{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/1999/XII_ZR_152-99","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2001-04-11","aktenzeichen":"XII ZR 152/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nXII ZR 152/99\n\nURTEIL\n\nin der Familiensache\n\nVerkündet am:\n11. April 2001\nKüpferle,\nJustizamtsinspektorin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 11. April 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die\n\nRichter Dr. Krohn, Dr. Hahne, Sprick und Prof. Dr. Wagenitz\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Klägers gegen das Urteil des 6. Senats für Fa-\n\nmiliensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main mit Sitz\n\nin Darmstadt vom 22. April 1999 wird zurückgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDer am 23. März 1983 geborene Kläger beansprucht von dem Beklag-\n\nten, seinem Vater, die Erhöhung des ihm zugesprochenen Unterhalts. Die 1982\n\ngeschlossene Ehe der Eltern des Klägers wurde 1987 geschieden; der Kläger\n\nlebt bei der bis zu seiner Volljährigkeit sorgeberechtigten Mutter, besucht das\n\nGymnasium und strebt den Beruf eines Konzertpianisten an.\n\nDer Beklagte ist in einem früheren Verfahren - in Abänderung älterer\n\nTitel - verurteilt worden, an den Kläger ab dem 1. Oktober 1993 Unterhalt in\n\nHöhe von monatlich 1.358,70 DM (davon 153,70 DM als Krankenvorsorgeun-\n\nterhalt) zu zahlen.\n\nAuf die vorliegende, am 11. März 1998 erhobene Klage hat das Amtsge-\n\nricht den Beklagten in Abänderung der früheren Titel verurteilt, an den Kläger\n\nfolgenden monatlichen Unterhalt zu zahlen:\n\na) ab dem 1. Oktober 1998 als Krankenvorsorgeunterhalt 179,16 DM\n\n(statt bisher 153,70 DM),\n\nb) ab dem 1. August 1997 als laufenden Unterhalt (statt bisher 695 DM +\n\n510 DM Mehrbedarf nunmehr: 695 DM + 950 DM Mehrbedarf =) 1.645 DM und\n\nc) ab dem 1. Juli 1998 als laufenden Unterhalt (statt bisher 695 DM +\n\n510 DM Mehrbedarf nunmehr: 954 DM - 110 DM anteiliges Kindergeld +\n\n950 DM Mehrbedarf =) 1.794 DM.\n\nIm übrigen hat das Amtsgericht die Klage abgewiesen.\n\nGegen dieses Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt. Der Klä-\n\nger hat geltend gemacht, sein angemessener Unterhaltsbedarf liege angesichts\n\nder Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beklagten erheblich über\n\ndem Höchstsatz der Düsseldorfer Tabelle. Der ihm zur Deckung seines Mehr-\n\nbedarfs zuerkannte Betrag von 950 DM reiche zudem nicht aus, um die erfor-\n\nderlichen Kosten zur Förderung seines künstlerischen Talents und seiner Aus-\n\nbildung zum Konzertpianisten neben seiner Schulausbildung zu decken. Für\n\ndie Teilnahme an einem Meisterkurs in Prag (1997) angefallene Kosten in Hö-\n\nhe von 3.700 DM könnten nicht aus dem laufenden Unterhalt bestritten werden\n\nund seien als Sonderbedarf zu erstatten; als Sonderbedarf habe der Beklagte\n\nauch für Umzugskosten von 8.000 DM aufzukommen, die wegen der Anmie-\n\ntung einer \"klaviergerechten\" Wohnung erforderlich geworden seien. Der Klä-\n\nger hat beantragt, das angefochtene Urteil teilweise abzuändern und den Be-\n\nklagten zu verurteilen, an ihn über den vom Amtgericht zuerkannten Unterhalt\n\nhinaus\n\na) vom 1. August 1997 bis 30. Juni 1998 einen weiteren monatlichen\n\nBetrag von (415 DM + 1.581 DM =) 1.996 DM,\n\nb) ab dem 1. Juli 1998 einen weiteren monatlichen Betrag von (266 DM\n\n+ 1.581 DM =) 1.847 DM und\n\nc) als Unterhaltsonderbedarf einen Betrag von (3.700 DM + 8.000 DM =)\n\n11.700 DM zu zahlen.