{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/1999/XII_ZR_135-99","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2001-06-27","aktenzeichen":"XII ZR 135/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 1572 Nr. 1 und Nr. 4 a) Eine im Zeitpunkt der Scheidung nur latent vorhandene Erkrankung kann jeden- falls dann keinen Unterhaltsanspruch nach § 1572 Nr. 1 BGB begründen, wenn sie nicht in nahem zeitlichen Zusammenhang mit der Scheidung ausgebrochen ist und zur Erwerbsunfähigkeit des Unterhaltsberechtigten geführt hat. b) Zum Unterhaltsanspruch nach § 1572 Nr. 4 BGB.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVerkündet am:\n27. Juni 2001\nKüpferle,\nJustizamtsinspektorin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nXII ZR 135/99\n\nURTEIL\n\nin der Familiensache\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n\nBGB § 1572 Nr. 1 und Nr. 4\n\na) Eine im Zeitpunkt der Scheidung nur latent vorhandene Erkrankung kann jeden-\n\nfalls dann keinen Unterhaltsanspruch nach § 1572 Nr. 1 BGB begründen, wenn\n\nsie nicht in nahem zeitlichen Zusammenhang mit der Scheidung ausgebrochen ist\n\nund zur Erwerbsunfähigkeit des Unterhaltsberechtigten geführt hat.\n\nb) Zum Unterhaltsanspruch nach § 1572 Nr. 4 BGB.\n\nBGH, Urteil vom 27. Juni 2001 - XII ZR 135/99 - OLG Karlsruhe\nAG Ettlingen\n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 27. Juni 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die\n\nRichter Gerber, Sprick, Weber-Monecke und Fuchs\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 20. Zivilsenats\n\n- Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Karlsruhe\n\nvom 19. März 1999 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten der Revision, an das Oberlandesgericht zu-\n\nrückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Parteien streiten um nachehelichen Unterhalt.\n\nDie 1975 geschlossene Ehe der Parteien, die beide 1956 geboren sind,\n\nist seit dem 28. November 1991 rechtskräftig geschieden. Die elterliche Sorge\n\nfür die aus der Ehe hervorgegangenen Söhne Manuel, geboren am 2. Novem-\n\nber 1975, und Benjamin, geboren am 29. Oktober 1977, wurde dem Beklagten\n\nübertragen. Dieser ist wieder verheiratet. Aus der neuen Ehe hat er drei Kinder.\n\nAußerdem versorgte er ein schwerbehindertes Pflegekind.\n\nDie Klägerin war bis zu der Trennung der Parteien im Dezember 1990\n\nnicht oder nur vorübergehend erwerbstätig. Ab Februar 1991 war sie im Um-\n\nfang von 20 Wochenstunden und ab November 1991 von 30 Wochenstunden\n\nals Krankenpflegehelferin tätig. Eine im April 1992 begonnene Ausbildung zur\n\nKinderkrankenschwester brach sie im Oktober 1993 wegen gesundheitlicher\n\nBeschwerden ab. In der Folgezeit bezog sie nacheinander Krankengeld, Ar-\n\nbeitslosengeld und Arbeitslosenhilfe. Seit dem 1. Juli 1997 erhielt die Klägerin\n\nRente wegen Erwerbsunfähigkeit, die bis zum 30. Juni 1999 befristet war.