{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/1999/XII_ZR_178-99A","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2002-07-31","aktenzeichen":"XII ZR 178/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nXII ZR 178/99\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n31. Juli 2002\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. Juli 2002 durch die Vor-\n\nsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Prof. Dr. Wagenitz,\n\nDr. Ahlt und Dr. Vézina\n\nbeschlossen:\n\nDie Gegenvorstellung der Beklagten vom 15. Juli 2002 gegen den\n\nihren Antrag auf Prozeßkostenhilfe zurückweisenden Beschluß\n\ndes Senats vom 10. April 2002 wird zurückgewiesen.\n\nGründe:\n\nDie Gegenvorstellung gibt dem Senat keinen Anlaß zu einer anderen\n\nBeurteilung. Mit der Verfahrensrüge fehlerhafter Ermittlung des ausländischen\n\nRechts greift die Revision die Ansicht des Berufungsgerichts an, den Beklagten\n\nsei die Rückgabe des Hotels möglich gewesen, weil es nicht nur an der Erhe-\n\nbung der nach Art. 565 CPC erforderlichen Klage gefehlt habe, sondern bereits\n\nkein wirksamer, der Rückgabe entgegenstehender \"acto de oposición\" vorgele-\n\ngen habe. Ob Letzteres zutrifft, kann dahinstehen. Denn im Ergebnis bietet die\n\nRevision nur Aussicht auf Erfolg, wenn sie eine verfahrensfehlerhafte Ermittlung\n\ndes ausländischen Rechts auch im Hinblick auf die Hilfsbegründung darzulegen\n\nvermag, derzufolge es jedenfalls an der rechtzeitigen Erhebung der \"demanda\n\nen validez\" fehlt, ohne die ein \"acto de oposición\" seine Wirksamkeit verliert.\n\nAuch die Gegenvorstellung ist indes nicht geeignet, die rechtzeitige Er-\n\nhebung einer solchen Klage darzulegen. Soweit das Berufungsgericht Art und\n\nVoraussetzungen einer solchen Klage nach dominikanischem Recht nicht fest-\n\ngestellt hat, hat der Senat von seiner Befugnis Gebrauch gemacht, die Schlüs-\n\nsigkeit der erhobenen Verfahrensrüge zu prüfen, indem er das insoweit maß-\n\ngebliche ausländische Recht selbst feststellt (vgl. BGHZ 122, 373, 378; 118,\n\n312, 319). Soweit die Gegenvorstellung diese im Senatsbeschluß vom 10. April\n\n2002 getroffenen Feststellungen in Zweifel zieht, sieht der Senat auch nach\n\nerneuter Überprüfung keinen Anlaß, hiervon abzuweichen:\n\n1. Nach wie vor nicht ausgeräumt sind die Bedenken des Senats gegen\n\ndie Drittschuldnereigenschaft der Beklagten, die den Pachtvertrag mit den Klä-\n\ngern persönlich geschlossen haben, während Schuldnerin der Vollstreckungs-\n\ngläubigerin O. die von der Klägerin zu 2 vertretene Besitzgesellschaft T. \n\nO. C. S.A. ist. Entgegen der von den Revisionsklägern im Be-\n\nrufungsverfahren vertretenen Auffassung (S. 4 f. des Schriftsatzes vom\n\n27. Oktober 1997 GA III 402 f) unterscheiden die dominikanischen Gerichte\n\nnämlich sehr wohl zwischen Privatpersonen und den von ihnen gegründeten\n\nKapitalgesellschaften, da das Vermögen einer Aktiengesellschaft (compañia por\n\nacciones) auch nach dominikanischem Recht nicht zugleich persönliches Ver-\n\nmögen der Gesellschafter ist und die Aktiengesellschaft diesen gegenüber eine\n\neigene Rechtspersönlichkeit darstellt (vgl. Art. 529 Código Civil; Entscheidung\n\nN° 7 der Suprema Corte vom 10. Januar 2001, Boletín Enero 2001 [amtliche\n\nSammlung Januar 2001] Nr. 1082).\n\n2. Selbst wenn gleichwohl ein wirksamer \"acto de oposición\" vorgelegen\n\nhätte, hätte dieser nach dem klaren Wortlaut des Art. 565 CPC mangels recht-\n\nzeitiger Erhebung der Validitätsklage seine Wirksamkeit verloren (vgl. zur Un-\n\nwirksamkeit einer vorläufigen Vollstreckungsmaßnahme bei Überschreitung der\n\nFrist zur Erhebung der Validitätsklage auch Corte Suprema, Entscheidung N° 7\n\nvom 14. Juli 1999, Boletín Juli 1999 N° 1064 - zum embargo conservatorio nach\n\nArt. 48 CPC -).