{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/1999/XII_ZR_137-99","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2001-07-25","aktenzeichen":"XII ZR 137/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nXII ZR 137/99\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n25. Juli 2001\nKüpferle,\nJustizamtsinspektorin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 4. Juli 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die\n\nRichter Dr. Hahne, Gerber, Prof. Dr. Wagenitz und Fuchs\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des 12. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts Dresden vom 31. März 1999 im Kosten-\n\npunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil des Klägers er-\n\nkannt worden ist.\n\nDie Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 9. Zivilkammer\n\ndes Landgerichts Chemnitz vom 27. Juli 1998 wird zurückgewie-\n\nsen, soweit der Beklagte verurteilt worden ist, an den Kläger\n\n- über den Betrag von 8.495,60 DM samt Zinsen hinaus - weitere\n\n17.118 DM nebst 4 % Zinsen, und zwar aus jeweils 3.645,50 DM\n\nseit dem 4. Dezember 1997, seit dem 6. Januar 1998, seit dem\n\n5. Februar 1998 und seit dem 5. März 1998, aus weiteren\n\n1.521,60 DM seit dem 4. April 1998 sowie aus weiteren\n\n507,20 DM seit dem 6. Mai 1998 und seit dem 5. Juni 1998 zu\n\nzahlen.\n\nIm übrigen wird die Sache - im Umfang der Aufhebung - zur er-\n\nneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\n\nRevisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDer Kläger vermietete dem Beklagten für die Zeit vom 15. August 1994\n\nbis 15. August 2000 Räume zum Betrieb eines Versicherungs- und Finanzie-\n\nrungsvermittlungsbüros in einem vom Kläger auch selbst als Büro genutzten\n\nGebäude. In § 3 Nr. 1, 2 des Formularmietvertrags werden der Mietzins mit\n\n2.700 DM und die Nebenkosten mit 470 DM beziffert. Unter der Rubrik\n\n\"+ Mehrwertsteuer z.Zt.\" sind handschriftlich \"15 %\" und \"475,50\" DM eingetra-\n\ngen; als vom Mieter z.Zt. insgesamt zu zahlender Betrag sind darunter eben-\n\nfalls handschriftlich \"3.645,50\" DM eingesetzt. In § 3 Nr. 3 des Vertrags heißt\n\nes:\n\n\"Auf Verlangen des Vermieters hat der Mieter der gewerblich ...\n\ngenutzten Räume neben dem Mietzins Mehrwertsteuer zu zahlen,\n\nwenn der Vermieter nach § 9 UStG für die Mehrwertsteuerpflicht\n\noptiert hat. Die Bestimmungen des Umsatzsteuergesetzes sind\n\nden Parteien bekannt. ...\"\n\nDer Beklagte hat das Mietverhältnis zunächst mit Schreiben vom 18.\n\nDezember 1997, später mit Schreiben vom 29. Juni 1998 fristlos gekündigt. Zur\n\nBegründung der zweiten Kündigung wird angeführt, der Kläger habe gegen den\n\nBeklagten Strafanzeige mit der Behauptung erstattet, der Beklagte habe in die\n\nvom Kläger genutzten Räume giftige Stoffe eingeleitet.\n\nDer Kläger hält die Kündigung für unwirksam und verlangt vom Beklag-\n\nten den rückständigen Mietzins nebst Nebenkosten und Mehrwertsteuer für\n\nDezember 1997 bis Juni 1998 in Höhe von [(4 x 3.645,50 DM) + (3 x\n\n3.677,20 DM) =] 25.613,60 DM nebst Zinsen, außerdem die für die Zeit ab Juli\n\n1998 bis Juli 2000 fällig werdenden Monatsbeträge, für August 2000 den hälfti-\n\ngen Monatsbetrag.\n\nGegen den Anspruch des Klägers auf rückständigen Mietzins zuzüglich\n\nNebenkosten rechnet der Beklagte einen Anspruch auf Rückzahlung der\n\nMehrwertsteuer auf, die er - nach seiner Auffassung zu Unrecht - in der Ver-\n\ngangenheit an den Kläger erbracht hat.