{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/1999/XII_ZR_162-99","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2001-11-21","aktenzeichen":"XII ZR 162/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 21. November 2001 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle ZPO § 554 Abs. 3 Nr. 3 Buchst a; BGB §§ 387, 1378 Abs. 2 a) Zur ordnungsgemäßen Revisionsbegründung, wenn der Revisionskläger die Re- vision ausschließlich auf neue Tatsachen stützt, die nach der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht entstanden sind. b) Zur Aufrechnung mit einem - noch nicht titulierten - Anspruch auf Zugewinnaus- gleich gegenüber einem Anspruch auf anteilige Auszahlung des Veräußerungs- erlöses für einen früher gemeinschaftlichen Vermögensgegenstand geschiedener Ehegatten (Anschluß an Senatsurteil vom 17. November 1999 - XII ZR 281/97 - FamRZ 2000, 355 ff.).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nXII ZR 162/99\n\nURTEIL\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n\nVerkündet am:\n21. November 2001\nKüpferle,\nJustizamtsinspektorin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nZPO § 554 Abs. 3 Nr. 3 Buchst a; BGB §§ 387, 1378 Abs. 2\n\na) Zur ordnungsgemäßen Revisionsbegründung, wenn der Revisionskläger die Re-\n\nvision ausschließlich auf neue Tatsachen stützt, die nach der letzten mündlichen\n\nVerhandlung vor dem Berufungsgericht entstanden sind.\n\nb) Zur Aufrechnung mit einem - noch nicht titulierten - Anspruch auf Zugewinnaus-\n\ngleich gegenüber einem Anspruch auf anteilige Auszahlung des Veräußerungs-\n\nerlöses für einen früher gemeinschaftlichen Vermögensgegenstand geschiedener\n\nEhegatten (Anschluß an Senatsurteil vom 17. November 1999 - XII ZR 281/97 -\n\nFamRZ 2000, 355 ff.).\n\nBGH, Urteil vom 21. November 2001 - XII ZR 162/99 - OLG Düsseldorf\nLG Düsseldorf\n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 21. November 2001 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die\n\nRichter Sprick, Weber-Monecke, Fuchs und Dr. Ahlt\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 14. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 14. Mai 1999 aufgeho-\n\nben.\n\nDie Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Oberlan-\n\ndesgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDer Kläger nimmt die Beklagte auf Zahlung des restlichen Anteils an\n\ndem aus der Veräußerung des ehemals gemeinschaftlichen Hausgrundstücks\n\nder Parteien erzielten Erlös in Anspruch.\n\nDie Parteien, die im Jahre 1980 geheiratet hatten, waren zu je 1/2 Anteil\n\nMiteigentümer eines Hausgrundstücks in K. . Durch notariellen Vertrag vom\n\n25. Mai 1996 veräußerten sie das Grundstück zu einem Kaufpreis von\n\n835.000 DM, der in Teilbeträgen von 50.000 DM und von 785.000 DM zu zah-\n\nlen war. Die erste Rate und der nach Ablösung der bestehenden Belastungen\n\nverbleibende Restkaufpreis sollten auf ein Konto der Beklagten überwiesen\n\nwerden. Die Überweisung des Teilbetrages von 50.000 DM erfolgte versehent-\n\nlich auf ein Konto des Klägers. Die Parteien einigten sich in der Folgezeit dar-\n\nauf, daß der Kläger sich - unter Berücksichtigung einer vereinbarten Aus-\n\ngleichszahlung für von ihm übernommenen Hausrat sowie von ihm an die Be-\n\nklagte geleisteter Zahlungen - 40.000 DM des an ihn überwiesenen Betrages\n\nauf seinen Erlösanteil anrechnen zu lassen habe. Am 20. Juni 1996 widerrief\n\ndie Beklagte die bis dahin bestehende Vollmacht des Klägers über ihr Konto.