{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/1999/XII_ZR_148-99","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2001-05-23","aktenzeichen":"XII ZR 148/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 1610 Abs. 2 Zu den Voraussetzungen des engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhangs bei Beanspruchung von Ausbildungsunterhalt für ein Studium, das nach Abschluß einer Ausbildung zur Sekretärin aufgenommen wird.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nXII ZR 148/99\n\nURTEIL\n\nin der Familiensache\n\nVerkündet am:\n23. Mai 2001\nKüpferle,\nJustizamtsinspektorin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n\nBGB § 1610 Abs. 2\n\nZu den Voraussetzungen des engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhangs bei\n\nBeanspruchung von Ausbildungsunterhalt für ein Studium, das nach Abschluß einer\n\nAusbildung zur Sekretärin aufgenommen wird.\n\nBGH, Urteil vom 23. Mai 2001 - XII ZR 148/99 - OLG Frankfurt am Main\n\nAG Bad Homburg\n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 23. Mai 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die\n\nRichter Dr. Hahne, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und Fuchs\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 3. Senats für\n\nFamiliensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom\n\n30. April 1999 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum\n\nNachteil des Beklagten erkannt worden ist.\n\nDie Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts\n\n- Familiengerichts - Bad Homburg von der Höhe vom 27. Februar\n\n1997 wird in vollem Umfang zurückgewiesen.\n\nDie Kosten der Rechtsmittelverfahren hat die Klägerin zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerin nimmt den Beklagten, ihren Vater, auf Zahlung von Ausbil-\n\ndungsunterhalt für die Zeit von Juni 1994 bis einschließlich Mai 1998 in An-\n\nspruch.\n\nDie Ehe der Eltern, aus welcher der 1967 geborene Sohn Tobias, die\n\n1968 geborene Klägerin und die 1973 geborene Tochter Miriam hervorgegan-\n\ngen sind, wurde 1992 geschieden. Beide Eltern sind berufstätig.\n\nDie Klägerin beendete 1988 ihre allgemeine Schulausbildung mit dem\n\nAbitur. Im Mai 1988 schloß sie mit einem \"FTO Fachinstitut\" [\"FTO\" für: Fremd-\n\nsprachen, Textverarbeitung, Organisation] einen Vertrag über eine zweijährige\n\nAusbildung zur \"Europasekretärin\". Die im Oktober 1988 begonnene Ausbil-\n\ndung schloß die Klägerin im September 1990 erfolgreich ab; in der Folgezeit\n\narbeitete sie als \"FTO-Sekretärin\".\n\nIm Sommer 1991 forderte die Mutter der Klägerin diese auf, sich nun-\n\nmehr um ein Studium zu bemühen. Eine im Januar 1992 erfolgte Bewerbung\n\nder Klägerin um einen Studienplatz an der privaten Universität Wit-\n\nten/Herdecke wurde nach einem Auswahlverfahren im Juli 1992 abschlägig\n\nbeschieden. Daraufhin bewarb sich die Klägerin an der Universität Trier mit\n\nErfolg um einen Studienplatz für Volkswirtschaftslehre.\n\nIm Sommer 1992 trafen sich die Parteien zufällig. Die Klägerin sprach\n\ndabei auch ihre weiteren Ausbildungsabsichten an; der Beklagte bezeichnete\n\ndiese Pläne als ihre \"Privatsache\".