\n\nDer Beklagte ist Krankenpfleger. Neben der Tätigkeit in seinem erlernten\n\nBeruf geht er, wie bereits vor der Scheidung, einer geringfügigen Zusatzbe-\n\nschäftigung (Auslieferung von Medikamenten) nach. Außerdem erhielt er für\n\ndas schon während der Ehe mit der Klägerin betreute Pflegekind Pflegegeld\n\nsowie Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz.\n\nDie Klägerin nimmt den Beklagten mit der Behauptung, arbeitsunfähig\n\nerkrankt zu sein, für die Zeit ab Dezember 1994 auf Zahlung von nacheheli-\n\nchem Unterhalt in Anspruch. Sie verlangt bis einschließlich Juli 1995 - unter\n\nBerücksichtigung vom Beklagten geleisteter Unterhaltszahlungen - insgesamt\n\n6.821,70 DM sowie ab August 1995 monatlich 1.393,82 DM, jeweils zuzüglich\n\nZinsen. Der Beklagte hat die Erkrankung der Klägerin bestritten und geltend\n\ngemacht, sie lebe mit einem neuen Partner in einer eheähnlichen Verbindung.\n\nDas Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete\n\nBerufung der Klägerin blieb erfolglos. Mit der zugelassenen Revision verfolgt\n\nsie ihr Unterhaltsbegehren weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDas Rechtsmittel führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung\n\nund zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht.\n\n1. Das Berufungsgericht, dessen Urteil in FamRZ 2000, 233 veröffent-\n\nlicht ist, hat einen vertraglichen Anspruch der Klägerin auf Unterhalt mit der\n\nBegründung verneint, daß sie das Zustandekommen einer Unterhaltsvereinba-\n\nrung nicht substantiiert dargelegt habe. Dagegen bestehen aus Rechtsgründen\n\nkeine Bedenken. Auch die Revision erhebt insoweit keine Einwendungen.\n\n2. a) Die Voraussetzungen eines Unterhaltsanspruchs nach § 1572 Nr. 1\n\nBGB hat das Berufungsgericht - in Übereinstimmung mit dem Amtsgericht -\n\nnicht als erfüllt angesehen, weil nicht davon ausgegangen werden könne, daß\n\nvon der Klägerin vom Zeitpunkt der Scheidung am 28. November 1991 an we-\n\ngen Krankheit eine Erwerbstätigkeit nicht mehr habe erwartet werden können.\n\nHierzu hat es im wesentlichen ausgeführt: Es könne zwar nicht ausgeschlossen\n\nwerden, daß eine krankheitsbedingte Erwerbsunfähigkeit bereits vor dem Jahre\n\n1994, als die Erkrankung der Klägerin als sogenanntes Sjoegren-Syndrom dia-\n\ngnostiziert worden sei, vorgelegen habe. Vor Oktober 1993, als sie die Ausbil-\n\ndung zur Kinderkrankenschwester abgebrochen habe, könne eine Erwerbsun-\n\nfähigkeit aber jedenfalls nicht festgestellt werden. Die Klägerin habe selbst\n\nnicht geltend gemacht, ihre damals schon bestehende Krankheit habe sie bis\n\ndahin an einer Erwerbstätigkeit gehindert. Das werde durch ihre berufliche\n\nEntwicklung bestätigt. Die seit Februar 1991 ausgeübte Halbtagsbeschäftigung\n\nhabe die Klägerin im November 1991 auf 30 Wochenstunden ausgeweitet. Im\n\nApril 1992 habe sie ihre - nicht durch Krankheit veranlaßte - Umschulung be-\n\ngonnen. Es sei zwar anerkannt, daß der erforderliche zeitliche Zusammenhang\n\nzwischen dem Einsatzzeitpunkt und der Krankheit auch dann noch bestehen\n\nkönne, wenn diese erst nach jenem Zeitpunkt ausgebrochen sei. Das gelte\n\naber nur bei enger zeitlicher Abfolge, an der es bei einem zeitlichen Abstand\n\nvon etwa 23 Monaten (vom 28. November 1991 bis Oktober 1993) fehle.