\n\nDas Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung des Be-\n\nklagten, mit der dieser sich gegen die Verurteilung zur Zahlung von mehr als\n\n8.495,60 DM samt Zinsen gewandt hat, hat das Oberlandesgericht die Verur-\n\nteilung des Beklagten auf diesen Betrag herabgesetzt und die Klage im übrigen\n\nabgewiesen. Dagegen richtet sich die Revision des Klägers, mit der er die\n\nWiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils erstrebt.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDas Rechtsmittel führt im Umfang der Anfechtung zur Aufhebung des\n\nangefochtenen Urteils.\n\n1. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts ist der Beklagte zu\n\nMietzahlungen ab Juli 1998 nicht verpflichtet, weil er das Mietverhältnis gemäß\n\n§ 554 a BGB wirksam gekündigt habe.\n\nDas Oberlandesgericht hat angenommen, das Vertrauensverhältnis zwi-\n\nschen den Mietparteien sei infolge des Verhaltens des Klägers endgültig zer-\n\nstört und die Fortsetzung des Mietverhältnisses für den Beklagten unzumutbar\n\ngeworden. Der Kläger habe \"die Zeugenvernehmung seiner Frau unterzeich-\n\nnet\", worin diese angebe, es könne sein, daß der Beklagte aus Motiven per-\n\nsönlicher Rache versucht habe, beide zu schädigen. Unabhängig von dem\n\nWahrheitsgehalt und der Zulässigkeit dieser Vermutung stelle sie jedenfalls\n\ndas Ende eines Vertrauensverhältnisses zwischen den Parteien dar. Die Be-\n\nzichtigung einer Straftat sei an sich schon geeignet, eine außerordentliche\n\nKündigung zu rechtfertigen. Das gelte besonders vor dem Hintergrund, daß der\n\nBeklagte ein Versicherungsbüro betreibe und einen Anspruch darauf habe, daß\n\nsein guter Ruf insbesondere zum Geschäftsbetrieb nicht beeinträchtigt werde.\n\nHierbei spiele auch eine Rolle, daß das Verhältnis zwischen den Parteien zu-\n\nmindest angespannt gewesen sei, wie es die Kündigungsandrohung und die\n\nReplik hierauf nahelegten.\n\nDiese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.\n\nDie Ausführungen des Oberlandesgerichts enthalten die Feststellung,\n\nder Kläger habe durch die Mitunterzeichnung des Protokolls über die Verneh-\n\nmung seiner Ehefrau den Beklagten einer Straftat bezichtigt.\n\nDagegen wendet sich die Revision mit Erfolg.\n\nSie rügt, daß das Oberlandesgericht den Inhalt der Strafanzeige, die zu\n\nder Zeugenvernehmung geführt habe, nicht festgestellt und die Akte des be-\n\ntreffenden Ermittlungsverfahrens entgegen dem Antrag des Klägers nicht bei-\n\ngezogen habe. Wie schriftsätzlich vorgetragen, hätte sich daraus ergeben, daß\n\ndie Strafanzeige, die der Kläger aufgrund von Nachweisen durch entsprechen-\n\nde chemische Untersuchungen wegen Einleitung giftiger Gase in seine Räume\n\nerstattet habe, sich nicht gegen den Beklagten, sondern gegen Unbekannt ge-\n\nrichtet habe. Ferner habe das Oberlandesgericht den unter Beweis gestellten\n\nVortrag des Klägers unberücksichtigt gelassen, wonach das Protokoll über die\n\nVernehmung der Ehefrau des Klägers nur eine Zusammenfassung des Ge-\n\nsprächsinhalts enthalte, die nicht die Tatsache wiedergebe, daß nicht die Ehe-\n\nfrau, sondern die Polizei den Verdacht auf den Beklagten gelenkt habe.