\n\n3. Der Senat bleibt auch dabei, daß die dominikanische Rechtspraxis\n\n- nicht nur, aber insbesondere - im Zivilprozeßrecht maßgeblich von der franzö-\n\nsischen Rechtsprechung und Lehre geprägt ist und diese wie eigene Rechts-\n\nquellen heranzieht und zitiert, so daß dominikanische Entscheidungen \"in vielen\n\nFällen beinahe exakte Kopien der wichtigen Entscheidungen der französischen\n\nCour de Cassation\" darstellen (vgl. Wenceslao Vega, La influencia del francés\n\nen nuestro derecho, Gaceta Judicial 83 [2000], Rubrik \"Historia\"; zur Zitierpraxis\n\nder dominikanischen Rechtswissenschaft siehe beispielsweise auch Victor Joa-\n\nquín Castellanos, La acción pauliana, Gaceta Judicial 65 [1999]). Auch die Ent-\n\nscheidung der Suprema Corte vom 10. Januar 2001 aaO merkt beispielsweise\n\nan, daß die Vorinstanz mit ihrer einschränkenden Auslegung eines Artikels des\n\nHandelsgesetzbuches von einer gefestigten Rechtsprechung der französischen\n\nGerichte abgewichen sei. Zudem wird in der mit der Gegenvorstellung über-\n\nreichten Broschüre \"Doing Business in the Dominican Republic\" auf Seite 77\n\n- u.a. in Bezug auf die Zivilprozeßordnung - ausgeführt, daß sich dominikani-\n\nsche Richter bei der Auslegung von Bestimmungen dieser Gesetze weitgehend\n\nan der französischen Rechtsprechung orientieren.\n\nIm übrigen hat der Senat sich nicht etwa darauf beschränkt, das domini-\n\nkanische Recht anhand des französischen Rechts festzustellen, sondern sich in\n\nerster Linie auf die von den Beklagten selbst vorgelegten dominikanischen\n\nRechtsvorschriften gestützt und lediglich zur Erläuterung der Grundzüge des\n\ndominikanischen Vollstreckungsrechts leichter zugängliche französische Quel-\n\nlen herangezogen.\n\n4. Der Senat bleibt dabei, daß die auf Seite 7 der Gegenvorstellung ge-\n\nnannten beiden Verfahren keine \"demanda en validez\" darstellen. Welches\n\nKlageziel mit einer solchen Klage verfolgt wird, ergibt sich aus den in zahlrei-\n\nchen Entscheidungen der Corte Suprema wiedergegebenen, dem Sinne nach\n\nstets gleichlautenden Urteilsformeln, mit denen einer solchen Klage stattgege-\n\nben wird: Die näher bezeichnete vorläufige Pfändungsmaßnahme wird nämlich\n\n\"hinsichtlich der Form für einwandfrei und wirksam\" erklärt (\"El Juzgado ... debe\n\ndeclarar y declara en cuanto a la forma [und gegebenenfalls: y cuanto al fondo]\n\nbueno y válido el embargo retentivo u oposición trabado por ... en contra de\n\n...\"), vgl. Corte Suprema, Entscheidungen N° 9 vom 10. Januar 2001, Boletín\n\nJanuar 2001 N° 1082; N° 15 vom 21. April 1999, Boletín April 1999 N° 1061;\n\nN° 11 vom 16. Juni 1999, Boletín Juni 1999 N° 1063; N° 6 vom 8. März 2000\n\nBoletín März 2000 N° 1072, gegebenenfalls verbunden mit der Verurteilung des\n\nDrittschuldners zur Leistung an den Vollstreckungsgläubiger. Insoweit hat sich\n\nan der üblichen Formulierung der Anträge und Entscheidungsformeln seit In-\n\nkrafttreten der napoleonischen Gesetzgebung nichts geändert (vgl. die Muster\n\neiner Validitätsklage und -entscheidung in Pigeau, La procédure civile des tri-\n\nbunaux en France [1808] Bd. 2 S. 57, 71). Ein dem auch nur ansatzweise ent-\n\nsprechender Antrag ist in keinem der beiden Schriftstücke enthalten, in denen\n\ndie Revision die Erhebung einer Validitätsklage sehen möchte.\n\na) Zudem ist in dem als \"Kaufpreisklage\" bezeichneten Schriftstück vom\n\n9. Januar 1995 die spätere Vollstreckungsmaßnahme vom 1. März 1995, um\n\nderen notwendige Bestätigung es hier geht, naturgemäß nicht einmal erwähnt.\n\nDas Begehren, diese Vollstreckungsmaßnahme für wirksam zu erklären, ist ihr\n\nnicht zu entnehmen.