{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/1999/XII_ZR_178-99","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2002-04-10","aktenzeichen":"XII ZR 178/99","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"ZPO §§ 554b, 559 Abs. 2 Satz 2, 565 Abs. 4 a.F. Zur Befugnis des Revisionsgerichts, die Erfolgsaussicht einer auf die Verfahrensrü- ge fehlerhaft ermittelten ausländischen Rechts gestützten Revision anhand eigener Kenntnis des ausländischen Rechts zu beurteilen (im Anschluß an BGHZ 122, 373, 378). Artt. 557, 563 ff. Código de Procedimiento Civil (Dominikanische Republik) Zur Rechtsnatur und zu den Anforderungen der nach dominikanischem Zwangsvoll- streckungsrecht zur Erhaltung der Wirksamkeit eines gegenüber dem Drittschuldner ausgesprochenen Leistungsverbots (oposición, Art. 557 CPC) zu erhebenden Klage auf Wirksamerklärung dieser Vollstreckungsmaßnahme (demanda en validez, Artt. 563 ff. CPC).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n10. April 2002\n\nin dem Rechtsstreit\n\nXII ZR 178/99\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n\nZPO §§ 554b, 559 Abs. 2 Satz 2, 565 Abs. 4 a.F.\n\nZur Befugnis des Revisionsgerichts, die Erfolgsaussicht einer auf die Verfahrensrü-\nge fehlerhaft ermittelten ausländischen Rechts gestützten Revision anhand eigener\nKenntnis des ausländischen Rechts zu beurteilen (im Anschluß an BGHZ 122, 373,\n378).\n\nArtt. 557, 563 ff. Código de Procedimiento Civil (Dominikanische Republik)\n\nZur Rechtsnatur und zu den Anforderungen der nach dominikanischem Zwangsvoll-\nstreckungsrecht zur Erhaltung der Wirksamkeit eines gegenüber dem Drittschuldner\nausgesprochenen Leistungsverbots (oposición, Art. 557 CPC) zu erhebenden Klage\nauf Wirksamerklärung dieser Vollstreckungsmaßnahme (demanda en validez,\nArtt. 563 ff. CPC).\n\nBGH, Beschluß vom 10. April 2002 - XII ZR 178/99 - OLG Celle\n\nLG Verden\n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. April 2002 durch die\n\nRichter Gerber, Sprick, Prof. Dr. Wagenitz, Fuchs und Dr. Vézina\n\nbeschlossen:\n\nDer Antrag der Beklagten auf Prozeßkostenhilfe wird abgelehnt.\n\nGründe:\n\nDie beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht\n\nauf Erfolg.\n\nI.\n\nDie Revision greift die Auffassung des Berufungsgerichts an, die Be-\n\nklagten seien durch das am 1. März 1995 zugestellte Schriftstück (\"acto de\n\noposición\") nach dominikanischem Recht nicht gehindert gewesen, das Hotel\n\nan die Kläger zurückzugeben, und macht insoweit im Wege der Verfahrensrüge\n\ngeltend, das Berufungsgericht habe das maßgebliche ausländische Recht un-\n\nzureichend ermittelt.\n\nDamit kann sie im Ergebnis keinen Erfolg haben.\n\nII.\n\nDas Revisionsgericht kann die Verfahrensrüge, das Berufungsgericht\n\nhabe das ausländische Recht fehlerhaft ermittelt, in vollem Umfang nachprü-\n\nfen, auch wenn dies die Prüfung ausländischen Rechts voraussetzt (vgl. BGHZ\n\n122, 373, 378.) Dies gilt mangels Bindungswirkung jedenfalls, soweit das Be-\n\nrufungsgericht den Inhalt des ausländischen Rechts nicht festgestellt hat oder\n\ndarauf nicht eingegangen ist (vgl. BGHZ 40, 197, 201; Zöller/Geimer ZPO\n\n23. Aufl. § 293 Rdn. 28 2. Absatz).\n\nIII.\n\nEs kann dahinstehen, ob die Auffassung der Revision zutrifft, entgegen\n\nder auf ein Gutachten des Max-Planck-Instituts für ausländisches und interna-\n\ntionales Privatrecht gestützten Auffassung des Berufungsgerichts enthalte das\n\nam 1. März 1995 zugestellte Schriftstück ein dem Beklagten zu 1 als Dritt-\n\nschuldner gegenüber nach dominikanischem Recht wirksames Verbot, das\n\nHotel an die Kläger herauszugeben.