{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/1999/XII_ZR_108-99","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2001-05-10","aktenzeichen":"XII ZR 108/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 10. Mai 2001 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGB § 1603 Abs. 2 Satz 2 Zur Frage der allgemeinen Schulausbildung eines Kindes im Sinne des § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB (hier: Teilnahme an einem Lehrgang der Volkshochschule zum nachträglichen Erwerb des Realschulabschlusses).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nXII ZR 108/99\n\nURTEIL\n\nin der Familiensache\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n\nVerkündet am:\n10. Mai 2001\nKüpferle,\nJustizamtsinspektorin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nBGB § 1603 Abs. 2 Satz 2\n\nZur Frage der allgemeinen Schulausbildung eines Kindes im Sinne des § 1603\n\nAbs. 2 Satz 2 BGB (hier: Teilnahme an einem Lehrgang der Volkshochschule zum\n\nnachträglichen Erwerb des Realschulabschlusses).\n\nBGH, Urteil vom 10. Mai 2001 - XII ZR 108/99 - OLG Celle\n\n AG Hannover\n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 10. Mai 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die\n\nRichter Gerber, Sprick, Weber-Monecke und Fuchs\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 10. Zivilsenats\n\n- Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Celle vom\n\n11. Februar 1999 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als\n\ndas Urteil des Amtsgerichts - Familiengerichts - Hannover vom\n\n17. Januar 1992 für die Zeit ab 1. Juli 1998 abgeändert worden\n\nist, die Beklagte verurteilt worden ist, dem Kläger Unterhaltsüber-\n\nzahlungen ab dem 21. Oktober 1998 zu erstatten, und die Wider-\n\nklage der Beklagten abgewiesen worden ist.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an\n\ndas Oberlandesgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Parteien streiten um Kindesunterhalt.\n\nDie am 3. (nicht: 4.) April 1979 geborene Beklagte ist die Tochter des\n\nKlägers aus geschiedener Ehe. Sie ist unverheiratet und lebt im Haushalt ihrer\n\nMutter. Im Sommer 1995 erwarb die Beklagte den Hauptschulabschluß. Vom\n\nSchuljahr 1995/96 an besuchte sie die Realschule, um den Realschulabschluß\n\nzu erlangen. Anfang 1996 wurde sie von der Schule verwiesen, nachdem sie\n\nnicht mehr regelmäßig am Unterricht teilgenommen hatte. Die Beklagte führt\n\ndie Schulversäumnisse auf eine schwere psychische Erkrankung ihrer Mutter\n\nzurück, die in der Zeit von Dezember 1995 bis Februar 1997 mit drei - teilweise\n\nmehrmonatigen - stationären Aufenthalten in einer psychiatrischen Klinik ver-\n\nbunden war. Von September 1997 an nahm die Beklagte an einem Lehrgang\n\nder Volkshochschule zum nachträglichen Erwerb des Realschulabschlusses/\n\nErweiterten Sekundarabschlusses I teil, unter anderem um bessere Chancen\n\nauf einen Ausbildungsplatz zu haben. Die voraussichtliche Dauer des Lehr-\n\ngangs belief sich auf zwei Jahre.\n\nDie Mutter der Beklagten ist arbeitslos und bezieht Sozialhilfe. Der Klä-\n\nger geht einer Erwerbstätigkeit nach. Er ist wiederverheiratet; seine Ehefrau\n\nbetreut die am 4. April 1996 geborenen Zwillinge Maira und Mubashar und\n\nverfügt über kein eigenes Einkommen.