\n\nDiese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Überprüfung und den\n\nAngriffen der Revision stand.\n\nb) Die Revision beanstandet die Annahme des Berufungsgerichts, die\n\nKlägerin habe nicht geltend gemacht, schon vor Oktober 1993 sei eine Er-\n\nwerbstätigkeit von ihr nicht zu erwarten gewesen. Die Klägerin habe durch An-\n\ntrag auf Einholung eines fachärztlichen Gutachtens den Beweis dafür angetre-\n\nten, daß wegen ihrer rheumatischen Erkrankung, die 1994 als Sjoegren-\n\nSyndrom diagnostiziert worden sei, schon im Zeitpunkt der Scheidung, jeden-\n\nfalls in nahem Zusammenhang mit ihr, eine Erwerbstätigkeit von ihr nicht habe\n\nerwartet werden können. Den Beweisantrag, der in Verbindung mit dem weite-\n\nren Vorbringen des betreffenden Schriftsatzes nicht anders verstanden werden\n\nkönne, habe das Berufungsgericht übergangen.\n\nDiese Rüge bleibt ohne Erfolg. Das Berufungsgericht brauchte dem Be-\n\nweisantrag nicht nachzugehen, da das Vorbringen der Klägerin nicht hinrei-\n\nchend substantiiert ist.\n\nEin geschiedener Ehegatte kann nach § 1572 BGB Unterhalt verlangen,\n\nsolange und soweit von ihm von dem jeweiligen Einsatzzeitpunkt an wegen\n\nKrankheit oder anderer Gebrechen oder Schwäche seiner körperlichen oder\n\ngeistigen Kräfte eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann. Der Unter-\n\nhalt begehrende Ehegatte muß, um die Voraussetzungen der genannten Vor-\n\nschrift darzutun, im einzelnen die Krankheiten, an denen er leidet, angeben\n\nund vortragen, inwiefern sich diese auf seine Erwerbsfähigkeit auswirken. Er\n\ndarf sich nicht generell auf eine Erwerbsunfähigkeit i.S. des § 1572 BGB beru-\n\nfen, sondern von ihm ist, insbesondere im Hinblick darauf, daß nur eine teilwei-\n\nse Erwerbsunfähigkeit vorliegen kann, zu verlangen, daß er Art und Umfang\n\nder gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Leiden darlegt. Darüber hinaus\n\nbezieht sich die Darlegungslast auf das Bestehen des Anspruchs zu dem maß-\n\ngebenden Einsatzzeitpunkt (Schwab/Borth Handbuch des Scheidungsrechts\n\n4. Aufl. Kap. IV Rdn. 214; Griesche in FamGb § 1572 Rdn. 6; vgl. auch Se-\n\nnatsurteil vom 16. Dezember 1987 - IVb ZR 102/86 - FamRZ 1988, 265, 266\n\nunter I 3).\n\nDen vorgenannten Anforderungen genügt das Vorbringen der Klägerin\n\nnicht, soweit sie einen Unterhaltsanspruch nach § 1572 Nr. 1 BGB (Einsatz-\n\nzeitpunkt der Scheidung) geltend macht. Die Klägerin hat in dem von der Revi-\n\nsion in Bezug genommenen Schriftsatz ausgeführt, zur Zeit der Trennung im\n\nDezember 1990 sei es ihr gesundheitlich sehr schlecht gegangen, eine Kur im\n\nHerbst 1990 habe nichts geändert; bereits damals habe sie an der rheumati-\n\nschen Krankheit gelitten, die Gelenkerkrankung habe sich schon etwa 20 Jahre\n\nzuvor gezeigt; Anfang 1997 habe sie sich zur stationären Behandlung in einer\n\nKlinik für Rheumakranke befunden. Sie sei deshalb nicht nur wegen einer All-\n\nergie, sondern auch wegen ihrer rheumatischen Erkrankung nicht mehr ar-\n\nbeitsfähig gewesen; dies gelte auch weiterhin.