\n\nSelbst wenn dies zuträfe, wäre ein solches Verbot nach Ablauf einer\n\nFrist von acht Tagen wirkungslos geworden mit der Folge, daß einer Rückgabe\n\ndann nichts mehr im Wege gestanden hätte. Eine im Vergleich zum Vorent-\n\nhaltungszeitraum von mehreren Jahren so kurzfristige Verhinderung der Rück-\n\ngabe würde die (Teil-)Annahme der Revision nicht rechtfertigen.\n\n1. Die dominikanische Zivilprozeßordnung (Código de Procedimiento Ci-\n\nvil, CPC) beruht auf der durch Dekret Nr. 2214 vom 17. April 1884 in nahezu\n\nwörtlicher Übersetzung übernommenen \n\nfranzösischen Zivilprozeßordnung\n\n(Code de Procédure Civile, CPrC). Französische Rechtsprechung und Lehre\n\nsind daher, der Praxis der dominikanischen Gerichte entsprechend, zum Ver-\n\nständnis und zur Auslegung des dominikanischen Prozeßrechts ergänzend\n\nheranzuziehen. Dies gilt insbesondere für die den Artt. 557 bis 567 CPC nahe-\n\nzu wortgleich entsprechenden Artt. 557 bis 567 CPrC, die in Frankreich auch\n\nnach Inkrafttreten des Nouveau Code de Procédure Civile (NCPC) bis zur Re-\n\nform des Vollstreckungsrechts durch Gesetz vom 9. Juli 1991 weitergalten.\n\nNach Art. 557 CPC kann jeder Gläubiger aufgrund eines auf einen be-\n\nstimmten Betrag lautenden notariellen oder privatschriftlichen Titels in den\n\nHänden eines Dritten befindliche Vermögensgegenstände seines Schuldners\n\nsowie dessen Forderungen gegen einen Drittschuldner pfänden (embargo re-\n\ntentivo) und dem Drittschuldner untersagen, an den Schuldner zu leisten (opo-\n\nsición). Gegenstand der Vollstreckung kann auch ein Herausgabeanspruch\n\nsein (vgl. Woopen, Zwangsvollstreckung und Arrest in Forderungen nach fran-\n\nzösischem Recht unter besonderer Berücksichtigung der Vollstreckung in\n\nBankkonten [1989] S. 103). Dieser erste, vorläufige Vollstreckungsakt liegt zu-\n\nnächst in der Hand des Gerichtsvollziehers; nur bei Fehlen eines Titels oder\n\nzur vorläufigen Bezifferung einer unbestimmten Geldforderung bedarf es nach\n\nArtt. 558 f. CPC der Mitwirkung des Richters (vgl. zum frz. Recht Pirrung DGVZ\n\n1975, 1, 7).\n\n2. Es bedarf keiner Entscheidung, ob die Grundbucheintragung des zu-\n\ngunsten der Vollstreckungsgläubigerin bestehenden Vorrechts des nicht be-\n\nfriedigten Verkäufers einen geeigneten Titel im Sinne des Art. 557 CPC dar-\n\nstellt, wie die Beklagten geltend machen, oder ob sie lediglich eine dingliche\n\nSicherung des Anspruchs der Verkäuferin auf bevorrechtigte Befriedigung vor\n\nanderen Gläubigern darstellt und als Titel im Sinne des Art. 557 CPC vielmehr\n\nder notariell beurkundete Kaufvertrag selbst in Betracht kommt.\n\nEbenso kann dahinstehen, ob die Beklagten überhaupt Drittschuldner\n\nsind, was fraglich erscheint, da sich der Kaufpreisanspruch der Vollstreckungs-\n\ngläubigerin C. C. C. C. por A. nicht gegen die Kläger persönlich,\n\nsondern deren Besitzgesellschaft T. O. C. S.A. als Käufe-\n\nrin richtet (für deren Verbindlichkeiten die Anteilsinhaber grundsätzlich nicht\n\nhaften), während die Beklagten die Rückgabe des Hotels nicht dieser, sondern\n\nden Klägern persönlich als ihren Verpächtern schuldet.\n\nFerner bedarf es keiner Prüfung, ob das am 1. März 1995 zugestellte\n\nSchriftstück den Anforderungen des Art. 559 Satz 1 CPC genügt, demzufolge\n\nder \"acto de embargo\" neben dem zugrundeliegenden Titel auch die Pfän-\n\ndungssumme bezeichnen muß, und welche Auswirkungen Art. 557 Abs. 2\n\nCPC, demzufolge die ausgesprochene Verfügungsbeschränkung das Doppelte\n\ndes Wertes des der Vollstreckung zugrundeliegenden Forderungsbetrages\n\n(hier: vier Kaufpreisraten à 4.166,67 $) nicht überschreiten darf, auf die Pfän-\n\ndung eines unteilbaren Herausgabeanspruchs hat.