{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/1999/XII_ZB__69-99","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2001-07-11","aktenzeichen":"XII ZB 69/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nXII ZB 69/99\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n11. Juli 2001\n\nin der Familiensache\n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Juli 2001 durch den Vor-\n\nsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die Richter Dr. Hahne, Sprick, Weber-\n\nMonecke und Prof. Dr. Wagenitz\n\nbeschlossen:\n\nAuf die weitere Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluß\n\ndes 25. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Köln\n\nvom 12. April 1999 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch\n\nüber die Kosten der weiteren Beschwerde, an das Oberlandesge-\n\nricht zurückverwiesen.\n\nWert: 1.000 DM.\n\nGründe:\n\nI.\n\nDie Parteien haben am 21. August 1987 die Ehe geschlossen. Der\n\nScheidungsantrag der Ehefrau (Antragstellerin) wurde dem Ehemann (An-\n\ntragsgegner) am 4. September 1997 zugestellt. Während der Ehezeit vom\n\n1. August 1987 bis 31. August 1997 (§ 1587 Abs. 2 BGB) haben beide Parteien\n\nVersorgungsanrechte erworben. Das Amtsgericht hat durch Verbundurteil die\n\nEhe der Parteien geschieden und u.a. den Versorgungsausgleich geregelt.\n\nDabei hat es auf seiten des Ehemannes, der seit 1. Oktober 1981 Beamter ist\n\nund hieraus Anwartschaften auf eine Beamtenversorgung (einschließlich der\n\njährlichen Sonderzuwendung in Höhe von 260,01 DM) von insgesamt monat-\n\nlich 3.587,04 DM erworben hat, zunächst den Ehezeitanteil entsprechend der\n\nAuskunft des Landesamtes \n\nfür Besoldung und Versorgung Nordrhein-\n\nWestfalen mit monatlich 875,50 DM festgestellt. Den darin enthaltenen Ehe-\n\nzeitanteil der Sonderzuwendung in Höhe von 63,46 DM hat es jedoch nicht wie\n\nden übrigen Teil der Versorgung (= 812,04 DM) als dynamisch behandelt, son-\n\ndern nach Umrechnung mit Hilfe der Faktoren der Barwertverordnung und der\n\nRechengrößen zur Berechnung des Versorgungsausgleichs nur mit einem dy-\n\nnamisierten Wert von monatlich 7,61 DM in die Ausgleichsberechnung einbe-\n\nzogen. Dementsprechend hat es der so ermittelten ehezeitlichen Beamtenver-\n\nsorgung des Ehemannes in Höhe von insgesamt monatlich 819,65 DM die von\n\nder Ehefrau in der Ehezeit erworbenen gesetzlichen Rentenanwartschaften von\n\nmonatlich 373,69 DM gegenübergestellt und in Höhe der hälftigen Differenz\n\nvon monatlich 222,98 DM gesetzliche Rentenanwartschaften für die Ehefrau zu\n\nLasten der Beamtenversorgung des Mannes begründet (Quasi-Splitting nach\n\n§ 1587 b Abs. 2 BGB).\n\nDas Oberlandesgericht ist der Entscheidung des Amtsgerichts gefolgt\n\nund hat die Beschwerde der Ehefrau zurückgewiesen. Mit der zugelassenen\n\nweiteren Beschwerde verfolgt die Ehefrau ihr Begehren weiter, die Beamten-\n\nversorgung einschließlich der Sonderzuwendung als dynamisch zu behandeln\n\nund mit einem entsprechend höheren Wert auszugleichen.\n\nII.\n\nDie weitere Beschwerde führt zur Aufhebung des angefochtenen Be-\n\nschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht.\n\n1. Zwar ist richtig, daß die dem Beamten gemäß § 67 BBesG i.V. mit § 2\n\nAbs. 2, 50 Abs. 4 BeamtVG gewährte jährliche Sonderzuwendung nach dem\n\nGesetz über die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung in der Fassung\n\nvom 29. Juni 1998 (BGBl. I S. 1666; im folgenden: SZG) seit 1994 nicht mehr\n\nwie zuvor in Höhe der jeweiligen laufenden Bezüge für den Monat Dezember\n\ngezahlt wird, sondern hinsichtlich ihrer Bemessungsgrundlagen auf den Stand\n\nvon Dezember 1993 eingefroren ist. Nach der Übergangsregelung des § 13\n\nSZG in der Fassung des Versorgungsreformgesetzes 1998 wird die Sonderzu-\n\nwendung mit Hilfe eines vom Bundesminister des Inneren jährlich bekannt ge-\n\nmachten Bemessungsfaktors (für 1997 0,9378) ermittelt, der sich nach dem\n\nVerhältnis zwischen den regelmäßig angepaßten Bezügen im Dezember 1993\n\nund denen im Dezember des jeweils laufenden Jahres richtet. Das hat zur Fol-\n\nge, daß der Versorgungsempfänger hinsichtlich der Sonderzuwendung nicht\n\nmehr an den allgemeinen Anpassungen der Versorgungsbezüge teilhat, so daß\n\ndie Sonderzuwendung faktisch zu einer statischen Leistung geworden ist.\n\nWie der Senat jedoch mittlerweile entschieden hat, ist die Sonderzu-\n\nwendung ein Bestandteil der einheitlichen Beamtenversorgung, die insgesamt\n\nnach § 1587 a Abs. 2 Nr. 1 BGB zu bewerten ist und nach dem Gesetz\n\n- ebenso wie die gesetzliche Rentenversicherung - als dynamisch anzusehen\n\nund ohne Rücksicht auf ihre jeweiligen Steigerungsraten immer mit ihrem No-\n\nminalbetrag auszugleichen ist. Als solch einheitlicher Bestandteil der Beamten-\n\nversorgung unterliegt die Sonderzuwendung daher keiner Dynamisierung ana-\n\nlog § 1587 a Abs. 3 und 4 i.V. mit Abs. 5 (vgl. ausführlich Senatsbeschluß vom\n\n3. Februar 1999 - XII ZB 124/98 - FamRZ 1999, 713 m.w.N.).\n\n2. Damit kann die Entscheidung des Oberlandesgerichts nicht bestehen\n\nbleiben. Der Senat ist nicht in der Lage, selbst abschließend auf der Grundlage\n\nder vorgelegten Versorgungsauskünfte zu entscheiden. Die für die Ehefrau am\n\n5. Februar 1998 erteilte Auskunft der Bundesversicherungsanstalt für Ange-\n\nstellte berücksichtigt noch nicht die Auswirkungen des Rentenreformgesetzes\n\n1999 vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2998 ff.), u.a. die geänderte Bewer-\n\ntung der Kindererziehungszeiten, mit der der Bemessungswert angehoben\n\nwurde.\n\nDie Sache muß daher an das Oberlandesgericht zurückverwiesen wer-\n\nden, damit es die notwendigen Feststellungen treffen kann.\n\nBlumenröhr Hahne\n\nSprick\n\nBundesrichterin Weber-Monecke\nist im Urlaub und verhindert zu\nunterschreiben.\n Blumenröhr Wagenitz","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/1999/XII_ZB__69-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-07-11/xii-zb-69-99","cited_norms":[{"jurabk":"BBesG","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1587","ref_norm":"1587","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/1999/XII_ZB__69-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/1999/XII_ZB__69-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-07-11/xii-zb-69-99","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/1999/XII_ZB__69-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:20:20.126856+00:00"}}