{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/1999/XII_ZB__67-99","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2000-09-27","aktenzeichen":"XII ZB 67/99","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"BGB § 1587 g Abs. 1 Satz 2; VAHRG § 3 a Der (verlängerte) schuldrechtliche Versorgungsausgleich kann nach § 1587 g Abs. 1 Satz 2 BGB auch dann verlangt werden, wenn der ausgleichsberechtigte Ehegatte - nur - eine ausländische Versorgung erlangt hat, die nicht den Anforderungen an die Erlangung einer Altersversorgung nach deutschem Recht entspricht. KostO §§ 2 Nr. 1, 131 a; ZPO §§ 91 f. Wird der Versorgungsausgleich als selbständige Familiensache durchgeführt, so ist bei einem (Teil-)Erfolg eines Rechtsmittels über die Gerichtskosten in entsprechen- der Anwendung der §§ 91 f. ZPO zu entscheiden.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n27. September 2000\n\nin der Familiensache\n\nXII ZB 67/99\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n\nBGB § 1587 g Abs. 1 Satz 2; VAHRG § 3 a\n\nDer (verlängerte) schuldrechtliche Versorgungsausgleich kann nach § 1587 g Abs. 1\n\nSatz 2 BGB auch dann verlangt werden, wenn der ausgleichsberechtigte Ehegatte\n\n- nur - eine ausländische Versorgung erlangt hat, die nicht den Anforderungen an\n\ndie Erlangung einer Altersversorgung nach deutschem Recht entspricht.\n\nKostO §§ 2 Nr. 1, 131 a; ZPO §§ 91 f.\n\nWird der Versorgungsausgleich als selbständige Familiensache durchgeführt, so ist\n\nbei einem (Teil-)Erfolg eines Rechtsmittels über die Gerichtskosten in entsprechen-\n\nder Anwendung der §§ 91 f. ZPO zu entscheiden.\n\nBGH, Beschluß vom 27. September 2000 - XII ZB 67/99 - OLG Stuttgart\n\n AG Böblingen\n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. September 2000 durch\n\nden Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die Richter Dr. Krohn, Gerber,\n\nSprick und Weber-Monecke\n\nbeschlossen:\n\nAuf die weitere Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluß\n\ndes 16. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts\n\nStuttgart vom 1. April 1999 aufgehoben.\n\nDie Beschwerden der Antragsgegnerin und der weiteren Beteilig-\n\nten gegen den Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Bö-\n\nblingen vom 30. November 1998 werden zurückgewiesen. Auf die\n\nAnschlußbeschwerde der Antragstellerin wird der Beschluß in\n\nNr. 1 und Nr. 2 des Beschlußausspruchs wie folgt neu gefaßt:\n\n1. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, an die Antragstellerin\n\neine monatliche Ausgleichsrente in Höhe von 1.407,85 DM,\n\njeweils fällig bis zum 5. eines jeden Monats im voraus, zu\n\nzahlen, und zwar vom Beginn des 2. Monats nach Ablauf\n\ndes Monats an, in dem die Antragsgegnerin Kenntnis von\n\nder Rechtskraft der vorliegenden Entscheidung erlangt.\n\n2. Es wird festgestellt, daß die Antragsgegnerin die vorbe-\n\nzeichnete Ausgleichsrente an die Antragstellerin auch für\n\nden Zeitraum vom 1. Januar 1998 bis zum Ablauf des Mo-\n\nnats zu zahlen hat, der dem Monat folgt, in dem die Antrags-\n\ngegnerin Kenntnis von der Rechtskraft der vorliegenden\n\nEntscheidung erlangt, soweit die Antragsgegnerin in diesem\n\nZeitraum nicht mit befreiender Wirkung an die weitere Betei-\n\nligte (R. H.) gezahlt hat.\n\n3. Die von der Antragsgegnerin an die weitere Beteiligte zu\n\nzahlende Hinterbliebenenversorgung ist in Höhe der unter\n\nNr. 1 festgesetzten monatlichen Ausgleichsrente zu kürzen.\n\nDie Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens und des Verfah-\n\nrens der weiteren Beschwerde sowie die der Antragstellerin in\n\ndiesen Verfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten hat die\n\nAntragsgegnerin zu tragen. Im übrigen findet insoweit eine Er-\n\nstattung außergerichtlicher Kosten nicht statt.