{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/1999/XII_ZR_203-99","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2002-03-27","aktenzeichen":"XII ZR 203/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":"ZPO § 640e Abs. 1; BGB § 1909 Abs. 1 In einem Statusverfahren, in dem eine allein sorgeberechtigte Mutter die Vaterschaft ihres geschiedenen Ehemannes anficht, muß für das am Verfahren zu beteiligende Kind (§ 640e Abs. 1 ZPO) - schon für die Zustellung der Klage und der Ladung zum Termin - ein Ergänzungspfleger bestellt werden. BGB § 1600b Abs. 1 Die Anfechtungsfrist von zwei Jahren ab Kenntnis der Umstände, die gegen die Va- terschaft sprechen, gilt auch in den Fällen, in denen die Mutter vor dem 1. Juli 1998 keine Anfechtungsklage erheben konnte, weil ihr Anfechtungsrecht erst zu diesem Zeitpunkt durch das Gesetz zur Reform des Kindschaftsrechts eingeführt worden ist (§ 1600 BGB).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVerkündet am:\n27. März 2002\nKüpferle,\nJustizamtsinspektorin,\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nXII ZR 203/99\n\nURTEIL\n\nin der Familiensache\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n\nZPO § 640e Abs. 1; BGB § 1909 Abs. 1\n\nIn einem Statusverfahren, in dem eine allein sorgeberechtigte Mutter die Vaterschaft\n\nihres geschiedenen Ehemannes anficht, muß für das am Verfahren zu beteiligende\n\nKind (§ 640e Abs. 1 ZPO) - schon für die Zustellung der Klage und der Ladung zum\n\nTermin - ein Ergänzungspfleger bestellt werden.\n\nBGB § 1600b Abs. 1\n\nDie Anfechtungsfrist von zwei Jahren ab Kenntnis der Umstände, die gegen die Va-\n\nterschaft sprechen, gilt auch in den Fällen, in denen die Mutter vor dem 1. Juli 1998\n\nkeine Anfechtungsklage erheben konnte, weil ihr Anfechtungsrecht erst zu diesem\n\nZeitpunkt durch das Gesetz zur Reform des Kindschaftsrechts eingeführt worden ist\n\n(§ 1600 BGB).\n\nBGH, Urteil vom 27. März 2002 - XII ZR 203/99 - OLG Stuttgart\n\nAG Esslingen\n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 27. März 2002 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter\n\nGerber, Prof. Dr. Wagenitz, Fuchs und Dr. Vézina\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 16. Zivilsenats\n\n- Familiensenat - des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 1. Juli\n\n1999 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch\n\nüber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-\n\nricht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerin, Mutter des beigeladenen Kindes, begehrt die Feststellung,\n\ndaß das Kind nicht von dem Beklagten abstammt. Die am 21. Februar 1986\n\ngeschlossene Ehe der Parteien ist mit Urteil vom 29. September 1992, das seit\n\ndiesem Tage rechtskräftig ist, geschieden worden. Während der Ehe - am\n\n22. Juli (im Berufungsurteil zu Unrecht: Juni) 1986 - hat die Klägerin die Toch-\n\nter M. zur Welt gebracht.