\n\nAm 15. Juli 1996 ging auf diesem Konto der restliche Kaufpreis von\n\n423.817,50 DM ein. Die Beklagte überwies hiervon einen Teilbetrag von\n\n100.000 DM an den Kläger. Weitere Zahlungen leistete sie trotz Aufforderung\n\nnicht. Am 6. Juni 1997 wurde der Beklagten der Scheidungsantrag des Klägers\n\nzugestellt. Mit Schreiben vom 23. Juni 1997 erklärte sie gegenüber der Forde-\n\nrung des Klägers auf den Anteil an dem Veräußerungserlös die Aufrechnung\n\nmit einer behaupteten Zugewinnausgleichsforderung in Höhe von 157.292 DM.\n\nMit der Klage begehrte der Kläger - nach teilweiser Klagerücknahme -\n\nZahlung von 96.900 DM mit der Begründung, ihm stehe der Überschuß aus\n\ndem Grundstücksverkauf zur Hälfte zu, weshalb die Beklagte unter Berück-\n\nsichtigung der geleisteten Zahlungen und der Anrechnungsvereinbarung noch\n\nden verlangten Betrag schulde (50.000 DM + 423.817,50 DM = 473.817,50 DM\n\n: 2 = abgerundet 236.900 DM abzüglich gezahlter 140.000 DM). Die Beklagte\n\nmachte geltend, sie habe mit dem Kläger vereinbart, daß sie nur dann ver-\n\npflichtet sei, den restlichen Kaufpreisanteil an ihn auszuzahlen, wenn ihr Zu-\n\ngewinnausgleichsanspruch niedriger sei als der dem Kläger - rechnerisch - zu-\n\nstehende Anspruch auf den restlichen Erlös. Solange die Höhe des Zugewinn-\n\nausgleichsanspruchs noch nicht feststehe, habe sie berechtigt sein sollen, den\n\nErlösanteil zurückzubehalten.\n\nDas Landgericht hat der Klage nach Beweiserhebung über die behaup-\n\ntete Vereinbarung stattgegeben. Die hiergegen gerichtete Berufung der Be-\n\nklagten blieb erfolglos. Mit ihrer Revision, die der Senat angenommen hat,\n\nverfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungbegehren weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI.\n\nDie Revision ist zulässig.\n\nDas Rechtsmittel ist form- und fristgerecht eingelegt und ordnungsge-\n\nmäß begründet worden.\n\n1. Zur ordnungsgemäßen Begründung der Revision gehört die Angabe\n\nder Revisionsgründe unter Bezeichnung der verletzten Rechtsnorm (§ 554\n\nAbs. 3 Nr. 3 a ZPO). Dies erfordert grundsätzlich, daß sich die Revisionsbe-\n\ngründungsschrift mit der Begründung des angefochtenen Urteils auseinander-\n\nsetzt und dargelegt wird, was daran zu beanstanden ist (Stein/Jonas/Grunsky\n\nZPO 21. Aufl. § 554 ZPO Rdn. 6; Zöller/Gummer ZPO 22. Aufl. § 554 ZPO\n\nRdn. 12). Hieran fehlt es zwar vorliegend.\n\nDas Berufungsgericht hat im einzelnen ausgeführt, daß die der Höhe\n\nnach unstreitige Forderung des Klägers nicht durch Aufrechnung mit einem\n\nZugewinnausgleichsanspruch der Beklagten erloschen sei, weil letzterer nach\n\n§ 1578 Abs. 3 BGB erst mit Beendigung des Güterstandes, also mit der rechts-\n\nkräftigen Ehescheidung, entstehe, so daß er nicht, wie nach § 387 BGB erfor-\n\nderlich, vollwirksam und fällig sei. Der Beklagten stehe deshalb auch ein Zu-\n\nrückbehaltungsrecht nach § 273 Abs. 1 BGB nicht zu. Die Vereinbarung eines\n\nZurückbehaltungsrechts habe sie nicht bewiesen. Aus dem Grundsatz von\n\nTreu und Glauben ergebe sich ein solches ebenfalls nicht.