\n\nBei der Kostenentscheidung des amtsgerichtlichen Beschlusses\n\nfür die erste Instanz hat es sein Bewenden.\n\nWert: bis 17.000 DM.\n\nGründe:\n\nI.\n\nDie Antragstellerin nimmt die Antragsgegnerin im Rahmen des verlän-\n\ngerten schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs auf Zahlung einer Ausgleichs-\n\nrente in Anspruch.\n\n1. Die am 20. Januar 1937 geborene Antragstellerin heiratete am\n\n27. August 1960 den am 28. Dezember 1936 geborenen W. H. (Ehemann). Auf\n\nden am 24. September 1980 zugestellten Scheidungsantrag des Ehemannes\n\nwurde die Ehe durch Urteil vom 30. Mai 1983 geschieden. Beide Ehegatten\n\nhatten in der Ehezeit keine gesetzlichen Rentenanwartschaften oder sonstigen\n\nin den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einzubeziehenden Versor-\n\ngungsanwartschaften erworben. Der Ehemann war bei der Antragsgegnerin\n\nbeschäftigt und hatte bei ihr Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung\n\nerworben.\n\nDie Antragstellerin verzog im Jahre 1987 nach Frankreich und arbeitete\n\ndort in der Landwirtschaft.\n\nDer Ehemann, der nach der Scheidung eine zweite Ehe mit R. H. (weite-\n\nre Beteiligte), eingegangen war, verstarb am 28. September 1997. Die weitere\n\nBeteiligte erhält seit dem 1. Oktober 1997 Witwenrente von der Antragsgegne-\n\nrin in Höhe von monatlich 2.811 DM brutto, nachdem der Ehemann selbst seit\n\ndem 1. Januar 1993 vorgezogene Altersrente (IBM-Pension) von der Antrags-\n\ngegnerin in Höhe von zunächst monatlich 4.588 DM brutto und ab 1. Juli 1996\n\nbis zu seinem Tode in Höhe von monatlich 4.685 DM brutto bezogen hatte.\n\n2. Mit der Begründung, sie erhalte ab 1. Januar 1998, nach der Vollen-\n\ndung des 60. Lebensjahres, an ihrem Wohnsitz in Frankreich eine landwirt-\n\nschaftliche Altersrente von der Mutualité Sociale Agricole Tarn et Garonne, hat\n\ndie Antragstellerin im Januar 1998 beantragt, mit Wirkung vom 1. Januar 1998\n\nden - verlängerten - schuldrechtlichen Versorgungsausgleich zu ihren Gunsten\n\ndurchzuführen. Die Antragsgegnerin ist dem Begehren entgegengetreten und\n\nhat geltend gemacht: Die Antragstellerin erfülle die Voraussetzungen des\n\n§ 1587 g Abs. 1 Satz 2 BGB (noch) nicht, da sie keine Versorgung eines deut-\n\nschen Versorgungsträgers erlangt und bisher keinen Anspruch auf eine Alters-\n\noder Erwerbsunfähigkeitsrente aus der deutschen gesetzlichen Rentenversi-\n\ncherung habe. Der schuldrechtliche Versorgungsausgleich sei aber nach dem\n\nSinn und Zweck des Gesetzes erst durchzuführen, wenn der Ausgleichsbe-\n\nrechtigte auch die Vorteile aus dem öffentlich-rechtlichen Wertausgleich er-\n\nhalte. Denn es sei grundsätzlich eine Kongruenz zwischen dem öffent-\n\nlich-rechtli-chen und dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich anzustre-\n\nben. Bestünde der in § 1587 g Abs. 1 BGB vorgesehene Teilhabeanspruch des\n\nAusgleichsberechtigten hingegen bereits beim Bezug jeglicher, also auch einer\n\nausländischen Altersversorgung, ohne daß gegenüber einem deutschen Ver-\n\nsorgungsträger die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Zahlung einer\n\nAlters- bzw. Erwerbsunfähigkeitsrente vorlägen, dann stünde der im schuld-\n\nrechtlichen Versorgungsausgleich Berechtigte besser als der durch den öffent-\n\nlich-rechtlichen Wertausgleich Begünstigte. Das widerspreche der gesetzlichen\n\nRegelung.