\n\nDer bloße Hinweis auf eine seit längerem vorliegende rheumatische Er-\n\nkrankung läßt indessen weder erkennen, welche konkreten gesundheitlichen\n\nBeeinträchtigungen bestanden noch inwieweit sich diese auf die Erwerbsfähig-\n\nkeit der Klägerin ausgewirkt haben. Entsprechende Ausführungen wären im\n\nvorliegenden Fall auch mit Rücksicht darauf, daß die Klägerin im Februar 1991\n\neine Erwerbstätigkeit aufgenommen und diese ab November 1991, also etwa\n\nzur Zeit der Scheidung, erweitert hat, erforderlich gewesen. Abgesehen davon\n\nläßt das Vorbringen der Klägerin aber auch nicht eindeutig erkennen, auf wel-\n\nchen Zeitpunkt sich ihre Behauptung, nicht mehr erwerbsfähig gewesen zu\n\nsein, bezieht. Es bleibt unklar, ob dies bereits durchgehend für die Zeit nach\n\nder Trennung oder erst für einen späteren, längere Zeit nach der Scheidung\n\nliegenden Zeitpunkt geltend gemacht wird. Letzteres kommt vor allem auch\n\ndeshalb in Betracht, weil die Klägerin in dem betreffenden Schriftsatz ebenfalls\n\nvorgetragen hat, sie leide seit Juni 1993 an einer allergischen Lungenerkran-\n\nkung, deretwegen sie nicht mehr in ihrem Beruf arbeiten dürfe. Deshalb läßt\n\nsich ihr Vorbringen auch nicht hinreichend dem Einsatzzeitpunkt der Scheidung\n\nzuordnen.\n\nc) Die Beurteilung des Berufungsgerichts, der Unterhaltstatbestand des\n\n§ 1572 Nr. 1 BGB liege nicht vor, ist nach den somit verfahrensfehlerfrei ge-\n\ntroffenen Feststellungen auch rechtlich nicht zu beanstanden.\n\nVon einer krankheitsbedingten - vollen oder teilweisen - Erwerbsunfä-\n\nhigkeit unmittelbar vom Zeitpunkt der Scheidung an kann schon nach dem ei-\n\ngenen Vorbringen der Klägerin nicht ausgegangen werden. Damit scheidet\n\nauch die Möglichkeit aus, den Eintritt der Erwerbsunfähigkeit deshalb noch\n\ndem Zeitpunkt der Scheidung zuzurechnen, weil sich ein zu dieser Zeit bereits\n\nvorhandenes, die Erwerbsfähigkeit minderndes Leiden verschlimmert und\n\nschließlich zur vollständigen Erwerbsunfähigkeit geführt hätte (vgl. Senatsurteil\n\nvom 25. März 1987 - IVb ZR 32/86 - FamRZ 1987, 684, 685). Für die Entste-\n\nhung eines Unterhaltsanspruchs nach § 1572 BGB wird es zwar ferner als aus-\n\nreichend erachtet, wenn eine Krankheit zu einem der Einsatzzeitpunkte nur\n\nlatent vorhanden war und in nahem zeitlichen Zusammenhang damit ausge-\n\nbrochen ist und zur Erwerbsunfähigkeit geführt hat (MünchKomm/Maurer BGB\n\n4. Aufl. § 1572 Rdn. 11; Griesche aaO § 1572 Rdn. 12; OLG Stuttgart FamRZ\n\n1983, 501, 503; OLG Karlsruhe FamRZ 1994, 104, 106; das bloße Vorliegen\n\neiner latenten Erkrankung erachten demgegenüber als ausreichend: Erman/\n\nDieckmann BGB 10. Aufl. § 1572 Rdn. 6; Soergel/Häberle BGB 12. Aufl.