\n\nDer Kläger, der durch Urteil des Amtsgerichts - Familiengerichts - vom\n\n17. Januar 1992 verurteilt worden war, an die Beklagte monatlichen Unterhalt\n\nvon 335 DM zu zahlen, hat die Abänderung dieses Titels dahin begehrt, daß er\n\nab Rechtshängigkeit (= 7. November 1997) keinen Unterhalt mehr an die Be-\n\nklagte zu zahlen habe. Er hat die Auffassung vertreten, die volljährige Beklagte\n\ngehe seiner Ehefrau und seinen minderjährigen Kindern unterhaltsrechtlich im\n\nRang nach. Sein Einkommen reiche lediglich aus, um die Unterhaltsansprüche\n\nder vorrangigen Unterhaltsberechtigten zu erfüllen.\n\nDas Amtsgericht hat dem Abänderungsbegehren für die Zeit vom\n\n7. November 1997 bis zum 30. Juni 1998 in vollem Umfang und für die Zeit ab\n\n1. Juli 1998 dahingehend entsprochen, daß es den der Beklagten zustehenden\n\nUnterhalt auf monatlich 301,02 DM herabgesetzt hat. Es ist davon ausgegan-\n\ngen, daß die Beklagte seit dem 1. Juli 1998 der zweiten Ehefrau des Klägers\n\nund dessen minderjährigen Kindern nach § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB n.F. im\n\nRang gleichstehe, so daß das nach Abzug des Selbstbehalts verbleibende\n\nEinkommen des Klägers im Wege der Mangelfallberechnung auf alle vier Un-\n\nterhaltsberechtigten zu verteilen sei.\n\nMit seiner hiergegen gerichteten Berufung hat der Kläger sein Abände-\n\nrungsbegehren weiterverfolgt und für den Fall des Obsiegens beantragt, die\n\nBeklagte zu verurteilen, ihm künftige Unterhaltsüberzahlungen zu erstatten. Die\n\nBeklagte hat um Zurückweisung der Berufung gebeten und im Wege der An-\n\nschlußberufung beantragt, die Klage insgesamt abzuweisen sowie - wider-\n\nklagend - den Kläger in Abänderung des Urteils vom 17. Januar 1992 zu ver-\n\nurteilen, ab Zustellung der Widerklage Kindesunterhalt in Höhe von monatlich\n\n542 DM zu zahlen. Das Berufungsgericht hat das angefochtene Urteil auf die\n\nBerufung teilweise abgeändert, der Klage auch für die Zeit ab 1. Juli 1998\n\nstattgegeben und die Beklagte verurteilt, ab 21. Oktober 1998 erfolgende Un-\n\nterhaltsüberzahlungen zu erstatten. Die Anschlußberufung der Beklagten hat\n\ndas Berufungsgericht zurückgewiesen und die Widerklage abgewiesen. Mit\n\nihrer - zugelassenen - Revision verfolgt die Beklagte ihr zweitinstanzliches Be-\n\ngehren mit Ausnahme desjenigen auf Klageabweisung für die Zeit bis zum\n\n30. Juni 1998 weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDas Rechtsmittel führt im Umfang der Anfechtung zur Aufhebung des\n\nBerufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesge-\n\nricht.\n\n1. Das Berufungsgericht hat die Auffassung vertreten, daß die Beklagte\n\nder zweiten Ehefrau und den minderjährigen Kindern des Klägers auch ab\n\n1. Juli 1998 im Rang nachgehe, weshalb dessen Einkommen unter Berück-\n\nsichtigung eines Selbstbehalts von 1.800 DM nicht ausreiche, um auch für die-\n\nse Unterhaltsleistungen zu erbringen. Dazu hat es im wesentlichen ausgeführt:\n\nDie Beklagte befinde sich nicht in einer allgemeinen Schulausbildung im Sinne\n\ndes § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB. Zwar spreche der Wortlaut der Vorschrift zu-\n\nnächst für eine solche Annahme, weil die Beklagte eine Bildungseinrichtung\n\nbesuche, um einen Abschluß der allgemeinen - nicht berufsbezogenen -\n\nSchulausbildung, nämlich die mittlere Reife, nachzuholen. Die Beklagte besu-\n\nche aber weder eine Real- noch eine Gesamtschule, sondern absolviere einen\n\nAbendlehrgang der Volkshochschule. Da es sich bei Volkshochschulen typi-\n\nscherweise um Einrichtungen der Erwachsenenbildung und nicht um Schulen\n\nim Sinne des Schulrechts handele, könne indessen nicht angenommen wer-\n\nden, daß die Voraussetzungen des § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB erfüllt seien.