\n\nIm Oktober 1992 nahm die Klägerin ihr Studium in Trier auf. In einem\n\nSchreiben vom November 1992 bat sie den Beklagten hierfür um finanzielle\n\nHilfe. Der Beklagte lud die Klägerin daraufhin zu einem Gespräch zu sich ein,\n\ndas am 23. Dezember 1992 stattfand. Bei ihrem Besuch erklärte sich der Be-\n\nklagte bereit, die Klägerin finanziell zu unterstützen - allerdings nur unter der\n\nVoraussetzung, daß er nur an seinen Sohn Tobias Unterhalt zu zahlen habe,\n\ndaß fortlaufend geprüft werde, inwieweit die Klägerin ihren Unterhalt durch eine\n\nmit dem Studium einhergehende Erwerbstätigkeit selbst bestreiten könne, und\n\ndaß die Mutter der Klägerin keine Berufung gegen das einen nachehelichen\n\nAufstockungsunterhalt versagende Urteil des Familiengerichts einlegen werde.\n\nDie Mutter legte in der Folgezeit keine Berufung ein. Der Beklagte er-\n\nbrachte an die Klägerin monatlich folgende Zahlungen: Von Dezember 1992\n\nbis April 1993 monatlich 620 DM, von Mai bis November 1993 595 DM und von\n\nDezember 1993 bis Februar 1995 645 DM. Die Zahlungen ab Oktober 1993\n\nwaren ausdrücklich als Darlehen bezeichnet.\n\nNach einem vorangegangenen Treffen mit seinen drei Kindern hatte der\n\nBeklagte an die Klägerin am 13. Januar 1994 einen als \"Letztes Angebot zur\n\nWeiterfinanzierung Deines VBL- und Soziologiestudiums\" überschriebenen\n\nBrief gerichtet, in dem es unter anderem heißt:\n\n\"Du hast Dein Studium ... in der Ungewißheit begonnen, ob Du\n\nvon Deinem Vater dafür Geld bekommst. Ich habe Dir dann ... bei\n\nunserem Treffen am 23.12.92 Unterhaltszahlung für Dein Studium\n\nnach dem Modell für Tobias (65 % x (BAföG + 100) zugesagt un-\n\nter der Voraussetzung, daß ... ich neben Dir nur Tobias Unterhalt\n\nzahle .... d.h. wenn Miriam dazu kam, war eine neue Vereinba-\n\nrung zu treffen, denn ich sagte Dir, daß ich dann nicht bereit war,\n\nnoch einmal den gleichen Betrag für Miriam zu zahlen. ... Miriam\n\nhat ihr Studium im Oktober 1993 begonnen ... . ... Ich bin bereit,\n\nDir im Rahmen meiner Möglichkeiten (die ich selbst bestimmen\n\nmuß) Dein weiteres Studium zu ermöglichen, indem ich Dir hiermit\n\nzum letzten Mal anbiete: weitere Zahlungen in zu vereinbarender\n\nHöhe ab Zahlung Februar [1994] als zinsloses Darlehen ... . ...\".\n\nDie Klägerin schloß ihr Studium im April 1998 mit der Diplomprüfung ab\n\nund arbeitet seither in ihrem neuen Beruf.\n\nIhre Klage auf Unterhalt für die Zeit von Juni 1994 bis Dezember 1995 in\n\nHöhe von monatlich 630,50 DM und für die Zeit von Januar 1996 bis Mai 1998\n\nin Höhe von monatlich 799,50 DM hat das Amtsgericht abgewiesen. Das\n\nOberlandesgericht hat der Klage teilweise entsprochen und der Klägerin für die\n\nZeit von Juni bis Dezember 1994 monatlich 548 DM, für 1995 monatlich\n\n586 DM, für 1996 monatlich 706 DM und für die Zeit von Januar 1997 bis Mai\n\n1998 monatlich 638 DM zuerkannt. Hiergegen wendet sich der Beklagte mit der\n\nzugelassenen Revision.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDas Rechtsmittel hat Erfolg; die Klage ist unbegründet.\n\n1. Der Klägerin steht ein gesetzlicher Anspruch auf Ausbildungsunterhalt\n\nnicht zu.