\n\n§ 1572 Rdn. 6; Rolland 1. EheRG 2. Aufl. § 1572 Rdn. 5; Gernhu-\n\nber/Coester-Waltjen Familienrecht 4. Aufl. § 30 IV 2, Fußn. 9; a.A. für den Fall,\n\ndaß im Einsatzzeitpunkt selbst noch keine Erwerbsunfähigkeit vorlag: Staudin-\n\nger/Verschraegen BGB 12. Aufl. § 1572 Rdn. 22). Ob dieser Auffassung zu\n\nfolgen ist oder ob damit die Anforderungen an die Einsatzzeitpunkte untergra-\n\nben werden, bedarf im vorliegenden Fall jedoch keiner Entscheidung. Denn es\n\nfehlt an dem nach Auffassung des Senats jedenfalls erforderlichen nahen zeit-\n\nlichen Zusammenhang zwischen der Scheidung und dem Eintritt der Erwerbs-\n\nunfähigkeit. Letztere kann im Hinblick auf fehlenden substantiierten Sachvor-\n\ntrag der Klägerin nicht vor dem aus gesundheitlichen Gründen erfolgten Ab-\n\nbruch der Ausbildung zur Kinderkrankenschwester im Oktober 1993 angesetzt\n\nwerden, so daß seit der Scheidung ca. 23 Monate verstrichen waren. Unter\n\ndiesen Umständen kann der Eintritt der Erwerbsunfähigkeit nicht mehr dem\n\nZeitpunkt der Scheidung zugerechnet werden. Eine großzügigere Betrach-\n\ntungsweise würde der gesetzgeberischen Intention zuwiderlaufen, schicksals-\n\nbedingte Ereignisse, die sich nach der Scheidung im Leben eines der geschie-\n\ndenen Ehegatten einstellen, grundsätzlich nicht zu Lasten des anderen Ehe-\n\ngatten gehen zu lassen, weshalb Erkrankungen, die nach der Scheidung auf-\n\ntreten und ohne unmittelbaren Zusammenhang mit der Ehe stehen, nicht zu\n\neinem Unterhaltsanspruch nach § 1572 BGB führen sollten (BT-Drucks. 7/650\n\nS. 124).\n\n3. a) Das Berufungsgericht hat auch einen Unterhaltsanspruch nach\n\n§ 1572 Nr. 4 BGB verneint und insofern zur Begründung ausgeführt: Der\n\nWegfall der Voraussetzungen für einen Unterhaltsanspruch nach § 1573 BGB\n\nals Einsatzzeitpunkt für einen Unterhaltsanspruch nach § 1572 BGB komme\n\nder Klägerin nicht zugute, weil ein Anspruch nach § 1573 BGB im Oktober\n\n1993, als ihre Erwerbsfähigkeit erstmals durch Krankheit beeinträchtigt gewe-\n\nsen sei, nicht bestanden habe. Die Klägerin habe nämlich im Zeitpunkt der\n\nScheidung und noch danach aus einer angemessenen Erwerbstätigkeit Ein-\n\nkünfte erzielt, die ihren vollen Unterhalt im Sinne des § 1578 BGB gedeckt\n\nhätten. Zum Zeitpunkt der Scheidung habe sie als Krankenpflegehelferin mo-\n\nnatlich rund 1.700 DM netto verdient; nach Abzug des sogenannten Erwerbstä-\n\ntigenbonus, der mit 10 % bemessen werde, seien monatlich 1.530 DM verblie-\n\nben. Hinzuzurechnen seien Zinseinkünfte von monatlich mindestens 275 DM,\n\ndie die Klägerin aus der Anlage eines Teils des ihr am 20. November 1991,\n\nalso kurz vor der Scheidung, zugeflossenen Zugewinnausgleichs von\n\n150.000 DM habe erzielen können. Damit habe ihr mehr zur Verfügung ge-\n\nstanden, als den ehelichen Lebensverhältnissen entsprochen habe. Diese sei-\n\nen allein durch die Einkünfte des Beklagten aus Erwerbstätigkeit und beider\n\nParteien aus Vermögen bestimmt gewesen. Das Einkommen der Klägerin habe\n\ndie ehelichen Lebensverhältnisse dagegen nicht geprägt, weil sie eine Er-\n\nwerbstätigkeit erst nach der Trennung in Erfüllung der Obliegenheit aufge-\n\nnommen habe, selbst für ihren Unterhalt zu sorgen. Daß die Tätigkeit