugelassenen - Revision verfolgen die Kläger ihren Klagantrag\n\nweiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision hat keinen Erfolg.\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht ist der Auffassung, der auf einer positiven Ver-\n\ntragsverletzung beruhende Schadensersatzanspruch der Klägerin gegen den\n\nBeklagten wegen der Beschädigung der Hebebühne sei in entsprechender\n\nAnwendung der §§ 558, 606, 1057 BGB verjährt. Hierzu hat es unter Berufung\n\nauf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu den Schadensfällen, in\n\ndenen die Überlassung einer Sache im Zusammenhang mit einem anderen\n\nVertrag stand und in denen er auf die Schadensersatzansprüche die Regeln\n\nder kurzen Verjährung angewandt hat (vgl. u.a. Urteil vom 21. Mai 1968 - VI ZR\n\n131/67 - NJW 1968, 1472 f.; BGHZ 119, 35 f. m.w.N.), ausgeführt:\n\nBei der Überlassung der Hebebühne handele es sich zwar nicht um eine\n\nLeihe im eigentlichen Sinn des § 598 BGB, da die Überlassung der Sache hier\n\nnicht im ausschließlichen Interesse des Entleihers, sondern auch der Klägerin\n\ngelegen habe. Allerdings handele es sich um einen der Leihe ähnlichen, zeit-\n\nlich begrenzten Gebrauchsüberlassungsvertrag, aus dem sich ebenso wie bei\n\nder Leihe für den Beklagten die Pflicht ergeben habe, sorgsam mit der überge-\n\nbenen Sache umzugehen. Auf diesen Vertrag seien wegen der gleichartigen\n\nSach- und Interessenlage die Verjährungsvorschriften der §§ 558, 606, 1057\n\nBGB entsprechend anzuwenden. Zweck dieser kurzen Verjährungsfrist sei es\n\nnämlich, eine beschleunigte Klarstellung der Ansprüche wegen des Zustandes\n\nder überlassenen Sache bei ihrer Rückgabe zu erreichen und eine rasche\n\nAuseinandersetzung zwischen den Parteien herbeizuführen. Eine schnelle Ab-\n\nwicklung sei wünschenswert, weil Gebrauchsüberlassungsverhältnisse häufig\n\nwechselnde Interessen berührten und der Zustand der zurückgegebenen Sa-\n\nche nach längerer Zeit nur noch schwer feststellbar sei. Diesen Zweck gelte es\n\nauch in Fällen der vorliegenden Art zu erfüllen, in denen dem Empfänger - wie\n\nhier den Beklagten - im Zusammenhang mit einem anderen Vertragsverhältnis\n\neine zeitlich begrenzte Einwirkungsmöglichkeit auf die überlassene Sache ein-\n\ngeräumt werde, die die Möglichkeit einer Schädigung biete.\n\nEine entsprechende Anwendung der Vorschriften über die kurze Verjäh-\n\nrung sei auch nicht deshalb abzulehnen, weil der Schwerpunkt der vertragli-\n\nchen Beziehungen der Parteien im Werkvertragsrecht liege und es sich hier um\n\neine Nebenpflicht der Beklagten im Rahmen dieses Vertrages handele. So ha-\n\nbe auch der Bundesgerichtshof in seiner genannten Rechtsprechung die Ver-\n\njährungsvorschriften der §§ 558, 606 und 1057 BGB für entsprechend anwend-\n\nbar erklärt, ohne dabei darauf abzustellen, ob der vertragliche Schwerpunkt der\n\nRechtsbeziehungen der Parteien auf der Gebrauchsüberlassung liege.\n\nDie Forderung der Klägerin gegen den Beklagten auf Ersatz des durch\n\ndie Beschädigungen der Hebebühne entstandenen Schadens sei verjährt,\n\nnachdem die Hebebühne am 30. November 1994 zurückgegeben und die erste\n\nzur Unterbrechung der Verjährung geeignete Maßnahme, nämlich die Streit-\n\nverkündung, im Oktober 1996 vorgenommen worden sei.