\n\nDer vorliegenden Klage sind zwei weitere Statusverfahren bezüglich des\n\nbeigeladenen Kindes vorausgegangen. Nach der Scheidung hat der Beklagte\n\nim Jahre 1993 - nach dem damals geltenden Recht - Ehelichkeitsanfechtungs-\n\nklage erhoben. Das Familiengericht hat dieser Klage stattgegeben, nachdem\n\nein ärztlicher Sachverständiger festgestellt hatte, der Beklagte sei aus geneti-\n\nschen Gründen als Vater auszuschließen. Auf die Berufung des Kindes hin hat\n\ndas Oberlandesgericht durch rechtskräftiges Urteil vom 2. Dezember 1993 un-\n\nter Aufhebung der erstinstanzlichen Entscheidung die Klage mit der Begrün-\n\ndung abgewiesen, der Kläger des damaligen Verfahrens habe die Anfech-\n\ntungsfrist versäumt.\n\nIm Jahre 1995 hat das Kind, vertreten durch seine Mutter (die Klägerin\n\ndes vorliegenden Verfahrens), Klage erhoben mit dem Ziel, festzustellen, daß\n\nes nicht vom Beklagten abstamme. Durch Urteil vom 20. Juli 1995 hat das Fa-\n\nmiliengericht diese Klage abgewiesen, und zwar mit der Begründung, die An-\n\nfechtungsfrist sei versäumt, weil die gesetzliche Vertreterin des Kindes seit\n\nmehr als zwei Jahren Kenntnis von den Umständen habe, die gegen die Vater-\n\nschaft des Beklagten sprächen. Gegen dieses Urteil des Familiengerichts hat\n\ndas Kind Berufung eingelegt. Das Oberlandesgericht hat den Antrag des Kin-\n\ndes, ihm zur Durchführung einer Berufung gegen dieses Urteil Prozeßkosten-\n\nhilfe zu bewilligen, mangels Erfolgsaussicht zurückgewiesen. Über die Beru-\n\nfung ist nicht entschieden worden. Das Oberlandesgericht hat zunächst durch\n\nBeschluß vom 26. Oktober 1995 auf Antrag des Kindes das Ruhen des Verfah-\n\nrens angeordnet.\n\nNachdem die Klägerin durch eine zum 1. Juli 1998 in Kraft getretene\n\nGesetzesänderung als Mutter des Kindes selbst anfechtungsberechtigt gewor-\n\nden ist, hat sie im vorliegenden Verfahren mit einem am 26. November 1998\n\neingegangenen Schriftsatz Klage erhoben mit dem Antrag festzustellen, daß\n\ndas Kind M. nicht das Kind des Beklagten sei. Der Beklagte ist der Klage nicht\n\nentgegengetreten. Das Familiengericht hat die Klage abgewiesen mit der Be-\n\ngründung, auch der Klage der Mutter stehe die Versäumung der Anfechtungs-\n\nfrist entgegen, da sie - die Mutter - mehr als zwei Jahre vor Klageerhebung\n\nKenntnis von den Umständen gehabt habe, die für die Nichtehelichkeit des\n\nKindes sprächen (§ 1600 b BGB). Daß die Klagebefugnis der Mutter vom Ge-\n\nsetzgeber erst zum 1. Juli 1998 eingeführt worden sei, bedeute nicht, daß ab\n\ndiesem Zeitpunkt eine neue Anfechtungsfrist laufe.\n\nDie Berufung der Klägerin hatte keinen Erfolg. Mit der zugelassenen\n\nRevision verfolgt sie ihren Feststellungsanspruch weiter.\n\nNachdem der Senat die Parteien auf § 640 c Abs. 2 ZPO hingewiesen\n\nhatte, hat das Kind während des Revisionsverfahrens seine beim Oberlandes-\n\ngericht anhängige, zum Ruhen gebrachte Klage mit Zustimmung des Prozeß-\n\ngegners zurückgenommen.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zu-\n\nrückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.