{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/1999/XII_ZR_186-99","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2003-05-14","aktenzeichen":"XII ZR 186/99","doktyp":"Versäumnisurteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVERSÄUMNISURTEIL\n\nXII ZR 186/99\n\nVerkündet am:\n14. Mai 2003\nKüpferle,\nJustizamtsinspektorin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 14. Mai 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richter\n\nGerber, Prof. Dr. Wagenitz, Fuchs und die Richterin Dr. Vézina\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 7. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts Dresden vom 7. Juni 1999 im Kosten-\n\npunkt und insoweit aufgehoben, als die Beklagte verurteilt worden\n\nist, an die Kläger mehr als 95.781,38 DM zuzüglich Zinsen aus\n\ndiesem Betrag zu zahlen.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird auf die Berufung der Beklagten\n\ndas Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Leipzig vom\n\n29. September 1998 abgeändert und die Klage abgewiesen.\n\nVon den Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger 2/3, die Be-\n\nklagte 1/3.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Kläger sind, zusammengeschlossen in einer Gesellschaft bürgerli-\n\nchen Rechts, Eigentümer eines Bürogebäudes in Leipzig. Es handelt sich um\n\neinen Altbau, der 1993 saniert wurde. Schon bevor die endgültigen Sanie-\n\nrungspläne vorlagen, schlossen die Parteien einen langfristigen Mietvertrag. Die\n\nvereinbarte Miete betrug 70.000 DM netto im Monat. Die Beklagte bezog das\n\nObjekt am 1. Juli 1993 und rügte von Anfang an erhebliche Mängel. Mit Rück-\n\nsicht darauf zahlte sie die vereinbarte Miete nicht vollständig. In einem Vorpro-\n\nzeß haben die Kläger Ansprüche auf rückständige Miete für die Zeit von Mai bis\n\nNovember 1994 geltend gemacht. Diese Klage hatte nur teilweise Erfolg, weil\n\ndas Gericht davon ausging, die Miete sei wegen Mängeln gemindert; für die Zeit\n\nvor Mai 1994 liege deshalb eine Überzahlung vor, deretwegen die Beklagte die\n\nAufrechnung erklären könne.\n\nDie Parteien haben gegenseitig die Kündigung des Mietvertrages erklärt,\n\ndie Kläger wegen Zahlungsverzugs und die Beklagte wegen nicht beseitigter\n\nMängel. Die Beklagte ist ausgezogen. Mit der Klage haben die Kläger restlichen\n\nMietzins und Schadensersatzansprüche geltend gemacht, die Beklagte hat im\n\nWege der Widerklage Ersatz der Kosten für nutzlos gewordene Einbauten in die\n\nMieträume und der Umzugskosten verlangt.\n\nDas Landgericht hat die Beklagte verurteilt, an die Kläger 349.887,84 DM\n\nzuzüglich gestaffelter Zinsen zu zahlen. Die Klage im übrigen und Widerklage\n\nhat es abgewiesen.\n\nGegen dieses Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt. Das\n\nOberlandesgericht hat auf die Berufung der Beklagten hin das Urteil des Land-\n\ngerichts dahin abgeändert, daß die Beklagte lediglich 124.549,43 DM zuzüglich\n\nZinsen zu zahlen habe. Im übrigen hat es beide Berufungen zurückgewiesen.\n\nBeide Parteien haben Revision eingelegt. Durch Beschluß vom 12. März\n\n2003 hat der Senat die Revision der Beklagten angenommen, soweit die Be-\n\nklagte verurteilt worden \n\nist, an die Kläger mehr als 95.781,38 DM\n\n(124.529,43 DM - 28.768,05 DM) zuzüglich Zinsen zu zahlen. Die Revision der\n\nBeklagten im übrigen und die Revision der Kläger hat er nicht angenommen.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDa die Kläger in der mündlichen Verhandlung nicht vertreten waren, ob-\n\nwohl ihnen der Termin rechtzeitig bekanntgegeben worden war, ist über die Re-\n\nvision der Beklagten auf deren Antrag durch Versäumnisurteil zu entscheiden.\n\nDas Urteil beruht jedoch nicht auf einer Säumnisfolge, sondern auf einer Sach-\n\nprüfung (BGHZ 37, 79, 81).\n\nDie Revision der Beklagten führt, soweit der Senat sie angenommen hat,\n\nzur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Abweisung der Klage.\n\nDas Berufungsgericht hat ausgeführt, unter Berücksichtigung einer an-\n\ngemessenen Minderung betrage die von der Beklagten für die Monate Dezem-\n\nber 1994 bis September 1996 zu zahlende Bruttomiete (richtig, vgl. Senatsbe-\n\nschluß über die Teilannahme vom 12. März 2003) 1.272.736,80 DM (nicht:\n\n1.287.587,90 DM). Es sei davon auszugehen, daß die Beklagte hierauf\n\n1.073.355,90 DM gezahlt habe, so daß noch 199.380,90 DM offenstünden.