{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/1999/XII_ZR_173-99","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2001-11-28","aktenzeichen":"XII ZR 173/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nXII ZR 173/99\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n28. November 2001\nKüpferle,\nJustizamtsinspektorin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 28. November 2001 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die\n\nRichter Gerber, Prof. Dr. Wagenitz, Fuchs und Dr. Vézina\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 9. Zivilse-\n\nnats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 10. Mai 1999\n\naufgehoben.\n\n2. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil der 3. Zivil-\n\nkammer des Landgerichts Krefeld vom 25. Juni 1998 teilweise\n\nabgeändert und wie folgt neu gefaßt:\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\n3. Die Anschlußberufung der Klägerin wird zurückgewiesen; die\n\nmit der Anschlußberufung erweiterte Klage wird abgewiesen.\n\n4. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDer Beklagte ist der zweite Ehemann der Klägerin. Die 1985 geschlos-\n\nsene Ehe ist seit Dezember 1997 rechtskräftig geschieden; die Durchführung\n\ndes Zugewinnausgleichs steht aus.\n\nAm 6. Juni 1986 schlossen die Parteien einen notariellen Vertrag, in\n\ndem die Klägerin dem Beklagten das hälftige Miteigentum an einem ihr gehö-\n\nrenden Grundstück übertrug und der Beklagte die gesamtschuldnerische Haf-\n\ntung für eine durch Grundschuld gesicherte Forderung der Bausparkasse\n\nübernahm. Die Eintragung des Miteigentums wurde bewilligt und der Notar zu-\n\ngleich beauftragt, am 2. Januar 1987 den Eintragungsantrag zu stellen. In der\n\nFolgezeit bauten die Parteien das auf dem Grundstück stehende Gebäude zu\n\neinem Doppelhaus um, in dem sie ihre Familienwohnung nahmen. Ein Antrag\n\nauf Eintragung des Miteigentums wurde nicht gestellt.\n\nIm Juli 1994 widerrief die Klägerin die \"Schenkung\" des hälftigen Mitei-\n\ngentums wegen groben Undanks, weil der Beklagte 1993 - noch vor Trennung\n\nder Parteien - ehewidrige Beziehungen aufgenommen hatte. 1995 übertrug die\n\nKlägerin das Eigentum an dem Grundstück auf ihren ersten Ehemann, der\n\nnunmehr im Grundbuch als Eigentümer eingetragen ist.\n\nDie Klägerin hat zunächst die Feststellung begehrt, daß der Beklagte\n\nnicht berechtigt sei, die Umschreibung des hälftigen Miteigentumsanteils auf\n\nsich zu beanspruchen; hilfsweise hat sie beantragt, dem Beklagten zu untersa-\n\ngen, die Umschreibung auf sich zu veranlassen. Das Landgericht hat dem\n\nHilfsantrag stattgegeben. Hiergegen hat der Beklagte Berufung eingelegt.\n\nNachdem sich im Berufungsrechtszug herausgestellt hatte, daß die Klägerin\n\nnicht mehr Eigentümerin des Grundstücks ist, hat die Klägerin behauptet, daß\n\nder Beklagte sich aufgrund der notariellen Vereinbarung eines Schadenser-\n\nsatzanspruchs gegen sie berühme, und hilfsweise beantragt festzustellen, daß\n\ndem Beklagten aus dieser Vereinbarung keine Rechte mehr gegen sie zuste-\n\nhen. Das Oberlandesgericht hat diesem Antrag entsprochen, die Klage im übri-\n\ngen abgewiesen und die Berufung des Beklagten im übrigen zurückgewiesen.\n\nHiergegen wendet sich der Beklagte mit der Revision, mit welcher er sein Be-\n\ngehren, die Klage in vollem Umfang abzuweisen, weiterverfolgt.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, zur Abän-\n\nderung des Urteils des Landgerichts und zur Abweisung der Klage.