\n\nDiese Rügen greifen durch. Wenn sich das Vorbringen des Klägers als\n\nzutreffend erweist, mithin die Strafanzeige des Klägers gegen Unbekannt ge-\n\nrichtet ist und die vom Oberlandesgericht angeführten Angaben aus dem Ver-\n\nnehmungsprotokoll der Ehefrau des Klägers, das dieser mitunterzeichnet hat,\n\ndie Reaktion auf die einen entsprechenden Verdacht enthaltende Äußerung\n\ndes Vernehmungsbeamten darstellt, kann die Annahme, der Kläger habe den\n\nBeklagten einer Straftat bezichtigt, nicht aufrechterhalten und in dem geschil-\n\nderten Verhalten des Klägers - auch unter Berücksichtigung des sonstigen\n\nVerhältnisses der Parteien - schon deshalb kein Grund für die von dem Be-\n\nklagten erklärte außerordentliche Kündigung gefunden werden. Das Oberlan-\n\ndesgericht hätte daher dem Vorbringen des Klägers nachgehen und die ange-\n\ntretenen Beweise erheben müssen.\n\nDamit kann das angefochtene Urteil nicht bestehenbleiben, soweit die\n\nKlage auf Zahlung von Mietzins für die Zeit ab Juli 1998 abgewiesen worden\n\nist.\n\n2. Für die Zeit davor hält das Oberlandesgericht die Mietzinsklage auf\n\neinen über 8.495,60 DM nebst Zinsen hinausgehenden Betrag für unbegrün-\n\ndet, weil der Anspruch des Klägers auf rückständige Miete insoweit durch die\n\nAufrechnung des Beklagten mit dessen Anspruch auf Rückzahlung der an den\n\nKläger geleisteten monatlichen Mehrwertsteuerbeträge erloschen sei. Das\n\nOberlandesgericht hält diesen Rückzahlungsanspruch für begründet, weil der\n\nKläger nicht habe nachweisen können, daß es sich bei der \"vertraglichen Um-\n\nsatzsteueroption\" um eine Individualvereinbarung handele und deshalb von\n\neiner vom Kläger gestellten vorformulierten Vertragsbedingung auszugehen\n\nsei, die gegen § 9 Abs. 1 AGBG verstoße. Denn bei Ausübung der Option wer-\n\nde der Vermieter (gemeint: der Mieter) auch dann zur Zahlung von Mehrwert-\n\nsteuer verpflichtet, wenn er selbst keine Vorsteuer abziehen könne. Das wider-\n\nspreche dem gesetzlichen Leitbild, wonach eine angemessene Berücksichti-\n\ngung der anderen Seite zu erfolgen habe.\n\nAuch diese Ausführungen begegnen durchgreifenden rechtlichen Be-\n\ndenken.\n\na) Die in § 3 des Mietvertrags getroffene Vereinbarung über die Zahlung\n\nvon Mehrwertsteuer ist nicht schon deshalb eine Allgemeine Geschäftsbedin-\n\ngung, weil sie in den Formularmietvertrag eingefügt worden ist. Der Kläger hat\n\nhierzu unter Beweisantritt vorgetragen, die Verpflichtung des Beklagten zur\n\nZahlung von Mehrwertsteuer in der jeweils gesetzlich vorgeschriebenen Höhe\n\nsei individuell und unabhängig von § 3 Nr. 3 des Mietvertrags vereinbart wor-\n\nden. Dem mußte das Oberlandesgericht, wie die Revision zu Recht rügt, je-\n\ndenfalls dann nachgehen, wenn es die vereinbarte Verpflichtung des Beklagten\n\nzur Erstattung von Mehrwertsteuer an den Kläger für mit § 9 AGBG unverein-\n\nbar hielt.\n\nb) Im übrigen ist § 3 des Mietvertrags auch dann rechtlich nicht zu bean-\n\nstanden, wenn es sich dabei um eine Allgemeine Geschäftsbedingung handelt.