{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/1999/XII_ZB__88-99","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2001-10-24","aktenzeichen":"XII ZB 88/99","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"BGB § 1618 Satz 4 Zu den Voraussetzungen, unter denen das Familiengericht die Einwilligung des nicht sorgeberechtigten Elternteils in die Einbenennung ersetzen kann.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n24. Oktober 2001\n\nin der Familiensache\n\nXII ZB 88/99\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n\nBGB § 1618 Satz 4\n\nZu den Voraussetzungen, unter denen das Familiengericht die Einwilligung des\n\nnicht sorgeberechtigten Elternteils in die Einbenennung ersetzen kann.\n\nBGH, Beschluß vom 24. Oktober 2001 - XII ZB 88/99 - OLG Dresden\nAG Dresden\n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Oktober 2001 durch den\n\nVorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die Richter Sprick, Weber-Monecke,\n\nProf. Dr. Wagenitz und Dr. Ahlt\n\nbeschlossen:\n\nAuf die Rechtsmittel des Antragsgegners werden der Beschluß\n\ndes 22. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts\n\nDresden vom 5. Mai 1999 aufgehoben und der Beschluß des\n\nAmtsgerichts - Familiengericht - Dresden vom 5. März 1999 ab-\n\ngeändert.\n\nDer Antrag der Antragstellerin, die Einwilligung des Antragsgeg-\n\nners in die Änderung des Namens des Beteiligten zu 1 zu erset-\n\nzen, wird abgewiesen.\n\nDie Rechtsmittelverfahren sind gerichtsgebührenfrei. Außerge-\n\nrichtliche Kosten werden nicht erstattet.\n\nBeschwerdewert: 5.000 DM\n\nGründe:\n\nI.\n\nDer weitere Beteiligte zu 1, der am 2. September 1984 geborene Roy\n\nZ., ist aus der am 12. März 1987 geschiedenen Ehe des Antragsgegners mit\n\nder Antragstellerin hervorgegangen, die das Sorgerecht innehat, seit Septem-\n\nber 1998 erneut verheiratet ist und mit ihrem Ehemann den gemeinsamen\n\nEhenamen B. trägt. Bei ihr lebt ferner eine 1991 geborene Tochter Claudia\n\ndes Antragsgegners, die nicht dessen Nachnamen trug und inzwischen eben-\n\nfalls den Namen B angenommen hat.\n\nDie Antragstellerin, ihr Ehemann und insbesondere der Beteiligte zu 1\n\nwünschen, einen gemeinsamen Namen zu tragen. Auf ihren Antrag hat das\n\nFamiliengericht nach Anhörung des Beteiligten zu 1 und der Parteien sowie\n\nnach Beteiligung des Jugendamtes die außergerichtlich verweigerte Einwilli-\n\ngung des Antragsgegners in die Einbenennung ersetzt. Die hiergegen einge-\n\nlegte Beschwerde des Antragsgegners hat das Oberlandesgericht, dessen\n\nEntscheidung in FamRZ 1999, 1378 f. abgedruckt ist, zurückgewiesen. Dage-\n\ngen richtet sich die vom Oberlandesgericht zugelassene weitere Beschwerde\n\ndes Antragsgegners.\n\nII.\n\nDie weitere Beschwerde ist zulässig und begründet.\n\n1. Die dem Familiengericht zugewiesene Entscheidung über die Erset-\n\nzung der Einwilligung des nicht sorgeberechtigten Elternteils in die Einbenen-\n\nnung nach § 1618 Satz 4 BGB ist eine Familiensache im Sinne des § 621\n\nAbs. 1 Nr. 1 ZPO, da das Recht der Eltern zur Bestimmung des Kindesnamens\n\nAusfluß der elterlichen Sorge ist (vgl. Senatsbeschluß vom 29. September\n\n1999 - XII ZB 139/99 - FamRZ 1999, 1648).\n\nDa § 14 RpflG für die Ersetzung nach § 1618 Satz 4 BGB keinen Rich-\n\ntervorbehalt aufführt, ist nach § 3 Nr. 2a RpflG im ersten Rechtszug funktionell\n\nder Rechtspfleger zuständig. Der Umstand, daß im vorliegenden Fall nicht der\n\nRechtspfleger des Familiengerichts, sondern der Richter über den Ersetzungs-\n\nantrag entschieden hat, steht jedoch, wie das Beschwerdegericht zutreffend\n\nerkannt hat, gemäß § 8 Abs. 1 RpflG der Wirksamkeit der Entscheidung nicht\n\nentgegen.