\n\na) Nach § 1610 Abs. 2 BGB umfaßt der Unterhalt eines Kindes die Ko-\n\nsten einer angemessenen Ausbildung zu einem Beruf. Darunter ist eine Be-\n\nrufsausbildung zu verstehen, die der Begabung und den Fähigkeiten, dem Lei-\n\nstungswillen und den beachtenswerten Neigungen des Kindes am besten ent-\n\nspricht und die sich in den Grenzen der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der\n\nEltern hält. Haben Eltern ihrem Kind - wie hier der Beklagte der Klägerin - eine\n\nangemessene Berufsausbildung in dem dargelegten Sinn zukommen lassen,\n\nso sind sie nach der ständigen Rechtsprechung des Senats nicht verpflichtet,\n\ndie Kosten einer weiteren Ausbildung zu tragen. Ausnahmen von diesem\n\nGrundsatz sind nur unter besonderen Umständen angenommen worden - etwa\n\nwenn sich nachträglich herausstellt, daß die erste Ausbildung auf einer deutli-\n\nchen Fehleinschätzung der Begabung des Kindes beruhte, wenn die weitere\n\nAusbildung zweifelsfrei als eine bloße Weiterbildung anzusehen ist und die\n\nWeiterbildung von vornherein angestrebt war oder wenn während der ersten\n\nAusbildung eine besondere, die Weiterbildung erfordernde Begabung des Kin-\n\ndes deutlich wurde (BGHZ 69, 190 = FamRZ 1977, 629; BGHZ 107, 376,\n\n379 ff. = FamRZ 1989, 853, 854). Das Vorliegen eines solchen Ausnahmefalles\n\nhat das Oberlandesgericht nicht festgestellt.\n\nb) Für die Fälle, in denen das Kind nach Erlangung der Hochschulreife\n\nzunächst eine praktische Ausbildung durchlaufen hat und es sodann darum\n\ngeht, ob die Eltern ein sich hieran anschließendes Hochschulstudium zu finan-\n\nzieren haben, hat der Senat diese Grundsätze modifiziert (BGHZ 107, 376,\n\n379 ff. = FamRZ 1989, 853, 854 ff.; seither st.Rspr.). In diesen \"Abitur-Lehre-\n\nStudium-Fällen\" umfaßt der Unterhalt auch die Kosten eines Hochschulstudi-\n\nums, wenn dieses mit den vorangegangenen Ausbildungsabschnitten in einem\n\nengen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang steht und die Finanzierung\n\ndes Ausbildungsgangs den Eltern wirtschaftlich zumutbar ist. Es kann dahin-\n\nstehen, ob der Besuch des \"FTO-Fachinstituts\" eine der Lehre vergleichbare\n\npraktische Ausbildung darstellt. Jedenfalls fehlt es an dem erforderlichen Zu-\n\nsammenhang dieser Ausbildung mit dem von der Klägerin später aufgenom-\n\nmenen Studium der Volkswirtschaftslehre.\n\nDas Oberlandesgericht hat zwar das Vorliegen eines sachlichen Zu-\n\nsammenhangs zwischen der Ausbildung zur \"Europa-Sekretärin\" und dem an-\n\nschließenden Studium mit Abschluß als Diplom-Volkswirtin bejaht. Wie sich\n\naus den Ausbildungsplänen des \"FTO-Fachinstituts\" und des Studiums ergebe,\n\ngriffen beide Lerngebiete ineinander über; beide seien wirtschaftlich und\n\nsprachlich orientiert. Mit dieser Begründung werden die Anforderungen an die\n\nEinheitlichkeit des Ausbildungsganges, die § 1610 Abs. 2 BGB in dem Merkmal\n\nder Vorbildung zu einem Beruf grundsätzlich voraussetzt, jedoch nur unzuläng-\n\nlich wiedergegeben. Zu fordern ist hierfür vielmehr ein enger sachlicher Zu-\n\nsammenhang. Praktische Ausbildung und Studium müssen, wenn sie - wie\n\nhier - nicht ohnehin derselben Berufssparte angehören, so aufeinander bezo-\n\ngen sein, daß das eine für das andere eine fachliche Ergänzung, Weiterfüh-\n\nrung oder Vertiefung bedeutet oder daß die praktische Ausbildung eine sinn-\n\nvolle Vorbereitung auf das Studium darstellt (BGHZ 107, 376, 382 = FamRZ\n\n1989, 853, 855). Diese Voraussetzung ist vom Oberlandesgericht nicht festge-\n\nstellt. Die von dem \"FTO-Fachinstitut\" vermittelten Fremdsprachenkenntnisse\n\nmögen für ein späteres Studium und den weiteren