\n\n1. Das Berufungsgericht führt aus, da das Kind vor dem 1. Juli 1998 zur\n\nWelt gekommen sei, richte sich die Frage seiner Abstammung nach dem bis\n\nzum 30. Juni 1998 gültigen Recht (Art. 224 § 1 Abs. 1 EGBGB). Da das Kind\n\nwährend der Ehe der Parteien geboren worden sei, gelte es nach § 1591 BGB\n\na.F. als Kind des Beklagten. Dieser Status des Kindes könne nur durch ein\n\nAnfechtungsverfahren beseitigt werden (§ 1593 BGB a.F.). Auf dieses Anfech-\n\ntungsverfahren seien allerdings die am 1. Juli 1998 in Kraft getretenen neuen\n\nBestimmungen anzuwenden (Art. 224 § 1 Abs. 2 EGBGB). Gemäß § 1600 BGB\n\nn.F. gehöre die Klägerin zu den anfechtungsberechtigten Personen.\n\nDiese Ausführungen des Berufungsgerichts sind zutreffend und werden\n\nvon der Revision auch nicht in Zweifel gezogen.\n\n2. Weiter führt das Berufungsgericht aus, weder das in einem Vorprozeß\n\nrechtskräftig abgeschlossene Anfechtungsverfahren noch das (damals) noch\n\nnicht abgeschlossene zweite Anfechtungsverfahren stehe der Zulässigkeit der\n\nvorliegenden Klage entgegen. Werde ein klagabweisendes Urteil in einem Va-\n\nterschaftsanfechtungsverfahren darauf gestützt, daß der Kläger die Anfech-\n\ntungsfrist versäumt habe, sei damit das Abstammungsverhältnis zwischen den\n\nParteien dieses Rechtsstreits nicht festgestellt. Ein solches Urteil könne des-\n\nhalb die Klage \"eines anderen Anfechtungsberechtigten mit gleichem Verfah-\n\nrensziel nicht hindern.\"\n\nDie gemäß § 640 e ZPO an sich vorgesehene Beiladung des Kindes sei\n\nnicht erforderlich, weil die Wahrung seiner Rechte schon dadurch gewährlei-\n\nstet sei, daß seine gesetzliche Vertreterin als Prozeßpartei an dem Verfahren\n\nbeteiligt sei.\n\nDas Familiengericht habe die Klage zu Recht abgewiesen, weil die An-\n\nfechtungsfrist versäumt sei. Das neu eingeführte Anfechtungsrecht der Mutter\n\nkönne - wie auch das Anfechtungsrecht der anderen Anfechtungsberechtigten -\n\nnur binnen einer Frist von zwei Jahren ausgeübt werden, die mit dem Zeitpunkt\n\nbeginne, in dem der Anfechtungsberechtigte von den Umständen erfahren ha-\n\nbe, die gegen die Vaterschaft sprechen, frühestens mit der Geburt des Kindes\n\n(§ 1600 b Abs. 1 und Abs. 2 BGB n.F.). Bei Eingang der vorliegenden Klage\n\nhabe die Klägerin, wie die Berufung nicht in Zweifel ziehe, seit mehr als zwei\n\nJahren Kenntnis von den entsprechenden Umständen gehabt. Zu Unrecht ma-\n\nche die Klägerin geltend, die zweijährige Anfechtungsfrist könne nicht vor dem\n\n1. Juli 1998 zu laufen begonnen haben, weil sie - die Klägerin - vor der an die-\n\nsem Tage in Kraft getretenen Neufassung des Gesetzes nicht anfechtungsbe-\n\nrechtigt gewesen sei.\n\nFür diese Annahme der Klägerin finde sich weder im Gesetz selbst noch\n\nin den Materialien zu dem Gesetz eine Stütze. Die Materialien sprächen im\n\nGegenteil dafür, daß der Gesetzgeber bewußt darauf verzichtet habe, für das\n\nneu eingeführte Anfechtungsrecht der Mutter hinsichtlich der Anfechtungsfrist\n\neine entsprechende Übergangsregelung vorzusehen.\n\n3. Diese Ausführungen des Berufungsgerichts halten, soweit sie das\n\nProzeßrecht betreffen, einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand.\n\nDie Annahme des Berufungsgerichts, die (damals andauernde) Rechts-\n\nhängigkeit eines Statusverfahrens des Kindes gegen den Ehemann - den Be-\n\nklagten auch des vorliegenden Verfahrens - habe der Zulässigkeit der vorlie-\n\ngenden Klage nicht entgegengestanden, beruht auf Rechtsirrtum. Nach dem\n\nzum 1. Juli 1998 - also vor Erhebung der vorliegenden Klage - in Kraft getrete-\n\nnen § 640 c Abs. 2 ZPO i.V.m. § 640 Abs. 2 Nr. 2 ZPO kann während der Dau-\n\ner der Rechtshängigkeit einer Klage, mit der die Anfechtung der Vaterschaft\n\neines Kindes geltend gemacht wird, keine \"entsprechende Klage ... anderweitig\n\nanhängig gemacht werden.\" In der Begründung des Regierungsentwurfs zu\n\ndieser Bestimmung heißt es ausdrücklich, durch die Regelung solle vermieden\n\nwerden, daß verschiedene Klageberechtigte - gegebenenfalls an unterschiedli-\n\nchen Gerichtsständen - entsprechende Anfechtungsklagen anhängig machten\n\n(BT-Drucks. 13/4899 S. 126). Unter \"entsprechende Klage\" ist ein weiteres Ab-\n\nstammungsverfahren zu verstehen, das dasselbe Kind betrifft (Zöller/Philippi,\n\nZPO 23. Aufl. § 640 c Rdn. 6). Mit Rücksicht auf den anhängigen Prozeß zur\n\nKlärung der Abstammung des Kindes war es nicht zulässig, einen neuen Sta-\n\ntusprozeß anhängig zu machen, die Klägerin konnte lediglich dem bereits an-\n\nhängigen Prozeß als Streitgenossin einer Partei beitreten (vgl. BT-Drucks.\n\n13/4899 aaO).\n\nIn den Vorinstanzen war die Klage deshalb unzulässig. Die \"Rechtshän-\n\ngigkeitssperre\" (vgl. Lüke in MünchKomm-ZPO 2. Aufl. § 261 Rdn. 52 m.w.N.)\n\nentfällt jedoch ex nunc, wenn die Rechtshängigkeit des anderen Prozesses\n\nfortfällt (Stein/Jonas/Schumann, ZPO 21. Aufl. § 261 Rdn. 51; Goldschmidt,\n\nFestschrift für Brunner - 1914 - S. 153 Fußn. 4).\n\nNachdem in dem parallel geführten Abstammungsprozeß die Klage wirk-\n\nsam zurückgenommen worden ist, ist die dortige Rechtshängigkeit entfallen mit\n\nder Folge, daß von diesem Zeitpunkt an die vorliegende Klage zulässig gewor-\n\nden ist.\n\n4. Das Berufungsurteil muß jedoch aufgehoben und die Sache muß an\n\ndas Berufungsgericht zurückverwiesen werden, weil das Verfahren der Vorin-\n\nstanzen an einem von Amts wegen zu berücksichtigenden unheilbaren Verfah-\n\nrensmangel leidet. Nach § 640 e Abs. 1 ZPO ist das Kind in einem Statuspro-\n\nzeß, an dem es - wie im vorliegenden Fall - nicht selbst als Partei beteiligt ist,\n\nin der Weise zu beteiligen, daß es unter Mitteilung der Klage zum Termin zur\n\nmündlichen Verhandlung zu laden ist. Es kann dann der einen oder der ande-\n\nren Partei als Streitgenosse beitreten. Diese zwingend vorgeschriebene, von\n\nAmts wegen vorzunehmende Beiladung des Kindes (Musielak/Borth, ZPO\n\n2. Aufl. § 640 e Rdn. 3; Coester-Waltjen in MünchKomm-ZPO 2. Aufl. § 640 e\n\nRdn. 5) haben die Vorinstanzen unterlassen. Wird ein Dritter entgegen einer\n\nzwingenden Vorschrift nicht am Verfahren beteiligt, stellt das in entsprechender\n\nAnwendung des § 551 Nr. 5 ZPO a.F. (= § 347 Nr. 4 ZPO n.F.) einen von Amts\n\nwegen zu berücksichtigenden absoluten Revisionsgrund dar, der die Zurück-\n\nverweisung der Sache in jedem Fall erforderlich macht (BGH, Urteil vom\n\n11. Juni 1992 - III ZR 102/91 - NJW 1992, 2636, 2637; Beschluß vom 28. Juni\n\n1983 - KVR 7/82 - NJW 1984, 494 f.; Musielak/Borth aaO Rdn. 4; Wenzel in\n\nMünchKomm-ZPO aaO § 551 Rdn. 14).