\n\nDer Beklagte hat einen über den im früheren Verfahren bereits zuge-\n\nsprochenen Betrag hinausgehenden Mehrbedarf des Klägers in Abrede gestellt\n\nund beantragt, den vom Amtsgericht zuerkannten Betrag um monatlich 440 DM\n\nherabzusetzen.\n\nDas Oberlandesgericht hat das Urteil des Amtsgerichts geändert. Unter\n\nZurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel der Parteien hat es der Ab-\n\nänderungsklage insoweit stattgegeben, als es die Verurteilung des Beklagten\n\nzur Unterhaltsleistung an den Kläger ab dem 11. März 1998 auf insgesamt\n\n2.200 DM monatlich abgeändert hat, wovon bis zum 30. September 1998 mo-\n\nnatlich 153,70 DM und ab 1. Oktober 1998 monatlich 179,16 DM auf den Kran-\n\nkenvorsorgeunterhalt entfallen. Im übrigen hat es die Abänderungsklage ab-\n\ngewiesen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit der zugelassenen Revision,\n\nmit der er für die Zeit ab 11. März 1998 sein zweitinstanzliches Abänderungs-\n\nbegehren weiterverfolgt.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDas Rechtsmittel hat keinen Erfolg.\n\n1. Den allgemeinen Lebensbedarf des Klägers hat das Oberlandesge-\n\nricht - wie zuvor auch das Amtsgericht - mit 954 DM monatlich (ohne Anrech-\n\nnung anteiligen Kindergelds) angesetzt. Das Oberlandesgericht hat dabei den\n\nfür die dritte Altersstufe geltenden Satz der höchsten Einkommensgruppe der\n\nDüsseldorfer Tabelle (Stand: 1. Juli 1998) zugrundegelegt. Es ist davon aus-\n\ngegangen, daß auch im Vorverfahren der Unterhaltsbedarf auf den (damaligen)\n\nhöchsten Tabellenbetrag begrenzt und die weitergehende Klage abgewiesen\n\nworden ist. Änderungen der Verhältnisse, die nunmehr abweichend von der\n\nEntscheidung im Vorverfahren eine Erhöhung dieses Betrags - unabhängig von\n\nder gesonderten Betrachtung des Mehrbedarfs im Zusammenhang mit der mu-\n\nsischen Förderung des Klägers - rechtfertigen könnten, seien nicht dargetan.\n\nDie hiergegen gerichteten Angriffe der Revision gehen - jedenfalls im Ergeb-\n\nnis - fehl.\n\nGemäß § 1610 BGB bestimmt sich das Maß des zu gewährenden Un-\n\nterhalts nach der Lebensstellung des Bedürftigen. Die Lebensstellung minder-\n\njähriger Kinder richtet sich - angesichts der wirtschaftlichen Unselbständigkeit\n\nder Kinder - nach der Lebensstellung der Eltern. Für den Unterhalt von Kindern\n\naus geschiedenen Ehen, die bei dem sie betreuenden sorgeberechtigten El-\n\nternteil leben, sind regelmäßig die Einkommensverhältnisse des barunterhalts-\n\npflichtigen Elternteils maßgebend. Es entspricht einer vom Senat gebilligten\n\nPraxis, sich bei der Bemessung des in diesem Sinne angemessenen Unterhalts\n\nan den von den Oberlandesgerichten entwickelten Tabellenwerken zu orientie-\n\nren. Die Einkommensgruppen der Tabellen sind nach oben begrenzt; für ein\n\n8.000 DM übersteigendes Nettoeinkommen verweist die Düsseldorfer Tabelle\n\nauf die Umstände des Einzelfalles. Bezieht der Unterhaltspflichtige - wie im\n\nvorliegenden Fall geltend gemacht - ein höheres Einkommen, können die Sät-\n\nze der Düsseldorfer Tabelle nicht schematisch fortgeschrieben werden; viel-\n\nmehr bewendet es grundsätzlich dabei, daß der Unterhaltsberechtigte seinen\n\nBedarf darlegen und beweisen muß (Senatsurteil vom 13. Oktober 1999\n\n- XII ZR 16/98 - FamRZ 2000, 358, 359). An diese Darlegungslast dürfen zwar\n\nkeine übertriebenen Anforderungen gestellt werden; vielmehr muß auch bei\n\nhöherem Elterneinkommen sichergestellt bleiben, daß Kinder in einer ihrem\n\nLebensalter entsprechenden Weise an einer Lebensführung teilhaben, die der\n\nbesonders günstigen wirtschaftlichen Situation ihrer Eltern Rechnung trägt.\n\nWelche Bedürfnisse des Unterhaltsberechtigten auf dieser Grundlage zu be-\n\nfriedigen sind und welche Wünsche des Unterhaltsberechtigten indes als bloße\n\nTeilhabe am Luxus nicht erfüllt werden müssen, kann nicht allgemein gesagt,\n\nsondern nur unter Würdigung der besonderen Verhältnisse der Betroffenen\n\n- namentlich auch einer Gewöhnung des Unterhaltsberechtigten an einen von\n\nseinen Eltern während des Zusammenlebens gepflogenen aufwendigen Le-\n\nbensstil - festgestellt werden. Diese Gesamtumstände und Bedürfnisse müssen\n\ndeshalb nach Maßgabe der hierzu vom Senat (aaO) aufgestellten Grundsätze\n\nvom Unterhaltsberechtigten näher dargelegt werden.\n\nDaran fehlt es im vorliegenden Fall. Der Kläger ist mit dem Hinweis, sein\n\nangemessener Unterhalt liege angesichts der Einkommens- und Vermögens-\n\nverhältnisse des Beklagten erheblich über dem Höchstsatz der Düsseldorfer\n\nTabelle, der ihm obliegenden Darlegungslast nicht einmal ansatzweise nach-\n\ngekommen. Dabei bestand für eine nähere Darlegung solcher Bedürfnisse, die\n\nder Kläger mit dem ihm zur Deckung seiner allgemeinen Lebenshaltungskosten\n\nzuerkannten Betrag nicht zu bestreiten vermag, um so mehr Anlaß, als sich\n\ndiese Kosten von dem vom Kläger für seine musische Ausbildung zusätzlich\n\ngeltend gemachten Mehrbedarf kaum exakt trennen lassen und auch nicht er-\n\nsichtlich ist, in welcher Weise der Kläger, der bei der Trennung seiner Eltern\n\nnoch ein Kleinkind war, an einen besonders aufwendigen Lebensstil gewöhnt\n\nsein könnte, der das Zusammenleben der Eltern geprägt hat und der dem Klä-\n\nger als angemessener Bedarf erhalten werden muß.\n\n2. Im Zusammenhang mit der Förderung des künstlerischen Talents des\n\nKlägers hat das Oberlandesgericht gemäß § 1610 Abs. 1, 2 BGB einen Mehr-\n\nbedarf des Klägers anerkannt, den es gemäß § 287 ZPO auf einen Betrag zwi-\n\nschen 1.100 DM bis 1.200 DM geschätzt hat. Nach Auffassung des Oberlan-\n\ndesgerichts geht es bei den musischen Aktivitäten des Klägers nicht nur um\n\neine Interessenpflege im Rahmen einer angemessenen Erziehung und Schul-\n\nausbildung. Der Kläger stehe vielmehr bereits jetzt an der Schwelle zur Berufs-\n\nausbildung oder habe diese Schwelle bereits überschritten. Die damit verbun-\n\ndenen angemessenen Zusatzkosten ließen sich weder strikt von den allgemei-\n\nnen Lebenshaltungskosten trennen noch jeweils konkret ermitteln; auch müsse\n\ndem Kläger und seiner sorgeberechtigten Mutter ein gewisser Gestaltungs-\n\nspielraum zugestanden werden. Die deshalb vorgenommene Schätzung der\n\nangemessenen Kosten beruhe auf dem Vortrag des Klägers über die bisheri-\n\ngen Kosten und die Vorausplanung; soweit der Kläger einen Mehrbedarf von\n\nzunächst 2.531 DM und später von 2.817 DM geltend gemacht habe, seien die\n\nin Ansatz gebrachten Kosten allerdings nur teilweise plausibel. Hiergegen\n\nwendet sich die Revision ohne Erfolg.