{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/1999/XII_ZR_196-99","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2004-02-18","aktenzeichen":"XII ZR 196/99","doktyp":"Beschluß","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nXII ZR 196/99\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n18. Februar 2004\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Februar 2004 durch die\n\nRichter Sprick, Fuchs, Dr. Ahlt, die Richterin Dr. Vézina und den Richter Dose\n\nbeschlossen:\n\n1. Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der\n\nKläger 59 % und die Beklagte 41 %.\n\n2. Die übrigen Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger zu\n\n32 % und der Beklagten zu 68 % auferlegt.\n\nDer Streitwert \n\nfür das Revisionsverfahren beträgt bis zur\n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:9)(cid:1)(cid:11)(cid:10)(cid:13)(cid:12)(cid:14)(cid:7)(cid:16)(cid:15)\n\nErledigterklärung 43.043 \n\n DM); danach 21.827 \n\n(42.689,62 DM).\n\nGründe:\n\nI.\n\nDer Kläger machte in seiner Eigenschaft als Zwangsverwalter gegen die\n\nBeklagte Mietzinsansprüche für die Zeit von Januar 1996 bis einschließlich Juli\n\n1997 in Höhe von (19 x 4.519,50 DM =) 85.870,50 DM sowie die Räumung und\n\nHerausgabe des Mietobjekts geltend.\n\nAm 8. Juni 1995 schlossen die Beklagte und Frau P. als Vermieterin\n\n(fortan: Schuldnerin) zwei Mietverträge über den vorderen und hinteren Teil ei-\n\nner der Schuldnerin gehörenden Halle. Die Monatsmiete für den vorderen Teil\n\nder Halle betrug 2.719,50 DM und für den hinteren Teil 1.800 DM. Die Pflicht\n\nzur Entrichtung der Mieten sollte für den vorderen Teil der Halle \"mit der Zur-\n\nverfügungstellung der Räumlichkeiten frei von jeglichen beweglichen Gegen-\n\nständen\" beginnen. Im hinteren Teil sollte diese Pflicht \"mit der Eröffnung des\n\nBetriebes\" beginnen, wobei dieser Hallenteil \"zwecks Betreibung eines Spie-\n\nlothek-Betriebes, und zur Untervermietung\" erfolgte. Diesen Teil hat die Be-\n\nklagte seit 1. Dezember 1995 untervermietet.\n\nMit Zusatzvereinbarung vom 8. Juni 1995 einigten sich die Mietvertrags-\n\nparteien darauf, daß die Schuldnerin die Kosten für noch zu errichtende Park-\n\nplätze dergestalt tragen sollte, daß diese mit der laufenden Miete verrechnet\n\nwerden können.\n\nAm 24. August 1995 wurde das Gesamtvollstreckungsverfahren über das\n\nVermögen der Schuldnerin eröffnet. Der bestellte Gesamtvollstreckungsver-\n\nwalter hat mit schriftlicher Erklärung vom 24. April 1996 das Mietgrundstück\n\nfreigegeben.\n\nAm 19. Juni 1996 schlossen die Schuldnerin und die Beklagte eine wei-\n\ntere Zusatzvereinbarung zum Mietvertrag, wonach die Beklagte u.a. die Kosten\n\nfür eine Dachreparatur mit der Miete verrechnen durfte.\n\nAm 6. November 1996 wurde die Zwangsverwaltung über das Miet-\n\ngrundstück angeordnet und Rechtsanwalt H. (vormaliger Kläger) zum Zwangs-\n\nverwalter bestellt. Die Beschlagnahme wurde der Schuldnerin am 11. Dezem-\n\nber 1996 bekannt gemacht.\n\nDas Landgericht wies die Räumungsklage ab und gab der Zahlungsklage\n\n- unter Abweisung im übrigen - in Höhe von 84.185,17 DM statt. Die Berufung\n\nder Beklagten wies das Oberlandesgericht zurück. Hiergegen richtete sich die\n\nvom Senat angenommene Revision der Beklagten, mit der sie nach wie vor\n\nvollständige Klagabweisung erstrebte.\n\nMit rechtskräftigem Beschluß des Amtsgerichts vom 10. September 1999\n\n- als die Sache bereits in der Revisionsinstanz anhängig war - wurde der bishe-\n\nrige Kläger (Rechtsanwalt H.) als Zwangsverwalter entlassen. Gleichzeitig wur-\n\nde der jetzige Kläger zum neuen Zwangsverwalter bestellt.