{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/1999/XII_ZR_107-99","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2002-07-10","aktenzeichen":"XII ZR 107/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 10. Juli 2002 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGB a.F. § 548; BGB Fassung: 27. Juli 2001 § 538 Zu der Verpflichtung des Mieters eines Tankstellengrundstücks, nach Beendigung des Mietvertrages Kontaminierungen zu beseitigen, die ausschließlich auf den ver- tragsgemäßen Gebrauch zurückzuführen sind.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nXII ZR 107/99\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n\nVerkündet am:\n10. Juli 2002\nKüpferle,\nJustizamtsinspektorin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nBGB a.F. § 548; BGB Fassung: 27. Juli 2001 § 538\n\nZu der Verpflichtung des Mieters eines Tankstellengrundstücks, nach Beendigung\n\ndes Mietvertrages Kontaminierungen zu beseitigen, die ausschließlich auf den ver-\n\ntragsgemäßen Gebrauch zurückzuführen sind.\n\nBGH, Urteil vom 10. Juli 2002 - XII ZR 107/99 - Kammergericht\n\nLG Berlin\n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 29. Mai 2002 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter\n\nGerber, Prof. Dr. Wagenitz, Dr. Ahlt und Dr. Vézina\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 20. Zivilsenats\n\ndes Kammergerichts vom 4. März 1999 im Kostenpunkt und inso-\n\nweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten entschieden\n\nworden ist.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung\n\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens,\n\nan das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger\n\nden Schaden zu ersetzen, der seiner verstorbenen Mutter dadurch entstanden\n\nist, daß das von der Beklagten nach Beendigung eines Mietvertrages zurück-\n\ngegebene Tankstellengrundstück erhebliche Kontaminationsschäden aufwies.\n\nIm Jahre 1949 erwarb der Vater der später verstorbenen E.K., Rechts-\n\nvorgängerin des Klägers, in D. (Sachsen) ein ca. 1.800 m² großes Grundstück\n\nund errichtete darauf eine Tankstelle. Nach Fertigstellung im April 1950 über-\n\ntrug er das Grundstück seiner Tochter, die die Tankstelle zunächst betrieb. Im\n\nJahre 1951 siedelte sie in die Bundesrepublik über und übertrug das Grund-\n\nstück an ihren Vater zurück, der die Tankstelle - zum Teil als Tankstellenver-\n\nwalter des VEB Minol - weiterführte.\n\nMit Vertrag vom 1. September 1961 vermietete der Vater das Tankstel-\n\nlengrundstück dem VEB Minol zum Betrieb einer Tankstelle. 1966 verstarb der\n\nVater und wurde aufgrund gewillkürter Erbfolge von seiner Schwester, Frau K.,\n\nbeerbt. Diese erneuerte im Jahre 1967 den Nutzungsvertrag mit dem VEB Mi-\n\nnol und vereinbarte ein monatliches Nutzungsentgelt von 200 DDR-Mark. 1967\n\nverlängerten Frau K. und der VEB Minol die Laufzeit des Vertrages um weitere\n\n25 Jahre, also bis 1992.\n\nFrau K. starb im Jahre 1984. Ihre Erben übertrugen aufgrund eines von\n\nihr ausgesetzten Vermächtnisses im März 1991 das Tankstellengrundstück der\n\nE.K.. Als seit Juni 1991 geführte Verhandlungen über eine Neugestaltung des\n\nVertrages zu keinem Ergebnis führten, kündigte E.K. im September 1991 den\n\nVertrag fristlos. Als die Firma Minol die Kündigung zurückwies, erklärte E.K., sie\n\nnehme sie zurück.\n\nAnfang 1992 fand durch den TÜV eine Bodenuntersuchung des Tank-\n\nstellengrundstücks statt, aus der sich eine erhebliche Kontaminierung ergab.\n\nÜber die Pflicht, die Sanierungskosten zu tragen, haben die Parteien anschlie-\n\nßend korrespondiert.\n\nDas Tankstellengrundstück wurde sodann an E.K. zurückgegeben. Der\n\nZeitpunkt der Rückgabe ist zwischen den Parteien streitig.