schon in\n\nder Ehe angelegt gewesen sei und deshalb auch ohne die Trennung erfolgt\n\nwäre, habe die Klägerin selbst nicht geltend gemacht. Der Beklagte habe nach\n\nden nicht angegriffenen Feststellungen des Amtsgerichts monatlich 2.556 DM\n\nverdient. Hinzuzurechnen seien die Einkünfte aus seiner Nebentätigkeit von\n\nmonatlich 470 DM sowie der durch die Kosten der Pflege nicht verbrauchte Teil\n\ndes für das Pflegekind gezahlten Pflegegeldes mit monatlich 785 DM. Von dem\n\nGesamteinkommen von 3.811 DM verblieben nach Abzug des Erwerbstätigen-\n\nbonus (381 DM) monatlich 3.430 DM. Unter Einbeziehung des (nach Abzug\n\ndes Finanzierungsaufwandes verbleibenden) Mietwertes des ehemals gemein-\n\nsamen Hauses, den das Amtsgericht auf 600 DM monatlich geschätzt habe,\n\nergäben sich Gesamteinkünfte von monatlich 4.030 DM. Der Unterhalt für die\n\nzur Zeit der Scheidung 13 und 15 Jahre alten Kinder sei nach der Düsseldorfer\n\nTabelle mit insgesamt 1.210 DM abzusetzen, so daß für beide Parteien\n\n2.820 DM zur Verfügung gestanden hätten. Hiervon seien auf die Klägerin\n\n1.410 DM entfallen.\n\nb) Diese Ausführungen begegnen durchgreifenden rechtlichen Beden-\n\nken, soweit sie die Ausgestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse der Par-\n\nteien sowie die davon abhängige Frage betreffen, ob die Klägerin ihren hieran\n\nausgerichteten Unterhaltsbedarf durch eigene Einkünfte decken konnte.\n\nDer Senat hat nach Erlaß des angefochtenen Urteils entschieden, daß\n\njedenfalls in den Fällen, in denen der unterhaltsberechtigte Ehegatte nach der\n\nScheidung Einkommen erzielt oder erzielen könnte, welches gleichsam als\n\nSurrogat des wirtschaftlichen Wertes seiner bisherigen Haushaltstätigkeit an-\n\ngesehen werden kann, dieses Einkommen nach der sogenannten Differenz-\n\nmethode in die Unterhaltsberechnung einzubeziehen ist. Dabei ist an die\n\nÜberlegung angeknüpft worden, daß die während der Ehe erbrachte Familien-\n\narbeit den ehelichen Lebensstandard geprägt und auch wirtschaftlich verbes-\n\nsert hat und als eine der Erwerbstätigkeit gleichwertige Leistung anzusehen ist.\n\nDer in dieser Weise von beiden Ehegatten erreichte Lebensstandard soll ihnen\n\nnach Auffassung des Senats auch nach der Scheidung zu gleichen Teilen zu-\n\nstehen. Nimmt der haushaltsführende Ehegatte nach der Scheidung eine Er-\n\nwerbstätigkeit auf oder erweitert sie über den bisherigen Umfang hinaus, so\n\nkann sie als Surrogat für seine bisherige Familienarbeit angesehen werden.\n\nDer Wert seiner Haushaltsleistungen spiegelt sich dann in dem erzielten oder\n\nerzielbaren Einkommen wider, von Ausnahmen einer ungewöhnlichen, vom\n\nNormalverlauf erheblich abweichenden Karriereentwicklung abgesehen. Aus\n\ndieser Sicht hat der Senat es für gerechtfertigt gehalten, das Ersatzeinkommen\n\nin die Bedarfsbemessung einzubeziehen und in die Differenzrechnung einzu-\n\nstellen. Damit wird gewährleistet, daß - ebenso wie früher die Familienarbeit\n\nbeiden Ehegatten zu gleichen Teilen zugute kam - nunmehr das beiderseitige\n\nEinkommen zwischen ihnen nach dem Grundsatz der gleichmäßigen Teilhabe\n\naufgeteilt wird (Senatsurteil vom 13. Juni 2001 - XII ZR 343/99 - zur Veröffentli-\n\nchung vorgesehen).