\n\nMit Beschluß vom 10. März 2000 hob das Amtsgericht das Zwangsver-\n\nwaltungsverfahren auf, weil die einzige betreibende Gläubigerin den Antrag auf\n\nZwangsverwaltung zurückgenommen hatte. Mit Rücksicht hierauf erklärten die\n\nParteien übereinstimmend den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt.\n\nII.\n\nAufgrund des rechtskräftigen Beschlusses des Amtsgerichts vom\n\n10. September 1999 über die Entlassung des bisherigen Klägers als Zwangs-\n\nverwalter und Bestellung von Rechtsanwalt Dr. F. zum neuen Zwangsverwalter\n\nist letzterer entsprechend §§ 241, 246 ZPO anstelle des bisherigen Klägers in\n\nden Rechtsstreit eingetreten (vgl. Zöller/Greger ZPO 24. Aufl. § 241 Rdn. 1,\n\n§ 246 Rdn. 2 b; Musielak/Stadler ZPO 3. Aufl. § 241 Rdn. 2). Das Rubrum war\n\ndaher entsprechend zu berichtigen.\n\nNachdem die Parteien übereinstimmend den Rechtsstreit in der Haupt-\n\nsache für erledigt erklärt haben, ist über alle bisher entstandenen Kosten des\n\nRechtsstreits gemäß § 91 a ZPO nach billigem Ermessen unter Berücksichti-\n\ngung des bisherigen Sach- und Streitstandes durch Beschluß zu entscheiden.\n\nEs entspricht regelmäßig der Billigkeit im Sinne von § 91 a ZPO, wenn diejenige\n\nPartei die Kosten zu tragen hat, der sie bei Fortgang des Verfahrens hätten\n\nauferlegt werden müssen. Dies beurteilt sich nach dem mutmaßlichen Ausgang\n\ndes Revisionsverfahrens und dessen Auswirkungen auf die Kostenentschei-\n\ndungen aller Instanzen (BGH, Beschluß vom 29. Januar 1985 - VI ZR 59/84 -\n\nVersR 1985, 441). Somit trifft die Kostenlast insgesamt oder anteilig grundsätz-\n\nlich die Partei, die ohne Eintritt des erledigenden Ereignisses voraussichtlich\n\nganz oder teilweise unterlegen wäre (§§ 91, 92 ZPO). Danach waren die Ko-\n\nsten des Rechtsstreits in der aus der Beschlußformel ersichtlichen Weise zu\n\nverteilen.\n\n1. Die Revision hätte zur Aufhebung des Berufungsurteils und Zurück-\n\nverweisung der Sache an das Berufungsgericht geführt, soweit die Beklagte zur\n\nZahlung von mehr als 29.951,17 DM verurteilt worden ist. Im übrigen wäre die\n\nRevision zurückgewiesen worden.\n\na) Zutreffend hat allerdings das Berufungsgericht die Prozeßführungs-\n\nbefugnis des Klägers bejaht. Der (vormalige) Kläger war ursprünglich gemäß\n\n§ 152 Abs. 1, 2. Halbs. ZVG zur Einziehung der eingeklagten Mieten berechtigt\n\nund damit prozeßführungsbefugt.\n\nDem stand die Bestimmung des § 7 Abs. 3 Satz 1 GesO, wonach vor der\n\nEröffnung der Gesamtvollstreckung gegen den Schuldner eingeleitete Voll-\n\nstreckungsmaßnahmen zugunsten einzelner Gläubiger ihre Wirksamkeit verlie-\n\nren, nicht entgegen. Diese Bestimmung findet entsprechend § 47 KO keine An-\n\nwendung auf Vollstreckungsmaßnahmen von dinglich gesicherten Gläubigern\n\n(vgl. BGH, Nichtannahmebeschluß vom 12. Juli 2001 - IX ZR 284/98 - unveröf-\n\nfentlicht = OLG Brandenburg OLGR 2001, 429 ff.; vgl. auch BGHZ 139, 319,\n\n323). Die Zwangsverwaltung erfolgte auf Betreiben einer Grundpfandgläubige-\n\nrin.\n\nMit der Aufhebung der Zwangsverwaltung infolge Antragsrücknahme er-\n\nlosch zwar die Prozeßführungsbefugnis des Klägers (BGH, Urteil vom 8. Mai\n\n2003 - IX ZR 385/00 - BGHZ 155, 38, 43 ff.). Der Kläger hat diesem Umstand\n\naber Rechnung getragen, indem er den Rechtsstreit in der Hauptsache für erle-\n\ndigt erklärt hat.\n\nb) Im Ergebnis zutreffend ist das Berufungsgericht ferner der Ansicht,\n\ndaß die Pflicht zur Entrichtung der Mieten jeweils spätestens ab Januar 1996\n\nbegann.