\n\nDies gelte auch unter Berücksichtigung der gesetzgeberischen Intention, die\n\nerweiterte Unterhaltspflicht gegenüber minderjährigen Kindern unter den nor-\n\nmierten Voraussetzungen auf volljährige Kinder zu erstrecken, weil bei Vorlie-\n\ngen dieser Voraussetzungen davon auszugehen sei, daß die Lebensstellung\n\nvolljähriger Kinder mit derjenigen minderjähriger Kinder vergleichbar sei. Derart\n\nunveränderte Umstände gegenüber der Zeit kurz vor Eintritt der Volljährigkeit\n\nkönnten vorliegend nicht festgestellt werden. Die Beklagte habe sich im April\n\n1997 nicht in einer Schulausbildung befunden, sondern die Schule mehr als ein\n\nJahr zuvor verlassen. Für den Kläger seien deshalb keine Anzeichen dafür er-\n\nkennbar gewesen, daß sie ihre Schulausbildung fortsetzen werde, so daß er\n\nmit einer gesteigerten Unterhaltspflicht nach Eintritt der Volljährigkeit nicht\n\nmehr habe rechnen müssen.\n\n2. Diese Auffassung begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken.\n\na) Durch das Kindesunterhaltsgesetz vom 6. April 1998 (BGBl. I 666) ist\n\ndie gesteigerte Unterhaltspflicht von Eltern gegenüber minderjährigen unver-\n\nheirateten Kindern unter bestimmten Voraussetzungen auf volljährige unverhei-\n\nratete Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres erstreckt worden. Nach\n\nder am 1. Juli 1998 in Kraft getretenen Neufassung des § 1603 Abs. 2 Satz 2\n\nBGB stehen den minderjährigen unverheirateten Kindern volljährige unverhei-\n\nratete Kinder gleich, solange sie im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils\n\nleben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden. In der Gesetzes-\n\nbegründung wird hierzu ausgeführt, bei Vorliegen dieser Voraussetzungen sei\n\ndavon auszugehen, daß die Lebensstellung der betreffenden Kinder ungeach-\n\ntet der rechtlichen Beendigung der elterlichen Sorge mit der Lebensstellung\n\nminderjähriger Kinder vergleichbar sei und dementsprechend eine Gleichstel-\n\nlung im Rahmen des § 1603 Abs. 2 BGB und des § 1609 Abs. 1 BGB geboten\n\nerscheine (BT-Drucks. 13/7338 S. 21).\n\nb) Was unter dem Begriff \"allgemeine Schulausbildung\" zu verstehen ist,\n\nist der Vorschrift des § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB nicht zu entnehmen. Regelun-\n\ngen, die den Besuch von (weiterführenden) allgemeinbildenden Schulen be-\n\ntreffen, finden sich etwa in §§ 2 Abs. 1 Nr. 1 BAföG, 26 Abs. 2 Nr. 1 BSHG.\n\nNach § 2 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 1 a BAföG wird Ausbildungsförderung unter ande-\n\nrem für den Besuch von weiterführenden allgemeinbildenden Schulen geleistet,\n\nwenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt und die weiteren Vor-\n\naussetzungen des § 2 BAföG erfüllt sind. § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB trifft dem-\n\ngegenüber eine Regelung für den Fall, daß das volljährige, sich in einer allge-\n\nmeinen Schulausbildung befindende, unverheiratete Kind im Haushalt seiner\n\nEltern oder eines Elternteils lebt. Im Hinblick darauf erscheint es im Interesse\n\neiner einheitlichen Rechtsanwendung sachgerecht, den Begriff der allgemeinen\n\nSchulausbildung des § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB unter Heranziehung der zu § 2\n\nAbs. 1 Nr. 1 BAföG entwickelten Grundsätze auszulegen (Häußermann in\n\nFamRefK § 1603 Rdn. 8; Erman/Holzhauer BGB 10. Aufl. § 1603 Rdn. 37;\n\nSchwab/Borth Handbuch des Scheidungsrechts 4. Aufl. Kap. V Rdn. 129\n\nFn. 45; OLG Zweibrücken OLG-Report 2001, 15).