\n\nMit einer am 24. März 1993 zugestellten Klageschrift erhob E.K. wegen\n\nder Verpflichtung, den durch die Kontaminierung entstandenen Schaden zu er-\n\nsetzen, Feststellungsklage sowohl gegen die Minol Südtank GmbH als auch\n\ngegen die Minol AG. Beide Gesellschaften sind aus dem VEB Minol hervorge-\n\ngangen. Rechtsnachfolgerin des VEB Minol als Mieterin ist die Minol AG, deren\n\nRechtsnachfolgerin die Beklagte ist.\n\nDie (damalige) Klage gegen die Minol AG nahm E.K. mit Schriftsatz vom\n\n26. März 1993 zurück, verkündete aber der Minol AG mit Schriftsatz vom 6. Mai\n\n1993 den Streit. Die Klage gegen die Minol Südtank GmbH wurde durch Urteil\n\nvom 22. Juni 1993, das rechtskräftig ist, wegen fehlender Passivlegitimation\n\nabgewiesen.\n\nIm vorliegenden Rechtsstreit ging die Klage mit einem entsprechenden\n\nFeststellungsantrag am 20. Juli 1993 bei Gericht ein und wurde am 5. August\n\n1993 der Beklagten zugestellt. Mit notariellem Vertrag vom 27. August 1993\n\nräumte E.K. der H.-H. E. Mineralölhandels GmbH ein Erbbaurecht an dem\n\nTankstellengrundstück ein. In diesem Vertrag übernahm E.K. die Kosten der\n\nSanierung.\n\nIn den Jahren 1994/1995 ließ E.K. den Boden unter der Tankstelle für ca.\n\n350.000 DM entsorgen und errichtete anschließend darauf eine neue Tankstel-\n\nlenanlage.\n\nDas Landgericht hat der Feststellungsklage der E.K. in vollem Umfang\n\nstattgegeben. Das Oberlandesgericht hat in Abänderung des erstinstanzlichen\n\nUrteils die Klage abgewiesen, soweit E.K. die Feststellung begehrt hat, daß die\n\nBeklagte mehr als 2/3 des Schadens zu ersetzen hat. Im übrigen hat es die Be-\n\nrufung zurückgewiesen. Es hat darauf abgestellt, daß der Verursachungsanteil\n\nder Beklagten bzw. ihrer Rechtsvorgänger an der vorliegenden Kontaminierung\n\ndes Grundstücks - neben den früheren Betreibern der Tankstelle - auf minde-\n\nstens 2/3 zu schätzen sei. Dagegen richtet sich die Revision der Beklagten, die\n\nsich unter anderem auf Verjährung beruft. Sie will erreichen, daß die Klage ins-\n\ngesamt abgewiesen wird.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision der Beklagten führt, soweit das Berufungsgericht zum\n\nNachteil der Beklagten entschieden hat, zur Aufhebung des angefochtenen Ur-\n\nteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.\n\n1. Die Feststellungsklage ist, wie das Berufungsgericht zutreffend und\n\nvon der Revision nicht angegriffen ausgeführt hat, nach wie vor zulässig (§ 256\n\nZPO). Bei Erhebung der Feststellungsklage war der damaligen Klägerin der\n\nUmfang des Schadens noch nicht bekannt und sie konnte deshalb keine bezif-\n\nferte Leistungsklage erheben. Sie hatte deshalb ein rechtliches Interesse an der\n\nFeststellung, daß die Beklagte dem Grunde nach verpflichtet war, Schadenser-\n\nsatz zu leisten. Zwar hat die damalige Klägerin im Laufe des Rechtsstreits den\n\nBoden sanieren lassen, so daß ihr die Kosten der Sanierung bekannt geworden\n\nsind. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird aber eine\n\nursprünglich zulässige Feststellungsklage regelmäßig nicht dadurch unzulässig,\n\ndaß im Verlaufe des Rechtsstreits die Voraussetzungen für den Übergang zu\n\neiner Leistungsklage eintreten (BGH, Urteil vom 4. November 1998 - VIII ZR\n\n248/97 - NJW 1999, 639, 640; Lüke in MünchKomm/ZPO, 2. Aufl. § 256\n\nRdn. 55, jeweils m.w.N.).\n\n2. Zu Recht geht das Berufungsgericht davon aus, daß die Beklagte\n\nnach Beendigung des Mietverhältnisses gemäß dem hier anwendbaren § 556\n\nAbs. 1 BGB a.F. verpflichtet war, das Grundstück - abgesehen von den unver-\n\nmeidlichen Änderungen infolge des vertragsgemäßen Gebrauchs - in dem Zu-\n\nstand zurückzugeben, in dem es sich bei der Überlassung befunden hatte (vgl.\n\nWolf/Eckert/Ball, Handbuch des gewerblichen Miet-, Pacht- und Leasingrechts,\n\n8. Aufl. Rdn. 1081).