\n\n§ 3 Nr. 2 des Mietvertrags unterliegt bereits nach § 8 AGBG keiner Kontrolle\n\nam Maßstab des § 9 AGBG. § 3 Nr. 3 des Mietvertrags hält einer solchen Kon-\n\ntrolle stand; denn der Beklagte wird durch die getroffene Regelung nicht im\n\nSinne des § 9 Abs. 1 AGBG entgegen den Geboten von Treu und Glauben un-\n\nangemessen benachteiligt. Zwar ist nach § 9 Abs. 2 AGBG eine solche unan-\n\ngemessene Benachteiligung im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung\n\nmit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewi-\n\nchen wird, nicht zu vereinbaren ist. Das ist hier jedoch nicht der Fall. Eine Treu\n\nund Glauben verletzende unangemessene Benachteiligung im Sinne des § 9\n\nAbs. 1 AGBG kann nicht etwa darin gefunden werden, daß der Kläger den Be-\n\nklagten zur Zahlung von Mehrwertsteuer verpflichtet, selbst aber gar nicht für\n\ndie Entrichtung von Mehrwertsteuer optieren kann. § 9 UStG eröffnet in seiner\n\nbei Abschluß des Mietvertrags geltenden Fassung (vom 27. April 1993, BGBl. I\n\n565 ff.) dem Kläger die Mehrwertsteuer-Option, soweit er \"nachweist, daß das\n\nGrundstück weder Wohnzwecken noch anderen nichtunternehmerischen\n\nZwecken dient oder zu dienen bestimmt ist\", und sofern nicht die Ausschluß-\n\ngründe des § 27 Abs. 2 UStG (in der damaligen Fassung) vorliegen. Der Um-\n\nstand, daß der Beklagte als Versicherungs- und Finanzierungsvermittler nach\n\n§ 4 Nr. 8 und 10 UStG selbst nicht umsatzsteuerpflichtig ist und deshalb das\n\nGrundstück nicht - wie von § 9 Abs. 2 UStG 1999 verlangt - \"ausschließlich für\n\nUmsätze verwendet oder zu verwenden beabsichtigt, die den Vorsteuerabzug\n\nnicht ausschließen\", hinderte die Mehrwertsteuer-Option des Klägers also\n\nnicht. Die Regelung des § 3 Nr. 2, 3 des Mietvertrags entspricht damit der da-\n\nmaligen umsatzsteuerrechtlichen Rechtslage, deren Kenntnis der Beklagte in\n\n§ 3 Nr. 3 Satz 2 des Mietvertrags ausdrücklich bestätigt hat. Hat ein Vermieter\n\ngewerblicher Objekte nach den Regeln des Umsatzsteuergesetzes die Mög-\n\nlichkeit, zur Mehrwertsteuer zu optieren, so stellt es auch aus der Sicht des\n\ngewerblichen Mietrechts keine unzumutbare Benachteiligung für den Mieter\n\ndar, wenn der vom Vermieter verwandte Formularvertrag den Mieter verpflich-\n\ntet, auf Verlangen des Vermieters Mehrwertsteuer zu zahlen, falls der Vermie-\n\nter in Ausnutzung seiner steuerrechtlichen Möglichkeiten für die Umsatzsteuer\n\noptiere.\n\nDamit kann das angefochtene Urteil auch insoweit nicht bestehenblei-\n\nben, als die Klage auf Zahlung von Mietzins für die Zeit bis einschließlich Juni\n\n1998 abgewiesen worden ist.\n\n3. Soweit der Kläger Mietzins für die Zeit bis einschließlich Juni 1998\n\nverlangt, konnte der Senat in der Sache selbst entscheiden. Dem Kläger steht\n\ninsoweit ein Anspruch auf Mietzins unabhängig davon zu, ob der Beklagte den\n\nMietvertrag wirksam gekündigt hat. Dieser Anspruch umfaßt auch die Mehr-\n\nwertsteuer, da sich der Beklagte zu deren Entrichtung gegenüber dem Kläger\n\nwirksam verpflichtet hat.\n\nAus diesem Grunde steht dem Beklagten auch kein Anspruch auf Rück-\n\nzahlung der an den Kläger entrichteten Mehrwertsteuer zu, den er gegen die\n\nForderung des Klägers aufrechnen könnte. Das Landgericht hat den Beklagten\n\ndeshalb zu Recht zur Zahlung von Mietzins für die Zeit bis einschließlich Juni\n\n1998 verurteilt; die Berufung des Beklagten war insoweit zurückzuweisen.