\n\nAusgehend hiervon erweist sich die Annahme des Berufungsgerichts,\n\ndie Klägerin habe aus ihrer Erwerbstätigkeit Einkünfte erzielt, die ihren vollen\n\nUnterhalt nach Maßgabe der ehelichen Lebensverhältnisse gedeckt hätten,\n\nnicht als zutreffend. Das von der Klägerin erzielte Einkommen ist als Surrogat\n\nfür ihre bisherige Familienarbeit anzusehen und bei der Bedarfsermittlung nach\n\nMaßgabe der ehelichen Lebensverhältnisse ebenfalls zu berücksichtigen. Die-\n\nse waren deshalb, ausgehend von der vom Berufungsgericht angestellten Be-\n\nrechnung, durch ein Gesamteinkommen von 4.350 DM (2.820 DM + 1.530 DM)\n\ngeprägt. Der Bedarf der Klägerin würde sich danach auf monatlich 2.175 DM\n\nbelaufen. Nach Abzug ihres vom Berufungsgericht mit insgesamt 1.805 DM\n\n(1.530 DM + 275 DM) angesetzten Einkommens würde ein offener Bedarf von\n\nmonatlich 370 DM verbleiben.\n\nDa nach den bisherigen Feststellungen somit nicht ausgeschlossen\n\nwerden kann, daß die Klägerin die Voraussetzungen eines Unterhaltsan-\n\nspruchs nach § 1573 BGB erfüllte, als sie krankheitsbedingt erwerbsunfähig\n\nwurde, kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben. Der Senat ist\n\nnicht in der Lage, in der Sache abschließend zu befinden, da die hierfür erfor-\n\nderlichen Feststellungen, insbesondere zu der weiteren Entwicklung der eheli-\n\nchen Lebensverhältnisse nach der Scheidung, zur Leistungsfähigkeit des Be-\n\nklagten sowie zu dem von ihm geltend gemachten Ausschluß eines Unterhalts-\n\nanspruchs nach § 1579 Nr. 7 BGB, aus der Sicht des Berufungsgerichts folge-\n\nrichtig, bisher nicht getroffen worden sind. Das Berufungsurteil ist deshalb auf-\n\nzuheben und die Sache an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen.\n\n4. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf folgendes hin:\n\na) Das Amtsgericht ist davon ausgegangen, daß es der Klägerin nach\n\nder Scheidung oblegen hätte, ihre Teilzeitbeschäftigung auf eine Ganztagstä-\n\ntigkeit auszudehnen, und hat ihr deshalb neben dem tatsächlich erzielten Ein-\n\nkommen monatlich weitere 425 DM fiktiv zugerechnet. Falls das Berufungsge-\n\nricht in dem weiteren Verfahren zu dem Ergebnis gelangen sollte, daß dieser\n\nBeurteilung zu folgen ist, kommt ein Unterhaltsanspruch nach § 1573 Abs. 1\n\nBGB nicht in Betracht. Vorliegen können jedoch die Voraussetzungen eines\n\nAnspruchs auf Aufstockungsunterhalt gemäß § 1573 Abs. 2 BGB, denn auch\n\ntatsächlich nicht erzielte, aber erzielbare Einkünfte sind nach der geänderten\n\nRechtsprechung des Senats grundsätzlich als die ehelichen Lebensverhältnis-\n\nse prägend anzusehen und bestimmen mithin den Bedarf des unterhaltsbe-\n\nrechtigten Ehegatten.