\n\nc) Nach diesen Grundsätzen ist der Begriff der allgemeinen Schulausbil-\n\ndung in drei Richtungen einzugrenzen, nämlich nach dem Ausbildungsziel, der\n\nzeitlichen Beanspruchung des Schülers und der Organisationsstruktur der\n\nSchule (Häußermann aaO; Erman/Holzhauer aaO; im Ergebnis ebenso Wendl/\n\nScholz Unterhaltsrecht 5. Aufl. § 2 Rdn. 457 ff.).\n\naa) Ziel des Schulbesuchs muß der Erwerb eines allgemeinen Schulab-\n\nschlusses als Zugangsvoraussetzung für die Aufnahme einer Berufsausbildung\n\noder den Besuch einer Hochschule oder Fachhochschule sein, also jedenfalls\n\nder Hauptschulabschluß, der Realschulabschluß, die fachgebundene oder die\n\nallgemeine Hochschulreife. Diese Voraussetzung ist beim Besuch der Haupt-\n\nschule, der Gesamtschule, der Realschule, des Gymnasiums und der Facho-\n\nberschule immer erfüllt (Häußermann aaO Rdn. 9; Erman/Holzhauer aaO;\n\nWendl/Scholz aaO § 2 Rdn. 459; Schwab/Borth aaO; Kalthoener/Büttner/\n\nNiepmann Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts 7. Aufl. Rdn. 152;\n\nPalandt/Diederichsen BGB 60. Aufl. § 1603 Rdn. 56; vgl. auch Rothe/Blanke\n\nBAföG 5. Aufl. § 2 Rdn. 4 ff.). Anders zu beurteilen ist der Besuch einer Schule,\n\ndie neben allgemeinen Ausbildungsinhalten bereits eine auf ein konkretes Be-\n\nrufsbild bezogene Ausbildung vermittelt.\n\nAuf die Rechtsform der Schule kommt es dagegen nicht an. Ob die ge-\n\nnannten Ausbildungsgänge vom Staat, der Gemeinde, den Kirchen oder von\n\nPrivatschulen angeboten werden, ist für die Frage der Privilegierung eines Kin-\n\ndes nach § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB nicht von Bedeutung. Einer Schulausbil-\n\ndung steht es daher gleich, wenn ein Kind, ohne einen Beruf auszuüben, all-\n\ngemeinbildenden Schulunterricht in Form von Privat- und Abendkursen erhält,\n\nder dem Ziel dient, eine staatlich anerkannte allgemeine Schulabschlußprüfung\n\nabzulegen, soweit auch die im folgenden genannten weiteren Voraussetzungen\n\nerfüllt sind (Häußermann aaO; Wendl/Scholz aaO Rdn. 460).\n\nbb) Was die zeitlichen Voraussetzungen des Unterrichts anbelangt, ist\n\nzu fordern, daß die Schulausbildung die Zeit und die Arbeitskraft des Kindes\n\nvoll oder zumindest überwiegend in Anspruch nimmt, eine Erwerbstätigkeit,\n\ndurch die der Schüler seinen Lebensunterhalt verdienen könnte, neben der\n\nSchulausbildung also nicht möglich ist. Dieses Erfordernis ist jedenfalls erfüllt,\n\nwenn die Unterrichtszeit 20 Wochenstunden beträgt, weil sich unter Berück-\n\nsichtigung der für die Vor- und Nacharbeit erforderlichen Zeiten sowie eventu-\n\neller Fahrtzeiten eine Gesamtbelastung ergibt, die die Arbeitskraft im wesentli-\n\nchen ausfüllt (Häußermann aaO Rdn. 10; Wendl/Scholz aaO Rdn. 459; Ro-\n\nthe/Blanke aaO Rdn. 34).\n\ncc) Schließlich setzt die Annahme einer Schulausbildung die Teilnahme\n\nan einem kontrollierten Unterricht voraus. Diese Bedingung ist grundsätzlich\n\ngegeben, wenn die Schule in einer Weise organisiert ist, daß eine Stetigkeit\n\nund Regelmäßigkeit der Ausbildung gewährleistet ist, wie sie dem herkömmli-\n\nchen Schulbesuch entspricht, die Teilnahme also nicht etwa der Entscheidung\n\ndes Schülers überlassen ist (Häußermann aaO Rdn. 11).