\n\nII.\n\nDiese Ausführungen halten den Angriffen der Revision stand.\n\n1. Die Annahme des Berufungsgerichts, das Landgericht habe zu Recht\n\neinen Schadensersatzanspruch der Klägerin gegen die Beklagten aus positiver\n\nVertragsverletzung bejaht, nimmt die Revision als ihr günstig hin. Sie ist auch\n\naus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.\n\n2. Die Revision ist jedoch der Ansicht, dieser Anspruch verjähre gemäß\n\n§ 195 BGB in 30 Jahren. Rechtsgrundlage für diesen Anspruch sei die Verlet-\n\nzung der allgemeinen Schutzpflicht der Beklagten, sich bei Abwicklung des\n\nWerkvertrags so zu verhalten, daß Rechtsgüter der Klägerin nicht verletzt wür-\n\nden. Eine solche Schutzpflicht bestehe auch hinsichtlich eines Arbeitsgerätes,\n\ndas vom Besteller im Rahmen einer Mitwirkung nach § 642 BGB dem Unter-\n\nnehmer zur Verfügung gestellt worden sei. Da die Überlassung der Hebebühne\n\nnur im Zusammenhang mit dem zwischen den Parteien geschlossenen Werk-\n\nvertrag zum Zwecke der Montage der Jalousien erfolgt sei und es sich daher\n\nnur um einen Werkvertrag, nicht etwa um einen gemischten Vertrag aus ver-\n\nschiedenen Vertragstypen handele, müsse sich auch die Haftung und Verjäh-\n\nrung allein nach dem Haftungs- und Verjährungsgefüge des Werkvertrags-\n\nrechts richten. Schadensersatzansprüche wegen positiver Vertragsverletzung\n\nim Rahmen dieses Werkvertrages unterlägen aber der dreißigjährigen Verjäh-\n\nrung nach § 195 BGB. Es sei systemwidrig, die Verjährungsvorschriften ent-\n\nsprechend der Leihe allein deshalb heranzuziehen, weil der Besteller dem\n\nWerkunternehmer die Sache unentgeltlich zum Gebrauch überlassen habe.\n\n3. Mit dieser Ansicht dringt die Revision nicht durch.\n\nZwar unterliegen Ansprüche aus positiver Vertragsverletzung regelmä-\n\nßig der allgemeinen dreißigjährigen Verjährungsfrist des § 195 BGB. Der hier\n\ngegebene Schadensersatzanspruch der Klägerin aus positiver Verletzung der\n\nmit den Beklagten getroffenen Abrede über die unentgeltliche zeitweise Über-\n\nlassung einer Hebebühne ist jedoch den für die Ansprüche aus Leihe gelten-\n\nden Vorschriften über die kurze Verjährung entsprechend den §§ 558 Abs. 1,\n\n606 BGB a.F. zu unterstellen.\n\na) Dabei kann zunächst dahingestellt bleiben, ob die vereinbarte Über-\n\nlassung der Hebebühne eine Leihe oder ein der Leihe ähnlicher Vertrag ist.\n\nDenn die genannten Verjährungsvorschriften \n\nfinden auf ähnliche Ge-\n\nbrauchsüberlassungsverhältnisse entsprechende Anwendung (vgl. BGH, Ur-\n\nteile vom 18. Februar 1964 - VI ZR 260/62 = NJW 1964, 1225 und vom 21. Mai\n\n1968 - VI ZR 131/67 = NJW 1968, 1472; BGHZ 119, 35, 38 ff.). Der diese\n\nRechtsprechung tragende Gesichtspunkt liegt darin, daß die Interessenlage bei\n\nanderen Gebrauchsüberlassungsverträgen die gleiche ist. Das Oberlandesge-\n\nricht geht im übrigen zutreffend davon aus, daß die zwischen den Parteien ge-\n\ntroffene Vereinbarung verschiedenartigen Vertragstypen (Werkvertrag einer-\n\nseits und Gebrauchsüberlassungsvertrag andererseits) zuzuordnende Ele-\n\nmente enthält, von denen die Gebrauchsüberlassung einen eigenständigen\n\nCharakter hat. Die Beklagten haben sich zur Montage der Jalousien, die Kläge-\n\nrin hat sich als Gegenleistung zur Zahlung des Werklohns verpflichtet. Zusätz-\n\nlich war vereinbart, daß die Klägerin den Beklagten eine Hebebühne zur\n\nDurchführung der Montage unentgeltlich zur Verfügung stellt.