\n\n1. Das Oberlandesgericht hat den von der Klägerin erstmals im Beru-\n\nfungsverfahren hilfsweise gestellten Feststellungsantrag als Klageänderung\n\nangesehen, die jedoch als sachdienlich zuzulassen sei. Die hiergegen gerich-\n\nteten Angriffe der Revision gehen fehl; denn die Zulassung der Klageänderung\n\ndurch das Oberlandesgericht ist nach § 268 ZPO einer Überprüfung durch das\n\nRechtsmittelgericht entzogen. Der dem geänderten Klageantrag entsprechende\n\nUrteilsausspruch verstößt auch nicht gegen den Grundsatz der reformatio in\n\npeius (§ 536 ZPO). Zwar geht dieser Ausspruch über den Entscheidungssatz\n\ndes nur vom Beklagten mit der Berufung angegriffenen landgerichtlichen Ur-\n\nteils hinaus. Die Klageänderung läßt sich jedoch als eine konkludente An-\n\nschlußberufung der Klägerin verstehen (vgl. BGH Urteil 28. Oktober 1953\n\n- VI ZR 217/52 - NJW 1954, 266, 267).\n\n2. Die notarielle Vereinbarung der Parteien hat das Oberlandesgericht\n\nals eine ehebezogene Zuwendung angesehen. Da mit der Scheidung der Ehe\n\ndie Geschäftsgrundlage für die in diesem Vertrag vereinbarte Übertragung des\n\nhälftigen Eigentums entfallen sei, könne der Beklagte die Vollziehung dieses\n\nVertrags nicht mehr verlangen und hierauf gestützte Ansprüche nicht mehr\n\ngeltend machen.\n\nDiese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.\n\na) Zutreffend ist allerdings der Ausgangspunkt des Oberlandesgerichts:\n\nDie Klägerin hat sich in der notariellen Vereinbarung verpflichtet, dem Beklag-\n\nten das hälftige Miteigentum an ihrem Grundstück zu übertragen, und die Auf-\n\nlassung erklärt. Auf diesem Grundstück wollten die Parteien sich - wie später\n\nauch geschehen - durch Umbauten ihr Familienheim schaffen. Das Oberlan-\n\ndesgericht hat deshalb die Übertragung des hälftigen Miteigentums in nicht zu\n\nbeanstandender Weise als einen Beitrag der Klägerin zur Verwirklichung der\n\nehelichen Lebensgemeinschaft mit dem Beklagten und damit als ehebezogene\n\nZuwendung gewürdigt (vgl. dazu etwa Senatsurteil BGHZ 115, 132, 135 ff.\n\nm.w.N.).\n\nEhebezogene Zuwendungen können beim Scheitern der Ehe nach den\n\nRegeln des Wegfalls der Geschäftsgrundlage zu Ausgleichsansprüchen des\n\nZuwendenden (hier: der Klägerin) führen, wenn diesem die Beibehaltung der\n\nVermögensverhältnisse, wie sie durch die Zuwendung herbeigeführt worden\n\nsind, nach Treu und Glauben nicht zuzumuten ist. Dies gilt, wie der Senat wie-\n\nderholt erkannt hat, allerdings in erster Linie für Fälle der Gütertrennung. Im\n\ngesetzlichen Güterstand ist ein Ausgleich zwar nicht schlechthin ausgeschlos-\n\nsen, dort aber nur gerechtfertigt, wenn besondere Umstände den güterrechtli-\n\nchen Ausgleich als nicht tragbare Lösung erscheinen lassen (vgl. etwa Senats-\n\nurteile BGHZ 115, aaO, 135 ff. und vom 23. April 1997 - XII ZR 20/95 - FamRZ\n\n1997, 933).\n\nDiese Grundsätze gelten auch dann, wenn eine ehebezogene Zuwen-\n\ndung - wie hier - noch nicht abschließend vollzogen ist. Auch in einem solchen\n\nFall führt das Scheitern der Ehe nicht ohne weiteres zum Erlöschen von Rech-\n\nten, die aufgrund der Zuwendung bereits entstanden sind. Vielmehr ist der\n\nWert solcher Rechte grundsätzlich als Aktiv- oder Passivposten in den jeweili-\n\ngen Endvermögen der Ehegatten zu berücksichtigen und güterrechtlich auszu-\n\ngleichen. Nur soweit besondere Umstände einen solchen güterrechtlichen\n\nAusgleich als nicht tragbare Lösung erscheinen lassen, kann die Vereinbarung\n\nüber die nicht abschließend vollzogene ehebezogene Zuwendung nach den\n\nGrundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage an die mit dem Schei-\n\ntern der Ehe eingetretene neue Situation angepaßt werden. Solche Gründe\n\nsind jedoch weder vom Oberlandesgericht festgestellt noch sonst ersichtlich.