\n\nFür die Zeit von Juli 1993 bis April 1994 habe die Beklagte 805.000 DM\n\ngezahlt, obwohl sie wegen der zu berücksichtigenden Minderung nur\n\n618.793,28 DM geschuldet habe. Die Beklagte könne aber nicht mit dem vollen\n\nsich daraus ergebenden Gegenanspruch von 186.206,72 DM die Aufrechnung\n\nerklären. Der Gegenanspruch sei zunächst in Höhe von 82.607,20 DM ver-\n\nbraucht, weil er in dieser Höhe schon in dem Vorprozeß im Wege der Aufrech-\n\nnung berücksichtigt worden sei.\n\nDa diese Ausführungen des Berufungsgerichts revisionsrechtlich nicht zu\n\nbeanstanden sind, hat der Senat die Revision der Beklagten nicht angenom-\n\nmen, soweit die Beklagte verurteilt worden ist, an die Kläger 95.781,38 DM zu-\n\nzüglich Zinsen aus diesem Betrag zu zahlen (199.380,90 DM - [186.206,72 DM\n\n- 82.607,20 DM] = 95.781,38 DM). Soweit die Beklagte durch das Berufungsge-\n\nricht zur Zahlung von 95.781,38 DM zuzüglich Zinsen aus diesem Betrag ver-\n\nurteilt worden ist, ist das Urteil durch den Beschluß des Senates über die teil-\n\nweise Nichtannahme rechtskräftig.\n\nDas Berufungsgericht hat ausgeführt, der Gegenanspruch der Beklagten,\n\nmit dem sie die Aufrechnung erklären könne, sei um weitere 28.768,05 DM zu\n\nkürzen, weil er insofern im Vorprozeß rechtskräftig abgewiesen worden sei.\n\nDiese Annahme des Berufungsgerichts hält einer rechtlichen Überprüfung nicht\n\nstand. Die Revision der Beklagten rügt zu Recht, für eine teilweise Abweisung\n\ndes Gegenanspruchs der Beklagten gebe es keine Anhaltspunkte.\n\nDas Berufungsgericht geht davon aus, die Beklagte habe im Vorprozeß\n\nwegen eines Teilbetrages des von ihr errechneten Gegenanspruchs in Höhe\n\nvon 111.375,25 DM die Aufrechnung erklärt. Das Gericht des Vorprozesses\n\nhabe diese Aufrechnung aber nur in Höhe von 82.607,20 DM für begründet er-\n\nachtet, so daß wegen der Differenz von 28.768,05 DM der Gegenanspruch\n\nnach § 322 Abs. 2 ZPO rechtskräftig abgewiesen worden sei.\n\nDie Annahme des Berufungsgerichts, der Aufrechnungserklärung der\n\nBeklagten sei im Vorprozeß nur teilweise stattgegeben worden, ist nicht zutref-\n\nfend. Das Gericht des Vorprozesses hat die Aufrechnungserklärung der Be-\n\nklagten im Wege der Auslegung dahin verstanden, daß die Beklagte gegenüber\n\nder damals streitigen Forderung nur wegen 82.607,20 DM die Aufrechnung er-\n\nklären wolle und daß sie sich im übrigen vorbehalte, mit ihrer Gegenforderung\n\ngegenüber zukünftigen Mietansprüchen aufzurechnen. Diese im Wege der\n\nAuslegung gefundene Aufrechnungserklärung hat das Gericht des Vorprozes-\n\nses uneingeschränkt berücksichtigt. Daß es nicht einen Teil der zur Aufrech-\n\nnung gestellten Gegenforderung als unbegründet angesehen hat, ergibt sich\n\nschon daraus, daß es - wie das Berufungsgericht im Ansatz richtig sieht - aus-\n\ndrücklich davon ausgegangen ist, die Gegenforderung der Beklagten sei höher\n\nals die im Wege der Aufrechnung geltend gemachten 82.607,20 DM. Daß auf\n\ndiese Weise die Gegenforderung der Beklagten, soweit sie nicht im Wege der\n\nAufrechnung berücksichtigt worden ist, zum Teil rechtskräftig abgewiesen wor-\n\nden sein könnte, kommt nicht in Betracht.\n\nDa weitere tatsächliche Feststellungen nicht zu erwarten und nicht erfor-\n\nderlich sind, kann der Senat selbst abschließend entscheiden (§ 565 Abs. 3\n\nZPO a.F. = § 563 Abs. 3 ZPO n.F.). Soweit der Senat die Revision angenom-\n\nmen hat, ist die Klage abzuweisen.\n\nHahne\n\nGerber\n\nProf. Dr. Wagenitz ist urlaubsbe-\ndingt verhindert zu unterschreiben.\n\nFuchs\n\nVézina\n\nHahne","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/1999/XII_ZR_186-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-05-14/xii-zr-186-99","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 322","ref_norm":"322","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 565","ref_norm":"565","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/1999/XII_ZR_186-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/1999/XII_ZR_186-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-05-14/xii-zr-186-99","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/1999/XII_ZR_186-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:21:04.770964+00:00"}}