\n\nDas Amtsgericht - Familiengericht - hat nach Einholung einer Auskunft\n\nbei dem Versorgungswerk der Antragsgegnerin und Durchführung von Ermitt-\n\nlungen über die Versorgung, die die Antragstellerin in Frankreich bezieht,\n\ndurch Beschluß vom 30. November 1998\n\n1. die Antragsgegnerin verpflichtet, ab 1. Januar 1998 an die Antrag-\n\nstellerin eine monatliche Ausgleichsrente in Höhe von 1.406,56 DM\n\nzu bezahlen, jeweils fällig bis zum 5. eines jeden Monats im voraus;\n\nund angeordnet\n\n2. die von der Antragsgegnerin an die Beteiligte R. H. zu zahlende Hin-\n\nterbliebenenversorgung in Höhe der unter Ziffer 1 festgesetzten mo-\n\nnatlichen Ausgleichsrente zu kürzen.\n\nGegen den Beschluß haben die Antragsgegnerin und die weitere Betei-\n\nligte Beschwerde eingelegt, letztere mit dem Antrag, die Ausgleichsrente\n\n- wegen einer vom Familiengericht bei der Berechnung der Rente unzutreffend\n\nangenommenen Dauer der Betriebszugehörigkeit des Ehemannes - in Höhe\n\nvon monatlich 1.371,55 DM (statt 1.406,56 DM) festzusetzen. Die Antragstelle-\n\nrin hat sich den Beschwerden angeschlossen mit dem Begehren, die für die\n\nBerechnung der Ausgleichsrente zugrunde zu legende Ehezeit im Sinne von\n\n§ 1587 Abs. 2 BGB für die Dauer vom 1. August 1960 bis zum 31. August 1980\n\n(statt, wie vom Familiengericht angenommen, vom 1. August 1960 bis zum\n\n29. Februar 1980) anzusetzen.\n\nDas Oberlandesgericht hat auf die Beschwerde der Antragsgegnerin den\n\nangefochtenen Beschluß abgeändert, den Antrag der Antragstellerin auf\n\nDurchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs abgewiesen und\n\nderen Anschlußbeschwerde zurückgewiesen. Die Beschwerde der weiteren\n\nBeteiligten hat das Gericht in den Gründen der Entscheidung für gegen-\n\nstandslos erklärt, da das Rechtsmittel ein weniger weitgehendes Beschwerde-\n\nziel verfolge als die Beschwerde der Antragsgegnerin.\n\nGegen diesen Beschluß wendet sich die Antragstellerin mit der zugelas-\n\nsenen weiteren Beschwerde, mit der sie ihr Zahlungsbegehren weiterverfolgt.\n\nII.\n\nDas Rechtsmittel hat Erfolg.\n\n1. Das Oberlandesgericht hat zur Begründung des angefochtenen Be-\n\nschlusses ausgeführt: Nach § 3 a VAHRG könne der aus einem schuldrechtli-\n\nchen Versorgungsausgleich Berechtigte von dem Träger der auszugleichenden\n\nVersorgung eine Ausgleichsrente nach § 1587 g BGB verlangen. Dabei müß-\n\nten jedoch die in § 1587 g Abs. 1 Satz 2 BGB genannten Voraussetzungen für\n\neinen Rentenanspruch des Ausgleichsberechtigten erfüllt sein, nämlich Bezug\n\neiner Alters- oder Erwerbsunfähigkeitsrente, Vollendung des 65. Lebensjahres\n\noder krankheitsbedingte Unzumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit auf nicht ab-\n\nsehbare Zeit. Daran fehle es hier. Die Antragstellerin beziehe zwar bei der\n\nMutualité Sociale Agricole eine Altersversorgung, die eine Versorgung im Sin-\n\nne der §§ 1587 Abs. 1, 1587 a Abs. 2 Nr. 4 BGB sei. Dennoch scheide der Be-\n\nzug dieser Rente als Fälligkeitsvoraussetzung nach § 1587 g BGB aus. Die\n\nAuslegung des Begriffs \"Versorgung\" des Ausgleichsberechtigten nach\n\n§ 1587 g Abs. 1 Satz 2 BGB müsse sich an der Gesamtsystematik der Versor-\n\ngungsausgleichsregelungen orientieren, wobei dem Umstand maßgebliche Be-\n\ndeutung zukomme, daß der schuldrechtliche Versorgungsausgleich gegenüber\n\ndem öffentlich-rechtlichen Ausgleich subsidiär sei. Demgemäß dürften durch\n\nden schuldrechtlichen Ausgleich nicht Rechtspositionen geschaffen werden,\n\nbei denen der Bezug von Versorgungsleistungen unter leichteren Vorausset-\n\nzungen möglich werde als dies im öffentlich-rechtlichen Versorgungssystem\n\nder Fall wäre. Das würde zu Ungleichbehandlungen führen. Auch das Gesetz\n\ngehe davon aus, daß die Qualität der in § 1587 g BGB genannten Versorgung\n\ndes Berechtigten einer öffentlich-rechtlichen Alters- oder Erwerbsunfähigkeits-\n\nrente entspreche, wie die beiden anderen in § 1587 g Abs. 1 Satz 2 BGB ge-\n\nnannten Alternativen zeigten. Bei der Antragstellerin lägen diese Vorausset-\n\nzungen jedoch nicht vor. Sie sei weder schwerbehindert noch berufs- oder er-\n\nwerbsunfähig. Die Voraussetzungen für den Bezug einer Altersrente für Frauen\n\nerfülle sie ebenfalls nicht, da sie auch bei Zusammenrechnung der deutschen\n\nund der französischen Versicherungszeiten lediglich 42 Kalendermonate\n\nPflichtbeitragszeiten anstelle der erforderlichen 10 Jahre Pflichtbeitragszeiten\n\nnach Vollendung des 40. Lebensjahres zurückgelegt habe.