beruflichen Werdegang ei-\n\nnes Auszubildenden hilfreich sein; sie reichen für sich genommen aber nicht\n\naus, um einen engen Zusammenhang der die Fremdsprachenkenntnisse ver-\n\nmittelnden Ausbildung zu später aufgenommenen und nicht artverwandten\n\nStudiengängen zu begründen (vgl. Senatsurteil vom 12. Mai 1993 - XII ZR\n\n18/92 - FamRZ 1993, 1057, 1058). Ebenso ist nicht ersichtlich, ob die in den\n\nAusbildungsplänen dieses Instituts aufgeführten wirtschaftlich orientierten\n\nLerngebiete, auf die das Oberlandesgericht abstellt, speziell auf das Berufsbild\n\neiner Sekretärin zugeschnitten sind und insoweit das schwerpunktmäßig auf\n\nTextverarbeitung zielende Unterrichtsprogramm abrunden oder ob sie darüber\n\nhinaus nach Qualität, Umfang und Intensität der Wissensvermittlung als\n\nGrundlegung für ein späteres Studium der Volkswirtschaftslehre geeignet und\n\n- auch unter dem Gesichtspunkt der finanziellen Lasten, die eine dem Studium\n\nvorgeschaltete entgeltpflichtige Ausbildung an einer privaten Schule mit sich\n\nbringt - sinnvoll und dem Unterhaltspflichtigen als Vorstufe zum Studium zu-\n\nmutbar sind.\n\nIm übrigen fehlt es auch an dem erforderlichen zeitlichen Zusammen-\n\nhang zwischen der im September 1990 abgeschlossenen Ausbildung zur \"Eu-\n\nropa-Sekretärin\" und dem erst im Oktober 1992 - nach rund zweijähriger Be-\n\nrufstätigkeit als Sekretärin - aufgenommenen Studium. Das Oberlandesgericht\n\nhat den Vortrag der Klägerin, eine rechtzeitige Bewerbung um einen Studien-\n\nplatz sei ihr aufgrund des Scheidungsverfahrens der Eltern nicht möglich ge-\n\nwesen, insoweit zutreffend für nicht durchgreifend erachtet: Zwar ist der zeitli-\n\nche Zusammenhang auch dann als gewahrt anzusehen, wenn die zwischen der\n\npraktisch-beruflichen Ausbildung und dem Studienbeginn des Kindes vergan-\n\ngene Zeit auf zwangsläufige, dem Kind nicht anzulastende Umstände zurück-\n\nzuführen ist. Dabei kann beispielsweise von Bedeutung sein, ob die familiären\n\nSchwierigkeiten zu einer nachhaltigen Entwicklungsstörung bei dem Kind ge-\n\nführt haben und die Verzögerung bei der Aufnahme des Studiums als nicht\n\nvorwerfbar oder doch als nur leichteres Versagen erscheinen lassen (Senats-\n\nurteil vom 27 September 1989 - XII ZR 83/88 - FamRZ 1989, 149, 150). So lie-\n\ngen die Dinge hier jedoch nicht: Die bei der Trennung der Eltern 20jährige Klä-\n\ngerin hat keine Beeinträchtigung ihrer Persönlichkeitsentwicklung geltend ge-\n\nmacht, die für die späte Herausbildung ihrer endgültigen Berufsvorstellungen\n\nursächlich geworden ist. Sie hat auch nicht vorgetragen, wann welche ihrer\n\nberuflichen oder berufsvorbereitenden Entscheidungen in welcher Weise durch\n\nwelche familiären Ereignisse beeinflußt, verhindert oder erschwert worden\n\nsind. Fest steht allerdings, daß die Klägerin ihre Ausbildung zur \"Euro-\n\npa-Sekretärin\" rund eineinhalb Jahre nach der Trennung ihrer Eltern mit der\n\nNote \"sehr gut\" abgeschlossen und anschließend rund zwei Jahre in dem er-\n\nlernten Beruf gearbeitet hat. Wie die Klägerin in ihrem vom Berufungsgericht in\n\nBezug genommenen Schreiben vom 7. November 1992 verdeutlicht hat, haben\n\nerst diese beruflichen Erfahrungen mit einer von der Klägerin als \"erniedrigend\"\n\nempfundenen Tätigkeit ihren Studienwunsch reifen lassen. Auch vor diesem\n\nHintergrund ist nicht erkennbar, inwieweit der Streit ihrer Eltern um das ge-\n\nmeinsame Haus und Teile des Hausrats einen zügigen Studienbeginn nach\n\nAbschluß \n\nder \n\n\"FTO\"-\n\nAusbildung gehindert haben könnten.