\n\nNach der Vereinbarung der Parteien sollten die Mieten für den vorderen\n\nTeil der Halle \"mit der Zurverfügungstellung der Räumlichkeiten frei von jegli-\n\nchen beweglichen Gegenständen\" zur Zahlung fällig sein. Das Berufungsgericht\n\nhat diese Voraussetzung bejaht. Die gegen diese Feststellung erhobene Ver-\n\nfahrensrüge hat der Senat geprüft und letztlich nicht für durchgreifend erachtet\n\n(§ 565 a ZPO a.F.).\n\nFür den hinteren Teil der Halle sollte die Pflicht zur Entrichtung der Miete\n\n\"mit der Eröffnung des Betriebes\" beginnen. Das Berufungsgericht hat in Ausle-\n\ngung des Mietvertrages insoweit auf die ab Dezember 1995 erfolgte Unterver-\n\nmietung durch die Beklagte abgestellt und somit auch diese Fälligkeitsvoraus-\n\nsetzung ab spätestens Januar 1996 bejaht.\n\nOhne Erfolg macht die Revision hiergegen geltend, nach dem eindeuti-\n\ngen Wortlaut der Fälligkeitsregelung komme es auf die Eröffnung des Betriebes\n\nin den Mieträumen an. Die Untermieterin habe die Spielhalle erst im November\n\n1996 eröffnet. Die Auslegung einzelvertraglicher Regelungen durch das Beru-\n\nfungsgericht kann vom Revisionsgericht nur eingeschränkt darauf überprüft\n\nwerden, ob gesetzliche Auslegungsregeln, anerkannte Auslegungsgrundsätze,\n\nDenkgesetze, Erfahrungssätze oder Verfahrensvorschriften verletzt worden\n\nsind (st. Rspr. vgl. etwa BGH, Urteil vom 21. September 2001 - V ZR 14/01 -\n\nFamRZ 2002, 1178). Die Auslegung des Berufungsgerichts, wonach die Pflicht\n\nzur Entrichtung der Miete beginnt, sobald die Mieterin die Räume vertragsge-\n\nmäß nutzt, ist jedenfalls möglich. Die Revision stellt nicht in Abrede, daß die\n\nBeklagte die Halle auch zur Untervermietung nutzen durfte.\n\nc) Der Senat folgt dem Berufungsgericht auch in der Annahme, die Ver-\n\neinbarung vom 8. Juni 1995 über die Erstellung der Parkplätze sei als Aufrech-\n\nnungsabrede zu begreifen, aufgrund derer die Beklagte frühestens gegen die\n\nMietzinsforderungen aufrechnen kann, sobald die fraglichen Arbeiten ausge-\n\nführt und auch bezahlt seien. Dies war erst nach Eröffnung des Gesamtvoll-\n\nstreckungsverfahrens gegen die Schuldnerin der Fall. Die hierzu erhobenen\n\nRügen der Revision sind nicht durchgreifend.\n\nd) Das Berufungsgericht hat offengelassen, ob die von der Beklagten zur\n\nAufrechnung gestellten Forderungen bestehen. Zuletzt hat die Beklagte noch\n\nmit behaupteten Forderungen in Höhe von 120.000 DM (für die Errichtung von\n\nParkplätzen) und 6.900 DM (für eine Dachreparatur) die Aufrechnung erklärt.\n\nDas Oberlandesgericht ist der Auffassung, die Beklagte könne ihre etwaigen\n\n- auf die Vereinbarungen vom 8. Juni 1995 und 19. Juni 1996 gestützten - Ge-\n\ngenforderungen nicht wirksam gegen die Klagforderung aufrechnen. Soweit es\n\num die behauptete Forderung aus der Vereinbarung vom 8. Juni 1995 gehe,\n\nstehe das Aufrechnungsverbot nach § 7 Abs. 5 GesO entgegen. Zum Abschluß\n\nder Vereinbarung vom 19. Juni 1996 sei die Schuldnerin nicht befugt gewesen,\n\nweil zu diesem Zeitpunkt bereits das Gesamtvollstreckungsverfahren gegen sie\n\neröffnet gewesen sei.\n\nDas hält der rechtlichen Prüfung im Ergebnis nur insoweit stand, als es\n\num die Mieten ab einschließlich Januar 1997 geht. Entgegen der Auffassung\n\ndes Berufungsgerichts standen der erklärten Aufrechnung der Beklagten insol-\n\nvenzrechtliche Bestimmungen nicht entgegen, zumindest soweit es um die ein-\n\ngeklagten Mieten ab einschließlich Mai 1996 geht.