\n\nb) Das Berufungsgericht hat angenommen, daß es der Klägerin im Um-\n\nfang ihres Erwerbseinkommens gelungen sei, ihren Unterhalt im Sinne des\n\n§ 1573 Abs. 4 BGB nachhaltig zu sichern. Diese in tatrichterlicher Verantwor-\n\ntung erfolgte Beurteilung, der die nach der Rechtsprechung des Senats maß-\n\ngebenden Kriterien zugrunde gelegt worden sind (vgl. Senatsurteil vom\n\n9. Oktober 1985 - IVb ZR 56/84 - FamRZ 1985, 1234, 1235), ist rechtlich nicht\n\nzu beanstanden.\n\nc) Bestand bei Beginn des Anschlußunterhalts nach § 1572 Nr. 4 BGB\n\naufgrund eines weggefallenen früheren Anspruchsgrundes (§ 1573 Abs. 1, 2\n\nBGB) aber nur ein Anspruch auf einen Teil des vollen Bedarfs, so entsteht\n\nauch der Anspruch auf Anschlußunterhalt nur als solcher auf Teilunterhalt. Ei-\n\nne andere Auslegung des Wortlauts des § 1572 BGB, insbesondere des Wor-\n\ntes \"soweit\", stünde im Widerspruch zu dem Zweck der Einsatzzeitpunkte, die\n\nzu den Schutzvorschriften zugunsten des Unterhaltspflichtigen gehören (Er-\n\nman/Dieckmann aaO § 1572 Rdn. 8; Gerhardt Handbuch des Fachanwalts\n\nFamilienrecht 3. Aufl. 6. Kap. Rdn. 350; Göppinger/Bäumel Unterhaltsrecht\n\n7. Aufl. Rdn. 1013; Johannsen/Henrich/Büttner Eherecht 3. Aufl. § 1572 Rdn. 4;\n\nMünchKomm/\n\nMaurer aaO § 1572 Rdn. 16; Palandt/Brudermüller BGB 60. Aufl. § 1572\n\nRdn. 11; Rolland aaO § 1571 Rdn. 15; Wendl/Pauling Unterhaltsrecht 5. Aufl.\n\n§ 4 Rdn. 50, jeweils mit Nachweisen aus der Rechtsprechung der Oberlandes-\n\ngerichte). Maßgebend für die Bemessung des Teilanschlußunterhalts ist die\n\nQuote des nach Maßgabe der ehelichen Lebensverhältnisse ungedeckten Be-\n\ndarfs des Unterhaltsberechtigten in dem Zeitpunkt, in dem sein Unterhalt im\n\nübrigen nachhaltig gesichert war. Der hier in Betracht kommende Anspruch auf\n\nAnschlußunterhalt nach § 1572 Nr. 4 BGB setzt weiterhin voraus, daß der Tat-\n\nbestand eines Unterhaltsanspruches nach § 1573 BGB bis zum Einsatzzeit-\n\npunkt durchgehend erfüllt war (Johannsen/Henrich/Büttner aaO; Gerhardt aaO;\n\nWendl/Pauling aaO; Palandt/Brudermüller aaO). Auch letzteres läßt sich bisher\n\nnicht beurteilen, da zu der Einkommensentwicklung der Klägerin nach Aufnah-\n\nme der Ausbildung sowie zu dem hierfür erforderlichen zeitlichen Einsatz keine\n\nFeststellungen getroffen worden sind.\n\nBlumenröhr Gerber Sprick\n\n Weber-Monecke Fuchs","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/1999/XII_ZR_135-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-06-27/xii-zr-135-99","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1572","ref_norm":"1572","n":14},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1573","ref_norm":"1573","n":7},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1578","ref_norm":"1578","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1579","ref_norm":"1579","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/1999/XII_ZR_135-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/1999/XII_ZR_135-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-06-27/xii-zr-135-99","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/1999/XII_ZR_135-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:14:31.813147+00:00"}}