\n\nc) Das Oberlandesgericht hält den Beklagten gleichwohl - unter Hinweis\n\nauf § 1610 Abs. 2 i.V.m. § 242 BGB - für verpflichtet, der Klägerin Ausbil-\n\ndungsunterhalt für ihr Studium zu bezahlen, weil er sich durch seine Erklärun-\n\ngen und seine jedenfalls bis September 1993 vorbehaltlosen Unterhaltszahlun-\n\ngen selbst gebunden habe.\n\nGegen diese Ausführungen wendet sich die Revision mit Recht:\n\nFehlt es - wie hier - an den tatbestandlichen Voraussetzungen für einen\n\ngesetzlichen Unterhaltsanspruch, so kann die Berufung auf Treu und Glauben\n\ndas fehlende Tatbestandsmerkmal nicht ersetzen und gleichwohl eine gesetzli-\n\nche Unterhaltsschuld begründen. Eine andere Frage ist, ob und bejahenden-\n\nfalls unter welchen Voraussetzungen sich aus der für Eltern und Kindern in\n\n§ 1618 a BGB wechselseitig begründeten Pflicht zu Beistand und Rücksicht-\n\nnahme im Einzelfall ausnahmsweise auch eine Verpflichtung eines Elternteils\n\nergeben kann, Zahlungen, die er in der Vergangenheit an das Kind ohne\n\nRechtspflicht erbracht hat, für einen begrenzten Zeitraum fortzusetzen, wenn\n\ndas Kind auf die Fortdauer dieser Zahlungen vertrauen durfte und in diesem\n\nberechtigten Vertrauen Dispositionen getroffen hat, die sich nicht sofort und\n\nohne erhebliche Nachteile für das Kind rückgängig machen lassen. Diese Fra-\n\nge braucht indes nicht entschieden zu werden; denn ein solcher Fall liegt hier\n\nnicht vor: Der Beklagte hat der Klägerin bereits bei ihrem Gespräch im Sommer\n\n1992, in dem die Klägerin dem Beklagten erstmals von ihren Studienplänen\n\nberichtete, erklärt, daß es sich bei dieser Zweitausbildung um ihre \"Privatsa-\n\nche\" handele; auch in der Folgezeit hat der Beklagte keinen Zweifel daran ge-\n\nlassen, daß ihn keine gesetzliche Verpflichtung trifft, die Klägerin für die Dauer\n\nder von ihr begonnenen Zweitausbildung zu unterhalten.\n\n2. In einem solchen Fall kann sich ein Unterhaltsanspruch des Kindes\n\nallenfalls aus einer vertraglichen Abrede ergeben. Auch ein solcher vertragli-\n\ncher Anspruch steht der Klägerin gegen den Beklagten jedoch nicht zu.\n\nDas Oberlandesgericht geht von einer \"Unterhaltszusage\" des Beklag-\n\nten an die Klägerin aus. Aus den vorliegenden Erklärungen ergebe sich, daß\n\nder Beklagte bereit gewesen sei, Ausbildungsunterhalt an die Klägerin zu zah-\n\nlen - vor allem dann, wenn deren Mutter selbst auf nachehelichen Unterhalt\n\nverzichten, nämlich - wie auch geschehen - kein Rechtsmittel gegen die Ab-\n\nweisung ihrer Unterhaltsklage einlegen würde. Soweit der Beklagte in seiner\n\nUnterhaltszusage an die Klägerin darauf hingewiesen habe, daß neu zu über-\n\nlegen sei, wenn die Schwester Miriam Unterhaltsansprüche geltend mache, so\n\nkönne dies nur dahin verstanden werden, daß erneut über die Höhe des zu\n\nzahlenden Unterhalts nachzudenken sei, nicht jedoch über seine grundsätzli-\n\nche Unterhaltsverpflichtung. Das Oberlandesgericht weist in diesem Zusam-\n\nmenhang darauf hin, daß etwa mit Beginn der Ausbildungsforderungen der\n\nTochter Miriam die Unterhaltsverpflichtung des Beklagten gegenüber seinem\n\nSohn Tobias geendet habe.