\n\nEntgegen der Annahme der Revision geht das Berufungsgericht auch zu\n\nRecht davon aus, daß das Grundstück den Rechtsvorgängern der Beklagten im\n\nSinne des § 556 Abs. 1 BGB a.F. bereits am 1. September 1961 überlassen\n\nworden ist. Der ursprüngliche Eigentümer des Grundstücks - der Großvater des\n\nKlägers - hat die Tankstelle bereits zum 1. September 1961 dem VEB Minol zur\n\nNutzung überlassen. In diesen Vertrag ist nach seinem Tod seine Schwester\n\nals Erbin eingetreten. Diese hat im Jahre 1967 einen als Änderungsvertrag an-\n\nzusehenden Vertrag abgeschlossen. In diesen geänderten Mietvertrag ist die\n\nMutter des Klägers eingetreten, als sie - schon unter Geltung des BGB - auf-\n\ngrund eines Vermächtnisses als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen wur-\n\nde (§ 571 BGB a.F. = § 566 BGB n.F.). Sie ist somit in einen seit dem\n\n1. September 1961 ununterbrochen bestehenden Vertrag mit der Beklagten\n\nbzw. deren Rechtsvorgängerin eingetreten. Das hat zur Folge, daß die Beklagte\n\ndas Grundstück jedenfalls im Grundsatz in dem Zustand zurückzugeben hatte,\n\nin dem es sich am 1. September 1961 befunden hat.\n\n3. Die Pflicht des Mieters zur Herstellung des ursprünglichen Zustands ist\n\neine Hauptleistungspflicht im Sinne des hier anwendbaren § 326 BGB a.F.,\n\nwenn erhebliche Kosten zur Wiederherstellung aufzuwenden sind (Wolf/Eckert/\n\nBall aaO Rdn. 1087 m.N. aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in\n\nFußn. 51). Soweit die Beklagte zu umfangreichen Sanierungsmaßnahmen ver-\n\npflichtet war, hat sich der entsprechende Anspruch der Klägerin entgegen der\n\nAnsicht der Revision nach § 326 Abs. 1 BGB a.F. in einen Schadensersatzan-\n\nspruch in Geld verwandelt. Es ist der Revision zwar einzuräumen, daß § 326\n\nAbs. 1 BGB a.F. grundsätzlich eine Nachfristsetzung und eine Ablehnungsan-\n\ndrohung voraussetzt. Beides ist jedoch entbehrlich, wenn der Schuldner ernst-\n\nlich und endgültig jede Erfüllung verweigert (vgl. Emmerich in MünchKomm/\n\nBGB, 4. Aufl. § 326 Rdn. 79, 80 m.N. aus der Rechtsprechung des Bundesge-\n\nrichtshofs in Fußn. 246). Die Beklagte hat das Tankstellengrundstück in unsa-\n\nniertem Zustand zurückgegeben und, lange bevor die Sanierungsarbeiten\n\ndurchgeführt worden sind, ernstlich und endgültig die Meinung vertreten, das\n\nGrundstück habe sich bei der Rückgabe in dem geschuldeten Zustand befun-\n\nden und sie - die Beklagte - sei zu weiteren Sanierungsmaßnahmen nicht ver-\n\npflichtet gewesen.\n\n4. Nicht zu beanstanden ist auch die auf einer Schätzung nach § 287\n\nZPO beruhende Annahme des Berufungsgerichts, die zur Zeit der Rückgabe\n\ndes Grundstücks vorliegende Kontaminierung des Bodens sei mindestens zu\n\n2/3 in der Zeit seit dem 1. September 1961 entstanden. Wenn mehrere Betrei-\n\nber einer Tankstelle hintereinander zur Kontaminierung des Bodens beigetra-\n\ngen haben, ist nach der Rechtsprechung des Senats, an der festzuhalten ist,\n\nder Verursachungsanteil des einzelnen Betreibers auf der Grundlage des von\n\nihm angerichteten Mindestschadens gemäß § 287 ZPO zu schätzen (Senats-\n\nurteil vom 27. April 1994 - XII ZR 16/93 - NJW 1994, 1880, 1881 unter Nr. 5\n\nm.N.). Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, daß dem Berufungsgericht bei seiner\n\nim wesentlichen dem Tatrichter überlassenen Schätzung Ermessensfehler zum\n\nNachteil der Beklagten unterlaufen sind. Die Tankstelle ist zwischen der ersten\n\nInbetriebnahme im Jahre 1950 und der Rückgabe an die Klägerin nach Beendi-\n\ngung des Mietverhältnisses mehr als 40 Jahre betrieben worden, davon mehr\n\nals 30 Jahre - seit 1. September 1961 - durch die Beklagte bzw. ihre Rechts-\n\nvorgänger.\n\nDie Schätzung wäre im übrigen selbst dann nicht zu beanstanden, wenn\n\nman mit der Revision davon ausginge, der Beklagten seien nur Verursachun-\n\ngen ab dem 1. Januar 1967 zuzurechnen. Das Berufungsgericht verweist zu\n\nRecht darauf, daß der Sachverständige Dr. N. festgestellt hat, nach der Zu-\n\nsammensetzung der im Boden gefundenen Kraftstoffreste müsse der überwie-\n\ngende Teil der Verunreinigung neueren Datums sein. Im übrigen ist zu berück-\n\nsichtigen, daß erst ein Rechtsvorgänger der Beklagten die Anlage zu einer\n\nGroßtankstelle ausgebaut hat.