\n\naa) Dies folgt entgegen der Auffassung der Revision nicht bereits aus\n\n§ 54 KO analog. Denn diese Bestimmung ist im Gesamtvollstreckungsverfahren\n\nnicht entsprechend anwendbar (BGHZ 137, 267, 290 f). Auch der Umstand,\n\ndaß der Kläger hier Mietzinsansprüche außerhalb des Gesamtvollstreckungs-\n\nverfahrens geltend macht, führt nicht zur Unanwendbarkeit des § 7 Abs. 5\n\nGesO, wie die Revision meint. Durch die Zwangsverwaltung wurden weder das\n\nGrundstück noch die streitigen Mietzinsansprüche (§ 148 Abs. 1, 21 Abs. 2\n\nZVG) \"massefremd\". Sie bilden vielmehr eine Sondermasse innerhalb der Ge-\n\nsamtvollstreckung, die ausschließlich der Verwaltung des Zwangsverwalters\n\nunterliegt und vorab der Befriedigung der Kosten der Zwangsverwaltung und\n\nder diese betreibenden Gläubigerin dient (vgl. Mohrbutter, Handbuch der Kon-\n\nkurs- und Vergleichsverwaltung, 6. Aufl. Rdn. 739). Die Bestimmungen der Ge-\n\nsamtvollstreckungsordnung bleiben daher \n\ntrotz der später angeordneten\n\nZwangsverwaltung anwendbar. Im Verhältnis zum Zwangsversteigerungsgesetz\n\ngehen die einschlägigen insolvenzrechtlichen Bestimmungen (hier: § 7 Abs. 5\n\nGesO) vor (vgl. Zeller/Stöber ZVG 16. Aufl. § 152 Rdn. 3.17; BGH, Urteil vom\n\n11. Oktober 1984 - VII ZR 216/83 - ZIP 1984, 1504, 1506 für das Verhältnis von\n\n§ 149 Abs. 1 ZVG zu §§ 129, 132 KO).\n\nbb) Soweit der Gesamtvollstreckungsverwalter durch die Freigabe des\n\nMietgrundstücks Ende April 1996 auf die hier eingeklagten Mieten verzichtet\n\nhat, konnten der erklärten Aufrechnung hiergegen insolvenzrechtliche Bestim-\n\nmungen mangels Massezugehörigkeit nicht mehr entgegenstehen.\n\nDie Freigabe eines Gegenstandes durch den Gesamtvollstreckungsver-\n\nwalter löst diesen Gegenstand aus der Insolvenzmasse. Dies bedeutet regel-\n\nmäßig auch den Verzicht auf die künftigen Früchte dieser Sache, insbesondere\n\nden Mietzins (§ 99 Abs. 2 BGB). Die von einem solchen Verzicht nicht umfass-\n\nten Mieten kommen dagegen der Masse (hier: Sondermasse) zu. Demnach\n\nkonnten der erklärten Aufrechnung gegen die hier eingeklagten Mieten zumin-\n\ndest für die Monate ab einschließlich Mai 1996 insolvenzrechtliche Bestimmun-\n\ngen nicht entgegenstehen.\n\nDas Berufungsgericht hat die mögliche und gebotene Auslegung (vgl.\n\nRGZ 138, 69, 71 f; Kuhn/Uhlenbruck, KO 11. Aufl. § 21 Rdn. 3), ob die Freiga-\n\nbeerklärung auch einen Verzicht auf die Mieten vor der Freigabe (Januar bis\n\nApril 1996) enthält, unterlassen. Immerhin hat der Gesamtvollstreckungsver-\n\nwalter die Freigabe ausdrücklich mit der Undurchsetzbarkeit der Mietzinsan-\n\nsprüche begründet. Der Senat hätte diese Auslegung nicht selbst vornehmen\n\nkönnen, denn die Parteien hatten keine Gelegenheit hierzu vorzutragen, weil\n\ndieser Gesichtspunkt in den Tatsacheninstanzen nicht gesehen wurde.\n\ncc) Soweit das Aufrechnungsverbot des § 7 Abs. 5 GesO nicht greift\n\n(zumindest ab einschließlich Mai 1996) war die Aufrechnung der Beklagten in\n\nden Grenzen der §§ 1124, 1125 BGB wirksam. Die Aufrechnung - sowie die\n\ndieser gleichkommenden Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts\n\n(BGH, Urteil vom 20. September 1978 - VIII ZR 2/78 - Rechtspfleger 1979, 53\n\nf.) - ist danach unwirksam, soweit sie sich auf eine spätere Zeit als den zur Zeit\n\nder Beschlagnahme laufenden Kalendermonat bezieht (bzw. den Folgemonat,\n\nfalls die Beschlagnahme erst nach dem 15. des Monats erfolgte). Hier wurde\n\nder Beklagten die Anordnung der Zwangsverwaltung am 11. Dezember 1996\n\nbekannt gemacht (§ 22 Abs. 2 ZVG). Demnach war die Aufrechnung gegen die\n\ngeltend gemachten Mieten für den Zeitraum ab einschließlich Januar 1997 un-\n\nwirksam.