\n\nAuch diese Begründung hält indes einer rechtlichen Überprüfung nicht\n\nstand:\n\nEine vertragliche Abrede über die Gewährung eines - nach dem Gesetz\n\nan sich nicht geschuldeten - Ausbildungsunterhalts kann etwa in dem Verspre-\n\nchen einer Ausstattung gesehen werden, das nach § 1624 Abs. 1 BGB der\n\nForm des § 518 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht bedarf und deshalb durch ausdrückli-\n\nche wie schlüssige Erklärungen zustande kommen kann. Daß der Beklagte\n\nsich gegenüber der Klägerin in diesem Sinne rechtsgeschäftlich verpflichtet\n\nhabe, der Klägerin für die Dauer ihres Studiums Unterhalt zu leisten, hat das\n\nOberlandesgerichts jedoch nicht festgestellt.\n\nDie vom Beklagten für die Zeit von Dezember 1992 bis Mai 1994 er-\n\nbrachten Zahlungen erfolgten nicht vorbehaltlos, sondern nach Maßgabe der\n\nErklärungen im Gespräch der Parteien vom 23. Dezember 1993. In diesem Ge-\n\nspräch hat der Beklagte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts der\n\nKlägerin Unterhaltsleistungen unter anderem unter der Voraussetzung zuge-\n\nsagt, daß er daneben nur an seinen Sohn Tobias Unterhalt zu leisten habe.\n\nDiese Voraussetzung entfiel, als die Schwester der Klägerin im Oktober 1993\n\nebenfalls ein Studium aufnahm und dafür vom Beklagten Unterhaltsleitungen\n\nerhielt.\n\nDas Oberlandesgericht bezieht den Vorbehalt des Beklagten, daß die\n\nUnterhaltsfrage neu zu überlegen sei, falls auch die Schwester der Klägerin\n\nUnterhaltsforderungen an ihn stelle, demgegenüber nur auf die Höhe des dann\n\nan die Klägerin zu zahlenden Unterhalts, nicht jedoch auf die grundsätzliche\n\nUnterhaltsverpflichtung des Beklagten. Diese tatrichterliche Würdigung hält\n\neiner revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand. Sie steht mit dem Wortlaut\n\ndes Gesprächs, wie er im Schreiben des Beklagten vom 13. Januar 1994 wie-\n\ndergegeben und auch in den Ausführungen des Oberlandesgerichts zugrunde\n\ngelegt ist, nicht im Einklang und läßt zudem wesentliche vom Oberlandesge-\n\nricht festgestellte Umstände unberücksichtigt: So ist die Übernahme einer dem\n\nGrunde nach uneingeschränkten Unterhaltspflicht des Beklagten mit dessen\n\nfrüherer Erklärung, bei der von der Klägerin aufgenommenen Zweitausbildung\n\nhandele es sich um deren \"Privatsache\", ebensowenig zu vereinbaren wie mit\n\nden vom Beklagten im Gespräch vom 23. Dezember 1993 aufgestellten Vor-\n\naussetzungen für künftige Unterhaltsleistungen an die Klägerin; sie läßt sich\n\nauch nicht mit dem Angebot des Beklagten, der Klägerin weiterhin Zahlungen,\n\naber nur als Darlehen, zu leisten, in Einklang bringen. Außerdem ließe eine\n\nvom Beklagten dem Grunde nach uneingeschränkt übernommene Unterhalts-\n\npflicht offen, wie sich die Höhe des Unterhalts bemessen sollte, wenn auch die\n\nTochter Miriam Unterhaltsforderungen gegen den Beklagten geltend mache\n\nund die Parteien sich über die Höhe des dann an die Klägerin zu zahlenden\n\nUnterhalts nicht einigen würden. Das Oberlandesgericht hält, wie die Bemes-\n\nsung des der Klägerin zuerkannten Unterhalts zeigt, für einen solchen Fall of-\n\nfenbar die gesetzliche Regelung für anwendbar. Damit wird jedoch verkannt,\n\ndaß die Parteien mit der Bezugnahme auf das für den Sohn des Beklagten\n\npraktizierte \"Modell\" eine eigenständige Regelung über Unterhaltsbedarf und\n\nVerteilungsquote getroffen haben, der Beklagte für den Fall einer Inanspruch-\n\nnahme auch durch die Tochter Miriam gerade entlastet werden wollte und der\n\nRückgriff auf die gesetzlichen Maßstäbe diesem Ziel zuwiderläuft.