\n\n5. Weiter führt das Berufungsgericht aus, es sei Sache der Beklagten\n\ndarzulegen und zu beweisen, daß die im Laufe der Dauer des Mietvertrages\n\nerfolgte Kontamination lediglich die Folge einer vertragsgemäßen Nutzung im\n\nSinne des § 548 BGB a.F. sei. Dieser Nachweis sei der Beklagten nicht gelun-\n\ngen. Deshalb sei sie verpflichtet, die Kosten für die Beseitigung der von ihr zu\n\nvertretenden Kontamination (2/3 des Gesamtschadens) zu tragen.\n\nDiese Ausführungen halten, wie die Revision zu Recht geltend macht,\n\neiner rechtlichen Überprüfung nicht stand.\n\nRichtig ist, daß nach § 548 BGB a.F. (§ 538 BGB n.F.) Veränderungen\n\noder Verschlechterungen der gemieteten Sache, die durch den vertragsgemä-\n\nßen Gebrauch herbeigeführt worden sind, von dem Mieter nicht vertreten wer-\n\nden müssen. Das bedeutet, daß er nicht verpflichtet ist, bei Beendigung des\n\nMietverhältnisses eine durch den vertragsgemäßen Gebrauch notwendigerwei-\n\nse eingetretene Beschädigung der Mietsache zu beseitigen. Das Oberlandes-\n\ngericht Düsseldorf (NJW-RR 1993, 712, 713) und das Brandenburgische Ober-\n\nlandesgericht (ZMR 1999, 166 f) haben daraus geschlossen, daß der Mieter\n\noder Pächter eines Tankstellengeländes nicht für Bodenverunreinigungen hafte,\n\ndie lediglich auf den vertragsgemäßen Gebrauch der Tankstelle zurückzuführen\n\nseien, wenn ihm nicht in dem Vertrag eine entsprechende Erhaltungslast auf-\n\ngebürdet worden sei.\n\nDas ist im Grundsatz zutreffend. Wenn nichts anderes vereinbart ist,\n\nhaftet der Mieter oder Pächter eines Tankstellengrundstücks regelmäßig nicht\n\nfür Bodenverunreinigungen, die der übliche, die an Ort und Stelle geltenden\n\nUmweltstandards einhaltende Betrieb der Tankstelle notwendigerweise mit sich\n\nbringt. Daß wegen der Besonderheiten des vorliegenden Falles nach den Re-\n\ngeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage eine Korrektur dahingehend zu\n\nerfolgen hätte, daß der Mieter an den Kosten der Beseitigung auch der durch\n\nden vertragsgemäßen Gebrauch entstandenen Kontaminierung prozentual zu\n\nbeteiligen ist (vgl. hierzu nachfolgend unter 10.), ändert nichts daran, daß die\n\nEntscheidung des Rechtsstreits davon abhängt, ob und gegebenenfalls in wel-\n\nchem Umfang die bei Beendigung des Mietverhältnisses vorliegende Kontami-\n\nnierung durch einen vertragsgemäßen Gebrauch verursacht worden ist.\n\nWas in der Zeit zwischen 1961 und dem Beitritt der vertragsgemäße Ge-\n\nbrauch der Tankstelle war, kann nicht nach den in der Bundesrepublik gelten-\n\nden und nach den heute üblichen Standards beurteilt werden. Es ist vielmehr,\n\nwie das Berufungsgericht richtig sieht, darauf abzustellen, was auf dem Gebiet\n\nder DDR üblich, also dort Standard war.\n\nDa die Kontaminierung im Zusammenhang mit dem Mietgebrauch ein-\n\ngetreten ist, trägt die Beklagte als Mieterin die Beweislast für ihre von der Klä-\n\ngerin bestrittene Behauptung, die vorgefundene Kontaminierung sei auf den in\n\nder DDR üblichen, vertragsgemäßen Gebrauch zurückzuführen (BGHZ 66, 349,\n\n353; Voelskow in MünchKomm/BGB 3. Aufl. § 548 Rdn. 11 m.w.N.).