\n\n2. Diese Ausführungen halten, wie die weitere Beschwerde zu Recht\n\ngeltend macht, der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.\n\na) Allerdings ist das Oberlandesgericht zutreffend davon ausgegangen,\n\ndaß die Voraussetzungen für die Durchführung eines verlängerten schuld-\n\nrechtlichen Versorgungsausgleichs im Sinne von § 3 a VAHRG grundsätzlich\n\ngegeben sind. Nach dieser Vorschrift kann der Berechtigte nach dem Tod des\n\nVerpflichteten in den Fällen des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs von\n\ndem Träger der auszugleichenden Versorgung, von dem er bei Fortbestand der\n\nEhe eine Hinterbliebenenversorgung erhalten hätte, bis zur Höhe dieser Hin-\n\nterbliebenenversorgung \"die Ausgleichsrente nach § 1587 g BGB verlangen\"\n\n(§ 3 a Abs. 1 Satz 1 VAHRG). Die Ausgleichsrente kann gemäß § 1587 g\n\nAbs. 1 Satz 2 BGB erst dann beansprucht werden, wenn unter anderem \"beide\n\nEhegatten eine Versorgung erlangt haben\", wobei im Fall des § 3 a VAHRG auf\n\nSeiten des Verpflichteten das Erfordernis entfällt, daß er vor seinem Tod be-\n\nreits eine Versorgung erlangt haben müßte (§ 3 a Abs. 1 Satz 2 VAHRG). Der\n\nAusgleichsberechtigte muß jedoch, wenn er nicht auf nicht absehbare Zeit aus\n\ngesundheitlichen Gründen an einer Erwerbstätigkeit gehindert ist oder das 65.\n\nLebensjahr vollendet hat (§ 1587 g Abs. 1 Satz 2 BGB), \"eine Versorgung\" er-\n\nlangt haben.\n\nb) Eine Einschränkung hinsichtlich der Art der Versorgung, die der Be-\n\nrechtigte als Voraussetzung für die Geltendmachung des schuldrechtlichen\n\nVersorgungsausgleichs erlangt haben muß, enthält das Gesetz nicht. Sie ist\n\nauch weder dem Wortlaut noch dem Sinn und Zweck des § 1587 g BGB zu\n\nentnehmen. Es kann vielmehr jede Art einer Versorgung im Sinne von § 1587\n\nAbs. 1 BGB sein, das heißt jede Versorgung der in § 1587 a Abs. 2 BGB ge-\n\nnannten Art, also jede gesetzliche Rentenart, die wegen Alters oder Invalidität\n\nzu gewähren ist (vgl. BGB-RGRK/Wick 12. Aufl. § 1587 g Rdn. 9; Johannsen/\n\nHenrich/Hahne Eherecht 3. Aufl. § 1587 g Rdn. 8; Soergel/Vorwerk BGB\n\n12. Aufl. § 1587 g Rdn. 6). Darunter fallen auch Renten aus ausländischen ge-\n\nsetzlichen Rentenversicherungen (vgl. Glockner/Uebelhack, Die betriebliche\n\nAltersversorgung im Versorgungsausgleich, Rdn. 179; auch Borth, Versor-\n\ngungsausgleich \n\nin anwaltlicher und \n\nfamiliengerichtlicher Praxis, 3. Aufl.\n\nRdn. 120, 209, 374 und 626). Es besteht kein gesetzlich begründeter Anlaß,\n\nausländische gesetzliche Altersrenten dem Anwendungsbereich des § 1587 g\n\nAbs. 1 Satz 2 BGB zu entziehen, nachdem das Gesetz selbst - etwa - in § 3 a\n\nAbs. 5 VAHRG eine Regelung für den Fall trifft, daß eine ausländische Ein-\n\nrichtung Träger der auszugleichenden Versorgung ist, und in § 1587 a Abs. 5\n\nBGB eine generelle Bewertungsvorschrift enthält, die als Auffangtatbestand\n\nnotwendig erschien, \"weil es angesichts der Vielfalt unterschiedlicher Versor-\n\ngungsanrechte, insbesondere auch im internationalen Bereich ... unmöglich\n\n(erscheine), alle Berechnungsmodalitäten im Gesetz aufzuführen und für sie\n\ngeeignete Bewertungsmaßstäbe zu entwickeln ... \" (vgl. BT-Drucks. 