\n\nDie Revision macht zwar pauschal geltend, das Berufungsurteil beruhe\n\nauf einer Verletzung des § 286 ZPO sowie des materiellen Rechts, insbeson-\n\ndere der §§ 387, 1378 BGB. Aus welchen Gründen sie die Erwägungen des\n\nBerufungsgerichts für unzutreffend hält, wird indessen nicht im einzelnen aus-\n\ngeführt. Sie stützt sich vielmehr darauf, daß nach der mündlichen Verhandlung\n\nvor dem Berufungsgericht - durch Urteil des Familiengerichts vom 30. Juli\n\n1999 - die Ehe der Parteien rechtskräftig geschieden worden sei. Damit sei die\n\nZugewinnausgleichsforderung der Beklagten fällig geworden, weshalb die von\n\ndieser sowohl vorprozessual als auch mit Schriftsatz vom 30. November 1997\n\nerklärte Aufrechnung, die vorsorglich ausdrücklich wiederholt werde, die Kla-\n\ngeforderung zum Erlöschen gebracht habe. Denn für das Revisionsverfahren\n\nsei mangels Feststellungen des Berufungsgerichts zur Höhe der Aufrech-\n\nnungsforderung insoweit von dem Vorbringen der Beklagten auszugehen, die\n\nihren Zugewinnausgleichsanspruch mit 157.292 DM beziffert habe.\n\n2. a) Dies genügt indessen in einem Fall wie dem vorliegenden den An-\n\nforderungen an eine ordnungsgemäße Revisionsbegründung. Hierfür reicht es\n\ngrundsätzlich aus, wenn der Revisionskläger die Revision ausschließlich auf\n\nneue Tatsachen stützt, sofern diese nach der letzten mündlichen Verhandlung\n\nvor dem Berufungsgericht entstanden sind und auch unter Zugrundelegung der\n\nRechtsauffassung in der angefochtenen Entscheidung zu einer anderen Beur-\n\nteilung der Klageforderung führen können. Kann nämlich das Revisionsgericht\n\nallein aufgrund neuer Tatsachen, soweit diese zu berücksichtigen sind, zu ei-\n\nnem anderen Ergebnis gelangen, ohne die Richtigkeit des Berufungsurteils\n\nüberprüfen zu müssen, so braucht auch von dem Revisionskläger eine Ausein-\n\nandersetzung mit dem Berufungsurteil nicht erwartet zu werden, weil es darauf\n\nnicht ankommt (BAG, Urteil vom 16. Mai 1990 - 4 AZR 145/90 - NJW 1990,\n\n2641, 2642; Stein/Jonas/Grunsky aaO § 554 ZPO Rdn. 7; Zöller/Gummer aaO\n\n§ 554 ZPO Rdn. 12).\n\nDie Beklagte konnte die Revision deshalb ausschließlich mit neuen Tat-\n\nsachen begründen, weil die am 30. Juli 1999 erfolgte rechtskräftige Scheidung\n\nder Parteien in der Revisionsinstanz zu berücksichtigen ist und in Verbindung\n\nmit der erneut erklärten Aufrechnung mit der Zugewinnausgleichsforderung der\n\nBeklagten zu einer anderen Beurteilung der Klageforderung führen kann.\n\nb) § 561 Abs. 1 Satz 1 ZPO bestimmt zwar, daß lediglich dasjenige Vor-\n\nbringen der Beurteilung des Revisionsgerichts unterliegt, das aus dem Tatbe-\n\nstand des Berufungsurteils oder dem Sitzungsprotokoll ersichtlich ist. Die Ur-\n\nteilsgrundlage wird durch das Ende der Berufungsverhandlung abgeschlossen\n\n(BGHZ 104, 215, 220); neue Tatsachen dürfen im Revisionsverfahren grund-\n\nsätzlich nicht berücksichtigt werden.\n\nNach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist § 561\n\nAbs. 1 Satz 1 ZPO aber einschränkend dahin auszulegen, daß in bestimmtem\n\nUmfang auch Tatsachen, die sich erst während der Revisionsinstanz ereignen,\n\nin die Urteilsfindung einfließen können, soweit sie unstreitig sind oder ihr Vor-\n\nliegen in der Revisionsinstanz ohnehin von Amts wegen zu beachten ist und\n\nschützenswerte Belange der Gegenseite nicht entgegenstehen. Der Gedanke\n\nder Konzentration der Revisionsinstanz auf die rechtliche Bewertung eines\n\nfestgestellten Sachverhalts verliert nämlich an Gewicht, wenn die Berücksichti-\n\ngung von neuen tatsächlichen Umständen keine nennenswerte Mehrarbeit ver-\n\nursacht und die Belange des Prozeßgegners gewahrt bleiben. Dann ist Raum\n\nfür die Überlegung, daß es aus prozeßökonomischen Gründen nicht zu ve