\n\nSoweit der Kläger Mietzins für die Zeit ab Juli 1998 begehrt, war der\n\nRechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandes-\n\ngericht zurückzuverweisen, damit das Oberlandesgericht die zur Frage nach\n\nder Wirksamkeit der Kündigung erforderlichen Feststellungen treffen kann. Für\n\ndie erneute Verhandlung weist der Senat auf folgendes hin:\n\nBei der Prüfung, ob die Ehefrau des Klägers den Beklagten in ihrer Ver-\n\nnehmung überhaupt einer Straftat bezichtigt oder nur auf die einen entspre-\n\nchenden Verdacht enthaltende Äußerung des Vernehmungsbeamten reagiert\n\nhat, wird sich das Oberlandesgericht nicht auf eine Einvernahme des Verneh-\n\nmungsbeamten beschränken dürfen. Es wird vielmehr auch die Ermittlungsak-\n\nten beiziehen und den Inhalt der Strafanzeige feststellen müssen, den die\n\nEhefrau in ihrer Vernehmung ausdrücklich in Bezug genommen und als der\n\nWahrheit entsprechend bezeichnet hat. Anhand der Ermittlungsakten wird das\n\nOberlandesgericht erforderlichenfalls auch der Frage nachzugehen haben, ob\n\nsich der Beklagte eine etwaige, von der Ehefrau ausgesprochene Bezichtigung\n\ndes Beklagten zu eigen gemacht hat. Aus dem vom Oberlandesgericht hervor-\n\ngehobenen Umstand, daß der Kläger die Zeugenaussage seiner Ehefrau mit-\n\nunterzeichnet hat, läßt sich eine solche Bezichtigung durch den Kläger selbst\n\nnicht verläßlich herleiten.\n\nDie Beiziehung der Ermittlungsakten könnte sich im übrigen auch zur\n\nAufklärung des Wahrheitsgehalts eines gegen den Beklagten aufgekommenen\n\nVerdachts als geboten erweisen. Dieser Wahrheitsgehalt kann nicht, wie im\n\nangefochtenen Urteil, ohne weiteres dahingestellt bleiben. Sollte der Beklagte\n\nnämlich der Verursacher der Luftkontamination gewesen sein, wäre er - als der\n\nschuldhaft handelnde Vertragsteil - schon aus diesem Grunde zur fristlosen\n\nKündigung nach § 554 a BGB nicht berechtigt. Trug der Beklagte dagegen kei-\n\nne oder jedenfalls keine nachweisbare Verantwortung, so hinge die Berechti-\n\ngung seiner Kündigung nach § 554 a BGB davon ab, in welcher Form der Klä-\n\nger den Beklagten gegenüber den Ermittlungsbehörden verdächtigt oder in die\n\nErmittlungen einbezogen hätte. Dazu trifft das angefochtene Urteil keine Fest-\n\nstellungen. Solche Feststellungen wären aber nicht nur nötig, um überhaupt ein\n\nfür eine Kündigung nach § 554 a BGB relevantes Verhalten des Klägers zu\n\nermitteln. Erst auf ihrer Grundlage könnte vielmehr auch gewürdigt werden, ob\n\nund inwieweit ein solches Verhalten des Klägers von einem berechtigten Inter-\n\nesse an einer effizienten Aufklärung der für den Kläger und seine Mitarbeiter\n\nbedrohlichen Ereignisse gerechtfertigt würde. In diesem Zusammenhang wären\n\nauch mögliche Schlußfolgerungen zu berücksichtigen, die der Kläger berech-\n\ntigterweise aus den von ihm eingeholten chemischen Gutachten über den Cha-\n\nrakter der eingeleiteten Gase und die mutmaßliche Art und den Ort ihrer Ein-\n\nleitung ziehen durfte.\n\nBlumenröhr Hahne Ger-\n\nber\n\n Wagenitz Fuchs","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/1999/XII_ZR_137-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-07-25/xii-zr-137-99","cited_norms":[{"jurabk":"UStG 1980","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":3},{"jurabk":"UStG 1980","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/1999/XII_ZR_137-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/1999/XII_ZR_137-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-07-25/xii-zr-137-99","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/1999/XII_ZR_137-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:17:08.861802+00:00"}}