\n\nDenn selbst wenn das am 1. März 1995 zugestellte Schriftstück einen\n\nzunächst wirksamen \"acto de oposición\" im Sinne des Art. 557 CPC darstellte,\n\nverlor dieser alsbald kraft Gesetzes (Art. 565 CPC) seine Wirksamkeit, weil die\n\nVollstreckungsgläubigerin nicht innerhalb der grundsätzlich acht Tage nach der\n\nPfändung ablaufenden Frist des Art. 563 CPC bei dem Gericht des Wohnortes\n\nder Vollstreckungsschuldnerin (Art. 567 CPC) gegen diese die erforderliche\n\nKlage auf Wirksamerklärung der Pfändung (demanda en validez) erhoben und\n\ndies innerhalb der gleichen Frist dem Drittschuldner angezeigt hat (Art. 564\n\nCPC).\n\n3. Der Auffassung der Revision, der Erhebung einer solchen Klage habe\n\nes hier nicht bedurft, da eine Klage der Vollstreckungsgläubigerin auf Zahlung\n\ndes Kaufpreises und somit eine auf Seite 2 des Sachverständigengutachtens\n\nals \"Klage in der Hauptsache\" bezeichnete Klage im Sinne der Artt. 563 ff. CPC\n\nbereits anhängig gewesen sei, vermag der Senat nicht zu folgen.\n\nArtt. 563 - 565 CPC sprechen nicht von einer Klage \"en lo principal\" oder\n\n\"en cuanto al fondo\", sondern von einer \"demanda en validez\", die der \"de-\n\nmande en validité\" im Sinne der Artt. 563 - 565 CPrC entspricht. Diese darf mit\n\neiner Klage in der \"Hauptsache\" - etwa im Sinne des § 926 Abs. 1 ZPO - nicht\n\nverwechselt werden.\n\nDiese \"Bestätigungs- und Überweisungsklage\" stellt vielmehr die zweite\n\nStufe der Zwangsvollstreckung dar und ist auf die Wirksamerklärung der Pfän-\n\ndung und die Überweisung der Forderung gerichtet. Erst mit der Entscheidung\n\ndes Gerichts (jugement de validité) wird die Forderung gegen den Dritten auf\n\nden Vollstreckungsgläubiger übertragen (vgl. Sonnenberger/Schweinberger,\n\nEinführung in das französische Recht, 2. Aufl. S. 185 f.). Die endgültige materi-\n\nellrechtliche Zuweisung des Vollstreckungsgegenstandes bleibt somit einem\n\ngerichtlichen Verfahren vorbehalten, in dem die Ordnungsmäßigkeit der Voll-\n\nstreckungshandlungen und im Falle der Verfahrenseinleitung ohne Vollstrek-\n\nkungstitel auch das Bestehen der Forderung des Vollstreckungsgläubigers ge-\n\nprüft wird (vgl. Mössle, Internationale Forderungspfändung, S. 169).\n\nWird die Frist zur Erhebung dieser Klage nicht eingehalten, wird der ge-\n\nsamte Pfändungsakt unwirksam, so daß der Drittschuldner wieder befreiend an\n\nden Schuldner leisten und dieser wieder frei über die Forderung verfügen kann\n\n(vgl. Woopen aaO S. 140 ff.; Vincent, Voies d'exécution et procédures de dis-\n\ntribution, 11. Aufl. [1974] Rdn. 136 = S. 192; Pirrung aaO).\n\nZum Verständnis der besonderen Funktion der \"Validitätsklage\" ist auch\n\nder von der dominikanischen Kommission zur Reform und Modernisierung der\n\nJustiz am 23. Februar 2000 vorgelegte Vorentwurf einer neuen Zivilprozeßord-\n\nnung heranzuziehen, dessen Artt. 1275 ff. den embargo retentivo durch einen\n\nembargo retentivo de atribución (etwa: Pfändung und Überweisung) ersetzen.\n\nDieser bedarf keiner nachfolgenden \"validación\" und ermächtigt den Dritt-\n\nschuldner im Rahmen gesetzlicher Vorgaben, befreiend an den Vollstrek-\n\nkungsgläubiger zu leisten. Damit würde das dominikanische Recht der franzö-\n\nsischen Reform des Vollstreckungsrechts folgen, die die saisie-arrêt ebenfalls\n\ndurch eine (einaktige) saisie-attribution ersetzt hat.