r-\n\nantworten ist, die vom Tatsachenausschluß betroffene Partei auf einen weite-\n\nren, gegebenenfalls durch mehrere Instanzen zu führenden Prozeß zu verwei-\n\nsen. In einem solchen Fall ist vielmehr durch die Zulassung neuen Vorbringens\n\nim Revisionsverfahren eine rasche und endgültige Streitbereinigung herbeizu-\n\nführen (BGHZ 85, 288, 290; Senatsurteil vom 24. November 1982 - IVb ZR\n\n314/81 - NJW 1983, 451, 453; BGH, Urteil vom 9. Juli 1998 - IX ZR 272/96 -\n\nNJW 1998, 2972, 2974 f. jeweils m.N.; ebenso: MünchKomm-ZPO/Wenzel\n\n2. Aufl. § 561 ZPO Rdn. 30; Musielak/Ball ZPO 2. Aufl. § 561 ZPO Rdn. 10;\n\nZöller/Gummer aaO § 561 ZPO Rdn. 7; weitergehend: Stein/Jonas/Grunsky\n\naaO § 561 ZPO Rdn. 24).\n\nDa es sich bei der rechtskräftigen Scheidung der Parteien um eine un-\n\nstreitige Tatsache handelt, ist dieser Umstand im Revisionsverfahren zu be-\n\nrücksichtigen, soweit nicht schützenswerte Belange des Klägers entgegenste-\n\nhen. Dem kann nicht entgegengehalten werden, daß die rechtskräftige Schei-\n\ndung allein nicht ausreicht, um zu einer anderen Beurteilung der Klageforde-\n\nrung zu gelangen, sondern daß es hierzu außerdem der - tatsächlich auch er-\n\nfolgten - erneuten Aufrechnungserklärung der Beklagten bedarf. Denn bei einer\n\nnachträglich entstandenen Aufrechnungsmöglichkeit ist die im Anschluß daran\n\nerklärte Aufrechnung ebenfalls im Revisionsverfahren zu berücksichtigen\n\n(BGH, Urteil vom 12. Oktober 1983 - VIII ZR 19/82 - NJW 1984, 357, 358 und\n\nvom 2. Dezember 1974 - II ZR 132/73 - NJW 1975, 442, 443).\n\nc) Schützenswerte Belange des Klägers werden durch die Zulassung\n\nder neuen Tatsachen nicht berührt. Die Beklagte hätte auch Vollstreckungsge-\n\ngenklage (§ 767 ZPO) erheben und geltend machen können, sie habe mit einer\n\nnach der letzten mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren fällig gewor-\n\ndenen Gegenforderung wirksam aufgerechnet. Einer nach erneuter Aufrech-\n\nnung erhobenen Vollstreckungsgegenklage hätte nicht entgegengehalten wer-\n\nden können, daß die Einwendung nicht im Revisionsverfahren geltend gemacht\n\nworden ist. Denn ein Zwang zum Vortrag neuer Tatsachen in der Revisionsin-\n\nstanz besteht angesichts des grundsätzlichen Ausschlusses neuen Tatsachen-\n\nvortrags gemäß § 561 Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht (BGH, Urteil vom 9. Juli 1998\n\naaO S. 2975). Die mit der Vollstreckungsgegenklage verbundenen Verzöge-\n\nrungen bei der Durchsetzung seiner Forderung hätte der Beklagte aber in je-\n\ndem Fall hinnehmen müssen. Seine Rechtsstellung wird deshalb nicht ge-\n\nschmälert, wenn noch im vorliegenden Rechtsstreit geklärt wird, ob und gege-\n\nbenenfalls in welchem Umfang die Klageforderung durch die Aufrechnung erlo-\n\nschen ist.\n\nII.\n\nDie Revision ist auch begründet.\n\nDie Forderung des Klägers auf Auszahlung des restlichen Anteils an\n\ndem Veräußerungserlös ist gemäß § 389 BGB durch die von der Beklagten\n\nerklärte Aufrechnung erloschen, soweit ihr eine Zugewinnausgleichsforderung\n\nzusteht und die Aufrechnung hiermit nicht gegen Treu und Glauben (§ 242\n\nBGB) verstößt. Denn der Zugewinnausgleichsanspruch ist mit der Beendigung\n\ndes Güterstandes durch die rechtskräftige Scheidung fällig geworden (§ 1378\n\nAbs. 3 BGB).