\n\nDie Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte sei mit ihrer entspre-\n\nchenden Behauptung beweisfällig geblieben, beruht, wie die Revision zu Recht\n\nrügt, auf einem Verfahrensverstoß. Das Berufungsgericht hat durch einen im\n\nTermin vom 11. Januar 1999 verkündeten Beschluß angeordnet, daß der Sac h-\n\nverständige Dr. N. (unter anderem) mündlich dazu gehört werden solle, \"ob\n\nnach den Ergebnissen der durchgeführten Bohrungen eine nur geringe Mine-\n\nralöl-Kohlenwasserstoff-Belastung festgestellt werden kann, die lediglich auf bei\n\njedem Tankstellenbetrieb anfallende Tropfschäden bzw. Handhabungsverluste\n\nberuhe bzw. beruhen könne\". Der Sachverständige hat hierzu ausgeführt, auf-\n\ngrund der vorliegenden Kontaminierungen müsse man davon ausgehen, \"daß\n\nes sich hier überwiegend um Tropf- oder Überfüllungsverluste gehandelt hat,\n\nnicht aber um größere Tankleckagen\". Ihm seien \"keine Publikationen bekannt\n\ndarüber, was bei einem Tankstellenbetrieb als durch den normalen Tankstel-\n\nlenbetrieb verursachte Kontamination üblich\" sei, er könne deshalb nichts dazu\n\nsagen, ob die Kontamination auf den üblichen Gebrauch zurückzuführen sei.\n\nDaraus durfte das Berufungsgericht nicht herleiten, die Beklagte sei mit\n\nihrer entsprechenden Behauptung beweisfällig geblieben. Der Sachverständige\n\nDr. N. ist Geologe und Fachmann für Wasser- und Bodenkontaminierung im\n\nallgemeinen. Er ist nicht ausgewiesen als Fachmann für den Betrieb von Tank-\n\nstellen. Er hat Art und Umfang der Kontaminierung festgestellt. Seine weitere\n\nFeststellung, die vorgefundenen Verunreinigungen seien ihrer Art nach über-\n\nwiegend auf Tropf- und Überfüllungsverluste zurückzuführen, nicht auf \"größere\n\nTankleckagen\", legt die Annahme nahe, daß die Ausrüstung der Tankstelle und\n\ndie Art und Weise des Tankens und des Befüllens der Tanks durch die Tan-\n\nklastwagen eine entscheidende Ursache für die eingetretene Kontaminierung\n\ngewesen sein könnte. Die Beantwortung der Beweisfrage setzt Kenntnisse dar-\n\nüber voraus, welche Umweltstandards in der DDR bezüglich des Betriebs von\n\nTankstellen vorgeschrieben oder üblich waren, wie die Tankstellen in der DDR\n\nüblicherweise ausgerüstet waren und betrieben wurden (z.B. ob bzw. seit wel-\n\ncher Zeit die Tankrüssel automatisch abschalteten, wenn der Tank voll war, ob\n\ndie Bodenoberfläche im Bereich der Tanksäulen versiegelt war, um das Ein-\n\ndringen von herabtropfendem Benzin zu verhindern), schließlich ob der Umfang\n\nder hier festgestellten Kontaminierung aus dem Rahmen fiel oder regelmäßig\n\nvorgefunden wurde. Wenn der Sachverständige Dr. N. hierüber keine hinrei-\n\nchenden Kenntnisse hat und deshalb nicht beurteilen kann, welche Kontaminie-\n\nrungen auf dem Gebiet der ehemaligen DDR bei Tankstellen auch ohne beson-\n\ndere Vorkommnisse üblich waren, dann mußte das Berufungsgericht einen an-\n\nderen Sachverständigen zuziehen, der solche Kenntnisse hat. Zumindest\n\nmußte es den Versuch unternehmen, einen solchen Sachverständigen ausfin-\n\ndig zu machen.\n\nMit der gegebenen Begründung kann das Berufungsurteil deshalb keinen\n\nBestand haben. Der Senat ist auch nicht in der Lage, abschließend zu ent-\n\nscheiden.\n\n6. Entgegen der Annahme der Revision ist eine abschließende Entschei-\n\ndung - eine Abweisung der Klage - nicht deshalb möglich, weil eventuelle An-\n\nsprüche verjährt wären. Verjährung ist nämlich nicht eingetreten. Nach Art. 229\n\n§ 6 Abs. 1 und 2 EGBGB ist die Frage, ob die Ansprüche des Klägers verjährt\n\nsind, nach der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung des Bürgerli-\n\nchen Gesetzbuchs zu beurteilen. Nach § 558 Abs. 1 und Abs. 2 BGB a.F. =\n\n§ 548 Abs. 1 BGB n.F. verjähren Ersatzansprüche des Vermieters wegen Ver-\n\nänderungen oder Verschlechterungen der vermieteten Sache in sechs Mona-\n\nten, beginnend mit dem Zeitpunkt, in dem der Vermieter die Sache zurücker-\n\nhält. Der Streit der Parteien darüber, wann das Tankstellengrundstück zurück-\n\ngegeben worden ist, kann dahingestellt bleiben. Der Lauf der Verjährung von\n\nSchadensersatzansprüchen des Vermieters ist nämlich - auch nach altem\n\nRecht - gehemmt, solange der Vermieter mit dem Mieter verhandelt und keine\n\nder Parteien die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert (BGHZ 93, 64, 69,\n\n70; Senatsurteil vom 6. November 1991 - XII ZR 216/90 - ZMR 1992, 96, 98).