\n\nDabei kann offenbleiben, ob, wie die Revision meint, die vereinbarte\n\nÜberlassung der Hebebühne eine Mitwirkungspflicht der Klägerin im Sinne des\n\n§ 642 BGB begründet; denn auch in diesem Falle beschränkt sich die werkver-\n\ntragliche Regelung auf die Folgen, die sich ergeben, wenn der Besteller mit der\n\nMitwirkungshandlung in Verzug gerät (§§ 642, 643 BGB a.F.). Darum geht es\n\nhier jedoch ersichtlich nicht. Der Einwand der Revision ist daher nicht geeignet,\n\ndas Vertragsgefüge ausschließlich dem Typus des Werkvertrags zuzuordnen\n\nund den dortigen Haftungs- und Verjährungsregeln bzw. der dreißigjährigen\n\nVerjährungsfrist für Schadensersatzansprüche aus positiver Vertragsverletzung\n\nzu unterstellen.\n\nb) Es kommt im vorliegenden Fall auch nicht entscheidend darauf an, ob\n\ndas Schwergewicht der Vereinbarungen auf dem Werkvertrag oder dem Ge-\n\nbrauchsüberlassungsvertrag liegt. Denn die aus dem Gebrauchsüberlassungs-\n\nvertrag herrührende eigenständige Sorgfaltspflicht der Beklagten in bezug auf\n\ndas überlassene Gerät bleibt sich unabhängig davon gleich, ob das Schwer-\n\ngewicht der Vereinbarung auf dem Werk- oder dem Gebrauchsüberlassungs-\n\nvertrag ruht. Enthält ein Vertragswerk, wie hier, eigenständige Regelungen, die\n\nihren Voraussetzungen und Rechtsfolgen nach jeweils nur einem der darin\n\nenthaltenen Vertragstypen zuzuordnen sind, so bestimmt sich das anzuwen-\n\ndende Recht nach dem Sinn und Zweck der jeweiligen Regelungen und der\n\nInteressenlage. Dabei ist es grundsätzlich geboten, die jeweils sachnächsten\n\nVorschriften anzuwenden, soweit sie nicht im Widerspruch zum Gesamtvertrag\n\nstehen (vgl. MünchKomm/Thode BGB 4. Aufl. § 305 Rdn. 67 m.w.N.). Wird die\n\nSorgfaltspflicht aus dem Gebrauchsüberlassungsvertrag verletzt und entstehen\n\nhieraus Schadensersatzansprüche, so ist es, wie das Oberlandesgericht zu-\n\ntreffend ausführt, sachgerecht, die Rechtsfolgen aus einer schuldhaften Be-\n\nschädigung der dem Werkunternehmer unentgeltlich überlassenen Gerät-\n\nschaften auch hinsichtlich der Verjährung dem Recht der Leihe als dem sach-\n\nnächsten Recht zu unterstellen. Nach §§ 558 Abs. 1, 606 BGB a.F. verjähren\n\nSchadensersatzansprüche aus Miete und Leihe wegen Veränderung oder Ver-\n\nschlechterung der Sache binnen sechs Monaten ab Rückgabe der Sache.\n\nDer Zweck dieser kurzen Verjährung besteht darin, die Abwicklung be-\n\nendeter Gebrauchsüberlassungsverträge so schnell wie möglich sicherzustel-\n\nlen (vgl. BGHZ 54, 264, 267 m.w.N.). Dieser Zweck rechtfertigt eine Anwen-\n\ndung der §§ 558, 606 BGB a.F. unabhängig davon, ob sich eine vereinbarte\n\nGebrauchsüberlassung im Einzelfall als Miete, Leihe, als ein der Leihe ähnli-\n\ncher Vertrag oder aber als eine dem Recht der Leihe sachnahe Nebenabrede\n\nin einer Vereinbarung darstellt, deren Schwergewicht auf einem