\n\n1. Die Beklagte hat hinreichend substantiiert dargelegt, daß sie eine die\n\nKlageforderung übersteigende Zugewinnausgleichsforderung gemäß § 1378\n\nAbs. 1 BGB gegen den Kläger hat. Sie hat den betreffenden Anspruch in erster\n\nInstanz mit 157.292 DM beziffert und sich zur näheren Darlegung der Berech-\n\nnung auf ein beigefügtes Schreiben ihres Prozeßbevollmächtigten bezogen. In\n\ndiesem ist das jeweilige Anfangs- und Endvermögen der Parteien dargelegt,\n\ndas Anfangsvermögen auf den Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsan-\n\ntrags hochgerechnet und aus der Gegenüberstellung der beiderseits ange-\n\nnommenen Werte der der Beklagten nach ihrer Ansicht zustehende Zugewinn-\n\nausgleichsanspruch betragsmäßig errechnet. Damit ist die Forderung schlüssig\n\ndargetan worden. Die angesetzten Beträge sind bis auf den - mit 250.000 DM\n\nbezifferten - Firmenwert der A. GmbH, deren alleiniger Gesellschafter und\n\nGeschäftsführer der Kläger ist, unstreitig. Zum Beweis des Firmenwertes, des-\n\nsen Berechnung unter anderem die Bilanzen bis einschließlich 1995 zugrunde\n\ngelegt worden sind, hat die Beklagte die Einholung eines Sachverständigen-\n\ngutachtens beantragt. In ihrer Berufungsbegründung hat sie auf ihr erstinstanz-\n\nliches Vorbringen Bezug genommen und darauf hingewiesen, ihr Zugewinn-\n\nausgleichsanspruch belaufe sich jedenfalls auf über 100.000 DM. Soweit das\n\nBerufungsgericht ausgeführt hat, zur Höhe des Zugewinnausgleichsanspruchs\n\nsei nachvollziehbar nichts dargelegt, stellt dies keine nach § 561 Abs. 2 ZPO\n\nbindende Feststellung dar, sondern eine bloße Wertung des Berufungsge-\n\nrichts, so daß keine Verfahrensrüge erforderlich ist, um das Vorbringen der\n\nBeklagten berücksichtigen zu können. Die Revision vertritt deshalb zu Recht\n\ndie Auffassung, zur Höhe des Anspruchs seien - mit Rücksicht auf die ange-\n\nnommene fehlende Fälligkeit - keine Feststellungen getroffen worden, so daß\n\nfür das Revisionsverfahren von dem betreffenden Sachvortrag der Beklagten\n\nauszugehen ist. Daß der Zugewinnausgleichsanspruch bereits vor dem Famili-\n\nengericht rechtshängig ist, stellt die Zulässigkeit der Aufrechnung nicht in Fra-\n\nge (Senatsurteil vom 17. November 1999 - XII ZR 281/97 - FamRZ 2000, 355,\n\n357).\n\n2. Die Aufrechnung steht allerdings grundsätzlich unter dem Gebot von\n\nTreu und Glauben. Es ist anerkannt, daß sich eine Aufrechnung verbietet,\n\nwenn nach dem besonderen Inhalt des zwischen den Parteien begründeten\n\nSchuldverhältnisses der Ausschluß als stillschweigend vereinbart anzusehen\n\nist (§ 157 BGB) oder wenn die Natur der Rechtsbeziehung oder der Zweck der\n\ngeschuldeten Leistung eine Erfüllung im Wege der Aufrechnung als mit Treu\n\nund Glauben unvereinbar erscheinen lassen (vgl. BGHZ 95, 109, 113). Bei der\n\nAbwicklung vermögensrechtlicher Beziehungen zwischen früheren Ehegatten\n\nist die Aufrechnung mit einem Zugewinnausgleichsanspruch nach Auffassung\n\ndes Senats aber nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Sie verstößt auch nicht\n\ndeshalb gegen Treu und Glauben, weil das Zugewinnausgleichsverfahren etwa\n\nlangwierig und kompliziert sein wird. Denn für den Inhaber der unbestrittenen,\n\nebenfalls in der durch die Ehe begründeten Lebensgemeinschaft wurzelnden\n\nForderung ist es grundsätzlich nicht unzumutbar, den Ausgang des Zugewinn-\n\nausgleichsverfahrens abzuwarten, damit eine Gesamtbereinigung der beider-\n\nseitigen aus der Ehe herrührenden Ansprüche in einem Akt ermöglicht wird\n\n(Senatsurteil vom 17. November 1999 aaO S. 356, 357).