7/4361\n\nS. 40). So hat auch der Senat bereits grundsätzlich entschieden, daß der Ver-\n\nsorgungsausgleich nicht auf Fälle mit ausschließlich inländischen Versor-\n\ngungsanrechten beschränkt ist (vgl. Senatsbeschluß vom 24. Februar 1982\n\n- IVb ZB 508/80 = FamRZ 1982, 473, 474).\n\nAuch die ausländische Versorgung muß, um die Fälligkeit des schuld-\n\nrechtlichen Versorgungsausgleichs gemäß § 1587 g Abs. 1 Satz 2 BGB auslö-\n\nsen zu können, eine - (mit Hilfe des Vermögens oder) durch Arbeit begründete\n\noder aufrechterhaltene - Versorgung wegen Alters (oder Invalidität) sein, also\n\neine Rente, die der Versorgung für das Alter im Anschluß an die Beendigung\n\ndes aktiven Arbeitslebens dienen soll (vgl. Senatsbeschlüsse vom 1. Juni 1988\n\n- IVb ZB 132/85 = FamRZ 1989, 936, 938; vom 31. August 2000 - XII ZB 89/99,\n\nzur Veröffentlichung bestimmt). Das ist, wie das Oberlandesgericht inhaltlich\n\nfestgestellt hat, bei der landwirtschaftlichen Altersrente, die die Antragstellerin\n\nvon der Mutualité Sociale Agricole bezieht, der Fall. Es handelt sich um eine\n\n\"retraite vieillesse\", die im französischen Sozialversicherungsrecht neben an-\n\nderen Versicherungen, etwa auch der \"assurance invalidité\", generell bei ei-\n\nnem Rentenalter von 60 Jahren für Männer und Frauen gewährt, durch Beiträ-\n\nge finanziert und der Höhe nach unter anderem je nach der Dauer der zurück-\n\ngelegten Versicherungszeit geleistet wird. Ein Anspruch auf eine Altersrente\n\nbesteht bereits nach einem \"trimestre d'assurance\"; falls der Arbeitnehmer die\n\nVersicherungspflicht für 37,5 Jahre - Voraussetzung für das Erreichen der vol-\n\nlen Rente - nicht erfüllt, erhält er nur eine prozentual entsprechend verminderte\n\nRente (vgl. Lutz und App in SGb - Sozialgerichtsbarkeit - 1992, 251, 252;\n\nKessler in Die Sozialversicherung 1994, 197 ff.; Igl in RIW/AWD 1977, 348 ff.).\n\nDie landwirtschaftliche Altersrente der Antragstellerin beruht nach der von dem\n\nOberlandesgericht in Bezug genommenen Auskunft der Mutualité Sociale Agri-\n\ncole auf der in Frankreich geleisteten Berufstätigkeit der Antragstellerin. Die\n\nRente ist \"définitive\" und beträgt ab 1. Januar 1998 vierteljährlich 811,04 fran-\n\nzösische Francs, berechnet auf der Basis von \"28 trimestres\".\n\nDie Rente entspricht damit nach dem System des französischen Sozial-\n\nversicherungsrechts dem Typ einer \"Versorgung wegen Alters\" nach deut-\n\nschem Recht im Sinne von § 1587 Abs. 1 BGB.\n\nc) Zu Unrecht hat das Oberlandesgericht sie gleichwohl nicht als Fällig-\n\nkeitsvoraussetzung für die Inanspruchnahme des - verlängerten - schuldrecht-\n\nlichen Versorgungsausgleichs nach § 1587 g BGB anerkannt. Die Ausführun-\n\ngen, auf die das Oberlandesgericht diese Auffassung gestützt hat, vermögen\n\nseine Beurteilung nicht zu rechtfertigen. Dem Gesichtspunkt der Subsidiarität\n\ndes schuldrechtlichen gegenüber dem öffentlich-rechtlichen Versorgungsaus-\n\ngleich kommt, wie schon das Familiengericht zutreffend dargelegt hat, im Rah-\n\nmen der Entscheidung über die Anspruchs- und Fälligkeitsvoraussetzungen\n\nsowie den Umfang des schuldrechtlichen Ausgleichs - nach rechtskräftiger Re-\n\ngelung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs - keine maßgebliche\n\nBedeutung mehr zu. Der Hinweis des Oberlandesgerichts auf die Gesamtsy-\n\nstematik der Versorgungsausgleichsregelungen rechtfertigt die Außerachtlas-\n\nsung einer ausländischen Versorgung im deutschen Versorgungsausgleich,\n\nwie dargelegt, ebenfalls nicht. Soweit das Oberlandesgericht darauf abgestellt\n\nhat, daß durch den schuldrechtlichen Ausgleich nicht Rechtspositionen