\n\nDa es sich um einen absoluten Revisionsgrund im Sinne des § 551 ZPO\n\na.F. handelt, hat das Revisionsgericht nicht zu prüfen, ob das Berufungsurteil\n\nauf diesem Mangel beruht (BGH, Beschluß vom 28. Juni 1983 aaO S. 495). Im\n\nübrigen hat das Kind einen Anspruch darauf, schon in den Tatsacheninstanzen\n\nbeteiligt zu werden. Der Mangel wird nicht dadurch geheilt, daß das Kind in der\n\nRevisionsinstanz beteiligt worden ist. Es ist zumindest nicht von vornherein\n\nauszuschließen, daß das Berufungsgericht andere oder ergänzende tatsächl i-\n\nche Feststellungen getroffen hätte, die für die Entscheidung relevant sein\n\nkönnten, wenn es das Kind ordnungsgemäß beteiligt hätte (vgl. BGH, Beschluß\n\nvom 28. Juni 1983 aaO).\n\n5. Der Auffassung des Berufungsgerichts, von der an sich vorgeschrie-\n\nbenen Beiladung des Kindes könne im vorliegenden Rechtsstreit abgesehen\n\nwerden, weil seine allein sorgeberechtigte Mutter - die Klägerin -, die seine\n\nRechte im Falle eines Beitritts wahrzunehmen hätte, selbst Prozeßpartei sei\n\nund deshalb auf das Verfahren Einfluß nehmen könne, kann nicht gefolgt wer-\n\nden.\n\nDaß in einem Prozeß zwischen den Eltern, in dem es um den Status des\n\nKindes geht, ein Elternteil allein oder beide Elternteile gemeinsam das Sorge-\n\nrecht für das Kind haben, ist die Regel. Wenn der Gesetzgeber dennoch ohne\n\njede Einschränkung angeordnet hat, daß in einem solchen Prozeß das Kind zu\n\nbeteiligen ist, kann nicht davon ausgegangen werden, die Beteiligung des Kin-\n\ndes sei nur ausnahmsweise notwendig, nämlich in den seltenen Fällen, in de-\n\nnen ein Dritter sorgeberechtigt ist.\n\nDie Argumentation des Berufungsgerichts, die Beteiligung des Kindes\n\ndurch Zustellung der Klage an die allein sorgeberechtigte Klägerin sei eine\n\nüberflüssige Formalie, ist schon deshalb unzutreffend, weil eine allein sorgebe-\n\nrechtigte Mutter, wenn sie Klägerin in einem Statusverfahren ist, das Kind im\n\nRahmen seiner Beteiligung nach § 640 e Abs. 1 ZPO nicht im Prozeß vertreten\n\nkann. Es ist vielmehr erforderlich, für das Kind nach § 1909 Abs. 1 BGB einen\n\nErgänzungspfleger zu bestellen (wie es in der Revisionsinstanz geschehen ist).\n\nNach § 1629 Abs. 2 BGB können die Eltern ein Kind nicht vertreten, so-\n\nweit ein Vormund nach § 1795 BGB von der Vertretung des Kindes ausge-\n\nschlossen ist. Nach § 1795 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 BGB ist ein Vormund in ei-\n\nnem Rechtsstreit zwischen seinem Ehegatten, seinem Lebenspartner oder ei-\n\nnem seiner Verwandten in gerader Linie einerseits und dem Mündel anderer-\n\nseits von der Vertretung des Mündels ausgeschlossen. Dieser Ausschluß gilt\n\nerst recht, wenn nicht nur der Ehegatte oder Verwandte des Vormunds, son-\n\ndern der Vormund selbst Partei eines Rechtsstreits mit dem Mündel ist (Wage-\n\nnitz in MünchKomm-BGB 4. Aufl. § 1795 Rdn. 35 m.N.).