\n\nBesondere Umstände, aufgrund deren es wegen der konkreten Situation\n\ndes hier vorliegenden Einzelfalles dennoch treuwidrig sein könnte, daß die Be-\n\nklagte die Forderung des Klägers auf Zahlung des ihm zustehenden restlichen\n\nErlöses mit Hilfe ihres Zugewinnausgleichsanspruchs tilgen will, sind - vom\n\nRechtsstandpunkt des Berufungsgerichts aus folgerichtig - bisher nicht festge-\n\nstellt worden. Das gilt insbesondere für eine eventuelle Abrede der Parteien\n\ndes Inhalts, daß der anteilige Erlös dem Kläger in jedem Fall auszuzahlen sei.\n\n3. Der Senat ist zu einer abschließenden Entscheidung nicht in der La-\n\nge. Es bedarf - bevor es auf die Frage ankommt, ob und gegebenenfalls in\n\nwelcher Höhe die Gegenforderung der Beklagten besteht, zunächst der Prü-\n\nfung, ob die Aufrechnung aus den besonderen Gründen des Einzelfalls unter\n\nAbwägung des Interesses des Klägers an der Verwirklichung seines Anspruchs\n\neinerseits gegenüber dem Sicherungsbedürfnis der Beklagten andererseits\n\ngegen Treu und Glauben verstößt. Das Berufungsgericht hat lediglich erwogen,\n\nob sich das geltend gemachte Zurückbehaltungsrecht vor Eintritt der Fälligkeit\n\nder Gegenforderung aus Treu und Glauben ergebe und dies verneint. Der da-\n\nbei berücksichtigte Umstand, daß die Beklagte zunächst die Auszahlung des\n\nErlöses auf ihr Konto durchgesetzt und dem Kläger sodann durch den Widerruf\n\nder Vollmacht die Möglichkeit genommen hat, den Betrag selbst abzuheben,\n\nmag zwar auch im Rahmen der nunmehr vorzunehmenden Abwägung gegen\n\ndie Beklagte sprechen. Andererseits hat sie aber den Erlös bis auf die Klage-\n\nforderung an den Kläger ausgekehrt und den Einbehalt mit der Befürchtung\n\nbegründet, dieser werde ihren Zugewinnausgleichsanspruch nicht erfüllen. Wie\n\nihr Sicherungsbedürfnis zu bewerten ist, dürfte auch davon abhängen, welchen\n\nWert das Grundstück hat, das der Kläger zusammen mit seiner neuen Partne-\n\nrin erworben hat, und inwieweit Belastungen bestehen. Die dazu erforderlichen\n\nFeststellungen zu treffen, ist ebenso wie die abschließende Abwägung der bei-\n\nderseitigen Interessen unter den jetzt maßgebenden Umständen Aufgabe des\n\nTatrichters. An diesen ist die Sache daher zur erneuten Verhandlung und Ent-\n\nscheidung zurückzuverweisen.\n\nHahne\n\nSprick\n\nWeber-Monecke\n\nFuchs\n\nAhlt","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/1999/XII_ZR_162-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-11-21/xii-zr-162-99","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 561","ref_norm":"561","n":8},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 554","ref_norm":"554","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1378","ref_norm":"1378","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 387","ref_norm":"387","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1578","ref_norm":"1578","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 767","ref_norm":"767","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 273","ref_norm":"273","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 389","ref_norm":"389","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/1999/XII_ZR_162-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/1999/XII_ZR_162-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-11-21/xii-zr-162-99","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/1999/XII_ZR_162-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:40:37.397611+00:00"}}