\n\na) Das Oberlandesgericht durfte den Mehrbedarf des Klägers nach\n\n§ 287 ZPO bestimmen. Diese Vorschrift gilt auch im Unterhaltsrecht; sie eröff-\n\nnet insbesondere die Möglichkeit, Bedarfspositionen auf seiten des Unterhalts-\n\nberechtigten zu schätzen (vgl. etwa Senatsurteil vom 4. Juni 1986 - IVb ZR\n\n45/85 - FamRZ 1986, 885, 886 m.w.N.).\n\nb) Die vom Oberlandesgericht vorgenommene Schätzung kann der Se-\n\nnat nur auf Verfahrensfehler überprüfen. Verfahrensfehlerhaft ist eine Schät-\n\nzung namentlich dann, wenn sie auf grundsätzlich falschen oder offenbar un-\n\nsachlichen Erwägungen beruht oder wesentliches tatsächliches Vorbringen\n\naußer Betracht gelassen hat (BGHZ 3, 162, 175 f.). Solche Verfahrensfehler\n\nhat die Revision nicht aufgezeigt.\n\nDie Revision rügt, das Oberlandesgericht habe nicht darauf abstellen\n\ndürfen, daß der Kläger die Kosten für die Anmietung eines Klaviers nicht kon-\n\nkret nachgewiesen habe. Es habe vielmehr davon ausgehen müssen, daß die\n\nGroßmutter des Klägers, wie von dieser an Eides statt versichert, das von ihr\n\nerworbene und dem Kläger überlassene Klavier zurückfordere, um es zu ver-\n\nkaufen, so daß in Zukunft Mietkosten anfallen. Damit kann die Revision nicht\n\ndurchdringen: Der Kläger hat vorgetragen, daß die Großmutter das Klavier\n\nwieder zurückgenommen habe. Er hat nicht dargetan, wann und auf welchem\n\nWege das Klavier der in Schweden lebenden Großmutter zurückgegeben wur-\n\nde, wie er seither seinen Übungen nachkommt und welche Miete er - im Falle\n\nder entgeltlichen Überlassung eines anderen Klaviers - zu zahlen habe. Schon\n\nmangels eines substantiierten Vortrags konnte das Oberlandesgericht folglich\n\nohne Verfahrensverstoß die vom Kläger angeführten Kosten für die Anmietung\n\neines Klaviers bei der Schätzung des Mehrbedarfs des Klägers unberücksich-\n\ntigt lassen. Von der Erhebung des vom Kläger erst mit dem am 14. April 1999\n\n- mithin rund eine Woche vor dem Verhandlungstermin (22. April 1999) - ein-\n\ngegangenen Schriftsatz hierzu angebotenen Beweises durfte das Oberlandes-\n\ngericht im übrigen auch aus den im Berufungsurteil genannten Gründen abse-\n\nhen; ein Ermessensfehler (§ 287 Abs. 1 Satz 2 ZPO) ist darin nicht zu erken-\n\nnen.\n\nDas Oberlandesgericht war auch nicht, wie die Revision meint, gehalten,\n\nden Kläger durch einen Hinweis- und Auflagenbeschluß zu einer Substantiie-\n\nrung seiner Aufwendungen für die Teilnahme an Meisterkursen, Wettbewerben\n\nund Konzerten aufzufordern. Der Kläger hat sich in beiden Rechtszügen auf\n\ndie Vorlage umfänglicher und weitgehend ungeordneter Konvolute von Unter-\n\nlagen beschränkt, welche zwar seine musikalischen Aktivitäten und deren\n\nWertschätzung durch Fachleute belegen mögen, aber eine zumindest für einen\n\nrepräsentativen Zeitraum erstellte und durch