\n\nZwar ist das Kind, solange es dem zwischen den Eltern geführten Sta-\n\ntusprozeß nicht beigetreten ist, nicht Partei dieses Prozesses. § 640 e Abs. 1\n\nZPO räumt ihm aber eine parteiähnliche prozessuale Rolle ein, die es rechtfer-\n\ntigt, § 1795 Abs. 1 Nr. 3 BGB auf diesen Fall analog anzuwenden. Durch\n\n§ 640 e Abs. 1 ZPO soll das Kind, um dessen Status es geht, in die Lage ver-\n\nsetzt werden, seine Interessen unabhängig von den Parteien des Statusverfah-\n\nrens, also auch unabhängig von seiner allein sorgeberechtigten Mutter, zu ver-\n\ntreten. Die Interessen der Mutter und die Interessen des Kindes können durch-\n\naus voneinander abweichen. Die Mutter kann unter Hintanstellung anderer Ge-\n\nsichtspunkte in erster Linie daran interessiert sein, nachzuweisen, daß der Be-\n\nklagte nicht der Vater ihres Kindes ist. Das Kind kann daran interessiert sein,\n\ndaß soziale Bindungen, die es zu dem Beklagten aufgebaut hat, nicht beschä-\n\ndigt werden, insbesondere aber kann es darauf angewiesen sein, in dem Be-\n\nklagten einen zahlungskräftigen Unterhaltsschuldner zu haben. Aus den Ge-\n\nsetzesmaterialien ergibt sich, daß der Gesetzgeber, als er das Anfechtungs-\n\nrecht der Mutter eingeführt hat, ihr ganz bewußt das Recht eingeräumt hat, mit\n\ndiesem Anfechtungsrecht ausschließlich eigene Interessen zu verfolgen ohne\n\nRücksicht auf die Interessen des Kindes (vgl. BT-Drucks. 13/4899 S. 6;\n\nBT-Drucks. 13/4899 S. 148; BT-Drucks. 13/8511 S. 70 f.).\n\nDas bedeutet, daß das beizuladende Kind in einem von seiner allein\n\nsorgeberechtigten Mutter angestrengten Statusverfahren der Mutter in einer\n\neigenständigen Position gegenübersteht, die es ihm ermöglichen soll, eigene\n\nInteressen auch gegen die Mutter geltend zu machen. Dies entspricht der In-\n\nteressenkonstellation, für die § 1795 Abs. 1 Nr. 3 BGB die Vertretungsbefugnis\n\nausschließt.\n\nWie das Berufungsgericht - ohne die richtigen Schlußfolgerungen dar-\n\naus zu ziehen - im Ansatz richtig sieht, wäre es nicht sinnvoll, zum Zwecke der\n\nBeteiligung des Kindes der allein sorgeberechtigten Klägerin ihre eigene Klage\n\nzuzustellen, um sie für das Kind entscheiden zu lassen, ob das Kind dem\n\nRechtsstreit auf ihrer oder auf der Seite ihres Prozeßgegners beitreten soll (im\n\nErgebnis wie hier OLG Celle, FamRZ 2001, 700, 702; Coester-Waltjen in\n\nMünchKomm-ZPO aaO § 640 e Rdn. 6).\n\n6. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf folgendes hin: Das Be-\n\nrufungsgericht geht zu Recht und mit zutreffender Begründung davon aus, daß\n\ndie zweijährige Frist für die Anfechtung der Vaterschaft - beginnend mit dem\n\nZeitpunkt, in dem der Berechtigte von den Umständen erfährt, die gegen die\n\nVaterschaft sprechen (§ 1600 b BGB) - auch in den Fällen uneingeschränkt\n\ngilt, in denen der Mutter mit dem Inkrafttreten des neuen Rechts zum 1. Juli\n\n1998 erstmals ein Anfechtungsrecht eingeräumt worden ist. Das hat zur Folge,\n\ndaß eine Anfechtung der Mutter ausgeschlossen ist, wenn sie vor dem 1. Juli\n\n1996 Kenntnis von den gegen die Vaterschaft sprechenden Umständen hatte.