\n\nDer Umstand, daß die Parteien das Gebäude auf dem Grundstück gemeinsam\n\numgebaut haben und der Beklagte sich gegenüber der Bausparkasse ver-\n\npflichtet hat, für die von der Klägerin geschuldeten Zins- und Tilgungsleistun-\n\ngen als Gesamtschuldner aufzukommen, läßt es - im Gegenteil - als sachge-\n\nrecht erscheinen, eine Berücksichtigung der beiderseitigen Ansprüche allein\n\ndem Zugewinnausgleich vorzubehalten.\n\nb) Das angefochtene Urteil erweist sich auch nicht aus anderen Grün-\n\nden als richtig. Dabei kann vorliegend offenbleiben, ob die Klägerin nach den\n\nmit ihrem ersten Ehemann getroffenen Abreden noch in der Lage ist, dem Be-\n\nklagten Miteigentum an dem - inzwischen ihrem ersten Ehemann übereigne-\n\nten - Grundstück zu verschaffen. Ein etwaiges Unvermögen der Klägerin zur\n\nVerschaffung des dem Beklagten zugesagten Miteigentums wäre von der Klä-\n\ngerin jedenfalls zu vertreten und ließe bereits entstandene Rechte des Be-\n\nklagten aus der notariellen Vereinbarung jedenfalls nicht ersatzlos entfallen, es\n\nwürde vielmehr einen Ersatzanspruch des Beklagten nach Maßgabe der\n\n§§ 280, 325 BGB begründen.\n\n3. Das Berufungsurteil kann nach allem keinen Bestand haben. Der Se-\n\nnat ist in der Lage, selbst abschließend zu entscheiden (§ 565 Abs. 3 ZPO).\n\nDer Sachverhalt ist, soweit für die von der Klägerin gestellten Anträge von Be-\n\ndeutung, unstreitig; weitere tatsächliche Feststellungen sind weder zu erwarten\n\nnoch erforderlich. Die von der Klägerin im ersten Rechtszug gestellten Anträge\n\nsind mangels Rechtschutzbedürfnisses unzulässig, da, worauf das Oberlan-\n\ndesgericht mit Recht hinweist, die Übertragung des Grundeigentums auf den\n\nersten Ehemann der Klägerin dem Beklagten die Möglichkeit genommen hat,\n\neine Umschreibung des hälftigen Miteigentums auf sich zu bewirken. Im übri-\n\ngen ist die Klage unbegründet. Die Scheidung der Ehe der Parteien hat für sich\n\nallein nicht zu einem Wegfall der mit der notariellen Vereinbarung begründeten\n\nRechte des Beklagten geführt. Diese Rechte sind auch durch die zwischenzeit-\n\nliche Veräußerung des Grundstücks nicht ersatzlos erloschen. Die Klage war\n\ndaher auch in Ansehung des Feststellungsbegehrens der Klägerin abzuweisen.\n\nHahne\n\nGerber\n\nWagenitz\n\nFuchs\n\nVézina","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/1999/XII_ZR_173-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-11-28/xii-zr-173-99","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 280","ref_norm":"280","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 325","ref_norm":"325","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 268","ref_norm":"268","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 536","ref_norm":"536","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 565","ref_norm":"565","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/1999/XII_ZR_173-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/1999/XII_ZR_173-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-11-28/xii-zr-173-99","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/1999/XII_ZR_173-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:36:40.515880+00:00"}}