ge-\n\nschaffen werden sollten, bei denen der Bezug von Versorgungsleistungen un-\n\nter leichteren Voraussetzungen möglich werde als dies im öffentlich-rechtlichen\n\nVersorgungsausgleich der Fall wäre, trifft diese Erwägung in dieser Allgemein-\n\nheit nicht zu. Im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich kann beispielsweise\n\neine Ausgleichsrente bereits dann verlangt werden, wenn der ausgleichsbe-\n\nrechtigte Ehegatte die Voraussetzungen für den Bezug einer gesetzlichen\n\nRentenversicherung noch nicht erfüllt, aber bereits - ebenso wie der Aus-\n\ngleichspflichtige - eine betriebliche Altersversorgung bezieht, die schuldrecht-\n\nlich (mit) auszugleichen ist (vgl. Senatsbeschluß vom 31. August 2000 - XII ZB\n\n89/99). Abgesehen hiervon scheitert der Gleichklang zwischen öffent-\n\nlich-rechtlichem und schuldrechtlichem Versorgungsausgleich in einem Fall wie\n\ndem vorliegenden auch daran, daß die ursprüngliche gesetzliche Regelung\n\ndes § 1587 b Abs. 3 Satz 1 BGB für verfassungswidrig erklärt und durch Neu-\n\nregelungen im Härteregelungsgesetz ersetzt wurde. Wären die Anrechte des\n\nEhemannes auf seine betriebliche Altersversorgung bei der Antragsgegnerin\n\nnach § 1587 b Abs. 3 Satz 1 BGB im Scheidungsurteil öffentlich-rechtlich zu-\n\ngunsten der Antragstellerin ausgeglichen worden, so hätte sie unter Umstän-\n\nden mit Hilfe der auf diese Weise erworbenen Werteinheiten die Vorausset-\n\nzungen des § 39 SGB VI (a.F.) für eine Altersrente für Frauen nach Vollendung\n\ndes 60. Lebensjahres erfüllt und wäre seit Februar 1997 in den Genuß einer\n\nAltersrente der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung gekommen. Daß\n\neine solche Entwicklung nicht eingetreten ist und die Antragstellerin die Vor-\n\naussetzungen für den Bezug einer Altersrente aus der deutschen gesetzlichen\n\nRentenversicherung nicht erfüllt, hindert indessen entgegen der Auffassung\n\ndes Oberlandesgerichts nicht die Durchführung des - verlängerten - schuld-\n\nrechtlichen Versorgungsausgleichs. Das Oberlandesgericht hat die von ihm\n\nselbst als Versorgung im Sinne von § 1587 Abs. 1 BGB beurteilte französische\n\nlandwirtschaftliche Altersrente der Antragstellerin rechtsfehlerhaft an den Krite-\n\nrien des deutschen § 39 SGB VI (in der bis zum 31. Dezember 1999 geltenden\n\nFassung, siehe Art. 1 Nr. 16 und Art. 33 Abs. 13 des Rentenreformgesetzes\n\n1999 vom 16. Dezember 1997, BGBl. I 2998) gemessen (unter anderem:\n\n10 Jahre Pflichtbeitragszeiten nach Vollendung des 40. Lebensjahres) und\n\nmangels Erfüllung der danach erforderlichen Voraussetzungen nicht ausrei-\n\nchen lassen, um die Fälligkeit des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs\n\nauszulösen. Damit hat das Gericht im Widerspruch zu dem von ihm selbst zu-\n\ntreffend gewählten Ansatz die ausländische Versorgung im Ergebnis nicht als\n\nsolche anerkannt, sondern die Voraussetzungen des § 1587 g Abs. 1 Satz 2\n\nBGB einseitig nach dem Maßstab einer deutschen Altersversorgung beurteilt.\n\nDas steht nicht im Einklang mit dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Rege-\n\nlung.\n\nd) Die Antragstellerin hat die französische Altersversorgung offensicht-\n\nlich erst nach dem Ende der Ehezeit erworben. Auch das hindert ihre Berück-\n\nsichtigung nach § 1587 g Abs. 1 Satz 2 BGB jedoch nicht. Das Gesetz trifft\n\nauch insoweit keine Unterscheidung. Sowohl eine vorehelich oder in der Ehe\n\nals auch eine nachehelich erworbene Altersversorgung kann die Fälligkeit des\n\nschuldrechtlichen Versorgungsausgleichs begründen, wenn sie \"erlangt\" ist,\n\nalso tatsächlich gezahlt wird oder zumindest bindend festgesetzt ist (vgl.