\n\nDie Parteien haben nach der von der früheren Klägerin ausgesprochenen frist-\n\nlosen Kündigung - noch vor der Rückgabe des Grundstücks - unstreitig Ver-\n\nhandlungen geführt, und zwar nicht nur über eine eventuelle Fortsetzung des\n\nMietverhältnisses, sondern ausdrücklich auch über die Sanierungskosten. Es\n\ngibt keine Anhaltspunkte dafür, daß diese Vergleichsverhandlungen vor Erhe-\n\nbung der ersten (später zurückgenommenen) Klage abgebrochen worden sind.\n\nDie Verjährung wurde durch die Zustellung dieser Klage am 24. März 1993 un-\n\nterbrochen. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, blieb die Unterbre-\n\nchung trotz der Klagerücknahme wirksam, weil die frühere Klägerin in dem Vor-\n\nprozeß der Beklagten des vorliegenden Rechtsstreits nach der Klagerücknah-\n\nme gegen sie den Streit verkündet hat (§ 212 Abs. 2 BGB a.F.). Nach herr-\n\nschender Meinung, der sich der Senat anschließt, genügte zur Aufrechterhal-\n\ntung der Unterbrechung nach einer Klagerücknahme statt der in § 212 Abs. 2\n\nBGB a.F. allein erwähnten neuen Klage auch eine der übrigen Maßnahmen\n\nnach § 209 Abs. 2 Nr. 1 bis Nr. 5 BGB a.F., also auch eine Streitverkündung\n\nnach Nr. 4 (Grothe in MünchKomm/BGB 4. Aufl. § 212 Rdn. 5 m.N.).\n\nNotwendig für eine Unterbrechung der Verjährung durch Streitverkün-\n\ndung ist \"Präjudizialität\". Dazu ist es ausreichend, wenn eine alternative Haf-\n\ntung des Streitverkündenden in Betracht kommt (Staudinger/Peters, BGB Bear-\n\nbeitung 2001 § 209 Rdn. 88). Hier drehte es sich im Vorprozeß, in dem die\n\nStreitverkündung erfolgt ist, gerade darum, ob die Minol GmbH oder die Minol\n\nAG passivlegitimiert war. Nachdem im Vorprozeß die Klage durch Urteil vom\n\n22. Juni 1993 abgewiesen worden war, wurde im vorliegenden Rechtsstreit be-\n\nreits am 20. Juli 1993 - vier Wochen später - die Feststellungsklage eingereicht,\n\ndie am 5. August 1993 zugestellt wurde.\n\n7. Entgegen der Annahme der Revision sind Schadensersatzansprüche\n\ndes Klägers auch nicht wegen eines mitwirkenden Verschuldens (§ 254 BGB)\n\nausgeschlossen oder eingeschränkt, weil seine Mutter es unterlassen hat,\n\nrechtzeitig einen sogenannten Freistellungsantrag zu stellen. Nach Art. 1 § 4\n\nAbs. 3 des Umweltrahmengesetzes vom 29. Juni 1990 in der Fassung des\n\nArt. 12 des Gesetzes zur Beseitigung von Hemmnissen bei der Privatisierung\n\nvon Unternehmen und zur Förderung von Investitionen vom 22. März 1991\n\n(BGBl. I 766) hätten sowohl die frühere Klägerin als Eigentümerin des Grund-\n\nstücks als auch die Beklagte als Betreiberin der Tankstelle wegen \"durch den\n\nBetrieb der Anlage oder die Benutzung des Grundstücks vor dem 1. Juli 1990\n\nverursachten Schäden\" einen Befreiungsantrag stellen können. Nach Art. 1 § 4\n\nAbs. 3 Satz 4 dieses Gesetzes mußte der Antrag auf Freistellung spätestens\n\ninnerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Beseitigung von\n\nHemmnissen gestellt sein. Diese Frist haben beide Parteien versäumt.\n\nDieses Versäumnis kann im vorliegenden Rechtsstreit schon deshalb\n\nnicht zugunsten der Beklagten berücksichtigt werden, weil einem entsprechen-\n\nden Freistellungsantrag nicht zwingend stattgegeben werden mußte. Die Be-\n\nhörde hatte vielmehr nach ihrem Ermessen zu entscheiden und dabei auch \"die\n\nInteressen ... der Allgemeinheit und des Umweltschutzes\" zu beachten. Die\n\nFreistellung konnte auch unter Auflagen erfolgen. Es ist nichts dazu vorgetra-\n\ngen, daß im vorliegenden Fall Voraussetzungen gegeben waren, unter denen\n\nüblicherweise eine Freistellung erfolgt ist, schon gar nicht eine Freistellung oh-\n\nne Auflagen. Es kann deshalb nicht davon ausgegangen werden, daß ein\n\nrechtzeitig gestellter Freistellungsantrag Erfolg gehabt hätte.