\n\n2. Das Beschwerdegericht hat zunächst darauf abgestellt, daß die Ein-\n\nbenennung die Integration des Beteiligten zu 1 in sein neues soziales Be-\n\nzugsfeld fördere und sowohl von der Antragstellerin als auch deren Ehemann\n\nund dem Beteiligten zu 1 selbst gewünscht werde. Ferner sei zu berücksichti-\n\ngen, daß auch die Halbschwester Claudia den Namen des Ehemannes der\n\nAntragstellerin führe.\n\nSoweit das Beschwerdegericht daraus folgert, diese Umstände ließen\n\n- was auch der Antragsgegner nicht in Abrede stellt - eine Namensänderung\n\nals wünschenswert und dem Kindeswohl dienlich erscheinen, ohne indes für\n\nsich allein eine \"Erforderlichkeit\" zum Wohl des Kindes begründen zu können,\n\nist dies aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.\n\nZutreffend ist ferner der Ausgangspunkt des Beschwerdegerichts, daß\n\ndie Neufassung des § 1618 BGB durch Art. 1 Nr. 7 KindRG, mit der die bishe-\n\nrige Formulierung \"dem Kindeswohl dienlich\" durch \"für das Kindeswohl erfor-\n\nderlich\" ersetzt worden ist, eine Verschärfung der Voraussetzungen für die Er-\n\nsetzung der Einwilligung des nicht sorgeberechtigten Elternteils darstellt und\n\ndem ausdrücklichen Zweck dient, die Bindung des Kindes an diesen Elternteil\n\nzu unterstreichen (vgl. BT-Drucks. 13/8511 S. 73, 74).\n\n3. Hingegen vermag der Senat nicht der Auffassung des Beschwerdege-\n\nrichts zu folgen, eine dem Kindeswohl dienliche Einbenennung sei jedenfalls\n\nimmer dann zugleich auch als für das Wohl des Kindes erforderlich anzusehen,\n\nwenn der Namensbindung - wie hier - keine tatsächlich gelebte Bindung mehr\n\nzugrunde liege oder diese nur noch in einem Umfang bestehe, der durch die\n\nNamensänderung allenfalls noch marginal berührt werden könne.\n\nDiese Auffassung ist mit der im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens\n\neigens geänderten Wortwahl und damit bewußt vorgenommenen Verschärfung\n\nder Eingriffsvoraussetzungen sowie mit der Absicht des Reformgesetzgebers,\n\nden Schutz der namensrechtlichen Bindung des Kindes zum nicht sorgebe-\n\nrechtigten Elternteil stärker als bisher auszugestalten (vgl. OLG Bremen\n\nFamRZ 2001, 858, 859; Willutzki KindPrax 2000, 76, 77), nicht zu vereinbaren.\n\nSie läßt sich insbesondere nicht mit der Erwägung rechtfertigen, daß eine Ei n-\n\nbenennung, die dem Kindeswohl dient, wie alles, was dem Kindeswohl förder-\n\nlich ist, grundsätzlich Priorität habe und deshalb regelmäßig auch erforderlich\n\nsei (so aber Bäumel/Wax, FamRefK, § 1618 BGB Rdn. 7).\n\nGrundsätzlich ist nämlich davon auszugehen, daß Kindes- und Elter-\n\nninteressen gleichrangig sind (vgl. OLG Naumburg FamRZ 2001, 1161, 1162;\n\nOLG Saarbrücken ZfJ 2000, 437, 438; OLG Stuttgart FamRZ 1999, 1375,\n\n1376; OLG Frankfurt FamRZ 1999, 1376, 1377; Wagenitz FamRZ 1998, 1545,\n\n1552; Willutzki aaO). Eine Ersetzung der Einwilligung in die Einbenennung\n\nsetzt daher eine umfassende Abwägung der Interessen der Beteiligten voraus.\n\nAuch wenn es grundsätzlich dem Wohl des Kindes entspricht, den gleichen\n\nNamen zu tragen wie die neue Familie, in der es jetzt lebt (so bereits BVerfG\n\nFamRZ 1992, 1284, 1285), darf dabei nicht übersehen werden, daß diese\n\nWertung regelmäßig ihrerseits das Ergebnis einer Abwägung einander wider-\n\nstreitender Interessen des Kindes ist. Denn auch die Kontinuität der Namens-\n\nführung ist ein wichtiger Kindesbelang (vgl. Wagenitz aaO S. 1545; Staudin-\n\nger/Coester, BGB [2000] § 1618 Rdn. 32), ebenso wie die für das Wohl des\n\nKindes wichtige Aufrechterhaltung seiner Beziehung zu dem nicht sorgebe-\n\nrechtigten Elternteil, auch und insbesondere dann, wenn der Kontakt zu diesem\n\nweitgehend abgebrochen ist und durch die Einbenennung als nach außen\n\nsichtbarer endgültiger Ablösung von ihm verfestigt würde (vgl. OLG Hamm\n\nFamRZ 1999, 1380, 1381).