\n\nEs ist der Revision einzuräumen, daß eine Klagefrist im Regelfall nicht\n\nabläuft, bevor der Kläger die rechtliche Möglichkeit hat, sie einzuhalten. Es ist\n\njedoch zu berücksichtigen, daß es sich nicht um ein auf Dauer auftretendes\n\nund zu regelndes Problem handelt. Vielmehr taucht die Problematik nur in der\n\nZeit vom 1. Juli 1998 bis zum 1. Juli 2000, und auch in dieser Zeit nur für Fälle\n\nauf, in denen die Mutter schon vor dem 1. Juli 1996 Kenntnis von den gegen\n\ndie Vaterschaft sprechenden Umständen hatte. Der Gesetzgeber hatte bei\n\nEinführung des Anfechtungsrechts der Mutter zum 1. Juli 1998 zu entscheiden,\n\nob die neue Anfechtungsmöglichkeit für alle Altfälle gelten sollte, unabhängig\n\ndavon, wie alt das Kind inzwischen war, welche sozialen Bindungen es zu dem\n\nMann aufgebaut hatte, der bisher als sein Vater galt, und wie lange die Mutter\n\nbereits Kenntnis davon hatte, daß das Kind wohl nicht von diesem Mann ab-\n\nstammt, oder ob die neue Anfechtungsmöglichkeit - jedenfalls im wesentli-\n\nchen - nur für die Zukunft gelten sollte.\n\nHätte der Gesetzgeber die neue Anfechtungsmöglichkeit für alle Altfälle\n\neröffnen wollen, hätte es nahegelegen, in einer Übergangsvorschrift festzule-\n\ngen, daß die Anfechtungsfrist für eine Anfechtung durch die Mutter nicht vor\n\ndem 1. Juli 1998 beginnt. Entgegen der Annahme der Revision ist nicht davon\n\nauszugehen, daß der Gesetzgeber eine solche Übergangsregelung nur ver-\n\ngessen hat. Die übrigen Regelungen des neuen Rechts und die Materialien\n\ndazu sprechen vielmehr dafür, daß der Gesetzgeber eine solche Übergangsre-\n\ngelung bewußt nicht vorgesehen hat, weil er für Altfälle keine neue Anfech-\n\ntungsmöglichkeit eröffnen wollte.\n\nDas Berufungsgericht weist zu Recht darauf hin, daß das neue Recht\n\nnicht nur ein Anfechtungsrecht der Mutter eingeführt, sondern auch das An-\n\nfechtungsrecht des (volljährigen) Kindes erweitert hat (§§ 1600, 1600 b Abs. 3\n\nBGB n.F., § 1596 BGB a.F.). Der Gesetzgeber hat gesehen, daß die für die\n\nAnfechtung durch das volljährige Kind vorgesehene Frist (§ 1600 b Abs. 3\n\nBGB) bei Einführung des neuen Rechts am 1. Juli 1998 bereits abgelaufen\n\nsein könnte und hat deshalb in einer Übergangsregelung (Art. 224 § 1 Abs. 4\n\nEGBGB) bestimmt, daß die Verjährungsfrist für das volljährige Kind - jedenfalls\n\nin bestimmten Fällen - nicht vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts (am 1. Juli\n\n1998) zu laufen beginnt. Man kann ausschließen, daß er dieselbe Problematik\n\nbei der weit mehr im Vordergrund stehenden und diskutierten Einführung des\n\nAnfechtungsrechts der Mutter übersehen hat.