{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/1999/XII_ZR_211-99","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2002-06-19","aktenzeichen":"XII ZR 211/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nXII ZR 211/99\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n19. Juni 2002\nKüpferle,\nJustizamtsinspektorin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 19. Juni 2002 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter\n\nWeber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz, Fuchs und Dr. Vézina\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Oberlandesge-\n\nrichts Karlsruhe - 13. Zivilsenat in Freiburg - vom 20. Juli 1999\n\naufgehoben.\n\nDer Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-\n\nfungsgericht zurückverwiesen; jedoch werden Gerichtskosten für\n\ndas Revisionsverfahren nicht erhoben.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerin verlangt von dem Beklagten Räumung und Herausgabe von\n\nGewerberäumen sowie die Zahlung rückständigen Mietzinses.\n\nDie Klägerin vermietete an den Beklagten Gewerberäume zum Betrieb\n\neines Café/Bistro. Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagte wegen eines\n\nbehaupteten Verstoßes der Klägerin gegen ein vereinbartes Konkurrenzverbot\n\nvon der Zahlung des Mietzinses nach § 537 BGB a.F. teilweise befreit war oder\n\nob ihm gegenüber der Mietzinsforderung ein Zurückbehaltungsrecht zustand.\n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat\n\nihr stattgegeben und festgestellt, daß die Beschwer des Beklagten nicht mehr\n\nals 60.000 DM beträgt; von der Darstellung eines Tatbestandes hat das Ober-\n\nlandesgericht abgesehen.\n\nDer Senat hat auf Antrag des Beklagten die Beschwer auf mehr als\n\n60.000 DM festgesetzt und seine Revision angenommen, mit der er sein\n\nKlagabweisungsbegehren weiter verfolgt.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zu-\n\nrückverweisung an das Berufungsgericht.\n\n1. Das Oberlandesgericht hat in dem Berufungsurteil von einer Darstel-\n\nlung des Tatbestandes gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen, weil es die Sache\n\nals nicht revisibel angesehen hat. Dieser Annahme ist der Boden entzogen,\n\nnachdem der erkennende Senat den Wert der Beschwer mit mehr als\n\n60.000 DM festgesetzt hat (§ 546 Abs. 2 Satz 2 ZPO).\n\n2. Die Revision beanstandet zu Recht, daß das angefochtene Urteil kei-\n\nnen Tatbestand enthält. Das Fehlen eines Tatbestandes führt grundsätzlich zur\n\nAufhebung des Urteils, weil einer solchen Entscheidung nicht entnommen wer-\n\nden kann, welchen Streitstoff das Berufungsgericht seiner Entscheidung zu-\n\ngrunde gelegt hat (vgl. etwa BGHZ 73, 248, 252; Senatsurteil vom 12. Mai 1993\n\n- XII ZR 174/92 - BGHR ZPO § 543 Abs. 2 Tatbestand, fehlender 10). Von der\n\nAufhebung kann im Einzelfall nur dann abgesehen werden, wenn die Anwen-\n\ndung des Rechts auf den festgestellten Sachverhalt deshalb nachgeprüft wer-\n\nden kann, weil sich der Sach- und Streitstand in einem für die Beurteilung der\n\naufgeworfenen Rechtsfragen ausreichenden Umfang aus den Entscheidungs-\n\ngründen ergibt (vgl. BGH, Urteil vom 22. September 1992 - VI ZR 4/92 - NJW-\n\nRR 1993, 27, 28). Ein solcher Ausnahmefall ist hier jedoch nicht gegeben.\n\nUnter diesen Umständen kann das angefochtene Urteil nicht bestehen\n\nbleiben. Die Sache muß vielmehr zur neuen Verhandlung und Entscheidung an\n\ndas Berufungsgericht zurückverwiesen werden.\n\n3. Wegen der Gerichtskosten des Revisionsverfahrens macht der Senat\n\nvon § 8 Abs. 1 Satz 1 GKG Gebrauch (§ 8 Abs. 2 Satz 1 GKG; vgl. Senatsurteil\n\nvom 12. Mai 1993 aaO).\n\nHahne\n\nWeber-Monecke\n\nWagenitz\n\nFuchs\n\nVézina","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/1999/XII_ZR_211-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-06-19/xii-zr-211-99","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 537","ref_norm":"537","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 546","ref_norm":"546","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/1999/XII_ZR_211-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/1999/XII_ZR_211-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-06-19/xii-zr-211-99","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/1999/XII_ZR_211-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:18:00.193597+00:00"}}