\n\nb) Bei der als \"Räumungsklage\" bezeichneten \"demanda en desalojo en\n\nreferemiento\" handelt es sich nicht um ein Verfahren der ordentlichen Zivilge-\n\nrichtsbarkeit (vor der die Validitätsklage zu erheben wäre), sondern um ein vor-\n\nläufiges, auf einstweiligen Rechtsschutz gerichtetes Verfahren; die in diesem\n\nVerfahren ergehenden vorläufigen Entscheidungen sind weder rechtskraftfähig\n\nnoch für das ordentliche Verfahren zur Hauptsache bindend (Artt. 101, 104 des\n\nGesetzes 834; vgl. Rodriguez Yangüela, Las ordenanzas de referimiento, Ga-\n\nceta Judicial Nr. 64 [1999]). Im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes kann\n\nallenfalls die Aufhebung der durch die Vollstreckungsmaßnahme erwirkten Ver-\n\nstrickung erreicht werden, nicht aber die allein mit der \"demanda en validez\" zu\n\nerwirkende Bestätigung der vorläufigen Vollstreckungsmaßnahme (vgl. Corte\n\nSuprema, Entscheidung N° 13 vom 14. März 2001, Boletín März 2001,\n\nN° 1084).\n\n5. Daß die grundsätzlich acht Tage betragende Frist des Art. 563 CPC\n\nsich pro drei Meilen Entfernung zwischen den Wohnorten (domicilio) der Betei-\n\nligten um jeweils einen Tag verlängert, hat der Senat nicht übersehen. Auch\n\ndiese Bestimmung geht im übrigen auf den ursprünglichen Text der französi-\n\nschen Zivilprozeßordnung zurück, die eine Verlängerung um einen Tag pro\n\n30 km Entfernung vorsah (vgl. Berriat-Saint-Prix, Cours de procédure civile,\n\n4. Aufl. 1821, Bd. 2 S. 519 Fn. 20).\n\nAuf den Wohnsitz der Frau O. in M. kommt es aber schon\n\ndeshalb nicht an, weil die Validitätsklage nicht von dieser zu erheben war, son-\n\ndern von der C. C. C. C. por A. als Vollstreckungsgläubigerin; die-\n\nse hat ausweislich des Grundbuchauszuges (GA II 333) ihren Sitz in der Stadt\n\nN. und hatte zudem für die Zwecke der Zwangsvollstreckung gemäß\n\nArt. 559 CPC ihren Wahlwohnsitz (Art. 111 Código Civil) in der Kanzlei ihres\n\nAnwalts \n\nin N. genommen. Die Schuldnerin \n\n(T. \n\n O. \n\n C. \n\nS.A.) hatte zwar ihren Sitz im 155 km entfernten P. P. ; auch ihr ist indes\n\ndie Aufforderung zur Zahlung von vier Raten, die die Revision als Zahlungskla-\n\nge bezeichnet, in N. zugestellt worden, wo die Vizepräsidentin dieser Gesell-\n\nschaft, die Klägerin zu 2, die die Revision als Schuldnerin der Vollstreckungs-\n\ngläubigerin ansieht, ausweislich dieser Urkunde ihren Wohnsitz hatte (GA III\n\n542).\n\nDie Beklagten hingegen haben selbst den \"acto de oposición\" (GA III\n\n510, 513) zu den Akten gereicht, aus dem sich ergibt, daß der als Drittschuldner\n\nallein in Anspruch genommene Beklagte zu 1 am 1. März 1995 seinen örtlichen\n\nWohnsitz in dem streitbefangenen Hotel in N. hatte. Der Hinweis, er habe\n\ndie Dominikanische Republik Anfang März 1995 verlassen, um seiner Arbeit in\n\nDeutschland nachzugehen (GA II 198), ist nicht geeignet, eine Aufgabe dieses\n\nWohnsitzes darzulegen, zumal den Beklagten ausweislich einer weiteren von\n\nihnen vorgelegten Urkunde (GA III 453 P) noch am 2. Dezember 1997 ein Her-\n\nausgabeverlangen der Kläger in dem streitbefangenen Hotel in N. mit der\n\nausdrücklichen Feststellung zugestellt wurde, daß sich dort deren vorläufiger\n\nWohnsitz befinde.\n\nHahne\n\nSprick\n\nWagenitz\n\nAhlt\n\nVézina","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/1999/XII_ZR_178-99A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-07-31/xii-zr-178-99","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/1999/XII_ZR_178-99A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/1999/XII_ZR_178-99A.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-07-31/xii-zr-178-99","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/1999/XII_ZR_178-99A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:23:53.322476+00:00"}}