\n\nAnlaß zu der Reform in Frankreich war im übrigen auch die Kritik an der\n\nbis zum Inkrafttreten des Gesetzes vom 9. Juli 1991 bestehenden Notwendig-\n\nkeit, die Wirksamkeit der Pfändung in einem besonderen Verfahren bestätigen\n\nzu lassen. So führen Perrot/Théry (Procédures civiles d'exécution [2000]\n\nRdn. 340 = S. 360) rückblickend aus:\n\n»Die saisie-arrêt ... wies einen Mischcharakter auf: zunächst als Siche-\nrungsmaßnahme und schließlich als Vollstreckungsmaßnahme. Die e r-\nste Phase begann mit der Pfändung, die zur Folge hatte, daß über die\ngepfändete Forderung nicht verfügt werden konnte. Sodann mußte der\nGläubiger die Klage auf Wirksamerklärung der Pfändung erheben, un-\nabhängig davon, ob er einen vollstreckbaren Titel hatte oder nicht. So-\nbald er das Validitätsurteil erstritten hatte, wurde die Pfändung zu einer\nVollstreckungsmaßnahme ... und das Urteil hatte die Übertragung der\nForderung auf den Vollstreckungsgläubiger zur Folge. ... So sehr dieser\nMechanismus seine Berechtigung hatte, wenn der Gläubiger nicht über\neinen vollstreckbaren Titel verfügte, so sehr gab er im umgekehrten Fall\n\nAnlaß zur Kritik... Wie soll man verstehen, daß es nach einem ersten\nProzeß, der dazu dient, einen vollstreckbaren Titel zu erwirken, erfor-\nderlich sein soll, einen zweiten für die Vollstreckung anzustrengen?«\n\nDaß die zuvor oder nachträglich erhobene Klage zur Hauptsache mit der\n\nnach Artt. 563 ff. CPC erforderlichen Klage auf Wirksamerklärung nicht iden-\n\ntisch sein kann, ergibt sich zudem aus der ausschließlichen örtlichen Zustän-\n\ndigkeit des Wohnsitzgerichts des Vollstreckungsschuldners für die Erhebung\n\ndieser Klage (Art. 567 CPC). So hat die Cour de Cassation (Civ. 2, Urteil vom\n\n15. Februar 1995, Bulletin 1995 II n° 56 S. 32), deren Rechtsprechung großen\n\nEinfluß auf die dominikanische Rechtspraxis hat, zum inhaltlich entsprechen-\n\nden Art. 567 Abs. 1 CPrC entschieden, daß der Vollstreckungsgläubiger, der\n\neine saisie-arrêt wegen einer Unterhaltsforderung ausgebracht hat, die nach-\n\nfolgende Klage auf Wirksamerklärung nicht unter Berufung auf die Rechtsnatur\n\nder der Vollstreckung zugrunde liegenden Forderung wahlweise auch vor dem\n\nGericht seines eigenen Wohnsitzes erheben kann, denn Art. 46 NCPC, der\n\ndiesen Wahlgerichtsstand für Unterhaltsklagen eröffnet, findet auf eine solche\n\nKlage keine Anwendung, weil diese etwas anderes ist als eine auf die Verur-\n\nteilung des Schuldners zu Unterhaltszahlungen gerichtete Klage (\"une deman-\n\nde en validité d' une saisie-arrêt, distincte d' une demande de condamnation\n\nd' un débiteur d' aliments\"). Auch im Rahmen der Vollstreckung wegen einer\n\nKlageforderung, für die die Zuständigkeit des Handelsgerichts oder des Land-\n\nwirtschaftsgerichts gegeben ist, kann die Validitätsklage nur vor den Zivilge-\n\nrichten erhoben werden (vgl. Vincent aaO Rdn. 134 m.N.).\n\n4. Die Beklagten waren daher mangels wirksamer Verbotsverfügung\n\nnicht gehindert, das Hotel nach Ablauf der Frist des Art. 563 CPC schuldbefrei-\n\nend an die Kläger zurückzugeben. Mangels Rückgabe schulden sie\n\n- zumindest\n\nabgesehen von den wenigen Tagen bis zum Ablauf dieser Frist - die Nut-\n\nzungsentschädigung, zu der sie verurteilt wurden, sowie dem Feststellungs-\n\nausspruch entsprechend Ersatz des durch verspätete Rückgabe entstandenen\n\nund entstehenden weiteren Schadens.\n\nGerber\n\nSprick\n\nWagenitz\n\nFuchs\n\nVézina","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/1999/XII_ZR_178-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-04-10/xii-zr-178-99","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 926","ref_norm":"926","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/1999/XII_ZR_178-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/1999/XII_ZR_178-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-04-10/xii-zr-178-99","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/1999/XII_ZR_178-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:06:27.133593+00:00"}}