\n\nBGB-RGRK/Wick aaO § 1587 g Rdn. 10; Soergel/Vorwerk aaO § 1587 g\n\nRdn. 6). Ein Grund, das Merkmal der Erlangung der Versorgung auf ehezeitlich\n\nerworbene Renten zu beschränken (so offenbar Voskuhl/Pappai/Niemeyer,\n\nVersorgungsausgleich in der Praxis 1976 § 1587 g Bemerkung II 3 a), ist nicht\n\nersichtlich. Bereits im Gesetzgebungsverfahren ist die Regelung des § 1587 g\n\nBGB damit begründet worden,\n\ndaß dem Berechtigten nicht eine Beteiligung an der Versorgung des an-\n\nderen Ehegatten schlechthin gewährt werden soll; für ihn wird vielmehr\n\nmit dem Ausgleich nur das Bestehen einer eigenen Versorgungsberech-\n\ntigung fingiert, die ebenfalls erst mit Eintritt des Versorgungsfalls zu Lei-\n\nstungen geführt hätte (vgl. BT-Drucks. 7/650 S. 164).\n\nEine Beschränkung in dem Sinn, daß der eigene Versorgungsfall auf ei-\n\nner ehezeitlich erworbenen Versorgung beruhen müßte, ist dem nicht zu ent-\n\nnehmen und nach dem Zweck des Gesetzes auch nicht zu erkennen. Das zeigt\n\nsich im übrigen auch daran, daß die beiden anderen Alternativen des § 1587 g\n\nAbs. 1 Satz 2 BGB - krankheitsbedingte Unzumutbarkeit weiterer Erwerbstätig-\n\nkeit und Vollendung des 65. Lebensjahres - ebenfalls keinen Bezug zu der\n\nEhezeit voraussetzen.\n\n3. Zur Berechnung der Höhe der Ausgleichsrente ist dem Familienge-\n\nricht - bis auf Korrekturen der Dauer der Ehezeit und der Betriebszugehörigkeit\n\ndes Ehemannes - im Grundsatz zu folgen. Auch die Parteien und die weitere\n\nBeteiligte haben im Beschwerdeverfahren gegen die Berechnungsweise des\n\nFamiliengerichts als solche keine Einwendungen erhoben. Allerdings ist die\n\nBerechnung entgegen der Auffassung des Familiengerichts nicht nach Tagen,\n\nsondern nach Monaten (für die Betriebszugehörigkeit nach Maßgabe des\n\n§ 1587 Abs. 2 BGB) vorzunehmen (vgl. Johannsen/Henrich/Hahne aaO\n\n§ 1587 a BGB Rdn. 196).\n\na) Die der Antragstellerin gebührende Ausgleichsrente ist nach § 1587 g\n\nAbs. 2 i.V.m. § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 Buchst. b) in der Weise zu ermitteln,\n\ndaß als Ausgleichsbetrag der Teil der erworbenen Versorgung zugrunde zu\n\nlegen ist, der dem Verhältnis der in die Ehezeit fallenden Betriebszugehörigkeit\n\ndes Ehemannes zu seiner gesamten Betriebszugehörigkeit entspricht.\n\nDie Betriebszugehörigkeit des Ehemannes bei der Antragsgegnerin\n\ndauerte nach der vom Oberlandesgericht inhaltlich in Bezug genommenen\n\nAuskunft des Versorgungswerks der Antragsgegnerin vom 19. Februar 1998\n\n(GA 14) vom 8. Juli 1959 bis zum 15. Dezember 1992; vom 1. Januar 1993 an\n\nbezog der Ehemann die vorgezogene Altersrente (IBM-Pension). Das Famili-\n\nengericht ist in seiner Entscheidung irrtümlich von einem Ende der Betriebszu-\n\ngehörigkeit am 15. Februar 1992 ausgegangen. Die Ehezeit im Sinne von\n\n§ 1587 Abs. 2 BGB dauerte vom 1. August 1960 bis zum 31. August 1980 und\n\nfiel damit voll in die Zeit der Betriebszugehörigkeit des Ehemannes.\n\nDabei entfallen 241 Monate Ehezeit (vom 1. August 1960 bis 31. August\n\n1980) auf insgesamt 401 Monate Betriebszugehörigkeit (vom 1. Juli 1959 bis\n\nzum 30. November 1992); das entspricht einem Ehezeitanteil von 60.09975\n\n= 60,1 %. Bezogen auf die Höhe der Betriebsrente von monatlich 4.685 DM\n\nbrutto, die der Ehemann als IBM-Pension bis zu seinem Tod bezog, errechnet\n\nsich daraus ein Ehezeitanteil von monatlich 2.815,69 DM. Hiervon steht der\n\nAntragstellerin die Hälfte, also ein Betrag von monatlich 1.407,85 DM, nach\n\n§§ 3 a Abs. 1 Satz 1 VAHRG, 1587 g BGB zu.\n\nb) Die an die weitere Beteiligte zu zahlende Hinterbliebenenversorgung\n\nist gemäß § 3 a Abs. 4 VAHRG in Höhe der der Antragstellerin gebührenden\n\nAusgleichsrente zu kürzen.