\n\nDer Regierungsentwurf sah in § 1600 b Abs. 5 BGB vor, daß für alle\n\nAnfechtungsberechtigten - also auch für die Mutter - die Anfechtungsfrist er-\n\nneut zu laufen beginnt, wenn der Berechtigte Kenntnis von Umständen erlangt,\n\naufgrund derer die Folgen der Vaterschaft für ihn unzumutbar werden\n\n(BT-Drucks. 13/4899 S. 6). Der Bundesrat hat vorgeschlagen, § 1600 b Abs. 5\n\nBGB des Entwurfs zu streichen (BT-Drucks. 13/4899 S. 148 f.). Entsprechend\n\nder Gegenäußerung der Bundesregierung hat der Rechtsausschuß des Deu t-\n\nschen Bundestages vorgeschlagen, die Anwendung des § 1600 b Abs. 5 des\n\nEntwurfs auf das Anfechtungsrecht des Kindes zu beschränken. Zur Begrün-\n\ndung hat er ausgeführt:\n\n\"Dieser Ausschluß wird in der Regel zur Folge haben, daß die Mutter\n\nvon ihrem Anfechtungsrecht nur innerhalb der ersten zwei Lebensjahre\n\ndes Kindes Gebrauch machen kann. Innerhalb dieses Zeitraums können\n\nsich persönliche Bindungen des Kindes zu seinem Vater noch nicht in\n\neinem solchen Maße entwickeln, daß ein etwa vorhandenes Interesse\n\ndes Kindes am Fortbestand der Vaterschaft das Anfechtungsinteresse\n\nder Mutter überwiegen könnte. Der Rechtsausschluß empfiehlt daher\n\nwie die Gegenäußerung der Bundesregierung, die Anwendung des\n\n§ 1600 b Abs. 5 BGB-E auf die Anfechtung durch den Vater oder die\n\nMutter auszuschließen und auf das Anfechtungsrecht des Kindes zu be-\n\nschränken. Insoweit hält der Rechtsausschuß die Beibehaltung der Re-\n\ngelung des § 1600 b Abs. 5 BGB-E für zwingend geboten und hält seine\n\nvöllige Streichung, wie sie vom Bundesrat gefordert worden ist, im Hin-\n\nblick auf das Recht des Kindes auf Kenntnis seiner Abstammung für\n\nverfassungsrechtlich bedenklich.\"\n\nDer Vorschlag des Rechtsausschusses ist Gesetz geworden (§ 1600 b\n\nAbs. 5 BGB). Daraus ergibt sich, daß der Gesetzgeber die Anfechtungsmög-\n\nlichkeit der Mutter im Interesse des Kindes zeitlich eng begrenzen und von die-\n\nser Begrenzung möglichst keine Ausnahme zulassen wollte. Auch das spricht\n\ndafür, daß der Gesetzgeber die von der Revision vermißte Übergangsregelung\n\nnicht vergessen, sondern bewußt nicht eingeführt hat.\n\nHahne\n\nGerber\n\nWagenitz\n\nFuchs\n\nVézina","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/1999/XII_ZR_203-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-03-27/xii-zr-203-99","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1600b","ref_norm":"1600b","n":6},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 224 § 1","ref_norm":"224-1","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1795","ref_norm":"1795","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1600","ref_norm":"1600","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 347","ref_norm":"347","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1629","ref_norm":"1629","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/1999/XII_ZR_203-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/1999/XII_ZR_203-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-03-27/xii-zr-203-99","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/1999/XII_ZR_203-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:57:43.910977+00:00"}}