{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/1999/XII_ZR_189-99","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2002-02-27","aktenzeichen":"XII ZR 189/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nXII ZR 189/99\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n27. Februar 2002\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Februar 2002 durch die\n\nRichter Gerber, Sprick, Weber-Monecke, Fuchs und Dr. Ahlt\n\nbeschlossen:\n\nDie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 2. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts Celle vom 9. Juni 1999 wird nicht ange-\n\nnommen.\n\nDie Beklagte \n\nträgt die Kosten des Revisionsverfahrens\n\n(§ 97 Abs. 1 ZPO).\n\nStreitwert: 9.203 € (= 18.000 DM).\n\nGründe:\n\nDie Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat\n\nim Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. § 554 b ZPO a.F. in der\n\nAuslegung des Beschlusses des BVerfG vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 -\n\nBVerfGE 54, 277).\n\nDas Berufungsgericht hat die Beklagte im Ergebnis zu Recht zur Räu-\n\nmung verurteilt. Insoweit kann dahinstehen, ob die Behauptung der Beklagten\n\nzutrifft, mit dem ursprünglichen Vermieter mündlich eine Änderung der Fällig-\n\nkeitsregelung des § 3 Abs. 1 des Mietvertrages vereinbart zu haben.\n\n1. Ist eine solche Vereinbarung nicht zustande gekommen, hat bereits\n\ndie am 7. April 1998 ausgesprochene Kündigung das Mietverhältnis beendet,\n\nweil die Beklagte bei Zugang dieser Kündigung mit zwei aufeinanderfolgenden\n\nMietzinsraten in Verzug war.\n\n2. Ist eine solche Vereinbarung hingegen zustande gekommen, war die\n\nam 30. April 1998 ausgesprochene Kündigung nach § 554 a Satz 1 BGB a.F.\n\nwirksam, weil die zur Begleichung des Mietrückstandes in Höhe zweier Monats-\n\nraten übersandten Schecks am 20. April 1998 von der bezogenen Bank nicht\n\neingelöst worden waren und dieser von der Beklagten zu vertretende Umstand,\n\nauf den sich die Kündigungserklärung vom 30. April 1998 ausdrücklich stützt,\n\ndie Fortsetzung des Mietverhältnisses vor dem Hintergrund unstreitig wieder-\n\nholter unpünktlicher Zahlung unzumutbar machte. Soweit die Revision geltend\n\nmacht, es hätte einer vorherigen Abmahnung bedurft, ist diese spätestens in\n\nder vorausgegangenen Kündigung vom 7. April 1998 zu sehen, die keinen\n\nZweifel daran ließ, daß die Kläger nicht mehr bereit waren, weitere Verzöge-\n\nrungen der Mietzinszahlungen hinzunehmen.\n\nDie Klage ist mit Schriftsatz der Kläger vom 30. April 1998 ausdrücklich\n\nauch auf diese Kündigung gestützt worden, diente also - entgegen der Ansicht\n\nder Revision - nicht nur der Durchsetzung der außergerichtlich erklärten Kün-\n\ndigung vom 7. April 1998 und ließ damit erkennen, daß die Kläger das Mietver-\n\nhältnis in jedem Falle beenden wollten. Die Kündigung wäre daher im übrigen,\n\nsofern sie nicht schon nach § 554 a Satz 1 BGB a.F. gerechtfertigt gewesen\n\nwäre, als ordentliche Kündigung auszulegen, die das Mietverhältnis zum Ablauf\n\nder gesetzlichen Kündigungsfrist gemäß § 566 Satz 2 BGB a.F. beendet hätte.\n\nDenn infolge der mündlichen Abänderung der ursprünglichen Fälligkeitsbe-\n\nstimmung war die erforderliche Schriftform des langjährigen Mietvertrages nicht\n\nmehr gewahrt. Es handelt sich insoweit nicht um eine Vereinbarung über einen\n\nunbedeutenden Nebenpunkt, die der Schriftform nicht bedarf. Die Entrichtung\n\ndes Mietzinses stellt die wichtigste Hauptleistungspflicht des Mieters dar, und\n\nVereinbarungen über deren Höhe und Fälligkeit sind insbesondere im Hinblick\n\nauf die Voraussetzungen des § 554 Abs. 1 BGB a.F. von herausragender Be-\n\ndeutung für den Bestand des Mietverhältnisses. Wie der vorliegende Fall zeigt,\n\nist der Erwerber eines vermieteten Grundstücks darauf angewiesen, diese Mo-\n\ndalitäten aus dem schriftlichen Mietvertrag ersehen zu können, um sich Ge-\n\nwißheit darüber verschaffen zu können, wann die Voraussetzungen einer frist-\n\nlosen Kündigung wegen Zahlungsverzuges eintreten.\n\nGerber\n\nSprick\n\nWeber-Monecke\n\nFuchs\n\nAhlt","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/1999/XII_ZR_189-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-02-27/xii-zr-189-99","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 566","ref_norm":"566","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 554","ref_norm":"554","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/1999/XII_ZR_189-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/1999/XII_ZR_189-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-02-27/xii-zr-189-99","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/1999/XII_ZR_189-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:54:02.555868+00:00"}}