\n\nDen Feststellungen des Beschwerdegerichts ist nicht zu entnehmen,\n\ndaß der Wunsch des Antragsgegners, sein Sohn möge seinen Namen beibe-\n\nhalten, etwa nur vorgeschoben sei und nicht einem ernsthaften Anliegen ent-\n\nspreche. Auch hat die Anhörung des Sohnes ergeben, daß er zwar gern den\n\nneuen Ehenamen seiner Mutter tragen würde, weil er es \"blöd\" finde, anders zu\n\nheißen als der Rest seiner neuen Familie, der alte Name ihn aber anderseits\n\nnicht störe und er sich damit abfinden würde, wenn eine Namensänderung\n\nnicht möglich sei.\n\nUnter diesen Umständen kann nicht davon ausgegangen werden, daß\n\ndie Einbenennung für das Wohl des Beteiligten zu 1 erforderlich ist. Die beste-\n\nhende Namensverschiedenheit trifft grundsätzlich jedes Kind, das aus einer\n\ngeschiedenen Ehe stammt und bei einem wiederverheirateten Elternteil lebt,\n\nder den Namen des neuen Ehepartners angenommen hat. Eine Einbenennung\n\nkann daher nicht schon dann als erforderlich angesehen werden, wenn die Be-\n\nseitigung der Namensverschiedenheit innerhalb der neuen Familie des sorge-\n\nberechtigten Elternteils zweckmäßig und dem Kindeswohl förderlich erscheint\n\n(vgl. OLG Saarbrücken aaO). Vielmehr ist stets zu prüfen, ob die Trennung des\n\nNamensbandes aus Gründen des Kindeswohls unabdingbar notwendig ist (vgl.\n\nOLG Jena NJ 2001, 487) und ein milderer Eingriff in das Elternrecht, nämlich\n\ndie sogenannte \"additiven Einbenennung\" durch Voranstellung oder Anfügung\n\ndes Ehenamens des sorgeberechtigten Elternteils (§ 1618 Satz 2 BGB), nicht\n\nausreicht (vgl. OLG Celle NJW 1999, 1374, 1375; OLG Jena aaO S. 487; Wil-\n\nlutzki aaO S. 78; Oelkers/Kreutzfeldt FamRZ 2000, 645, 649; Staudin-\n\nger/Coester aaO § 1618 Rdn. 35).\n\nKonkrete Umstände, die eine außerordentliche, durch die Namensdiffe-\n\nrenz ausgelöste Belastung des Beteiligten zu 1 darstellen, sind dem Vortrag\n\nder Antragstellerin nicht zu entnehmen. Als für das Kindeswohl erforderlich ist\n\neine Einbenennung aber nur anzusehen, wenn andernfalls schwerwiegende\n\nNachteile für das Kind zu befürchten wären oder die Einbenennung zumindest\n\neinen so erheblichen Vorteil für das Kind darstellen würde, daß ein sich ver-\n\nständig um sein Kind sorgender Elternteil auf der Erhaltung des Namensban-\n\ndes nicht bestehen würde (vgl. OLG Bamberg FamRZ 2000, 243; OLG Rostock\n\nFamRZ 2000, 695, 696; OLG Oldenburg EzFamR 2000, 69, 70; OLG Celle\n\nFamRZ 1999, 1374, 1375; OLG Stuttgart OLG-Report 1999, 298; Wagenitz\n\naaO S. 1552; Oelkers/Kreutzfeldt aaO S. 648; Staudinger/Coester aaO § 1618\n\nRdn. 27; Hohloch JuS 2000, 921).\n\nUnter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung war die Entschei-\n\ndung des Familiengerichts daher abzuändern und die Ersetzung der Einwilli-\n\ngung des Antragsgegners in die vorgesehene Namensänderung abzulehnen.\n\nBlumenröhr\n\nSprick\n\nWeber-Monecke\n\nWagenitz\n\nAhlt","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/1999/XII_ZB__88-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-10-24/xii-zb-88-99","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1618","ref_norm":"1618","n":5},{"jurabk":"RPflG 1969","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"RPflG 1969","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"RPflG 1969","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/1999/XII_ZB__88-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/1999/XII_ZB__88-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-10-24/xii-zb-88-99","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/1999/XII_ZB__88-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:31:56.876383+00:00"}}