\n\nc) Die Antragstellerin hat gemäß § 3 a Abs. 6 VAHRG i.V.m. § 1585 b\n\nAbs. 2 BGB rückwirkend seit dem 1. Januar 1998 Anspruch auf die Ausgleichs-\n\nrente. Die Antragsgegnerin kann jedoch gemäß § 3 a Abs. 7 VAHRG auch\n\nwährend des Verfahrens nach § 3 a VAHRG die volle Hinterbliebenenversor-\n\ngung - mit befreiender Wirkung gegenüber der Antragstellerin - noch an die\n\nweitere Beteiligte zahlen, und zwar bis zum Ende des Folgemonats, in dem die\n\nAntragsgegnerin vom Eintritt der Rechtskraft der vorliegenden Entscheidung\n\nKenntnis erlangt. Dem trägt der Feststellungsausspruch (vgl. hierzu BGH, Ur-\n\nteil vom 9. Juni 1983 - III ZR 74/82 - NJW 1984, 1118, 1119 unter 3 b m.w.N.)\n\nunter Nr. 2 des Entscheidungstenors Rechnung. Ansprüche der Antragstellerin\n\ngegenüber der weiteren Beteiligten aus § 812 BGB bleiben hiervon unberührt\n\n(vgl. Johannsen/Henrich/Hahne aaO § 3 a VAHRG Rdn. 30; Hahne in Schwab,\n\nHandbuch des Scheidungsrechts, 4. Aufl. VI Rdn. 262; BGB-RGRK/Wick aaO\n\n§ 3 a VAHRG Rdn. 29, 33; Borth, aaO Rdn. 709).\n\n4. Die Kostenentscheidung beruht hinsichtlich der Gerichtskosten auf\n\n§ 131 a KostO i.V.m. §§ 91, 93 a Abs. 1 Satz 1 ZPO in entsprechender Anwen-\n\ndung, hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten auf § 13 a FGG.\n\nAbweichend von der allgemeinen Regelung in § 131 Abs. 1 Satz 2 und\n\nAbs. 5 KostO, nach der das Beschwerdeverfahren in den dort genannten Fäl-\n\nlen, also bei einem Erfolg des Rechtsmittels, gerichtsgebührenfrei ist, entste-\n\nhen nach § 131 a KostO im Beschwerdeverfahren in Versorgungsausgleichs-\n\nsachen nach § 621 e ZPO auch bei einem Erfolg des Rechtsmittels Gebühren,\n\nund zwar in derselben Höhe wie im zugehörigen ersten Rechtszug. Würde in\n\neinem solchen Fall, wie allgemein im Verfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit\n\n(vgl. Korintenberg/Lappe, KostO 14. Aufl. § 99 Rdn. 11 und § 131 a Rdn. 5;\n\nKeidel/\n\nZimmermann FGG 13. Aufl. vor § 13 a Rdn. 20 und § 13 a Rdn. 50; auch\n\nBayObLG Z 63, 191), von einer gerichtlichen Entscheidung über die Gerichts-\n\nkosten abgesehen, so wären die Gerichtskosten gemäß § 2 Nr. 1 KostO von\n\ndem erfolgreichen Beschwerdeführer als dem Antragsteller der Instanz zu tra-\n\ngen (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 27. Aufl. § 131 a Rdn. 5; Korintenberg/\n\nLappe aaO § 131 a Rdn. 5; Keidel/Zimmermann aaO; BayObLG aaO). Das\n\nentspricht im Verfahren über den Versorgungsausgleich nicht der Interessenla-\n\nge der Beteiligten, und es ist keine sachliche Rechtfertigung dafür ersichtlich,\n\nden erfolgreichen Beschwerdeführer kostenrechtlich unterschiedlich zu behan-\n\ndeln, je nachdem, ob der Versorgungsausgleich im Verbund als Folgesache\n\noder als selbständige Familiensache durchgeführt wird. Auch für diesen (letzt-\n\ngenannten) Fall sind daher die Vorschriften der §§ 91 ff. ZPO zur entsprechen-\n\nden Anwendung heranzuziehen (vgl. auch Lappe, Kosten in Familiensachen,\n\n5. Aufl. Rdn. 182, 402 bis 404).\n\nBlumenröhr Krohn Gerber\n\n Sprick Weber-Monecke","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/1999/XII_ZB__67-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-09-27/xii-zb-67-99","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1587","ref_norm":"1587","n":6},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1585b","ref_norm":"1585b","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/1999/XII_ZB__67-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/1999/XII_ZB__67-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-09-27/xii-zb-67-99","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/1999/XII_ZB__67-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:28:02.991876+00:00"}}