\n\n3. Danach kann die Annahme, die Beklagte habe sich vom 1. Juli 1998\n\nan nicht in einer allgemeinen Schulausbildung befunden, keinen Bestand ha-\n\nben. Sie hat die Volkshochschule besucht, um einen allgemeinen Schulab-\n\nschluß, den Realschulabschluß, zu erwerben. Daß der Besuch der Volkshoch-\n\nschule eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, ist weder festge-\n\nstellt noch sonst ersichtlich. Was den zeitlichen Aufwand des Schulbesuchs\n\nanbelangt, beläuft sich nach dem insoweit nicht bestrittenen, auf die vorgeleg-\n\nten Bescheinigungen der Volkshochschule gestützten Vortrag der Beklagten\n\ndie Unterrichtzeit auf 20 Wochen(schul)stunden (montags bis donnerstags von\n\n18.30 Uhr bis 21.30 Uhr und freitags von 18.00 Uhr bis 21.00 Uhr); weitere 10\n\nbzw. - ab dem zweiten Schuljahr - 20 Wochenstunden sind im Durchschnitt für\n\ndie erforderliche Vor- bzw. Nachbereitung anzusetzen. Das spricht vom Um-\n\nfang her dafür, daß die Arbeitskraft der Beklagten - bei Zugrundelegung von\n\nDurchschnittswerten für die Gesamtdauer des Lehrgangs - überwiegend aus-\n\ngefüllt ist, so daß die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden\n\nkann. Ob an der Volkshochschule die Teilnahme an einem kontrollierten Unter-\n\nricht gewährleistet ist, hat das Berufungsgericht bisher nicht festgestellt. Sollte\n\ndies der Fall sein, so wird die Beklagte nach den bisher getroffenen Feststel-\n\nlungen aber als im Sinne des § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB privilegiertes Kind zu\n\nbehandeln sein.\n\nDieser Annahme steht nicht entgegen, daß die Beklagte den Schulbe-\n\nsuch erst nach Eintritt der Volljährigkeit wieder aufgenommen hat. Das Beru-\n\nfungsgericht ist für den Zeitraum vor dem 1. Juli 1998 davon ausgegangen,\n\ndaß dem Grunde nach ein Unterhaltsanspruch der Beklagten bestehe, weil ihr\n\ndie durch die schwere psychische Erkrankung der Mutter zumindest mitverur-\n\nsachte Schulunterbrechung unterhaltsrechtlich nicht vorgeworfen werden kön-\n\nne. Gegen diese Auffassung bestehen rechtlich keine Bedenken. Die Beklagte\n\nwürde durch die Unterbrechung des Schulbesuchs unterhaltsrechtlich einen\n\nNachteil erleiden, wenn hiervon die Frage der Teilnahme an einer allgemeinen\n\nSchulausbildung berührt würde. Das ist nach der Vorschrift des § 1603 Abs. 2\n\nSatz 2 BGB indessen nicht der Fall. Danach kommt es nicht darauf an, daß der\n\nSchulbesuch über den Eintritt der Volljährigkeit des Kindes hinaus ununterbro-\n\nchen andauert. Das Gesetz stellt vielmehr ohne weitere Differenzierungen dar-\n\nauf ab, ob sich ein Kind in der allgemeinen Schulausbildung befindet. Das kann\n\nauch nach einer Unterbrechung der früher begonnenen schulischen Ausbil-\n\ndung anzunehmen sein.\n\n4. Das Berufungsurteil kann deshalb im Umfang der Anfechtung keinen\n\nBestand haben. Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen,\n\ndas die zu der Frage eines kontrollierten Unterrichts erforderlichen Feststellun-\n\ngen zu treffen sowie die zeitliche Inanspruchnahme der Beklagten durch den\n\nLehrgang abschließend zu beurteilen haben wird.\n\nBlumenröhr \n\nGerber \n\nSprick\n\nWeber-Monecke \n\nFuchs","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/1999/XII_ZR_108-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-05-10/xii-zr-108-99","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1603","ref_norm":"1603","n":12},{"jurabk":"BAföG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1609","ref_norm":"1609","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/1999/XII_ZR_108-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/1999/XII_ZR_108-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-05-10/xii-zr-108-99","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/1999/XII_ZR_108-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:09:14.036267+00:00"}}