\n\nIm übrigen ist das Versäumnis auf seiten der Beklagten schwerer zu be-\n\nwerten als auf seiten der früheren Klägerin. Die Beklagte hat auf dem Gebiet\n\nder ehemaligen DDR ein umfangreiches Tankstellennetz betrieben und war\n\ndeshalb ständig mit solchen Fragen befaßt. Das gilt für die frühere Klägerin\n\nnicht, auch wenn sie anwaltlich vertreten war. Die Beklagte hätte nicht nur den\n\nFreistellungsantrag selbst stellen können und - sollte er erfolgversprechend ge-\n\nwesen sein - stellen müssen, sie wäre als Nebenpflicht aus dem Mietvertrag\n\nauch verpflichtet gewesen, die frühere Klägerin auf die Möglichkeit eines sol-\n\nchen Freistellungsantrages hinzuweisen. Die Parteien haben zu der fraglichen\n\nZeit unstreitig über die Sanierungskosten verhandelt. Das Verschulden der Be-\n\nklagten an der Säumnis wäre gegenüber einem eventuellen Mitverschulden der\n\nfrüheren Klägerin derart schwerwiegender zu bewerten, daß das Mitverschul-\n\nden der früheren Klägerin außer Betracht zu bleiben hätte.\n\n9. Die Sache muß an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden,\n\ndamit es die fehlende Beweiserhebung nachholen und - eventuell nach ergän-\n\nzendem Vortrag der Parteien - die notwendigen tatsächlichen Feststellungen\n\ntreffen kann.\n\n10. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf folgendes hin: Auch\n\nwenn man unterstellt, daß die auf die Mietzeit der Beklagten bzw. ihres Rechts-\n\nvorgängers entfallende Kontaminierung ganz oder zum Teil auf den vertrags-\n\ngemäßen Gebrauch zurückzuführen ist, bedeutet das allerdings nicht, daß dem\n\nKläger insoweit keinerlei Ansprüche zustehen. Das geltende Umweltrecht der\n\nBundesrepublik stellt sicher, daß bei seiner strikten Anwendung und bei ord-\n\nnungsgemäßem Betrieb der Anlage Kontaminationen des Bodens in einem\n\nUmfang, wie sie bei dem Grundstück des Klägers festgestellt worden sind, auch\n\nnicht annähernd eintreten können. Das verbleibende Restrisiko ist allgemein\n\nbekannt und kann beim Abschluß des Vertrages berücksichtigt werden, etwa\n\nindem es auf den Mieter/Pächter überbürdet wird oder indem es bei der Fest-\n\nsetzung des Miet- oder Pachtzinses berücksichtigt wird. Es ist bekannt, daß das\n\nUmweltbewußtsein in der ehemaligen DDR weniger stark ausgeprägt war und\n\ndaß Umweltbelastungen auch größeren Ausmaßes einfach hingenommen wo r-\n\nden sind. Als die Rechtsvorgänger des Klägers mit dem VEB Minol von 1961 an\n\nNutzungsverträge abgeschlossen haben, hat - davon kann man ausgehen -\n\nniemand daran gedacht, daß es nach dem Ende der DDR notwendig werden\n\nkönnte, den Boden auf dem Tankstellengelände mehrere Meter tief auszutau-\n\nschen und für die Gesamtsanierung ca. 350.000 DM auszugeben. Das Nut-\n\nzungsentgelt - darauf weist das Berufungsgericht in anderem Zusammenhang\n\nzutreffend hin - betrug 200 DDR-Mark im Monat. Würde man diesen Betrag\n\nnach dem offiziellen Umrechnungskurs umrechnen, so erhielte die Vermieterin\n\nals Nutzungsentgelt 36.000 DM in 30 Jahren. Die Sanierung hätte also etwa\n\ndas Zehnfache dessen gekostet, was die Mieterin in 30 Jahren als Nutzungs-\n\nentgelt zu zahlen gehabt hätte. Auch wenn man berücksichtigt, daß die Zahlung\n\nvon 200 DDR-Mark im Monat im Verhältnis zu dem Durchschnittseinkommen in\n\nder DDR wesentlich mehr war als die Zahlung von 100 DM im Verhältnis zum\n\nDurchschnittseinkommen in der Bundesrepublik, kann man ausschließen, daß\n\ndie Rechtsvorgänger des Klägers zu einem solchen Zins einen Nutzungsvertrag\n\nüber eine Tankstelle abgeschlossen hätten, wenn damit zugleich die Übernah-\n\nme des Risikos einer so umfassenden, kostspieligen Sanierung verbunden ge-\n\nwesen wäre. Da die Parteien bei Abschluß der Verträge dieses Risiko nicht ge-\n\nsehen haben, enthalten die Verträge auch keine Regelung darüber, wer dieses\n\nRisiko zu tragen hat. Gemeinsame Geschäftsgrundlage beim Abschluß der\n\nVerträge war, daß ein solches Risiko nicht bestand. Nachdem eine umfangrei-\n\nche Sanierung des Grundstücks erforderlich geworden ist, ist diese Geschäfts-\n\ngrundlage entfallen. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundes-\n\ngerichtshofs, daß die aus § 242 BGB entwickelten Grundsätze zum Wegfall der\n\nGeschäftsgrundlage auf in der DDR vor dem Beitritt begründete vertragliche\n\nSchuldverhältnisse anzuwenden sind, und zwar unabhängig davon, ob für diese\n\nSchuldverhältnisse nach dem Beitritt weiterhin das Recht der DDR oder das\n\nRecht der Bundesrepublik gilt (BGHZ 131, 209, 214 m.N.; Senatsurteil vom 6.\n\nMärz 2002 - XII ZR 133/00 - WM 2002, 1238).\n\nDer Vertrag ist den veränderten Verhältnissen anzupassen. Mangels an-\n\nderer Kriterien ist es gerechtfertigt, die Anpassung in der Weise vorzunehmen,\n\ndaß die während der Mietzeit der Beklagten bzw. ihres Rechtsvorgängers durch\n\nvertragsgemäßen Gebrauch entstandenen Schäden von beiden Parteien je zur\n\nHälfte zu tragen sind. Der Bundesgerichtshof hat in einem in diesem Punkt ver-\n\ngleichbaren Fall bereits entschieden, daß eine solche Verteilung des Schadens\n\nnach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage angemessen\n\nsein kann (BGHZ 120, 10, 22 ff., 26). Bei der Anpassung des Vertrages ist zu\n\nbeachten, daß die Anwendung der Grundsätze des Wegfalls der Geschäfts-\n\ngrundlage nur ausnahmsweise zur völligen Beseitigung einer an sich bestehen-\n\nden vertraglichen Pflicht führen kann. Es hat lediglich eine Anpassung an die\n\nveränderte Sachlage in einer den berechtigten Interessen beider Parteien\n\nRechnung tragenden Form stattzufinden (BGHZ aaO S. 26 m.N.).\n\nEinerseits hat der Kläger durch die Sanierung einen erheblichen wirt-\n\nschaftlichen Vorteil, weil der Wert des Grundstücks durch die Sanierung erheb-\n\nlich gestiegen ist und weil er es nach dem Beitritt der DDR in wirtschaftlich gün-\n\nstiger Weise verwerten kann. Andererseits wäre es auch nicht gerechtfertigt, die\n\nKosten der Sanierung ausschließlich dem Kläger aufzubürden, weil die Be-\n\nklagte bzw. ihr Rechtsvorgänger das Grundstück mehr als 30 Jahre lang ge-\n\nnutzt hat, weil in dieser Zeit die Kontaminierungen entstanden sind und weil das\n\ngezahlte Nutzungsentgelt sehr gering war. Dies läßt es gerechtfertigt erschei-\n\nnen, die insoweit angefallenen Sanierungskosten hälftig zu teilen.\n\nHahne\n\nGerber\n\nWagenitz\n\nBundesrichter Dr. Ahlt ist \nkrankheitshalber verhindert,\nzu unterschreiben.\n\nHahne\n\nVézina","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/1999/XII_ZR_107-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-07-10/xii-zr-107-99","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 326","ref_norm":"326","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 548","ref_norm":"548","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 212","ref_norm":"212","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 556","ref_norm":"556","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 566","ref_norm":"566","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 571","ref_norm":"571","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 6","ref_norm":"229-6","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 256","ref_norm":"256","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 254","ref_norm":"254","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 538","ref_norm":"538","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/1999/XII_ZR_107-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/1999/XII_ZR_107-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-07-10/xii-zr-107-99","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/1999/XII_ZR_107-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:24:14.517907+00:00"}}