\n\nDie Annahme einer vom Beklagten dem Grunde nach uneingeschränkt\n\nübernommenen Unterhaltspflicht des Beklagten läßt sich auch nicht, wie das\n\nOberlandesgericht meint, auf die vom Beklagten - als Voraussetzung künftiger\n\nUnterhaltszahlungen an die Klägerin - geäußerte Erwartung stützen, daß seine\n\ngeschiedene Ehefrau keine nachehelichen Unterhaltsansprüche weiterverfol-\n\ngen werde. Das Oberlandesgericht geht offenbar davon aus, daß der Beklagte\n\ndie Unterhaltsleistungen an die Klägerin gleichsam als Gegenleistung für einen\n\nVerzicht seiner geschiedenen Ehefrau zugesagt hat und - nach dem Erhalt der\n\nGegenleistung - nunmehr auch an seine Zusage dem Grunde nach gebunden\n\nbleiben müßte. Ein solches Gegenseitigkeitsverhältnis ist vom Oberlandesge-\n\nricht jedoch nicht festgestellt; der Vortrag der Parteien bietet hierfür auch kei-\n\nnerlei Anhaltspunkte: Die geschiedene Ehefrau war mit ihrer Klage auf nach-\n\nehelichen Unterhalt erfolglos; der Beklagte wollte sicherstellten, daß er - neben\n\nden an seinen Sohn zu erbringenden und den von der Klägerin erbetenen Un-\n\nterhaltsleistungen - nicht zusätzlich mit weiteren Unterhaltsforderungen, sei es\n\nvon der Tochter Miriam, sei es im Wege des Rechtsmittels von der geschiede-\n\nnen Ehefrau, konfrontiert würde. Dieses Ziel wurde nur erreicht, wenn er die\n\nUnterhaltsgewährung an die Klägerin von einer doppelten Bedingung - kein\n\nRechtsmittel der geschiedenen Ehefrau, keine Unterhaltsforderung der Tochter\n\nMiriam - abhängig machte; für eine - wenn auch nur dem Grunde nach\n\n- uneingeschränkte Unterhaltsverpflichtung gegenüber der Klägerin läßt sich\n\ndaraus nichts herleiten.\n\n3. Die angefochtene Entscheidung konnte danach keinen Bestand ha-\n\nben. Da weitere Feststellungen nicht zu erwarten sind, kann der Senat in der\n\nSache abschließend entscheiden. Der Klägerin steht der begehrte Unterhalt\n\nweder aus Gesetz noch aus Vertrag zu. Das klagabweisende Urteil des Famili-\n\nengerichts ist deshalb wiederherzustellen und die gegen dieses Urteil gerich-\n\ntete Berufung der Klägerin in vollem Umfang zurückzuweisen.\n\nBlumenröhr Hahne\n\n Blumenröhr\n Wagenitz\n\nBundesrichterin Weber-Monecke und\nBundesrichter Fuchs sind im Urlaub\nund verhindert zu unterschreiben.","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/1999/XII_ZR_148-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-05-23/xii-zr-148-99","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1610","ref_norm":"1610","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 518","ref_norm":"518","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1624","ref_norm":"1624","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/1999/XII_ZR_148-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/1999/XII_ZR_148-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-05-23/xii-zr-148-99","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/1999/XII_ZR_148-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:05:37.993853+00:00"}}