anderen Ver-\n\ntragstyp beruht. In allen diesen Fällen ist, wie der Bundesgerichtshof wieder-\n\nholt für ähnliche Gebrauchsüberlassungsverträge entschieden hat, die Interes-\n\nsenlage der Parteien dieselbe: Der überlassene Gegenstand wird vielfach in\n\nrascher Folge verschiedenen Personen zugänglich gemacht und so die Fest-\n\nstellung von etwaigen Schäden, Schädigern und Schadensursachen mit zu-\n\nnehmendem Zeitablauf immer schwieriger. Daher erscheint eine rasche Ab-\n\nwicklung etwaiger Schadensersatzansprüche im Interesse der Sicherheit des\n\nRechtsverkehrs wünschenswert (BGHZ 54, aaO 267; 119 aaO 39, BGH, Urteil\n\nvom 21. Mai 1968 aaO jew. m.w.N.). So liegen die Dinge auch hier. Auch im\n\nvorliegenden Fall ist die von der Klägerin gemietete und für zwei Tage an die\n\nBeklagten weitergegebene Hebebühne von der Art ihrer Verwendung her ei-\n\nnem schnellen Wechsel der Benutzer ausgesetzt. Es besteht deshalb auch bei\n\ndiesem Gebrauchsüberlassungsvertrag ein schützenswertes Interesse der Be-\n\nteiligten an einer schnellen Klärung etwaiger Schadensersatzansprüche.\n\nc) Dieses aus Sinn und Zweck der genannten Vorschriften gewonnene\n\nErgebnis ist um so unbedenklicher, als damit eine nicht vertretbare Schlechter-\n\nstellung der Klägerin nicht verbunden ist. Einerseits genießt sie im Verhältnis\n\nzum Eigentümer der Hebebühne, von dem sie diese ihrerseits gemietet hatte,\n\nden Schutz der kurzen Verjährung, andererseits ist im Verhältnis zu ihren\n\nSchuldnern, den Beklagten, nicht einzusehen, warum ihr nicht angesonnen\n\nwerden sollte, ihre Ansprüche alsbald, nämlich innerhalb von sechs Monaten\n\nnach Rückgabe der überlassenen und beschädigten Sache geltend zu machen\n\n(vgl. BGHZ 54, aaO S. 268).\n\nd) Die Beklagten haben die Hebebühne am 30. November 1994 zurück-\n\ngegeben. Die sechsmonatige Verjährungsfrist endete mithin am 31. Mai 1995.\n\nSie konnte durch die mit Schriftsatz vom 7. Oktober 1996 gegenüber der Be-\n\nklagten erklärte Streitverkündung in dem Rechtsstreit der Vermieterin gegen\n\ndie Klägerin nicht mehr unterbrochen werden.\n\nHahne Gerber Wage-\n\nnitz\n\n Fuchs Vézina","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/1999/XII_ZR_233-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-12-19/xii-zr-233-99","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 606","ref_norm":"606","n":7},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 558","ref_norm":"558","n":7},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 642","ref_norm":"642","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 195","ref_norm":"195","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1057","ref_norm":"1057","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 598","ref_norm":"598","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 643","ref_norm":"643","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/1999/XII_ZR_233-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/1999/XII_ZR_233-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-12-19/xii-zr-233-99","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/1999/XII_ZR_233-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:45:46.226756+00:00"}}