\n\ne) Die Revision hätte nach allem zur Aufhebung des Berufungsurteils\n\nund zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht geführt, soweit\n\neine wirksame Aufrechnung gegen die Klagforderung in Betracht gekommen\n\nwäre (Mieten von Januar 1996 bis einschließlich Dezember 1996). Das Beru-\n\nfungsgericht hätte dann - gegebenenfalls nach ergänzendem Parteivortrag -\n\ndarüber befinden müssen, ob der Gesamtvollstreckungsverwalter mit der oben-\n\ngenannten Freigabeerklärung auch die eingeklagten Mieten von Januar 1996\n\nbis einschließlich April 1996 freigegeben hat. Des weiteren hätte es die not-\n\nwendigen Feststellungen zu Grund und Höhe der zur Aufrechnung gestellten\n\nGegenforderungen der Beklagten treffen müssen. Im übrigen (Mieten von Ja-\n\nnuar 1997 bis einschließlich Juli 1997, abzüglich vom Landgericht bereits\n\nrechtskräftig abgewiesener 1.685,33 DM, also in Höhe von [7 x 4.519,50 DM -\n\n1.685.33 DM =] 29.951,17 DM ), wäre die Revision zurückgewiesen worden.\n\n2. Bei Fortgang des Verfahrens wären die Kosten des Rechtsstreits den\n\nParteien grundsätzlich in dem Verhältnis aufzuerlegen gewesen, der ihrem Un-\n\nterliegen, gemessen am Gebührenstreitwert, entsprochen hätte.\n\na) Wäre die Revision durchgeführt bzw. der Rechtsstreit - ohne das erle-\n\ndigende Ereignis - fortgesetzt worden, wäre die Beklagte mit einem Betrag in\n\nHöhe von zunächst 29.951,17 DM unterlegen (siehe oben).\n\nWas die Zahlungsklage im übrigen - nämlich die Mieten von Januar 1996\n\nbis einschließlich Dezember 1996 in Höhe von (12 x 4.519,50 DM =)\n\n54.234 DM - betrifft, bleibt infolge der Erledigung des Rechtsstreits und der\n\ndeshalb unterbleibenden Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht\n\nungewiß, ob dieser Teil der Klagforderung ganz oder teilweise durch die er-\n\nklärte Aufrechnung erloschen ist. Es ist daher angemessen, diesen Betrag zur\n\nHälfte, also in Höhe von weiteren 27.117 DM zu Lasten der Beklagten für die\n\nBerechnung der Kostenquoten in Ansatz zu bringen. Für die hier zu treffende\n\nKostenentscheidung ist somit von einem voraussichtlichen Teilunterliegen der\n\nBeklagten in Gesamthöhe von (29.951,17 DM + 27.117 DM =) 57.068,17 DM\n\nauszugehen.\n\nb) Der Streitwert erster Instanz beträgt insgesamt 140.104,50 DM (Räu-\n\nmungsklage: 54.234 DM, § 16 GKG; Zahlungsklage: 85.870,50 DM). Das Ver-\n\nhältnis des Teilunterliegens zu diesem Streitwert ergibt eine Kostenquote von\n\n41 % zu Lasten der Beklagten bzw. 59. % zu Lasten des Klägers.\n\nIn zweiter Instanz und im Revisionsverfahren (bis zur übereinstimmen-\n\nden Erledigung) beträgt der Streitwert jeweils 84.185,17 DM. Somit waren der\n\nBeklagten von den Kosten dieser Instanzen 68 % und dem Kläger 32 % aufzu-\n\nerlegen.\n\nSprick\n\nFuchs\n\nAhlt\n\nVézina\n\nDose","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/1999/XII_ZR_196-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-02-18/xii-zr-196-99","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91a","ref_norm":"91a","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1124","ref_norm":"1124","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1125","ref_norm":"1125","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 241","ref_norm":"241","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 246","ref_norm":"246","n":1},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 149","ref_norm":"149","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 99","ref_norm":"99","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/1999/XII_ZR_196-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/1999/XII_ZR_196-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-02-18/xii-zr-196-99","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/1999/XII_ZR_196-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:18:06.207966+00:00"}}