nähere Angaben und Belege\n\nnachvollziehbare Auflistung der von ihm im Zusammenhang mit diesen Kursen\n\nund Auftritten tatsächlich getätigten Ausgaben vermissen lassen. Auch die von\n\nder Revision angeführte und als Anlage zum Schriftsatz vom 9. April 1999\n\nübermittelte \"Zusammenstellung über die laufenden monatlichen Ausgaben\" ist\n\nlediglich eine Aneinanderreihung von Positionen, unter denen anfallende Auf-\n\nwendungen thematisch zusammengefaßt (\"Teilnahmegebühren\", \"Reiseko-\n\nsten\", \"Übernachtungskosten für Kläger und begleitende Mutter\") und mit mo-\n\nnatlichen Schätzwerten beziffert werden, die aber einer Überprüfung auf tat-\n\nsächliche Ausgaben, deren Erforderlichkeit und Angemessenheit nicht zugäng-\n\nlich sind. Da der Beklagte den vom Kläger geltend gemachten Mehraufwand\n\nbestritten und seine mangelnde Substantiierung gerügt hatte, mußte der an-\n\nwaltlich vertretene Kläger seiner Darlegungspflicht durch die Vorlage einer\n\ndetaillierten und nachprüfbaren Aufschlüsselung zumindest für einen reprä-\n\nsentativen Zeitraum nachkommen, ohne daß es dazu einer besonderen ge-\n\nrichtlichen Aufforderung bedurft hätte. Dazu bestand um so mehr Veranlas-\n\nsung, als die Schätzung des vom Kläger geltend gemachten Mehrbedarfs im\n\nMittelpunkt des vorliegenden Rechtsstreits steht und schon das erstinstanzli-\n\nche Urteil dem Kläger diesen Mehrbedarf unter Hinweis auf das Fehlen geeig-\n\nneter Darlegungen abgesprochen hat.\n\nSoweit das Oberlandesgericht bei seiner Schätzung einen Mehrbedarf\n\ndes Klägers für die Anmietung einer \"klaviergerechten\" Wohnung, für eine\n\ndurch eine Lebensmittelallergie bedingte besondere Ernährung und für Nach-\n\nhilfeunterricht nicht berücksichtigt hat, ist darin ein Rechtsfehler nicht zu er-\n\nkennen; denn auch insoweit fehlt, worauf das Oberlandesgericht mit Recht\n\nhinweist, ein substantiierter Vortrag, der einer Überprüfung zugänglich ist, wel-\n\nche Ausgaben tatsächlich angefallen sind und ob diese Ausgaben erforderlich\n\nund angemessen waren. Auf die von der Revision angegriffenen weitergehen-\n\nden Überlegungen, die das Oberlandesgericht zu den einzelnen Bedarfsposi-\n\ntionen angestellt hat, kommt es deshalb nicht an. Dies gilt auch für die Aufwen-\n\ndungen für eine Brille und für Medikamente. Der Hinweis der Revision, es gehe\n\ndem Kläger insoweit um eine mit der Krankenversicherung vereinbarte Selbst-\n\nbeteiligung, ist mit der im Berufungsrechtszug vorgelegten Kostenzusammen-\n\nstellung nicht ohne weiteres zu vereinbaren; auch läßt der von der Revision\n\nangeführte erstinstanzliche Vortrag des Klägers nicht erkennen, welche erfor-\n\nderlichen und angemessenen Kosten in der Vergangenheit angefallen und we-\n\ngen der Selbstbeteiligung von der Krankenversicherung des Klägers nicht er-\n\nstattet worden sind.\n\nSchließlich liegt auch darin kein Verfahrensfehler, daß das Oberlandes-\n\ngericht die Anmietung eines Konzertflügels als nicht angemessen erachtet und\n\nden Kläger auf die Möglichkeit außerhäuslichen Übens verwiesen hat. Dassel-\n\nbe gilt für die Einschätzung des Oberlandesgerichts, die vom Kläger geltend\n\ngemachten Kosten für Musikbücher seien überzogen. Nach § 1610 BGB kann\n\nnur der angemessene Unterhalt beansprucht werden. Welche Bedürfnisse im\n\neinzelnen zum angemessenen Unterhalt eines Minderjährigen gehören, hat der\n\nTatrichter nach Maßgabe der Einkommensverhältnisse des barunterhaltspflich-\n\ntigen Elternteils zu bestimmen. Die von der Revision beanstandeten Erwägun-\n\ngen des Oberlandesgerichts halten sich im Rahmen tatrichterlicher Beurteilung\n\nund entziehen sich insoweit der Überprüfung durch das Revisionsgericht.\n\nDer Senat hat auch die weiteren Verfahrensrügen der Revision geprüft\n\nund für nicht durchgreifend erachtet (§ 565 a ZPO).\n\n3. Das Oberlandesgericht hält den geltend gemachten Unterhaltsan-\n\nspruch wegen eines Sonderbedarfs für unbegründet. Die vom Kläger ange-\n\nführten Kosten für die Teilnahme an einem Meisterkurs in Prag (19. Juli bis\n\n21. Juli 1997) stellten keinen Sonderbedarf dar. Auch stehe dem Kläger kein\n\nAnspruch auf Zahlung einer Umzugskostenbeihilfe als Sonderbedarf zu, zumal\n\nein Zusammenhang zwischen der vom Vermieter ausgesprochenen Kündigung\n\nund den Übungen des Klägers am Klavier nicht ersichtlich sei. Diese Ausfüh-\n\nrungen halten einer rechtlichen Nachprüfung stand.\n\nSonderbedarf ist nach der Definition des § 1613 Abs. 2 BGB ein unre-\n\ngelmäßiger, außergewöhnlich hoher Bedarf. Darunter ist, wie das Oberlandes-\n\ngericht zutreffend ausführt, ein überraschend und der Höhe nach nicht ab-\n\nschätzbar auftretender Bedarf zu verstehen (Senatsurteil vom 11. November\n\n1981 - IVb ZR 608/80 - FamRZ 1982, 145, 146). Unregelmäßig ist dabei ein\n\nBedarf, der nicht mit Wahrscheinlichkeit vorauszusehen war und deshalb bei\n\nder Bedarfsplanung und der Bemessung der laufenden Unterhaltsrente nicht\n\nberücksichtigt werden konnte (Senatsurteil vom 6. Oktober 1982 - IVb ZR\n\n307/81 - FamRZ 1983, 29, 30). Das Vorliegen dieser Voraussetzungen hat das\n\nOberlandesgericht hinsichtlich der Aufwendungen für die Teilnahme an einem\n\nMeisterkurs verneint; diese tatrichterliche Würdigung läßt revisionsrechtlich\n\nbedeutsame Fehler nicht erkennen. Auch die Begründung, mit der das Ober-\n\nlandesgericht es abgelehnt hat, die vom Kläger geforderte \"Beihilfe\" zu den der\n\nMutter des Klägers entstandenen Umzugskosten als einen vom beklagten Va-\n\nter zu erstattenden Sonderbedarf des Klägers anzuerkennen, ist frei von\n\nRechtsirrtum; auf die Ausführungen des Berufungsurteils wird insoweit verwie-\n\nsen.\n\nVorsitzender Richter am Bundes- Krohn Hah-\nne\ngerichtshof Dr. Blumenröhr\nist im Urlaub und verhindert\nzu unterschreiben.\n Krohn\n Sprick Wagenitz","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/1999/XII_ZR_152-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-04-11/xii-zr-152-99","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1610","ref_norm":"1610","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1613","ref_norm":"1613","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/1999/XII_ZR_152-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/1999/XII_ZR_152-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-04-11/xii-zr-152-99","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/1999/XII_ZR_152-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:02:04.724582+00:00"}}